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7 provisions
Art. 1 vereinbaren:1
Grundsatz
1 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein in die kantonalen landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil (im folgenden landwirtschaftliche
Schulen genannt) aufzunehmen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen bestimmt den Schulort.
Für Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein hat die landwirtschaftliche Schule
Sennwald Vorrang.
Art. 2
Gleichstellung der Schüler
1 Die Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.
Art. 3
Landesbeitrag
1 Das Fürstentum Liechtenstein leistet an die Betriebskosten der landwirtschaftlichen Schulen für folgende Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein
einen jährlichen Beitrag:
a) Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht;
b) ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter;
c) ausländische Schüler, deren Eltern seit wenigstens zehn Jahren Wohnsitz im
Fürstentum Liechtenstein haben.
2 Der Beitrag je Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein entspricht der Aufwendung des Kantons St.Gallen je Schüler aus dem Kanton St.Gallen.
1 In Vollzug ab 1. Oktober 1988.
nGS 24–51
611.217
Art. 4
Abrechnung
1 Der jährliche Betriebskostenbeitrag wird aufgrund des Rechnungsabschlusses der
landwirtschaftlichen Schulen berechnet. Kalkulatorische Kosten werden unter dem
Vorbehalt der Leistung von Baubeiträgen nicht belastet.
2 Massgebend ist die Staatsrechnung des dem Winterkurs vorangegangenen Rechnungsjahrs.
3 Der Beitrag wird auf den Abschluss des Schuljahrs fällig. Der Beitrag ist unter
Angabe der Schüler beim Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein zu
erheben.
Art. 5
Informationspflicht
1 Die landwirtschaftlichen Schulen setzen das Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein über die Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein betreffende
wichtige Vorkommnisse in Kenntnis, namentlich über:
a) Voranmeldung und Aufnahme von Schülern;
b) Vorkommnisse, die zum Ausschluss eines Schülers führen könnten oder die
Fortsetzung der Ausbildung eines Lehrlings in Frage stellen;
c) Ergebnisse von Semesternoten oder von Lehrlings- und Fähigkeitsprüfungen.
Art. 6
Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf
Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.
Art. 7
Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Oktober 1988 angewendet.
611.217
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 24–51 07.07.1989 01.10.1988
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.07.1989 01.10.1988 Erlass Grunderlass 24–51