Begriffe (G § 4)
1 In einem Gastwirtschaftsbetrieb im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a
Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 20152) werden fertig
zubereitete Speisen und Getränke mit der Möglichkeit zum Verzehr an Ort
und Stelle angeboten.
2 In einem Take-away/Imbiss-Betrieb im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a
WAG3) werden fertig zubereitete Speisen und Getränke ohne Möglichkeit
zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
3 Gewerbsmässigkeit im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchtabe b WAG4) liegt vor,
wenn die Beherbergung regelmässig angeboten wird oder mit der Beherbergung mehr als 10'000 Franken Umsatz pro Jahr erzielt wird.
4 Nicht als Kollektivstreitigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 7 WAG5) gelten
Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmenden und Gemeinden, dem
Kanton, kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlichen Spitälern.
2. Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten
2.1. Öffnungszeiten von Geschäften
§ 2
Advents- und Saisonverkäufe (G § 7)
1 Die Öffnungszeiten für Advents- und Saisonverkäufe sind von 9 Uhr bis
18 Uhr.
2) BGS 940.11.
3) BGS 940.11.
4) BGS 940.11.
5) BGS 940.11.
GS 2015, 48
2 Dem kantonalen Gewerbeverband und dem kantonalen Gewerkschaftsbund steht bei der Bestimmung der Saisonverkäufe ein gemeinsames Vorschlagsrecht an den Regierungsrat zu, welches jeweils bis am 31. Oktober
ausgeübt werden kann.
3 Der Regierungsrat publiziert die Daten der Saisonverkäufe im Amtsblatt.
§ 3
Ausnahmen im Einzelfall (G § 8)
1 Ausnahmen gemäss § 8 WAG1) können gewährt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private
Interessen oder ein ausserordentliches, einmaliges Ergebnis vorliegen.
2 Als besondere Fälle im Sinne des Gesetzes kommen unter anderem in
Betracht: Ausstellungen und Anlässe wie "Tag der offenen Tür".
3 Ausnahmebewilligungen für Anlässe wie "Tag der offenen Tür" können
erteilt werden, wenn es sich beispielsweise um eine Neugründung, eine
Wiedereröffnung nach Umbau oder um ein Firmenjubiläum handelt.
2.2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten
2.2.1. Bewilligungen
§ 4
Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 9)
1 Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung eines Gastwirtschaftsbetriebs oder wesentliche Abweichungen von einem Gesuch oder einer Bewilligung für einen gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlass sind vorgängig
der zuständigen Behörde zu melden.
2 Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen:
a) in der Geschäftsführung;
b) der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten, wie insbesondere die Vergrösserung oder Verkleinerung des Lokals, oder des Ortes, wo der
Anlass stattfindet;
c) der Öffnungszeiten über die gesetzlichen Öffnungszeiten hinaus (§§
19 und 21 WAG2)).
§ 5
Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation (G § 11)
1 Der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation ist erbracht, wenn
ein Fähigkeitsausweis oder eine ausreichende berufliche Qualifikation vorliegt.
2 Der Fähigkeitsausweis setzt ausreichende Kenntnisse in folgenden Gebieten voraus:
a) Kantonales Gastgewerberecht, unter besonderer Berücksichtigung
einschlägiger Bestimmungen der Bau-, Umweltschutz-, und Brandschutzgesetzgebung;
b) Lebensmittel- und Gesundheitsrecht, inklusive Alkoholgesetzgebung;
2) BGS 940.11.
c) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht;
d) Ausländerrecht;
e) Kaufmännische Buchführung;
f) Hygiene.
3 Als Fähigkeitsausweis, der diese Vorgaben erfüllt, gelten der Fähigkeitsausweis Stufe G1 der Gastro-Unternehmensausbildung von Gastro Suisse
sowie andere gleichwertige Ausweise.
4 Die ausreichende berufliche Qualifikation wird beurteilt anhand:
a) der jeweiligen Ausbildung;
b) der Berufserfahrung im Bereich des Gastgewerbes, und
c) den dabei ausgeübten Funktionen.
5 Eine ausreichende berufliche Qualifikation wird vermutet, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin während mehr als 10 Jahren in leitender Funktion im Gastwirtschaftsgewerbe tätig gewesen ist.
§ 6
Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
(G § 11)
1 Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 9 Absatz 1 WAG1) ersucht, hat
bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen:
a) schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder
der Übernahme des Betriebs und Angaben über die für die gastwirtschaftliche Tätigkeit beanspruchten Räume und/oder Flächen;
b) Handlungsfähigkeitsausweis;
c) Wohnsitzbestätigung;
d) Auszug aus dem Betreibungsregister;
e) Auszug aus dem Strafregister;
f) Fähigkeitsausweis oder Nachweis einer ausreichenden beruflichen
Qualifikation;
g) Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag;
h) Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt;
i) Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass
für den bestehenden Betrieb die baurechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind;
j) Brandschutzbewilligung.
2 Wer um eine Anlassbewilligung nach § 9 Absatz 2 WAG2) ersucht, hat bis
spätestens drei Monate vor der Durchführung des Anlasses ein schriftliches
Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Durchführung des
Anlasses einzureichen. Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde
kann eine kürzere Frist gewähren.
3 Die zuständige Behörde kann die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe
b-e genannten Unterlagen auch für Anlassbewilligungen verlangen, sofern
dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig erscheint.
2) BGS 940.11.
§ 7
Bezeichnung der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten (G § 1,
G § 12)
1 Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die gastwirtschaftlilchen Nutzung bewilligten Räume
auf.
§ 8
Auflagen für Anlassbewilligungen (G § 12)
1 Der Regierungsrat erlässt Empfehlungen über die bei Anlassbewilligungen, insbesondere bei grösseren Anlässen, zu prüfenden Auflagen.
2.2.2. Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit
2.2.2.1. Allgemeines
§ 9
Verantwortlichkeit (G § 15)
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin dürfen in ihren
Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.
2 Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber
halten, dürfen weggewiesen werden.
§ 10
Abwesenheit und Stellvertretung (G § 15)
1 Bei Abwesenheit des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung bestimmt er oder sie eine Ansprechsperson.
2 Ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung länger als
vier Wochen an der persönlichen Betriebsführung verhindert, ist eine Person als Vertretung zu bezeichnen und diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.
3 Die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, in allen Bereichen der Betriebsführung selbständig zu handeln.
§ 11
Amtsblatt (G § 16)
1 In Take-away/Imbiss-Betrieben im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a
WAG1) muss das Amtsblatt nicht aufgelegt werden.
2.2.2.2. Öffnungszeiten von Betrieben
§ 12
Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden (G § 21)
1 Die Einwohnergemeinden bringen nach § 21 Absatz 1 WAG2) festgelegte,
abweichende Öffnungszeiten der zuständigen Behörde zur Kenntnis.
2) BGS 940.11.
§ 13
Ausnahmen (G § 21)
1 Einzelbetriebliche Ausnahmen gemäss § 21 Absatz 2 WAG1) können
gewährt werden, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen;
b) ein ausserordentliches, einmaliges Ereignis vorliegt.
2.2.2.3. Erotische Unterhaltung
§ 14
Meldepflicht (G § 22)
1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung meldet der zuständigen Behörde, wenn erotische Unterhaltung angeboten wird.
§ 15
Ausstattung (G § 22)
1 Unmittelbar angrenzend an die Bühne oder an eine ähnliche Einrichtung
ist für die auftretenden Personen eine Garderobe einzurichten.
2 Die auftretende Person hat die Bühne oder ähnliche Einrichtung über die
Garderobe zu betreten und zu verlassen.
3 Am Eingang des Lokals ist auf die erotische Unterhaltung und das Zutrittsalter ab 18 Jahren hinzuweisen.
2.3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken
§ 16
Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 23)
1 Wesentliche Änderungen in der Führung eines Betriebs oder der Durchführung eines Einzelanlasses sind vorgängig der zuständigen Behörde zu
melden.
2 Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
a) Änderungen in der Geschäftsführung, oder
b) die Verlegung des Lokals resp. des Anlasses.
§ 17
Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
(G § 25)
1 Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 23 Absatz 1 WAG2) ersucht, hat
bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen:
a) schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder
der Übernahme des Betriebs;
b) Handlungsfähigkeitsausweis;
c) Wohnsitzbestätigung;
d) Auszug aus dem Betreibungsregister;
e) Auszug aus dem Strafregister.
2) BGS 940.11.
2 Wer um eine Anlassbewilligung nach § 23 Absatz 2 WAG1) ersucht, hat bis
spätestens 14 Tage, bei grösseren Anlässen bis spätestens drei Monate vor
der Durchführung des Anlasses, ein schriftliches Gesuch mit Angaben zum
Zeitpunkt sowie zur Art und Durchführung des Anlasses einzureichen.
3 Die zuständige Behörde kann die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe
b-e genannten Unterlagen auch für Anlassbewilligungen verlangen, sofern
dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig erscheint.
2.4. Sexarbeit
2.4.1. Bewilligungen
§ 18
Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 28)
1 Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.
2 Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen:
a) in der Geschäftsführung;
b) der für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räumlichkeiten.
§ 19
Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
(G § 29)
1 Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 28 Absatz 1 WAG2) ersucht, hat
bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen:
a) schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder
der Übernahme des Betriebs und mit Angaben über die für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten
Räumlichkeiten;
b) Handlungsfähigkeitsausweis;
c) Wohnsitzbestätigung;
d) Auszug aus dem Betreibungsregister;
e) Auszug aus dem Strafregister;
f) Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag;
g) Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt;
h) Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass
für den bestehenden Betrieb die baurechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind;
i) Brandschutzbewilligung.
2 Wer um eine Vermittlungsbewilligung nach § 28 Absatz 2 WAG3) ersucht,
hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs die
in Absatz 1 Buchstabe a-e und g genannten Unterlagen einzureichen.
2) BGS 940.11.
3) BGS 940.11.
§ 20
Bezeichnung der für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung
gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten (G § 29, G § 30)
1 Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räume auf.
2.4.2. Ausübung der bewilliungspflichtigen Tätigkeiten
§ 21
Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung (G § 31)
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin dürfen in ihren
Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.
2 Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber
halten, dürfen weggewiesen werden.
§ 22
Abwesenheit und Stellvertretung (G § 31)
1 Bei Abwesenheit des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung bestimmt er oder sie eine Ansprechsperson.
2 Ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung länger als
vier Wochen an der persönlichen Betriebsführung verhindert, ist eine Person als Vertretung zu bezeichnen und diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.
3 Die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, in allen Bereichen der Betriebsführung selbständig zu handeln.
2.5. Kleinspiele*
§ 22 bis
Altersgrenze (G § 38)
1 Minderjährige sind zu bewilligungspflichtigen Kleinspielen nicht zugelassen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann die Altersgrenze herabsetzen oder ganz
aufheben. Massgebend ist das Gefährdungspotenzial des Spiels in Bezug
auf Spielsucht und unangemessene Spieleinsätze.
3 Bei kleinen Pokerturnieren darf die Bewilligungsbehörde die Altersgrenze nicht unter 16 Jahre herabsetzen.
3. Wirtschaftsförderung
3.1. Allgemeine Wirtschaftsförderung
3.1.1. Förderungsmassnahmen
§ 23
Landerwerb und ähnliche Massnahmen (G § 66)
1 Mit dem vorsorglichen Landerwerb soll ein Bestand an verfügbarem Industrie- und Gewerbeland geschaffen werden.
2 Die Massnahmen sind in der Regel auf eingezontes Land zu beschränken.
3 Die Gemeinden sind in der Regel anzuhören und sollen sich nach Möglichkeit an den Massnahmen beteiligen.
§ 24
Werbung und sonstige Massnahmen (G § 66)
1 An Innovationsberatungsstellen, regionale Wirtschaftsförderungsstellen,
Bürgschaftsgenossenschaften, Promotionsorganisationen, Tourismusorganisationen usw. können im Rahmen von Leistungsvereinbarungen, Beiträge gewährt werden, sofern sie sich für die Ziele der Wirtschaftsförderung
besonders einsetzen.
§ 25
Forschung und Entwicklung (G § 67)
1 Die Unterstützung für Forschung und Entwicklung durch den Kanton
setzt voraus, dass die Projekte von anerkannten Fachinstanzen positiv beurteilt werden.
2 Die Projekte sollen in der Regel von anderen Trägern mitunterstützt werden.
§ 26
Abgabe von Grundeigentum (G § 67)
1 Mit der Abgabe von Industrie- und Gewerbeland sind Fristen zur Realisierung des Bauvorhabens sowie weitere sichernde Nebenbestimmungen wie
Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht, Zweckentfremdungsverbot usw. zu verbinden.
§ 27
Beiträge (G § 67)
1 Beiträge sind vom Nachweis angemessener Eigenleistungen abhängig.
§ 28
Darlehen (G § 67)
1 Darlehen werden nur in Ausnahmefällen gewährt.
2 Sie sind angemessen zu amortisieren.
§ 29
Bürgschaften (G § 67)
1 Investitionskredite können bis zu einem Drittel der Gesamtkosten verbürgt werden.
2 Die Bürgschaften werden auf eine Dauer von längstens 10 Jahren eingegangen.
3 Bürgschaften werden nur gewährt, sofern der verbürgte Kredit angemessen amortisiert wird.
§ 30
Zinsverbilligungen (G § 67)
1 Zinsverbilligungen werden während längestens 6 Jahren degressiv
gewährt.
2 Sie erstrecken sich auf höchstens 4/5 der Gesamtkosten eines Projektes.
3 Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben, wie Personal- und Materialkosten. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der die Nullserie übersteigenden Produktion.
§ 31
Ausnahmefälle (G § 67)
1 Als besonders förderungswürdig gelten Projekte insbesondere:
a) wenn sie bei systemrelevanten Unternehmen angesiedelt sind;
b) wenn sie für die regionale Wirtschaft eine besondere Bedeutung haben;
c) wenn sie eine wesentliche technologische Erneuerung beinhalten,
oder
d) wenn durch sie eine grosse Anzahl von Arbeitsplätzen erhalten oder
geschaffen werden kann.
2 Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall über die besondere Förderungswürdigkeit und legt den Umfang und die Dauer der Förderung fest.
3 Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass keine andere Finanzierung
möglich ist.
4 Die Ausnahmeregelung kann bei Bürgschaften und Darlehen angewendet werden.
5 Die Ausnahmeregelung kann sowohl für bestehende Firmen wie auch für
Neuansiedlungen angewendet werden.
3.1.2. Voraussetzungen
§ 32
Förderungswürdigkeit (G § 70)
1 Die Förderungswürdigkeit wird nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten beurteilt.
2 Unternehmensspezifische Gesichtspunkte sind insbesondere:
a) klares Unternehmenskonzept;
b) günstige Beurteilung des Unternehmens durch die kreditgewährende Bank;
c) Bedeutung für den lokalen und regionalen Arbeitsmarkt.
3 Projektspezifische Kriterien sind insbesondere:
a) Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Unternehmenskonzept;
b) Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
c) Flächenbedarf und Umweltverträglichkeit;
d) angemessene Eigenleistungen und ausgewogenes Finanzierungsverhältnis;
e) Innovations- oder Diversifikationseffekt.
4 Zur Beurteilung von Gesuchen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Experten anhören, Gutachten einholen oder weitere sachdienliche Abklärungen vornehmen.
§ 33
Lohn- und Arbeitsbedingungen (G § 70)
1 Als orts- und berufsüblich gelten Arbeitsbedingungen, wie sie in den
betreffenden Branchen von den Sozialpartnern insbesondere in Gesamtarbeitsverträgen vereinbart wurden.
2 Fehlen konkrete Vereinbarungen, sind die Empfehlungen der Tripartiten
Kommission gemäss §§ 88 ff. WAG1) beizuziehen.
3.1.3. Durchführung
3.1.3.1 Allgemeines*
§ 34
Auskünfte und Unterlagen (G § 71)
1 Die Gesuchsteller haben sämtliche für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle benötigten Unterlagen gemäss
den Vorgaben der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.
3.1.3.2. Transparenz*
§ 34 bis
Förderungsmassnahmen (G § 71)
1 Einmal jährlich werden veröffentlicht:
a) Einmalige Förderungsmassnahmen der Fachstelle Standortförderung
im Berichtsjahr in der Höhe von 5'000 Franken und mehr, unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers sowie der Beitragshöhe;
b) jährlich wiederkehrende Förderungsmassnahmen der Fachstelle
Standortförderung, die im Berichtsjahr in der Höhe von 5'000 Franken und mehr ausgerichtet werden, unter Angabe der Empfängerin
oder des Empfängers sowie der Beitragshöhe und Beitragsdauer.
§ 34 ter
Steuererleichterungen (G § 71)
1 Bewilligte Anträge auf Steuererleichterung im Berichtsjahr werden, unter
Angabe der Empfängerin oder des Empfängers, des Standortes, des Erleichterungssatzes und der Dauer der Steuererleichterung sowie der Anzahl Arbeitsplätze, die dadurch geschaffen oder neu ausgerichtet werden
sollen, einmal jährlich veröffentlicht.
3.1.3.3 Finanzierung*
§ 35
Rückstellungen (G § 72)
1 Zur Abdeckung von allfälligen Bürgschafts- und Darlehensverlusten wird
ein Betrag von mindestens 10% der eingegangenen Verpflichtungen als
Rückstellung ausgewiesen.
4. Marktaufsicht
4.1. Messwesen
§ 36
Widerhandlungen (G § 85)
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin meldet Widerhandlungen der
Messmittelbesitzer gegen die Bundesgesetzgebung über das Messwesen
der zuständigen Behörde.
§ 37
Gebühren und Entschädigung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin (G § 86)
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin bezieht für alle Eicharbeiten von
den Messmittelbesitzern die in der Bundesgesetzgebung festgesetzten Gebühren und Entschädigungen.
2 Für den Vollzug der Deklarationsverordnung und von behördlich angeordneten Kontrollaufträgen bezieht der Eichmeister oder die Eichmeisterin
vom Kanton eine Stundenentschädigung nach Art. 3 Absatz 2 und Anhang
der eidgenössichen Eichgebührenverordnung1), soweit nicht von einem Privaten eine entsprechende Gebühr zu erheben ist.
3 Mit der Stundenentschädigung sind der Arbeitsaufwand sowie alle Auslagen, insbesondere Spesen, abgegolten.
4 Die Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen und Kursen werden
vom Regierungsrat festgelegt.
4.2. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und