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31 provisions
Art. 1
Gegenstand dieser Vereinbarung ist:
a) die Vereinbarung gemeinsamer Positionen der Unterzeichnerkantone betreffend
Grossspiele, die von ihnen in die mit dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
geschaffenen Organe eingebracht werden;
b) die Vereinbarung einer Koordination und Zusammenarbeit der Unterzeichnerkantone bei
Kleinspielen und ihre Umsetzung innerhalb der Kantone;
c) die Bestimmung der ausschliesslichen Veranstalterin der als Grossspiele durchgeführten
Lotterien und Sportwetten auf dem Gebiet der sechs Westschweizer Kantone;
d) die Einsetzung und Organisation der Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele
(CRJA);
e) die Regulierung der Organe, die mit der Verteilung der von der Loterie Romande
erwirtschafteten Reingewinne betraut sind, ihrer Organisation sowie des Verfahrens und
der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen entsprechend dem den Kantonen durch
Art. 127 f. BGS übertragenen Auftrag;
f) der Erlass von Regeln für die Aufteilung der Gewinne der Loterie Romande auf die
Kantone;
g) die Einsetzung einer interparlamentarischen Kommission, welche die von dieser
Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe beaufsichtigt.
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2. Kapitel: Grossspiele
Art. 2
1 Im Bereich der Grossspiele vereinbaren die Unterzeichnerkantone gemeinsame Positionen, die
in der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) zu vertreten sind. Dies betrifft insbesondere:
a) die Entwicklung des Spielangebots im Hinblick auf seine Wirtschaftlichkeit und
Wettbewerbsfähigkeit;
b) den Minderjährigen- und Bevölkerungsschutz, insbesondere durch Massnahmen gegen
exzessives Geldspiel;
c) die Bekämpfung des illegalen Geldspiels und der Kriminalität.
2 Für die Festlegung der Grundzüge dieser gemeinsamen Positionen ist die CRJA zuständig.
3. Kapitel: Kleinspiele
Art. 3
1 Die Unterzeichnerkantone koordinieren und harmonisieren ihre Politik im Bereich der
Kleinspiele. Dies betrifft insbesondere:
a) die Entwicklung des Spielangebots im Hinblick auf seine Wirtschaftlichkeit und
Wettbewerbsfähigkeit;
b) die Überwachung der Spiele und ihrer Veranstalter;
c) den Minderjährigen- und Bevölkerungsschutz, insbesondere durch Massnahmen gegen
exzessives Geldspiel;
d) die Bekämpfung des illegalen Geldspiels und der Kriminalität.
2 Zur Harmonisierung der Durchführung von Kleinspielen auf ihrem Gebiet arbeiten sie
insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:
a) Voraussetzungen für die Veranstalterbewilligung;
b) Voraussetzungen für die Bewilligung der einzelnen Spiele;
c) Reporting und Beaufsichtigung der Veranstalter.
3 Sie stimmen sich ab und koordinieren ihre Arbeit, wenn sie den Erlass restriktiverer
Bestimmungen, als durch das BGS und seine Vollzugsverordnungen vorgesehen ist, oder das
Verbot gewisser Arten von Spielen gemäss Art. 41 Abs. 1 BGS in Betracht ziehen.
4 Für die Koordination und die Zusammenarbeit nach den vorhergehenden Absätzen ist die CRJA
zuständig.
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Art. 3A
1 Die CRJA kann eine interkantonale beratende Kommission für Pokerspiele einsetzen. Diese
besteht aus 9 bis 13 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretern der Veranstalterinnen, der
Spielenden, der Suchtprävention sowie der Strafverfolgungsbehörden zusammen. Die Vertreter
der Suchtprävention werden auf Vorschlag der in Gesundheitsfragen zuständigen Fachkonferenz
bestimmt. Die CRJA achtet auf eine ausgewogene Vertretung der einzelnen Kantone.
2 Diese Kommission hat die Aufgabe, die mit der Bewilligung und Beaufsichtigung von Spielen
betrauten Behörden zu unterstützen, um den Rechtsrahmen entsprechend der im Bereich der
Pokerspiele zu beobachtenden Trends weiter zu entwickeln, Statistiken zu erstellen, Schulungen
hinsichtlich «Guter Praxis» für die Veranstalterinnen durchzuführen und die
Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von illegalem Geldspiel zu beraten.
3 Die Mitwirkung in dieser Kommission wird nicht entschädigt.
4. Kapitel: Bestimmung einer ausschliesslichen Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-
Art. 4 Grossspielen
Die Unterzeichnerkantone bestimmen in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und 2 BGS sowie Art. 49
Abs. 3 GSK die Société de la Loterie de la Suisse Romande (im Folgenden «Loterie Romande») zur
ausschliesslichen Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf ihrem Gebiet.
Somit ist in den Westschweizer Kantonen ausschliesslich die Loterie Romande berechtigt, bei der
interkantonalen Behörde eine Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterie- und Sportwetten-
Grossspielen zu beantragen.
Art. 5
1 Die Loterie Romande ist im Handelsregister des Kantons Waadt als Verein gemäss Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingetragen. Die Statuten der Loterie Romande werden nach
Stellungnahme der CRJA von den Regierungen der Unterzeichnerkantone einstimmig
angenommen und von der Generalversammlung der Loterie Romande verabschiedet.
2 Die einzelnen Unterzeichnerkantone schlagen die Vereinsmitglieder vor, die sie in der
Generalversammlung der Loterie Romande vertreten. Die Loterie Romande bestätigt diese
Nominierungen statutengemäss. Die Kantone achten dabei auf eine ausgewogene Vertretung der
Begünstigten.
5. Kapitel: Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA)
Art. 6
1 Die Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA) ist das oberste Organ der
Vereinbarung. Sie setzt sich aus je einem Regierungsvertreter der Unterzeichnerkantone
zusammen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie legt die gemeinsamen Positionen der Westschweizer Kantone im Bereich der
Grossspiele fest (Art. 2).
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b) Sie koordiniert die Politik der Westschweizer Kantone im Bereich der Kleinspiele (Art. 3).
c) Sie sorgt für eine politische und strategische Koordination mit der Loterie Romande. Die
unter e) genannten Kompetenzen der für Gesundheitsfragen zuständigen Fachkonferenz
bleiben vorbehalten.
d) Sie nimmt zuhanden der Westschweizer Regierungen Stellung zur Genehmigung der
Statuten der Société de la Loterie de la Suisse Romande und allfälliger
Statutenänderungen.
e) Sie koordiniert die Positionen der Westschweizer Kantone zur Bekämpfung und Prävention
des Geldspiels durch Minderjährige sowie des exzessiven Geldspiels und berücksichtigt
dabei insbesondere die Empfehlungen der für gesundheitliche Fragen zuständigen
Fachkonferenz. Sie überträgt ihr die Verwendung des gesamten Anteils «Prävention» der
jährlichen Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte (Art. 66 GSK).
f) Sie schlägt die Vertreter der Westschweizer Kantone im Vorstand der FDKG vor (Art. 7
Abs. 3 GSK).
g) Sie legt auf Vorschlag der Kantone die Bewerbungen der Vertreter der Westschweizer
Kantone für die interkantonalen Organe vor, insbesondere für den Stiftungsrat der Stiftung
Sportförderung Schweiz (SFS) (Art. 35 Abs. 2 GSK), das Geldspielgericht (Art. 11 Abs. 2 GSK)
sowie die interkantonalen Koordinationsorgane.
h) Sie verabschiedet gemäss Art. 34 Abs. 3 GSK alle vier Jahre die Position der Westschweizer
Kantone zum Beschluss der FDKG über den der Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
zuzuwendenden Teil der Reingewinne der Loterie Romande.
i) Sie legt alle vier Jahre fest, welcher Anteil der Reingewinne der Loterie Romande dem
Schweizer Pferderennsport-Verband zugewandt wird, der diesen ausschliesslich dazu
verwendet, die Zucht von Rennpferden und die Durchführung von Pferderennen in der
Westschweiz zu fördern.
j) Sie legt der interparlamentarischen Kommission jährlich einen detaillierten Bericht über
ihre Tätigkeit vor.
Art. 7
1 Die CRJA organisiert sich selbst. Sie wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und richtet ein
Sekretariat ein. Die Kosten des Sekretariats werden vom Kanton getragen, in dem sich der Sitz der
Loterie Romande befindet.
2 Sie tritt bei Bedarf, grundsätzlich jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen.
3 Sie verfügt über kein Budget. Die Kosten der Tätigkeit ihrer Vertreter werden von den jeweiligen
Kantonen getragen.
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6. Kapitel: Verteilorgane
Art. 8
1 Die einzelnen Kantone richten unter Beachtung der bestehenden interkantonalen
Organisationen mindestens zwei Verteilorgane ein, die über die Beitragsgesuche Beschluss fassen:
a) ein Verteilorgan über Beiträge für den Sportbereich;
b) ein Verteilorgan über Beiträge für andere gemeinnützige Bereiche und den
Behindertensport.
Ein auf 30% des zu verteilenden Gewinns beschränkter Anteil der Beiträge kann in einem dem BGS
und der kantonalen Gesetzgebung entsprechenden Rahmen sowie unter Einhaltung dieser
Vereinbarung, insbesondere von Art. 17, direkt vom Staatsrat oder einer staatlichen Stelle gewährt
werden.
2 Die einzelnen Kantone legen die Form fest, die sie ihren Verteilorganen geben wollen, und sorgen
für eine Aufsicht nach Bundes- und Kantonsrecht.
3 Die Verteilorgane erlassen ein Geschäftsreglement.
4 Die Buchführung der Verteilorgane ist gemäss Art. 126 BGS von den Staatsrechnungen der
Kantone getrennt. Sie folgt einem anerkannten Rechnungslegungsstandard und wird von einer
externen Revisionsstelle geprüft.
5 Der auf den kantonalen Sport sowie auf die anderen Bereiche entfallende Gewinnanteil wird in
den Statuten der Société de la Loterie de la Suisse Romande festgelegt.
Art. 9
Die Mitglieder und das Präsidium der Verteilorgane werden vom Staatsrat der einzelnen Kantone
unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse auf den jeweiligen Gebieten bestimmt.
Art. 10
1 Die Mitglieder der Verteilorgane sind hinsichtlich aller Informationen, von denen sie bei der
Ausübung Ihres Mandats Kenntnis erlangen, an das Amtsgeheimnis gebunden. Soweit in
gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, kann der Staatsrat als vorgesetzte Behörde
im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches das Amtsgeheimnis aufheben.
Diese Zuständigkeit kann an ein Mitglied des Staatsrates delegiert werden.
2 Die gesetzlichen Bestimmungen über das Steuergeheimnis sowie dessen Ausnahmen bleiben
vorbehalten.
3 Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auch auf jede an der Arbeit der Organe beteiligte Person
einschliesslich befragter Personen, die darüber vorab zu unterrichten sind.
Art. 11
1 Die Mitglieder der Verteilorgane treten in den Ausstand:
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a) wenn das Beitragsgesuch ein persönliches Interesse berührt;
b) wenn ihre Unparteilichkeit insbesondere aufgrund familiärer Beziehungen beeinträchtigt
sein könnte.
2 Darüber hinaus ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons des Verteilorgans anwendbar.
Art. 12
Die Verteilorgane verwalten die aus den Gewinnen der Loterie Romande geäufneten Fonds. Sie
achten darauf, dass diese Fonds stets ausreichend liquide sind, um die für Betriebskosten und
Beiträge erforderlichen Auszahlungen zu gewährleisten.
Art. 13
1 Die von den Verteilorganen angewandten Zuwendungsmodalitäten und -kriterien sind öffentlich.
2 Die einzelnen Verteilorgane veröffentlichen jährlich einen Tätigkeitsbericht, der mindestens die
folgenden Angaben enthält:
a) die Namen der Begünstigten und die Höhe der aus dem Fonds gewährten Beiträge;
b) die Art der unterstützten Projekte;
c) die zusammenfassenden Jahresrechnungen des Fonds.
3 Die Sitzungen der Verteilorgane sowie ihre Beratungen sind nicht öffentlich.
7. Kapitel: Interkantonale Organe
Art. 14
1 Die Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane (CPOR) und die Präsidenten-Konferenz der
Verteilorgane für den Sport (CPORS) bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten jedes der
sechs kantonalen Verteilorgane oder bei deren Fehlen einer anderen Person, die das betreffende
Organ vertritt. Die Konferenzen organisieren sich selbst.
2 Sie haben folgende Aufgaben:
a) Sie streben durch die Verabschiedung von Rahmenbedingungen eine harmonisierte
Vorgehensweisen der kantonalen Verteilorgane an.
b) Sie befinden über den kantonalen, Westschweizer oder nationalen Charakter der ihnen
vorgelegten Gesuche.
c) Sie prüfen Gesuche aus der Westschweiz oder aus der restlichen Schweiz und reichen den
Verteilorganen einen Zuwendungsvorschlag ein.
d) Sie legen der interparlamentarischen Kommission jährlich einen detaillierten Bericht über
ihre Tätigkeit vor.
Art. 15 OB CORJA_finale adopteeCRLJ_25nov2019_de 7
1 Als Westschweizer Zuwendungen gelten Beiträge an Organisationen, die ihre gemeinnützige
Tätigkeit in mindestens vier Westschweizer Kantonen ausüben oder deren interkantonaler
Wirkungskreis anerkannt ist.
2 Als nationale Zuwendungen gelten unter Ausschluss des gemäss Art. 6. lit. i SFS gewährten
Gewinnanteils Beiträge an Organisationen, die ihre gemeinnützige Tätigkeit in der Mehrheit der
Schweizer Kantonen ausüben oder deren nationaler Wirkungskreis anerkannt ist. Die CPOR und
die CPORS berücksichtigen bei der Gewährung nationaler Zuwendungen die von den zuständigen
Verteilorganen in der Deutschschweiz und im Tessin gefassten Beschlüsse.
3 Die Gewährung von Beiträgen an Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz ist nicht möglich.
4 Westschweizer oder nationale Zuwendungen bedürfen der einstimmigen Zustimmung der sechs
in der CPOR und der CPORS vertretenen Verteilorgane.
5 CPOR und CPORS stützen sich bei der Prüfung der Gesuche und bei ihren Zuwendungsvorschlägen
auf die im Folgenden in Art. 16 bis 22 genannten Regeln und Kriterien.
6 Für die CPOR darf die Gesamtsumme der Westschweizer und nationalen Zuwendungen pro
Rechnungsjahr 10% des den Verteilorganen (Kultur und andere Bereiche) von der Loterie Romande
zur Verfügung gestellten Gesamtbetrages nicht übersteigen. Je nach Umfang und Relevanz der
Gesuche kann dieser Anteil mit der Zustimmung der sechs Verteilorgane ausnahmsweise auf 12%
angehoben werden.
7 Für die CPORS darf die Gesamtsumme der Westschweizer und nationalen Zuwendungen pro
Rechnungsjahr 5% des den Verteilorganen (Sport) von der Loterie Romande zur Verfügung
gestellten Gesamtbetrages nicht übersteigen. Je nach Umfang und Relevanz der Gesuche kann
dieser Anteil mit der Zustimmung der sechs Verteilorgane ausnahmsweise auf 7 % angehoben
werden.
8. Kapitel: Verfahren und Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
Art. 16
Der jährlich auf die einzelnen Unterzeichnerkantone und ihre Verteilorgane entfallende
Gewinnanteil der Loterie Romande wird nach folgendem Schlüssel bestimmt:
a) 50% im Verhältnis zur Bevölkerung des Kantons gemäss den neuesten Statistiken des
Bundesamtes für Statistik;
b) 50% im Verhältnis zu den auf dem Gebiet des einzelnen Kantons erzielten
Bruttospielerträge (BSE).
Art. 17
1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS dürfen die Gewinne der Loterie Romande ausschliesslich für
gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet
werden. Dazu gehören soziale Aktionen, Betagte, Gesundheit, Behinderung, Jugend, Erziehung,
Bildung und Forschung, Kultur, schützenwerte Kulturgüter, Umwelt und Sport. Die Gewinne
können ausserdem für Promotion, Tourismus und Entwicklung sofern die zu unterstützende
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Tätigkeit einen kulturellen, Bildungs- oder Promotionszweck verfolgen sowie für humanitäre Hilfe
und die Förderung der Menschenrechte vorrangig bei in der Schweiz stattfinden Tätigkeiten
eingesetzt werden.
2 Als gemeinnützig sind nur solche Tätigkeiten anzusehen, die zum Gemeinwohl beitragen, nicht
gewinnorientiert sind und keinen überwiegend politischen oder konfessionellen Charakter
aufweisen.
3 Die Gewinne der Loterie Romande dürfen nicht dazu verwendet werden, den Rückzug des
Gemeinwesens zu ersetzen oder dessen gesetzliche Pflichten zu erfüllen.
4 Sie müssen in erster Linie für Projekte zugunsten der Öffentlichkeit der Westschweizer Kantone
eingesetzt werden.
Art. 18
1 Die Begünstigten sind grundsätzlich nicht gewinnorientierte Organisationen mit juristischer
Persönlichkeit.
2 Ausnahmsweise können auch natürlichen Personen Beiträge gewährt werden. Dies gilt
insbesondere für den Sportbereich einschliesslich Behindertensport. Auch gewinnorientierte
Gesellschaften oder Organisationen können ausnahmsweise Beiträge für spezifische nicht
gewinnorientierte Projekte erhalten. Der Beschluss kann von Auflagen und Bedingungen abhängig
sein.
Art. 19
1 Die Begünstigten dürfen die Beiträge ausschliesslich für den in ihrem Gesuch genannten Zweck
verwenden und müssen sich an die im Zuwendungsbeschluss festgelegten Bedingungen halten.
Jegliche geänderte Mittelverwendung muss vom Verteilorgan ausdrücklich genehmigt werden.
2 Die Begünstigten haben unaufgefordert und rechtzeitig Nachweise über die Verwendung der
gewährten Beiträge vorzulegen.
3 Die gewährten Beiträge dürfen grundsätzlich nicht:
a) zur Sicherung oder Deckung von Finanzierungslücken oder zur Finanzierung der
ordentlichen Betriebskosten des Gesuchstellers verwendet werden;
b) Organisationen gewährt werden, die einen überwiegenden Teil der beantragten Mittel an
andere Organisationen oder an Einzelpersonen weitergeben. Davon ausgenommen sind
Dachverbände;
c) das Projekt vollständig allein finanzieren.
Art. 20
1 Die Gesuchsteller richten ihre Gesuche an das Verteilorgan desjenigen Kantons, in dem die
Tätigkeit stattfinden oder dem sie in erster Linie zugutekommen wird. Davon ausgenommen sind
interkantonale oder nationale Projekte gemäss Art. 15.
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2 Das Gesuch beinhaltet eine genaue Beschreibung des Projekts, ein detailliertes Budget, einen
Finanzierungsplan sowie die letzten geprüften Jahresrechnungen und Bilanzen der
gesuchstellenden Organisation.
Art. 21
1 Es besteht kein Recht auf Gewährung eines Beitrags.
2 Die Verteilorgane befinden vollkommen unabhängig über die an sie gerichteten Beitragsgesuche.
3 Die kantonalen Verteilorgane stützen sich bei ihren Beschlüssen über die Gewährung und die
Höhe von Beiträgen auf folgende Kriterien:
a) die Gemeinnützigkeit des Projekts, insbesondere seinen unverwechselbaren,
einzigartigen, innovativen oder nachhaltigen Charakter;
b) eine qualitative Beurteilung des Projekts und der allgemeinen Fähigkeit des
Gesuchstellers, dessen Umsetzung zu gewährleisten;
c) die finanzielle Lage der gesuchstellenden Organisation und die Beteiligung dieser
Organisation oder anderer Beitragsquellen an der Finanzierung des Projekts;
d) die Wirtschaftlichkeit des Projekts und die Verlässlichkeit der Schätzungen und
Kostenvoranschläge.
4 Die Kantone können auf reglementarischem Weg detailliertere Kriterien erlassen.
5 Die Verteilorgane achten auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der Gesuche.
6 Die kantonalen Verteilorgane berücksichtigen die Qualität der Nachweise, die der Gesuchsteller
im Rahmen allfälliger bereits in der Vergangenheit gewährter Beiträge zur Verfügung gestellt hat.
7 Die Kantone können vorsehen, dass die Beschlüsse der Verteilorgane vom Staatsrat genehmigt
werden müssen.
8 Die Beschlüsse der Verteilorgane über Beiträge sind unanfechtbar.
Art. 22
Der Beschluss über die Gewährung eines Beitrags kann widerrufen und die Rückerstattung kann
verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung nicht mehr erfüllt sind
oder wenn der Begünstigte in irgendeiner Weise die Bedingungen des Beschlusses oder die
anwendbaren Vorschriften nicht einhält.
Unterliegt der Beschluss über die Gewährung nach kantonalem Recht einem
Genehmigungsvorbehalt durch den Staatsrat, muss auch der Widerruf vom Staatsrat genehmigt
werden.
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9. Kapitel: Unvereinbarkeit
Art. 23
1 Aktive Regierungsmitglieder der Unterzeichnerkantone dürfen:
a) nicht Vereinsmitglieder der Loterie Romande sein und in ihrer Generalversammlung Einsitz
nehmen;
b) nicht im Verwaltungsrat der Loterie Romande Einsitz nehmen;
c) nicht in den kantonalen Verteilorgane Einsitz nehmen.
2 Ein Mitglied eines Verteilorgans darf nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats der Loterie
Romande sein.
10. Kapitel: Beilegung von Streitigkeiten
Art. 24
1 Die Unterzeichnerkantone bemühen sich, alle Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang
mit der Auslegung, der Anwendung oder der Durchführung dieser Vereinbarung gütlich zu regeln.
2 Gelingt ihnen dies nicht, wird als Gerichtsstand das «Cour de droit administratif et public»
(Verwaltungsgericht) des Waadtländer Kantonsgerichts vereinbart.
11. Kapitel: Interparlamentarische Kommission
Art. 25
Zusammensetzung
1 Die Unterzeichnerkantone setzen auf Grundlage von Kapitel 4 ParlVer eine interparlamentarische
Kommission ein, um eine interparlamentarische Aufsicht der durch diese Vereinbarung
geschaffenen interkantonalen Organe zu gewährleisten.
2 Jeder Unterzeichnerkanton entsendet drei Mitglieder in die interparlamentarische Kommission,
die von den Parlamenten der einzelnen Kantone gemäss den geltenden Verfahren für die
Besetzung ihrer eigenen Kommissionen bestimmt werden.
3 Die interparlamentarische Kommission wählt aus ihrer Mitte für ein Jahr eine Präsidentin oder
einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt im
ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit, im zweiten Wahlgang mit der relativen Mehrheit
der Stimmen. Die beiden gewählten Mitglieder müssen den Delegationen verschiedener Kantone
angehören.
Art. 26
Arbeitsweise
1 Die interparlamentarische Kommission tritt so oft zusammen, wie die koordinierte
interparlamentarische Aufsicht dies erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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3 Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder in deren oder dessen Abwesenheit von
der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten geleitet.
4 Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
Art. 27
Aufgaben
1 Der interparlamentarischen Kommission obliegt die koordinierte interparlamentarische Aufsicht
über die durch diese Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe, nämlich:
a) der Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA);
b) der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane (CPOR);
c) der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane für den Sport (CPORS).
2 Die interparlamentarische Kommission prüft den Jahresbericht und die Sonderrechnung des
Geldspielgerichts nach Art. 5 lit. f des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats, die ihr von der
CRJA übermittelt werden. Sie kann der CRJA ihre Feststellungen mitteilen.
3 Die Aufgaben der interparlamentarischen Kommission beinhalten die strategische und die
allgemeine Aufsicht. Den folgenden Herausforderungen ist besondere Beachtung zu schenken:
a) Minderjährigen- und Bevölkerungsschutz gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c;
b) Erfüllung der Aufgaben der CRJA gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h bis j;
4 Die CRJA ist verpflichtet, der interparlamentarischen Kommission auf schriftliche Anforderung hin
alle ihr vorliegenden sachdienlichen Unterlagen zu übermitteln und ihr alle erforderlichen
Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu erteilen. Die Anwendung von
Bundesrecht bleibt vorbehalten.
5 Die interparlamentarische Kommission legt den Parlamenten der Unterzeichnerkantone einmal
jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vor.
12. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 28
1 Diese Vereinbarung ist unbefristet.
2 Die CRJA beurteilt die Anwendung der Vereinbarung innert fünf Jahren seit ihrem Inkrafttreten.
Gestützt auf diese Beurteilung schlägt sie aus ihrer Sicht erforderliche Anpassungen vor.
3 Jeder Kanton kann diese Vereinbarung auf Ende Jahr kündigen, frühestens jedoch auf Ende des
zehnten Jahres seit ihrem Inkrafttreten. Die Kündigung muss bei den anderen Kantonen
mindestens zwei Jahre im Voraus eingehen. Für die verbleibenden Unterzeichnerkantone bleibt
die Vereinbarung in Kraft.
Art. 29 OB CORJA_finale adopteeCRLJ_25nov2019_de 12
Mit dieser Vereinbarung werden die Vereinbarungen über die Loterie Romande (von 1 bis 9
nummeriert) und ihre Nachträge aufgehoben und ersetzt.
Art. 30
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, sofern sie von mindestens zwei Kantonen
verabschiedet wird.
Art. 31
1 Die Unterzeichnerkantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zum 1. Juni 2021 an die
Anforderungen dieser Vereinbarung an.
2 Die von den kantonalen Verteilorganen nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, jedoch vor der
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung gefassten Beschlüsse unterliegen dem alten Recht. So
vereinbart in Bern am 25. November 2019.
Für den Kanton Waadt
Für den Kanton Wallis
Für den Kanton Genf
Für den Kanton Freiburg
Für den Kanton Neuenburg
Für den Kanton Jura