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4 provisions
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5da (Beschluss 2010/C 217/07 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"5db. 32018 R 0644: Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Bezugnahmen auf das Unionsrecht sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
5dc. 32018 R 1263: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erstellung der Formulare für die Übermittlung von Informationen durch Paketzustelldienstanbieter gemäss der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 65)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/644 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2020 vom 25. September 2020, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)