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12 provisions
Art. 1 I. Bauinventar
Zweck des Inventars
1 Die Stadt beschreibt in einem behördenverbindlichen Inventar die Kulturobjekte.
2 Mit dem Inventar werden gebäudebezogene Daten wie Baujahr, Bauträgerschaft, Architektin oder Architekt, Nutzung, Konstruktion, Baustruktur und
Bauveränderungen erhoben. Die Kulturobjekte werden in Bezug auf Lage,
Landschaft, Ensemblebildung und historischen Wert erfasst. Vorhandene
Pläne werden gesammelt.
3 Das Bauinventar ist bei der Prüfung von Baugesuchen beizuziehen.
Propose a changeArt. 2
Kategorien des Inventars
Das Inventar umfasst die Kategorien I und II.
a. Kategorie I
Kulturobjekte, die wegen ihrer architektonischen, kunstgeschichtlichen
und/oder kulturgeschichtlichen Bedeutung schützenswert, d. h. besonders erhaltenswert, sind.
b. Kategorie II
Kulturobjekte, die wegen ihrer Qualität für das Orts- und Landschaftsbild
und/oder die Baugeschichte und die Entwicklung der Stadt erhaltenswert
sind.
Propose a changeArt. 3
Beschluss und Änderung des Inventars
Der Stadtrat beschliesst das Inventar und die Änderungen. Die Aufnahme
in das Inventar und die Entlassung aus dem Inventar wird der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer schriftlich mitgeteilt.
Propose a changeArt. 4
Öffentliche Auflage und Nachführung
1 Das Bauinventar liegt bei der Stadtplanung öffentlich auf.
2 Das Inventar wird periodisch überprüft, ergänzt und neuen Erkenntnissen
angepasst.
Propose a changeArt. 5 Seite 3/6
Berücksichtigung des Inventars bei Baugesuchen
Bei der Beurteilung eines Baugesuchs, welches ein Kulturobjekt aus dem
Bauinventar betrifft, sind folgende Kriterien zu prüfen:
a. Kategorie I
– die erhaltenswerte Bausubstanz in ihrer äusseren und inneren
Erscheinung;
– die Gestaltungsqualität der beantragten baulichen Veränderungen;
– der Umgebungsschutz.
Zur denkmalpflegerischen Beurteilung des Gesuchs ist die kantonale
Denkmalpflege beizuziehen.
b. Kategorie II
– die Verträglichkeit der beantragten Massnahmen mit dem äusseren
Erscheinungsbild des erhaltenswerten Kulturobjekts und den wesentlichen Elementen von dessen Baustruktur;
– der Umgebungsschutz.
Propose a changeArt. 6 II. Beiträge
4 Beiträge an die Renovationskosten von Bauten
1 Der Stadtrat kann im Rahmen der vorhandenen Kredite an die Renovationskosten von Bauten, welchen ästhetische, geschichtliche oder
kunstgeschichtliche Bedeutung zukommt, einen Beitrag von 10 % der
Renovationskosten, höchstens jedoch Fr. 10'000.–, leisten.
2 Ausnahmsweise kann der Stadtrat einen höheren Beitrag bewilligen:
insbesondere
a. bei Bauten von architekturhistorisch hohem Wert, z. B. mit reich ausgestalteten Fassaden, plastischem Schmuck, Erkern, Balkonen oder
Fassadenmalereien;
b. bei Bauten aus Naturstein oder mit einem hohen Natursteinanteil, bei
denen die chemische Verwitterung besonders teure Instandstellungsarbeiten erfordert;
c. bei Bauten mit mehr als einer frei stehenden Fassade, wie Eckhäuser
oder ganz frei stehende Bauten;
d. bei Bauten mit besonders vielgestalteter Dachlandschaft, wie Ecktürme,
Kuppeln und weitere umfangreiche, stadtbildprägende Dachaufbauten.
4 Fassung gemäss Änderung vom 24. Oktober 2007, in Kraft seit 1. November 2007.
Seite 4/6
3 Ein Anspruch auf einen Beitrag besteht nicht. Der Beitrag wird nur an Renovationsarbeiten geleistet, die im Einvernehmen mit der Stadtarchitektin
oder dem Stadtarchitekten ausgeführt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen von einem Beitrag sind Renovationen, die gestützt auf eidgenössische
oder kantonale Gesetze Beiträge erhalten. Die Höhe des Beitrags richtet
sich nach dem detaillierten Kostenvoranschlag für die Nettokosten. Eine
allfällige Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege wird bei der Bestimmung der Beitragshöhe mitberücksichtigt.
Propose a changeArt. 7
Gesuche für Beiträge
Beitragsgesuche sind vor Baubeginn bei der Stadtplanung mit Planunterlagen und einem detaillierten Kostenvoranschlag einzureichen. Das Gesuch
hat Angaben über die vorgesehenen Materialien und Farben sowie über
allfällige Änderungen an Material, Struktur und Farbgebung von Fassaden-
und Dachelementen zu enthalten.
Propose a changeArt. 8
Beginn der Bauarbeiten
Vor dem Entscheid des Stadtrates gemäss Art. 6 darf mit den Bauarbeiten
nicht begonnen werden. Wer vor der Zusicherung mit den Bauarbeiten
beginnt, verwirkt den Anspruch auf einen Beitrag.
Propose a changeArt. 9
Auszahlung von Beiträgen
1 Der Beitrag wird nach der Schlussabnahme der ausgeführten Baumassnahmen und nach dem Vorliegen einer detaillierten Bauabrechnung ausbezahlt. Der Antrag auf Auszahlung erfolgt durch die Stadtplanung.
2 Bei qualitativ ungenügender oder bei gegenüber dem Kostenvoranschlag
günstigerer Ausführung können Beiträge reduziert werden.
Seite 5/6
Propose a changeArt. 10 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Provisorisches Bauinventar
Bis zum Vorliegen des definitiven Bauinventars gilt das provisorische
Bauinventar. Die Liste liegt bei der Stadtplanung öffentlich auf.
Propose a changeArt. 11
Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung über Beiträge zur Erhaltung des Stadtbildes vom 19. Januar 1979 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5
Luzern, 30. Juni 2004
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. Juli 2004.
Seite 6/6
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Inventarisation von
Kulturobjekten und über Beiträge an Massnahmen für deren Schutz,
Erhaltung und Pflege (Bauinventarverordnung) vom 30. Juni 2004
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 975 24.10.07 3.11.2007
Art. 6 geändert 1.11.07
Propose a change