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V vom 12. November 2024 über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung

Liechtenstein · 831.102 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Renten
  2. Art. 2 Indexstand
  3. Art. 3 Andere Leistungen
  4. Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
  5. Art. 5 Inkrafttreten

5 provisions

Art. 1 Renten

1) Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird auf 1 225 Franken festgesetzt. 2) Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um (1 225 - 1 190) / 1 190 = 2.9 % (gerundet) erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2025 gültigen Rententabellen. 3) Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 2 Indexstand

Die nach Art. 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 229.1 Punkten. Dieser stellt nach Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Mittelwert dar aus: a) 203.7 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 212.1 Punkten (September 1 977 = 100); b) 254.5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2 555 Punkten (Juni 1 939 = 100).

Art. 3 Andere Leistungen

Neben den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden auch die Ansätze in den übrigen Gesetzen und Verordnungen, die in ihrer Höhe vom Mindestbetrag der vollen Altersrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung abhängen, entsprechend erhöht.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. Dezember 2022 über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung, LGBl. 2022 Nr. 401, wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin

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