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Abkommen vom 28. Januar 2020 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWRAbkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTAStaaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten

Liechtenstein · 0.632.61 · treaty

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Contents: 71 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
  4. Art. 4 Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens
  5. Art. 5 Treu und Glauben
  6. Art. 6 Verweise auf das EWR-Abkommen und andere Abkommen
  7. Art. 7 Verweise auf Mitgliedstaaten
  8. Art. 8 Begriffsbestimmungen
  9. Art. 9 Persönlicher Anwendungsbereich
  10. Art. 10 Kontinuität des Aufenthalts
  11. Art. 11 Diskriminierungsverbot
  12. Art. 12 Aufenthaltsrechte
  13. Art. 13 Recht auf Ausreise und Einreise
  14. Art. 14 Recht auf Daueraufenthalt
  15. Art. 15 Kumulierung von Zeiten
  16. Art. 16 Status und Änderungen
  17. Art. 17 Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten
  18. Art. 18 Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten während des Übergangszeitraums
  19. Art. 19 Beschränkungen des Aufenthalts- und Einreiserechts
  20. Art. 20 Garantien und Rechtsschutz
  21. Art. 21 Verbundene Rechte
  22. Art. 22 Gleichbehandlung
  23. Art. 23 Rechte von Arbeitnehmern
  24. Art. 24 Rechte von Selbständigen
  25. Art. 25 Ausstellung einer Bescheinigung zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern
  26. Art. 26 Anerkannte Berufsqualifikationen
  27. Art. 27 Laufende Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  28. Art. 28 Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen
  29. Art. 29 Erfasste Personen
  30. Art. 30 Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
  31. Art. 31 Erfasste Sonderfälle
  32. Art. 32 Unionsbürger
  33. Art. 33 Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
  34. Art. 34 Rechtsentwicklung und Änderungen von Rechtsakten, die Teil des EWR-Abkommens sind und dort in Kraft getreten sind
  35. Art. 35 Verbreitung von Informationen
  36. Art. 36 Günstigere Bestimmungen
  37. Art. 37 Lebenslanger Schutz
  38. Art. 38 Begriffsbestimmungen
  39. Art. 39 Fortgesetzte Verkehrsfähigkeit von bereits in Verkehr gebrachten Waren
  40. Art. 40 Nachweis des Inverkehrbringens
  41. Art. 41 Marktüberwachung
  42. Art. 42 Übermittlung von Akten und Dokumenten zu laufenden Verfahren
  43. Art. 43 Bereitstellung von Informationen zu früheren Zulassungsverfahren für Arzneimittel
  44. Art. 44 Bereitstellung von Informationen im Besitz von notifizierten Stellen mit Sitz im Vereinigten Königreich oder in einem EWR/EFTA-Staat
  45. Art. 45 Waren im Versand oder in Verwahrung
  46. Art. 46 Fortgesetzter Schutz geografischer Angaben im Vereinigten Königreich
  47. Art. 47 Registrierungsverfahren
  48. Art. 48 Fortgesetzter Schutz von Datenbanken
  49. Art. 49 Erschöpfung der Rechte
  50. Art. 50 Laufende Rechtshilfe in Strafsachen
  51. Art. 51 Laufende Auslieferungs- und Übergabeverfahren
  52. Art. 52 Laufende Verfahren zur Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, zur polizeilichen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch
  53. Art. 53 Bestätigung des Eingangs oder der Festnahme
  54. Art. 54 Anwendung von Rechtsakten der Union
  55. Art. 55 Begriffsbestimmungen
  56. Art. 56 Schutz personenbezogener Daten
  57. Art. 57 Vertrauliche Behandlung und eingeschränkte Nutzung von Daten und Informationen im Vereinigten Königreich
  58. Art. 58 Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen
  59. Art. 59 Begriffsbestimmung
  60. Art. 60 Für laufende Verfahren geltende Regelungen
  61. Art. 61 Überprüfungsverfahren
  62. Art. 62 Zusammenarbeit
  63. Art. 63 Vertretung vor dem EFTA-Gerichtshof
  64. Art. 64 Überwachung der Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei
  65. Art. 65 Gemischter Ausschuss
  66. Art. 66 Beschlüsse und Empfehlungen
  67. Art. 67 Zusammenarbeit
  68. Art. 68 Beilegung von Streitigkeiten
  69. Art. 69 Anhänge
  70. Art. 70 Verbindlicher Wortlaut und Depositar
  71. Art. 71 Inkrafttreten und Anwendung

71 provisions

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen legt die Regeln fest, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland ("Vereinigtes Königreich") aus der Europäischen Union ("Union"), dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen") und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union in Bezug auf folgende Aspekte gelten: a) den Schutz der Rechte der Staatsangehörigen Islands, des Fürstentums Liechtenstein ("Liechtenstein") und des Königreichs Norwegen ("Norwegen") und der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und b) andere Probleme durch die Trennung, die sich aus den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens ergeben.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck: a) "EWR-Abkommen": das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 mit späteren Änderungen und dessen Protokolle und Anhänge sowie die darin genannten Rechtsakte; b) "EWR/EFTA-Staaten": Island, Liechtenstein und Norwegen; c) "Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats": die Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen; d) "Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs": die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreich im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs "Staatsangehörige" in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat; e) "Unionsbürger": jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt; f) "EU-UK Austrittsabkommen": das in Brüssel und London am 24. Januar 2020 unterzeichnete Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft; g) "Unionsrecht": Unionsrecht im Sinne von Art. 2 Bst. a des EU-UK Austrittsabkommens; h) "Übergangszeitraum": die in Art. 126 des EU-UK Austrittsabkommens genannte Frist, gegebenenfalls einschliesslich der Verlängerung gemäss Art. 132 des genannten Abkommens; i) "Tag": einen Kalendertag, sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in den aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Bestimmungen des EWR-Abkommens bestimmt ist.

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich

1) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in Bestimmungen des EWR-Abkommens oder anderer Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, festgelegt ist, gilt jeder Verweis auf das Vereinigte Königreich oder dessen Hoheitsgebiet als Verweis auf: a) das Vereinigte Königreich; b) Gibraltar, soweit das EWR-Abkommen oder andere Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, unmittelbar vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für Gibraltar galten; c) die Kanalinseln und die Insel Man, soweit das EWR-Abkommen unmittelbar vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für diese galt. 2) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in Bestimmungen des EWR-Abkommens oder anderer Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, festgelegt ist, gilt jeder Verweis auf EWR/EFTA-Staaten oder deren Hoheitsgebiet als Verweis auf die Hoheitsgebiete von Island, Liechtenstein und Norwegen, für die das EWR-Abkommen gilt.

Art. 4 Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens

1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Bestimmungen dieses Abkommens zu verwirklichen und die im vorliegenden Abkommen anerkannten Rechte durch nationales Recht in ihre innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen. 2) Die Auslegung und Anwendung nationaler Rechtsakte, mit denen dieses Abkommen und die darin enthaltenen Rechte durch die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien umgesetzt werden, muss unter voller Achtung dieses Abkommens erfolgen. 3) Die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen von Teil Zwei und Drei dieses Abkommens werden gemäss den Bestimmungen von Teil Zwei und Drei des EU-UK Austrittsabkommens ausgelegt, insofern als sie der Sache nach identisch sind.

Art. 5 Treu und Glauben

Die Union und das Vereinigte Königreich achten und unterstützen sich gegenseitig nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Art. 6 Verweise auf das EWR-Abkommen und andere Abkommen

1) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten alle Verweise auf das EWR-Abkommen in diesem Abkommen als Verweise auf das EWR-Abkommen in der am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung. 2) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten alle Verweise auf Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen in diesem Abkommen als Verweise auf die Rechtsakte oder Bestimmungen, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind, in der jeweils geänderten oder ersetzten am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung. 3) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten Verweise auf Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen gegebenenfalls auch als Verweis auf die Rechtsakte, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind, oder deren Bestimmungen, die gemäss diesem Rechtsakt weiterhin gelten, auch wenn sie durch den Rechtsakt, auf den verwiesen wird, ersetzt oder abgelöst wurden. 4) Für den Zweck dieses Abkommens gelten Verweise auf die Bestimmungen von Rechtsakten der Union, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, auch als Verweise auf die einschlägigen Rechtsakte der Union, die diese Bestimmungen ergänzen oder umsetzen, soweit diese Rechtsakte gemäss dem EWR-Abkommen oder anderen Abkommen, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, am letzten Tag des Übergangszeitraums gelten. 5) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen festgelegt ist, gelten Verweise auf die Bestimmungen jedes anderen Abkommens, das durch dieses Abkommen Geltung erhält, als Verweise auf diese Bestimmungen in der am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung.

Art. 7 Verweise auf Mitgliedstaaten

Für den Zweck dieses Abkommens sind alle Verweise auf die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer Abkommen, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, auch als Verweise auf das Vereinigte Königreich und dessen zuständige Behörden zu verstehen. Teil Zwei

Art. 8 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet von Titel III bezeichnet der Ausdruck: a) "Familienangehörige": Familienangehörige von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten oder Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die unter den in Art. 9 dieses Abkommens festgelegten persönlichen Anwendungsbereich fallen; b) "Grenzgänger": Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die gemäss Art. 28 oder 31 des EWR-Abkommens in einem oder mehreren Staaten, in denen sie nicht wohnen, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben; c) "Aufnahmestaat": i) in Bezug auf Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und deren Familienangehörige das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen; ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörige der EWR/EFTA-Staat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und in dem sie danach weiter wohnen; d) "Arbeitsstaat": i) in Bezug auf Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben; ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs der EWR/EFTA-Staat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben; e) "Sorgerecht": die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Sorge für ein Kind, und insbesondere das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, einschliesslich des Sorgerechts, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung besteht.

Art. 9 Persönlicher Anwendungsbereich

1) Dieser Teil gilt unbeschadet von Titel III für die folgenden Personen: a) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die ihr Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen; b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ihr Aufenthaltsrecht in einem EWR/EFTA-Staat vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen; c) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die ihr Recht als Grenzgänger im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter ausüben; d) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ihr Recht als Grenzgänger in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter ausüben; e) Familienangehörige der in Bst. a bis d genannten Personen, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie haben vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen im Aufnahmestaat gewohnt und wohnen danach weiter dort; ii) sie sind unmittelbar mit einer der in Bst. a bis d genannten Personen verwandt und haben vor Ende des Übergangszeitraums ausserhalb des Aufnahmestaates gewohnt, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gemäss diesem Teil eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen erfüllen, um mit der in Bst. a bis d dieses Absatzes genannten Person zusammen zu wohnen; iii) sie wurden nach Ende des Übergangszeitraums innerhalb oder ausserhalb des Aufnahmestaates als Kinder von unter den Bst. a bis d genannten Personen geboren oder von diesen Personen rechtmässig adoptiert und erfüllen zu dem Zeitpunkt, an dem sie gemäss diesem Teil eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, um der unter den Bst. a bis d dieses Absatzes genannten Person nachzuziehen, die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen sowie eine der folgenden Bedingungen: - beide Elternteile gehören einer der in Bst. a bis d genannten Personengruppen an; - ein Elternteil gehört einer der in Bst. a bis d genannten Personengruppen an und der andere ist ein Staatsangehöriger des Aufnahmestaates; oder - ein Elternteil gehört einer der in Bst. a bis d genannten Personengruppen an und hat das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind gemäss den anwendbaren familienrechtlichen Vorschriften eines EWR/EFTA-Staates oder des Vereinigten Königreichs, einschliesslich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts, nach denen ein Sorgerecht, das nach dem Recht eines Drittstaats besteht, in dem EWR/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich anerkannt wird, insbesondere zum Wohle des Kindes und unbeschadet der regulären Anwendung dieser anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts; f) Familienangehörige, die gemäss Art. 12 und 13, Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat gewohnt haben und danach weiter dort wohnen. 2) Personen, die unter Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallen und denen der Aufnahmestaat vor Ende des Übergangszeitraums gemäss Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Aufenthalt erleichtert hat, behalten ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat gemäss diesem Teil, sofern sie danach weiter im Aufnahmestaat wohnen. 3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die unter Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallen und die vor Ende des Übergangszeitraums eine Erleichterung von Einreise und Aufenthalt beantragt haben, denen der Aufnahmestaat nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften danach den Aufenthalt erleichtert hat. 4) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmestaat nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners, mit dem die in Abs. 1 Bst. a bis d genannte Person eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist, wenn der Partner vor Ende des Übergangszeitraums ausserhalb des Aufnahmemitgliedsstaats gewohnt hat, sofern die Beziehung vor Ende des Übergangszeitraums dauerhaft war und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lebenspartner ein Aufenthaltsrecht gemäss diesem Teil beantragt, weiter besteht. 5) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, führt der Aufnahmestaat eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.

Art. 10 Kontinuität des Aufenthalts

Für die Zwecke der Art. 8 und 9 wird die Kontinuität des Aufenthalts durch Abwesenheiten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 dieses Abkommens nicht berührt. Wenn gemäss der Richtlinie 2004/38/EG vor Ende des Übergangszeitraums das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt eine Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die die in Art. 14 Abs. 3 genannte Dauer nicht überschreitet, nicht zu seinem Verlust.

Art. 11 Diskriminierungsverbot

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Teils ist in seinem Anwendungsbereich im Aufnahmestaat und im Arbeitsstaat jede Diskriminierung der in Art. 9 dieses Abkommens genannten Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 4 des EWR-Abkommens verboten. Titel II

Art. 12 Aufenthaltsrechte

1) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs haben das Recht sich mit den Beschränkungen und unter den Bedingungen, die in Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens und in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, b oder c, Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind, im Aufnahmestaat aufzuhalten. 2) Familienangehörige, die entweder Staatsangehörige der EWR/EFTA-Staaten oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, haben das Recht sich nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Bst. d, Art. 12 Abs. 1 oder 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten. 3) Familienangehörige, die weder Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats noch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, haben das Recht, sich nach Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 oder 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 oder 4 oder Art. 18 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten. 4) Der Aufnahmestaat darf den in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Personen nur die in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen oder Bedingungen für die Erlangung, die Aufrechterhaltung oder den Verlust von Aufenthaltsrechten auferlegen. Bei der Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen darf Ermessen nur zugunsten der betroffenen Person ausgeübt werden.

Art. 13 Recht auf Ausreise und Einreise

1) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, ihre Familienangehörigen und andere Personen, die sich gemäss den in diesem Titel genannten Bedingungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten, haben das Recht, nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG den Aufnahmestaat zu verlassen und in den Aufnahmestaat einzureisen, sofern die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen bzw. deren Familienangehörige und andere Personen, die keine Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und keine Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, einen gültigen Reisepass mit sich führen. Fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums kann der Aufnahmestaat beschliessen, dass die Einreise in sein oder die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet mit einzelstaatlichen Personalausweisen nicht mehr möglich ist, wenn diese Ausweise keinen Chip enthalten, der den anzuwendenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Bezug auf biometrische Identifikation entspricht. 2) Von Inhabern eines gültigen Dokuments, das gemäss Art. 17 oder 25 dieses Abkommen ausgestellt wurde, darf weder ein Aus- bzw. Einreisevisum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden. 3) Sofern der Aufnahmestaat von Familienangehörigen, die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs nach dem Ende des Übergangszeitraums nachziehen, ein Einreisevisum fordert, trifft der Aufnahmestaat alle erforderlichen Massnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

Art. 14 Recht auf Daueraufenthalt

1) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich gemäss dem EWR-Abkommen fünf Jahre lang oder während des in Art. 17 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Zeitraums ununterbrochen rechtmässig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, haben das Recht, sich unter den Voraussetzungen der Art. 16, 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmässigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt. 2) Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt wird nach Art. 16 Abs. 3 und Art. 21 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt. 3) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die fünf aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Art. 15 Kumulierung von Zeiten

Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und ihre Familienangehörigen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums weniger als fünf Jahre lang zu den in Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen rechtmässig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, sind berechtigt, das Recht auf Daueraufenthalt gemäss Art. 14 dieses Abkommens zu erwerben, sobald sie die erforderliche Aufenthaltsdauer erreicht haben. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmässigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.

Art. 16 Status und Änderungen

1) Das Recht von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, sich unmittelbar auf diesen Teil zu berufen, bleibt unberührt, wenn sich ihr Status ändert, zum Beispiel vom Studierenden zum Arbeitnehmer, Selbständigen oder zur erwerbslosen Person. Personen, die am Ende des Übergangszeitraums ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs geniessen, können in keine der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d genannten Personengruppen wechseln. 2) Die in diesem Titel genannten Rechte für Familienangehörige, denen ein Staatsangehöriger der EWR/EFTA-Staaten oder ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs vor Ende des Übergangszeitraums Unterhalt gewährt hat, bleiben auch dann bestehen, wenn ihnen kein Unterhalt mehr gewährt wird.

Art. 17 Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten

1) Der Aufnahmestaat kann von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihren jeweiligen Familienangehörigen und anderen Personen die sich zu den in diesem Titel genannten Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die in diesem Titel genannten Rechte verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status beantragen, das in digitaler Form ausgestellt werden kann. Für den Antrag auf den genannten Aufenthaltsstatus gelten die folgenden Bedingungen: a) Das Antragsverfahren dient dem Zweck zu prüfen, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die in diesem Titel genannten Aufenthaltsrechte besitzt. Wenn dies zutrifft, hat der Antragsteller ein Recht auf Erteilung des Aufenthaltsstatus und der Dokumente, die diesen Status nachweisen. b) Für Personen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat aufhalten, muss die Frist für die Antragstellung mindestens sechs Monate ab dem Ende des Übergangszeitraums betragen. Für Personen, die nach diesem Titel das Recht haben, nach Ende des Übergangszeitraums einen Aufenthalt im Aufnahmestaat zu beginnen, endet die Frist für die Antragstellung drei Monate nach ihrer Einreise oder mit Ablauf der in Unterabs. 1 genannten Frist, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist. Eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltsstatus wird unverzüglich ausgestellt. c) Die in Bst. b genannte Frist für die Antragstellung muss automatisch um ein Jahr verlängert werden, wenn ein EWR/EFTA-Staat dem Vereinigten Königreich oder das Vereinigte Königreich einem EWR/EFTA-Staat mitgeteilt hat, dass der Aufnahmestaat aufgrund von technischen Problemen entweder den Antrag nicht registrieren oder die in Bst. b genannte Antragsbescheinigung nicht ausstellen kann. Der Aufnahmestaat veröffentlicht diese Mitteilung und stellt den Betroffenen rechtzeitig entsprechende öffentliche Informationen zur Verfügung. d) Wenn die in Bst. b genannte Frist für die Antragstellung vom Betroffenen nicht eingehalten wird, prüfen die zuständigen Behörden alle Umstände und Gründe für die Nichteinhaltung der Frist und erlauben den Betroffenen, innerhalb einer entsprechenden verlängerten Frist, einen Antrag einzureichen, sofern die Frist aus hinreichenden Gründen nicht eingehalten wurde. e) Der Aufnahmestaat gewährleistet reibungslose, transparente und einfache Verwaltungsverfahren zur Antragstellung und vermeidet unnötige Verwaltungslasten. f) Antragsformulare müssen kurz, einfach, benutzerfreundlich und an den Kontext dieses Abkommens angepasst sein; von Familien gleichzeitig gestellte Anträge werden gemeinsam bearbeitet. g) Die Dokumente zum Nachweis des Status werden unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente an Staatsangehörige des Aufnahmestaats nicht übersteigt. h) Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums ein gültiges Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, das gemäss Art. 19 oder 20 der Richtlinie 2004/38/EG erteilt wurde, oder ein gültiges innerstaatliches Einwanderungsdokument, das ein Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmestaat erteilt, besitzen, sind berechtigt, dieses Dokument innerhalb der in Bst. b dieses Absatzes genannten Frist auf Antrag gegen ein neues Aufenthaltsdokument einzutauschen, nachdem eine Prüfung ihrer Personalien, eine Kriminalitäts- und Sicherheitsüberprüfung gemäss Bst. p dieses Absatzes und eine Prüfung ihres laufenden Aufenthalts durchgeführt wurde; die neuen Aufenthaltsdokumente werden unentgeltlich ausgestellt. i) Die Personalien des Antragstellers werden im Falle von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises und im Falle von Familienangehörigen und anderen Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, durch Vorlage eines gültigen Reisepasses geprüft; die Akzeptanz dieser Personaldokumente sind an keine anderen Bedingungen geknüpft als die Gültigkeit des Dokuments. Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats das Personaldokument vor der Antragstellung einbehalten, gibt der Aufnahmestaat das Dokument nach der Antragstellung noch vor Entscheidung des Antrags unverzüglich zurück. j) Dokumente, die die Personaldokumente ergänzen, wie Dokumente zum Personenstand, können als Kopie eingereicht werden. Die Originale dieser ergänzenden Dokumente dürfen nur in Einzelfällen verlangt werden, wenn es begründete Zweifel an der Echtheit der eingereichten ergänzenden Dokumente gibt. k) Der Aufnahmestaat darf von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs zusätzlich zur Vorlage der in Bst. i dieses Absatzes genannten Personaldokumente nur die Vorlage der folgenden ergänzenden Dokumente im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG verlangen: i) wenn sie sich gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2004/38/EG als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmestaat aufhalten, eine Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder eine Beschäftigungsbescheinigung oder einen Nachweis der Selbstständigkeit; ii) wenn sie sich gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG als beschäftigungslose Person im Aufnahmestaat aufhalten, ein Nachweis, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen, und sie und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen; oder iii) wenn sie sich gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2004/38/EG als Studierende im Aufnahmestaat aufhalten, eine Bescheinigung über die Einschreibung bei einer vom Aufnahmestaat nach Massgabe seiner Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren anerkannten oder finanzierten Einrichtung, eine Bescheinigung über den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder ein gleichwertiges Mittel, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen. Der Aufnahmestaat darf nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht. In Bezug auf die geforderten ausreichenden Existenzmittel gilt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG. l) Die Vorlage der folgenden ergänzenden Dokumente im Sinne von Art. 8 Abs. 5 oder Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zusätzlich zu den in Bst. i dieses Absatzes genannten Personaldokumenten darf der Aufnahmestaat nur von Familienangehörigen verlangen, die unter Art. 9 Abs. 1 Bst. e Ziff. i oder Art. 9 Abs. 2 oder 3 dieses Abkommens fallen und sich gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d oder Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat aufhalten: i) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft; ii) Anmeldebescheinigung des Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder des Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, bei dem sie wohnen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des Betreffenden im Aufnahmestaat; iii) für die Verwandten in gerader absteigender Linie des Staatsangehörigen und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, oder für die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Staatsangehörigen und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird, der urkundliche Nachweis, dass die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c oder d von Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen vorliegen; iv) für die in Art. 9 Abs. 2 oder 3 dieses Abkommens genannten Personen ein von der zuständigen Behörde im Aufnahmestaat gemäss Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestelltes Dokument. In Bezug auf die geforderten ausreichenden Existenzmittel für Familienangehörige, die selbst Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, gilt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG. m) Die Vorlage der folgenden ergänzenden Dokumente im Sinne von Art. 8 Abs. 5 oder Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zusätzlich zu den in Bst. i dieses Absatzes genannten Personaldokumenten darf der Aufnahmestaat nur von Familienangehörigen verlangen, die unter Art. 9 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii oder Art. 9 Abs. 4 dieses Abkommens fallen: i) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft; ii) Anmeldebescheinigung des Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staates oder des Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des Betreffenden im Aufnahmestaat; iii) für die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eine Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft vor Ende des Übergangszeitraums; iv) für die Verwandten in gerader absteigender Linie des Staatsangehörigen und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, der urkundliche Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums mit dem Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder dem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs verwandt waren und die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c oder d genannten Voraussetzungen von Richtlinie 2004/38/EG in Bezug auf Alter oder Unterhalt vorliegen; v) für die in Art. 9 Abs. 4 dieses Abkommens genannten Personen der Nachweis, dass eine dauerhafte Beziehung mit dem Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder dem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs vor Ende des Übergangszeitraums bestanden hat und danach weiterhin besteht. n) Ausser in den in Bst. k, l und m genannten Fällen darf der Aufnahmestaat von den Antragstellern nicht die Vorlage von ergänzenden Dokumenten verlangen, die für den Nachweis, dass die Voraussetzungen für ihr Aufenthaltsrecht gemäss diesem Titel vorliegen, nicht unbedingt erforderlich und verhältnismässig sind. o) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats unterstützen die Antragsteller dabei, ihre Berechtigung zu beweisen und Fehler und Versehen in ihrem Antrag zu vermeiden; sie geben den Antragstellern die Möglichkeit, ergänzende Nachweise vorzulegen und gegebenenfalls Mängel, Fehler und Versehen zu korrigieren. p) Eine systematische Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller darf nur vorgenommen werden, um festzustellen, ob die in Art. 20 dieses Abkommens vorgesehenen Beschränkungen anwendbar sein könnten. Zu diesem Zweck kann von den Antragstellern verlangt werden, strafrechtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Strafregisterauszug erscheinen. Der Aufnahmestaat kann, wenn er dies für unerlässlich hält, auf Anfragen an andere Staaten wegen Vorstrafen das in Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Verfahren anwenden. q) Das neue Aufenthaltsdokument enthält die Angabe, dass es gemäss diesem Abkommen ausgestellt wurde. r) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Antrags auf einen Aufenthaltsstatus müssen die Betroffenen einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmestaats einlegen können. Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmässigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Das Rechtsbehelfsverfahren muss gewährleisten, dass die Entscheidung nicht unverhältnismässig ist. 2) Während der in Abs. 1 Bst. b dieses Artikels genannten Frist und gegebenenfalls während der gemäss Bst. c des genannten Absatzes um ein Jahr verlängerten Frist gelten Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, ihre Familienangehörigen und andere Personen, die sich unter den in Art. 19 genannten Voraussetzungen und vorbehaltlich der dort genannten Beschränkungen im Aufnahmestaat aufhalten, als Inhaber der in diesem Teil vorgesehenen Rechte. 3) Während einer anhängigen endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörden über einen in Abs. 1 genannten Antrag oder ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die zuständigen Behörden gilt der Antragsteller vorbehaltlich der in Art. 19 Abs. 4 genannten Voraussetzungen als Inhaber der in diesem Teil vorgesehenen Rechte, einschliesslich von Art. 20 über Garantien und Rechtsschutz. 4) Sofern ein Aufnahmestaat von den Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihren Familienangehörigen und anderen Personen, die sich zu den in diesem Titel genannten Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, nicht verlangt, dass sie als Voraussetzung für einen rechtmässigen Aufenthalt den in Abs. 1 genannten neuen Aufenthaltsstatus beantragen, haben Personen, die die Voraussetzungen für Aufenthaltsrechte gemäss diesem Titel erfüllen, das Recht auf ein Aufenthaltsdokument gemäss den in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen, das in digitaler Form ausgestellt werden kann und die Angabe enthält, dass es gemäss diesem Abkommen ausgestellt wurde.

Art. 18 Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten während des Übergangszeitraums

1) Während des Übergangszeitraums kann ein Aufnahmestaat bei Inkrafttreten dieses Abkommens freiwillige Anträge auf den Aufenthaltsstatus oder das Aufenthaltsdokument, die in Art. 17 Abs. 1 und 4 dieses Abkommens genannt werden, ermöglichen. 2) Die Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung dieser Anträge erfolgt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 4. Entscheidungen gemäss Art. 17 Abs. 1 werden erst nach Ende des Übergangszeitraums wirksam. 3) Sofern ein Antrag gemäss Art. 17 Abs. 1 vor Ende des Übergangszeitraums bewilligt wurde, kann der Aufnahmestaat die Entscheidung, den Aufenthaltsstatus zu erteilen, vor Ende des Übergangszeitraums ausschliesslich aus den in Kapitel VI und Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Gründen widerrufen. 4) Wird ein Antrag vor Ende des Übergangszeitraums abgelehnt, kann der Antragsteller bis zum Ende der in Art. 17 Abs. 1 Bst. b genannten Frist jederzeit einen neuen Antrag stellen. 5) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 4 müssen die in Art. 17 Abs. 1 Bst. r genannten Rechtsbehelfsverfahren ab dem Datum einer Entscheidung zur Verfügung stehen, mit der ein in Abs. 2 dieses Artikels genannter Antrag abgelehnt wird.

Art. 19 Beschränkungen des Aufenthalts- und Einreiserechts

1) Das Verhalten von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihrer Familienangehörigen und anderer Personen, die Rechte gemäss diesem Titel ausüben, wird nach Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG geprüft, wenn dieses Verhalten vor Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat. 2) Das Verhalten von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihrer Familienangehörigen und anderer Personen, die Rechte gemäss diesem Titel ausüben, darf einen Grund für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts durch den Aufnahmestaat oder des Einreiserechts durch den Arbeitsstaat nach den nationalen Rechtsvorschriften darstellen, wenn dieses Verhalten nach Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat. 3) Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann die Massnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diesen Titel verliehenen Rechte im Falle des Missbrauchs dieser Rechte oder im Falle von Betrug gemäss Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Massnahmen müssen den Verfahrensgarantien nach Art. 20 dieses Abkommens unterliegen. 4) Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann Antragsteller, die von seinem Hoheitsgebiet aus betrügerische oder missbräuchliche Anträge gestellt haben, unter den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere deren Art. 31 und 35 genannten Voraussetzungen ausweisen, auch wenn im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt wurde, noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Art. 20 Garantien und Rechtsschutz

Die in Art. 15 und Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG genannten Verfahrensgarantien gelten für alle Beschlüsse des Aufnahmestaates, die die Aufenthaltsrechte der in Art. 9 dieses Abkommens genannten Personen beschränken.

Art. 21 Verbundene Rechte

Gemäss Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG sind die Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in dem Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.

Art. 22 Gleichbehandlung

1) Gemäss Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG geniesst jeder Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, der sich aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhält, vorbehaltlich spezifischer in diesem Titel und den Titeln I und IV dieses Teils vorgesehener Bestimmungen im Anwendungsbereich dieses Teils die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Staats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt geniessen. 2) Abweichend von Abs. 1 ist der Aufnahmestaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder ihren Familienangehörigen während des Aufenthalts auf der Grundlage von Art. 6 oder Art. 14 Abs. 4 Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäss Art. 14 dieses Abkommens Studienbeihilfen, einschliesslich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens zu gewähren. Kapitel 2

Art. 23 Rechte von Arbeitnehmern

1) Vorbehaltlich der in Art. 28 Abs. 3 und 4 des EWR-Abkommens vorgesehenen Beschränkungen geniessen Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und Grenzgänger im Arbeitsstaat bzw. in den Arbeitsstaaten die durch Art. 28 des EWR-Abkommens garantierten Rechte und die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeräumten Rechte. Dazu gehören: a) das Recht, in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt zu werden; b) das Recht, gemäss den für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats geltenden Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben; c) das Recht auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats den eigenen Staatsangehörigen gewähren; d) das Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und im Falle der Arbeitslosigkeit, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung; e) das Recht auf soziale und steuerliche Vergünstigungen; f) die in Kollektivvereinbarungen geregelten Rechte; g) alle für inländische Arbeitnehmer geltenden Rechte und Vergünstigungen hinsichtlich einer Wohnung; h) das Recht, ihre Kinder unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen zu lassen, wenn sie im Hoheitsgebiet des Staates wohnen, in dem der Arbeitnehmer arbeitet. 2) Wenn ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Arbeitnehmers, der nicht mehr im Aufnahmestaat wohnt, am Bildungssystem dieses Staats teilnimmt, hat derjenige, der die Personensorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt das Recht, sich in dem Staat aufzuhalten, bis das Kind volljährig wird oder länger, wenn das Kind die Anwesenheit und Fürsorge desjenigen, der die Personensorge wahrnimmt, braucht, um seinen Bildungsweg fortzusetzen und abzuschliessen. 3) Beschäftigte Grenzgänger geniessen das in Art. 13 dieses Abkommens vorgesehene Recht zur Einreise in den und Ausreise aus dem Arbeitsstaat und die Rechte, die sie als Arbeitnehmer genossen haben, bleiben ihnen auch dann erhalten, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in den Arbeitsstaat verlegen, vorausgesetzt, dass sie sich in einem der in Art. 7 Abs. 3 Bst. a, b, c und d der Richtlinie 2004/38/EG genannten Umstände befinden.

Art. 24 Rechte von Selbständigen

1) Vorbehaltlich der in Art. 32 und 33 des EWR-Abkommens vorgesehenen Beschränkungen geniessen Selbständige im Aufnahmestaat und selbständig erwerbstätige Grenzgänger im Arbeitsstaat bzw. den Arbeitsstaaten die durch Art. 31 und 124 des EWR-Abkommens garantierten Rechte. Dazu gehören: a) das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Staatsangehörigen, das in Art. 31 des EWR-Abkommens vorgesehen ist; b) die in Art. 23 Abs. 1 Bst. c bis h dieses Abkommens genannten Rechte. 2) Art. 23 Abs. 2 gilt für die Verwandten von Selbständigen in gerader absteigender Linie. 3) Art. 23 Abs. 3 gilt für selbständig beschäftigte Grenzgänger.

Art. 25 Ausstellung einer Bescheinigung zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern

Der Arbeitsstaat kann von den Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats und den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Rechte als Grenzgänger gemäss diesem Titel haben, verlangen, dass sie eine Bescheinigung für ihre Rechte gemäss diesem Titel beantragen. Diese Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs haben das Recht, diese Bescheinigung ausgestellt zu bekommen. Kapitel 3

Art. 26 Anerkannte Berufsqualifikationen

1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und ihrer Familienangehörigen durch ihren Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat vor Ende des Übergangszeitraums bleibt im betreffenden Staat wirksam, einschliesslich des Rechts, ihren Beruf zu den gleichen Bedingungen auszuüben wie seine Staatsangehörigen, sofern diese Anerkennung gemäss einer der folgenden Bestimmungen erfolgt ist: a) Titel III der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Zusammenhang mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit, unabhängig davon ob die Anerkennung nach der allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, der Regelung für die Anerkennung der Berufserfahrung oder der Regelung für die Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung erfolgt ist; b) Art. 10 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat; c) Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zulassung von Abschlussprüfern; d) Richtlinie 74/556/EWG des Rates in Bezug auf die Anerkennung von Nachweisen für die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen oder für Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung von Giftstoffen umfassen. 2) Als Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne von Abs. 1 Bst. a dieses Artikels gilt auch: a) die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäss den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG; b) Beschlüsse, die den Zugang zu Teilbereichen einer beruflichen Tätigkeit gemäss Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG gewähren; c) die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung gemäss Art. 4d der Richtlinie 2005/36/EG.

Art. 27 Laufende Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Bei der Prüfung von Anträgen auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die vor Ende des Übergangszeitraums von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs eingereicht wurden, durch die zuständige Behörde des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats und bei der Entscheidung dieser Anträge sind Art. 4, Art. 4d in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung, Art. 4f und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, Art. 10 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 98/5/EG, Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EG und die Richtlinie 74/556/EWG anzuwenden. Für den Abschluss von Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung gemäss Art. 4d der Richtlinie 2005/36/EG werden ferner Art. 4a, 4b und 4e dieser Richtlinie in dem massgeblichen Umfang angewendet. Das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten treffen alle Vorkehrungen, die durch die Anwendung von Art. 8 des EU-UK Austrittsabkommens (Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken) erforderlich werden, um den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren zu gewährleisten.

Art. 28 Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

In Bezug auf anhängige Anträge nach Art. 27 arbeiten das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten zusammen, um die Anwendung von Art. 27 zu erleichtern. Zu der Zusammenarbeit gehört auch der Austausch von Informationen, einschliesslich von Informationen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeiten auswirken könnten, die unter die in Art. 27 genannten Richtlinien fallen. Titel III

Art. 29 Erfasste Personen

1) Dieser Titel gilt für die folgenden Personen: a) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die bei Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die bei Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines EWR/EFTA-Staats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; c) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die bei Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften des EWR/EFTA-Staats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; d) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die bei Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; e) Personen, die nicht unter die Bst. a bis d fallen, jedoch zu einer der folgenden Gruppen zählen: i) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die bei Ende des Übergangszeitraums eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Vereinigten Königreich ausüben und auf der Grundlage von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften eines EWR/EFTA-Staats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, oder ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die bei Ende des Übergangszeitraums eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger in einem EWR/EFTA-Staat ausüben und auf der Grundlage von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; f) Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem EWR/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich wohnen und sich in einer der in Bst. a bis e beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. 2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind versichert, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in Abs. 1 genannten Situationen befinden, an denen gleichzeitig ein EWR angehörender EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich beteiligt sind. 3) Dieser Titel gilt auch für Personen, die nicht oder nicht mehr unter die Bst. a bis e in Abs. 1 dieses Artikels, sondern unter Art. 9 dieses Abkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. 4) Die in Abs. 3 genannten Personen sind so lange anspruchsberechtigt, wie sie ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat gemäss Art. 12 dieses Abkommens oder ein Recht auf Erwerbstätigkeit in ihrem Arbeitsstaat gemäss Art. 23 oder 24 dieses Abkommens besitzen. 5) Die in diesem Artikel genannten Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen nur unter diesen Titel, soweit sie in dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten besitzen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben.

Art. 30 Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

1) Für die Personen, die unter diesen Titel fallen, gelten die in Art. 29 des EWR-Abkommens, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Regeln und Ziele. Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich tragen den in Teil I von Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Beschlüssen und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Verwaltungskommission") gebührend Rechnung. 2) Abweichend von Art. 8 dieses Abkommens gelten für den Zweck dieses Titels die in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Begriffsbestimmungen.

Art. 31 Erfasste Sonderfälle

1) In den folgenden Fällen, an denen Personen beteiligt sind, die nicht oder nicht mehr unter Art. 29 fallen, gelten in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang die folgenden Vorschriften: a) Die folgenden Personen fallen zum Zweck der Geltendmachung und der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten unter diesen Titel, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus diesen Zeiten ergeben: i) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem EWR/EFTA-Staat wohnen und vor dem Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die im Vereinigten Königreich wohnen und vor dem Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des EWR/EFTA-Staats unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Bei der Zusammenrechnung von Zeiten werden Zeiten, die sowohl vor als auch nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt. b) Für Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums eine Genehmigung zur Inanspruchnahme einer geplanten medizinischen Behandlung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt haben, gelten bis zum Ende der Behandlung die in Art. 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Vorschriften. Auch das entsprechende Verfahren zur Kostenerstattung gilt nach dem Ende der Behandlung. Diese Personen und ihre Begleitpersonen geniessen in dem Staat, in dem die Behandlung stattfindet, das Recht zur Einreise und Ausreise nach dem sinngemäss anzuwendenden Art. 13. c) Für Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und sich bei Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, gelten die in Art. 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Vorschriften bis zum Ende ihres Aufenthalts. Auch das entsprechende Verfahren zur Kostenerstattung gilt nach dem Ende des Aufenthalts bzw. der Behandlung. d) Die in Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Vorschriften gelten, solange die Bedingungen erfüllt sind, weiterhin für die Feststellung von Familienleistungen, auf die die folgenden Personen bei Ende des Übergangszeitraums einen Anspruch haben: i) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, Staatenlose und Flüchtlinge, die bei Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat wohnen und den Rechtsvorschriften eines EWR/EFTA-Staats unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich haben; ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatenlose und Flüchtlinge, die bei Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem EWR/EFTA-Staat haben. e) Für Personen, die bei Ende des Übergangszeitraums gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Ansprüche als Familienangehörige besitzen, z. B. abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen der Krankenversicherung, gelten in den in Bst. d Ziff. i und ii dieses Absatzes genannten Fällen weiterhin die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, solange die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2) Die Bestimmungen von Kapitel I von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen im Krankheitsfall gelten für Personen, die Leistungen nach Bst. a in Abs. 1 dieses Artikels erhalten. Dieser Absatz gilt sinngemäss in Bezug auf Familienleistungen auf der Grundlage von Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Art. 32 Unionsbürger

1) Die auf die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten anwendbaren Bestimmungen dieses Titels gelten unter den folgenden Voraussetzungen für Unionsbürger: a) die Union hat ein entsprechendes Abkommen, das für die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten gilt, mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen und wendet dieses an; und b) die Union hat ein entsprechendes Abkommen, das für die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gilt, mit den EWR/EFTA-Staaten abgeschlossen und wendet dieses an. 2) Wenn das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten das Datum mitteilen, an dem die in Abs. 1 genannten Abkommen in Kraft treten, legt der durch Art. 65 dieses Abkommens eingerichtete Gemischte Ausschuss ("Gemischter Ausschuss") das Datum fest, ab dem die Bestimmungen dieses Titels für Unionsbürger gelten.

Art. 33 Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich gelten weiter für Fälle, die sich auf Personen beziehen, die nicht unter Art. 29 fallen, und: a) vor dem Ende des Übergangszeitraums eingetreten sind; oder b) nach dem Ende des Übergangszeitraums eingetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Falles unter Art. 29 oder 31 fielen.

Art. 34 Rechtsentwicklung und Änderungen von Rechtsakten, die Teil des EWR-Abkommens sind und dort in Kraft getreten sind

1) Wenn die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt werden und die geänderte Fassung oder Neufassung dieser Verordnungen in das EWR-Abkommen aufgenommen werden und dort in Kraft getreten sind, gelten Verweise auf diese Verordnungen in diesem Abkommen als Verweise auf die geänderte Fassung oder Neufassung, gemäss der Rechtsakte, die in Teil II von Anhang I dieses Abkommens aufgeführt sind. Der Gemischte Ausschuss überprüft Teil II von Anhang I dieses Abkommens, um ihn an die Rechtsakte anzupassen, die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ändern oder ersetzen, vorausgesetzt: a) das EU-UK Austrittsabkommen wurde entsprechend angepasst; und b) der Rechtsakt wurde in das EWR-Abkommen aufgenommen und ist dort in Kraft getreten. Der Gemischte Ausschuss überprüft Anhang I, sobald die zweite der in Bst. a und b genannten Bedingungen erfüllt ist. 2) Zum Zweck dieses Abkommens gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 mit den in Teil III von Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anpassungen. Wenn Änderungen von nationalen Vorschriften verabschiedet werden, die Teil III von Anhang I dieses Abkommens betreffen, teilt das Vereinigte Königreich dies den EWR/EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuss schnellstmöglich mit. 3) Die in Teil I von Anhang I aufgeführten Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission gelten zum Zweck dieses Abkommens als Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission. Der Gemischte Ausschuss ändert Teil I von Anhang I ab, um neue Beschlüsse und Empfehlungen zu berücksichtigen, die von der Verwaltungskommission verabschiedet und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und dort in Kraft getreten sind. Zu diesem Zweck informieren die EWR/EFTA-Staaten das Vereinigte Königreich im Gemischten Ausschuss schnellstmöglich, nachdem der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine entsprechende Entscheidung verabschiedet hat. Die genannten Abänderungen werden vom Gemischten Ausschuss auf Vorschlag der EWR/EFTA-Staaten oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen. Titel IV

Art. 35 Verbreitung von Informationen

Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich verbreiten Informationen über die Rechte und Pflichten der Personen, die unter diesen Teil fallen, insbesondere mittels Informationskampagnen, die gegebenenfalls in nationalen und lokalen Medien und anderen Kommunikationskanäle veröffentlicht werden.

Art. 36 Günstigere Bestimmungen

Dieser Teil berührt nicht in einem Aufnahmestaat oder einem Arbeitsstaat anwendbare Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die betroffenen Personen günstiger sind. Dieser Absatz gilt nicht für Titel III.

Art. 37 Lebenslanger Schutz

Die Personen, die unter diesen Teil fallen, geniessen die in den einschlägigen Titeln dieses Teils genannten Rechte auf Lebenszeit, es sei denn, sie erfüllen nicht mehr die in diesen Titeln festgelegten Voraussetzungen. Teil Drei

Art. 38 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck: a) "Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Ware zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; b) "Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung einer Ware auf dem Markt eines EWR/EFTA-Staats oder des Vereinigten Königreichs; c) "Abgabe einer Ware zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung": eine vorhandene und eindeutig bestimmbare Ware ist nach dem Herstellungsprozess der Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung zwischen zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen über den Übergang des Eigentums oder Besitzes an der betreffenden Ware oder Gegenstand eines Angebots an eine juristische oder natürliche Person in Bezug auf eine entsprechende Vereinbarung; d) "Inbetriebnahme": die erstmalige Verwendung einer Ware innerhalb der EWR/EFTA-Staaten oder des Vereinigten Königreichs durch den Endnutzer für den beabsichtigten Zweck oder, im Fall von Schiffsausrüstung, die Verbringung an Bord; e) "Marktüberwachung": die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Massnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den anzuwendenden Anforderungen übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerten Bereiche darstellen; f) "Marktüberwachungsbehörde": eine Behörde eines EWR/EFTA-Staats oder des Vereinigten Königreichs, die für die Durchführung der Marktüberwachung auf seinem Staatsgebiet zuständig ist; g) "Bedingungen für die Vermarktung von Waren": Anforderungen in Bezug auf die Merkmale von Waren, z. B. Qualitätsstufen, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Zusammensetzung von Waren oder betreffend die Bezeichnungen, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackungen, Kennzeichnungen, Etikettierung und Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf diese Waren; unter den Begriff fallen auch Anforderungen an die Herstellungsverfahren und -prozesse, sofern diese sich auf die Merkmale der Waren auswirken; h) "Konformitätsbewertungsstelle": eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschliesslich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; i) "notifizierte Stelle": Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Waren wahrzunehmen; j) "tierische Erzeugnisse": i) Erzeugnisse tierischen Ursprungs: a) Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschliesslich Honig und Blut; b) zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken; sowie c) sonstige Tiere, die nicht unter Bst. j Ziff. i Unterbst. b genannt wurden und die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen; ii) "tierische Nebenprodukte": ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschliesslich Eizellen, Embryonen und Samen, ausgenommen Zuchtmaterial; iii) "Folgeerzeugnisse": Erzeugnisse, die durch einen oder mehrere Behandlungs- oder Umwandlungsschritte zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten gewonnen wurden; iv) Futtermittel tierischen Ursprungs; und v) Nahrungs- und Futtermittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.

Art. 39 Fortgesetzte Verkehrsfähigkeit von bereits in Verkehr gebrachten Waren

1) Waren, die vor Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich rechtmässig in Verkehr gebracht wurden, dürfen: a) weiterhin auf dem Markt der EWR/EFTA-Staaten oder des Vereinigten Königreichs bereitgestellt werden und zwischen diesen beiden Märkten zirkulieren, bis sie ihren Endnutzer erreichen; b) sofern dies in den anwendbaren Bestimmungen des EWR-Abkommens vorgesehen ist, in den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich in Betrieb genommen werden. 2) Die in Art. 11 und 12 des EWR-Abkommens festgelegten Anforderungen und die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens über die Vermarktung von Waren, einschliesslich der Bedingungen für die Vermarktung von Waren, die auf die betreffenden Waren anwendbar sind, gelten in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Waren. 3) Abs. 1 gilt für alle vorhandenen und eindeutig bestimmbaren Waren im Sinne von Teil II des EWR-Abkommens, jedoch nicht für die Zirkulation der folgenden Waren zwischen den Märkten der EWR/EFTA-Staaten und dem Markt des Vereinigten Königreichs: a) lebende Tiere und Zuchtmaterial; b) tierische Erzeugnisse. 4) Für die Verbringung von lebenden Tieren oder Zuchtmaterial von einem EWR/EFTA-Staat in das Vereinigte Königreich oder umgekehrt, gelten die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Bestimmungen des EWR-Abkommens, vorausgesetzt das Datum der Verbringung liegt vor Ende des Übergangszeitraums. 5) Die Möglichkeit des Vereinigten Königreichs oder der EWR/EFTA-Staaten, Massnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der in Abs. 1 genannten Waren oder einer Kategorie dieser Waren auf ihrem Markt zu verbieten oder zu beschränken, sofern und soweit die Bestimmungen des EWR-Abkommens dies zulässt, bleibt von diesem Artikel unberührt. 6) Alle anwendbaren Vorschriften über Verkaufsmodalitäten, geistiges Eigentum, Zollverfahren, Zolltarife und Steuern bleiben von den Bestimmungen dieses Titels unberührt. 7) Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Waren, die unter diesen Artikel fallen, günstiger zu behandeln, als sie vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen behandelt worden wären.

Art. 40 Nachweis des Inverkehrbringens

Beruft sich ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf eine bestimmte Ware auf Art. 39 Abs. 1, so trägt er die Beweislast und muss anhand einschlägiger Unterlagen nachweisen, dass die Ware vor Ende des Übergangszeitraums auf dem Markt eines EWR/EFTA-Staats oder des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht wurde.

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