Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird hinter Nummer 17h (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "17i. 32004 L 0054: Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39), berichtigt in ABL. L 201 vom 7.6.2004, S. 56. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Anhang I der Richtlinie wird Nummer 2.3.6 folgender Wortlaut angefügt: "Bei Tunneln mit weniger als 10 km Länge und mit einem Verkehrsaufkommen von weniger als 4.000 Fahrzeugen je Fahrstreifen kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Risikoanalyse zeigt, dass sich mit alternativen Sicherheitsmassnahmen ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau erreichen lässt." "