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Abkommen vom 28. Januar 2020 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWRAbkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTAStaaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten

Liechtenstein · 0.632.61 · treaty

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Contents: 71 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
  4. Art. 4 Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens
  5. Art. 5 Treu und Glauben
  6. Art. 6 Verweise auf das EWR-Abkommen und andere Abkommen
  7. Art. 7 Verweise auf Mitgliedstaaten
  8. Art. 8 Begriffsbestimmungen
  9. Art. 9 Persönlicher Anwendungsbereich
  10. Art. 10 Kontinuität des Aufenthalts
  11. Art. 11 Diskriminierungsverbot
  12. Art. 12 Aufenthaltsrechte
  13. Art. 13 Recht auf Ausreise und Einreise
  14. Art. 14 Recht auf Daueraufenthalt
  15. Art. 15 Kumulierung von Zeiten
  16. Art. 16 Status und Änderungen
  17. Art. 17 Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten
  18. Art. 18 Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten während des Übergangszeitraums
  19. Art. 19 Beschränkungen des Aufenthalts- und Einreiserechts
  20. Art. 20 Garantien und Rechtsschutz
  21. Art. 21 Verbundene Rechte
  22. Art. 22 Gleichbehandlung
  23. Art. 23 Rechte von Arbeitnehmern
  24. Art. 24 Rechte von Selbständigen
  25. Art. 25 Ausstellung einer Bescheinigung zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern
  26. Art. 26 Anerkannte Berufsqualifikationen
  27. Art. 27 Laufende Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  28. Art. 28 Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen
  29. Art. 29 Erfasste Personen
  30. Art. 30 Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
  31. Art. 31 Erfasste Sonderfälle
  32. Art. 32 Unionsbürger
  33. Art. 33 Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
  34. Art. 34 Rechtsentwicklung und Änderungen von Rechtsakten, die Teil des EWR-Abkommens sind und dort in Kraft getreten sind
  35. Art. 35 Verbreitung von Informationen
  36. Art. 36 Günstigere Bestimmungen
  37. Art. 37 Lebenslanger Schutz
  38. Art. 38 Begriffsbestimmungen
  39. Art. 39 Fortgesetzte Verkehrsfähigkeit von bereits in Verkehr gebrachten Waren
  40. Art. 40 Nachweis des Inverkehrbringens
  41. Art. 41 Marktüberwachung
  42. Art. 42 Übermittlung von Akten und Dokumenten zu laufenden Verfahren
  43. Art. 43 Bereitstellung von Informationen zu früheren Zulassungsverfahren für Arzneimittel
  44. Art. 44 Bereitstellung von Informationen im Besitz von notifizierten Stellen mit Sitz im Vereinigten Königreich oder in einem EWR/EFTA-Staat
  45. Art. 45 Waren im Versand oder in Verwahrung
  46. Art. 46 Fortgesetzter Schutz geografischer Angaben im Vereinigten Königreich
  47. Art. 47 Registrierungsverfahren
  48. Art. 48 Fortgesetzter Schutz von Datenbanken
  49. Art. 49 Erschöpfung der Rechte
  50. Art. 50 Laufende Rechtshilfe in Strafsachen
  51. Art. 51 Laufende Auslieferungs- und Übergabeverfahren
  52. Art. 52 Laufende Verfahren zur Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, zur polizeilichen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch
  53. Art. 53 Bestätigung des Eingangs oder der Festnahme
  54. Art. 54 Anwendung von Rechtsakten der Union
  55. Art. 55 Begriffsbestimmungen
  56. Art. 56 Schutz personenbezogener Daten
  57. Art. 57 Vertrauliche Behandlung und eingeschränkte Nutzung von Daten und Informationen im Vereinigten Königreich
  58. Art. 58 Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen
  59. Art. 59 Begriffsbestimmung
  60. Art. 60 Für laufende Verfahren geltende Regelungen
  61. Art. 61 Überprüfungsverfahren
  62. Art. 62 Zusammenarbeit
  63. Art. 63 Vertretung vor dem EFTA-Gerichtshof
  64. Art. 64 Überwachung der Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei
  65. Art. 65 Gemischter Ausschuss
  66. Art. 66 Beschlüsse und Empfehlungen
  67. Art. 67 Zusammenarbeit
  68. Art. 68 Beilegung von Streitigkeiten
  69. Art. 69 Anhänge
  70. Art. 70 Verbindlicher Wortlaut und Depositar
  71. Art. 71 Inkrafttreten und Anwendung

71 provisions

Art. 41 Marktüberwachung

1) Die Marktüberwachungsbehörden des EWR/EFTA-Staats und die Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs tauschen unverzüglich alle einschlägigen Informationen aus, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf die in Art. 39 Abs. 1 genannten Waren eingeholt haben. Insbesondere teilen sie einander und der EFTA-Überwachungsbehörde jegliche Informationen über die Güter mit, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie über die in Bezug auf nichtkonforme Waren getroffenen Massnahmen, einschliesslich von Informationen, die Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken entnommen wurden, die gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens oder dem Recht des Vereinigten Königreichs für diese Waren eingerichtet wurden. 2) Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich leiten jedes Auskunftsersuchen der Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs bzw. eines EWR/EFTA-Staats an eine in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Konformitätsbewertungsstelle unverzüglich weiter, sofern das Auskunftsersuchen eine von dieser Stelle in ihrer Eigenschaft als notifizierte Stelle vor Ende des Übergangszeitraums durchgeführte Konformitätsbewertung betrifft. Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich stellen sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle dieses Auskunftsersuchen unverzüglich bearbeitet.

Art. 42 Übermittlung von Akten und Dokumenten zu laufenden Verfahren

Das Vereinigte Königreich übermittelt alle einschlägigen Akten oder Dokumente in Bezug auf Bewertungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen sind und gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs geleitet werden, unverzüglich an die zuständige Behörde eines EWR/EFTA-Staats, die gemäss den in den anzuwendenden Bestimmungen des EWR-Abkommens vorgesehenen Verfahren bestimmt wurde.

Art. 43 Bereitstellung von Informationen zu früheren Zulassungsverfahren für Arzneimittel

1) Das Vereinigte Königreich stellt auf eine begründete Anfrage eines EWR/EFTA-Staats oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur unverzüglich das Dossier für die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs vor Ende des Übergangszeitraums zugelassen hat, zur Verfügung, wenn das Dossier für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss Art. 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG oder Art. 13 und 13a der Richtlinie 2001/82/EG erforderlich ist. 2) Ein EWR/EFTA-Staat stellt auf eine begründete Anfrage des Vereinigten Königreichs unverzüglich das Dossier für die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das die zuständige Behörde des EWR/EFTA-Staats vor Ende des Übergangszeitraums zugelassen hat zur Verfügung, wenn das Dossier für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss den gesetzlichen Bestimmung des Vereinigten Königreichs erforderlich ist, soweit diese gesetzlichen Bestimmungen die Umstände von Art. 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG oder Art. 13 und 13a der Richtlinie 2001/82/EG nachbilden.

Art. 44 Bereitstellung von Informationen im Besitz von notifizierten Stellen mit Sitz im Vereinigten Königreich oder in einem EWR/EFTA-Staat

1) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Informationen im Besitz von im Vereinigten Königreich ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, die sich auf ihre Tätigkeiten als notifizierte Stelle gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor Ende des Übergangszeitraums beziehen, auf Verlangen des Urkundeninhabers unverzüglich der vom Urkundeninhaber genannten notifizierten Stelle mit Sitz in einem EWR/EFTA-Staat bereitgestellt werden. 2) Die EWR/EFTA-Staaten stellen sicher, dass Informationen im Besitz von notifizierten Stellen mit Sitz in dem betreffenden EWR/EFTA-Staat, die sich auf ihre Tätigkeiten vor Ende des Übergangszeitraums beziehen, auf Verlangen des Urkundeninhabers unverzüglich der vom Urkundeninhaber genannten Konformitätsbewertung mit Sitz im Vereinigten Königreich bereitgestellt wird.

Art. 45 Waren im Versand oder in Verwahrung

Die Bestimmungen des EWR-Abkommens und jedes anderen Abkommens über Zollverfahren oder über Zolllager oder die Zollbehandlung, die am letzten Tag des Übergangszeitraums in Kraft sind, werden bis zu 12 Monate nach diesem Datum auf Waren angewendet, die sich am letzten Tag des Übergangszeitraums entweder im Versand oder in Verwahrung in einem Zolllager oder einer Freizone unter zollamtlicher Überwachung befinden. Für diese Waren kann bis zu 12 Monate nach Ende des Übergangszeitraums nachträglich ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden, vorausgesetzt die Bestimmungen des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen und insbesondere dessen Art. 12 (Unmittelbare Beförderung) wurden eingehalten. Titel II

Art. 46 Fortgesetzter Schutz geografischer Angaben im Vereinigten Königreich

Wenn eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Erzeugnis eines EWR/EFTA-Staats am letzten Tag des Übergangszeitraums kraft dieser Verordnung geschützt ist, sind die Personen mit dem Recht zur Verwendung der betreffenden geografischen Angabe ohne erneute Prüfung berechtigt, die betreffende geografische Angabe ab dem Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich zu verwenden; die geografische Angabe geniesst nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mindestens denselben Schutz, wie nach den folgenden Bestimmungen: a) Art. 4 Abs. 1 Bst. i der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates; und b) in Bezug auf die betreffende geografische Angabe Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 16 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und in Bezug auf die Einhaltung der genannten Vorschriften dieser Verordnung Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung. Wenn eine in Satz 1 genannte geografische Angabe nach Ende des Übergangszeitraums ihren Schutz in den EWR/EFTA-Staaten verliert, endet auch die Geltung von Satz 1 für diese geografische Angabe. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schutz in den EWR/EFTA-Staaten aufgrund anderer internationaler Abkommen als des EWR-Abkommens besteht, denen die EWR/EFTA-Staaten beigetreten sind. Dieser Artikel bleibt gültig, bis ein Abkommen, das diesen Artikel ersetzt, in Kraft tritt oder anwendbar wird.

Art. 47 Registrierungsverfahren

1) Die Registrierung, die Gewährung oder der Schutz gemäss Art. 46 dieses Abkommens erfolgen unentgeltlich durch die zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich unter Verwendung von Daten, die in den Registern der Europäischen Kommission verfügbar sind. Zum Zweck dieses Artikels gilt Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als Register. 2) Zum Zweck von Abs. 1 wird von den in Art. 46 genannten Personen mit dem Recht zur Verwendung einer geografischen Angabe nicht die Einreichung eines Antrags oder die Einleitung eines besonderen Verwaltungsverfahrens verlangt.

Art. 48 Fortgesetzter Schutz von Datenbanken

1) Die Inhaber von Rechten an einer Datenbank in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäss Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die vor Ende des Übergangszeitraums erworben wurden, besitzen weiterhin in Bezug auf diese Datenbank ein vollstreckbares Recht des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, das den gleichen Schutz gewährt wie die Richtlinie 96/9/EG, vorausgesetzt der Rechteinhaber erfüllt weiterhin die in Art. 11 dieser Richtlinie genannten Bedingungen. Die Schutzdauer dieses Rechts nach der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs entspricht mindestens der verbleibenden Dauer des Schutzes gemäss Art. 10 der Richtlinie 96/9/EG. Bei den folgenden Personen und Unternehmen gelten die in Art. 11 der Richtlinie 96/9/EG genannten Bedingungen als erfüllt: a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs; b) natürliche Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Vereinigten Königreich; c) Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, vorausgesetzt, dass die Tätigkeit von Unternehmen, die nur ihren satzungsmässigen Sitz im Vereinigten Königreich haben, wirklich laufend mit der Wirtschaft des Vereinigten Königreichs oder einem EWR/EFTA-Staat verbunden ist.

Art. 49 Erschöpfung der Rechte

Rechte des geistigen Eigentums, die sowohl in den EWR/EFTA-Staaten als auch im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens erschöpft waren, bleiben sowohl in den EWR/EFTA-Staaten als auch im Vereinigten Königreich erschöpft. Titel III

Art. 50 Laufende Rechtshilfe in Strafsachen

1) Im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Island oder Norwegen sowie in Island und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich gelten für Rechtshilfeersuchen, die gemäss dem entsprechenden Rechtsinstrument vor Ende des Übergangszeitraums bei der zentralen Behörde oder Justizbehörde eingegangen sind, das vom Rat gemäss Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellte Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("Rechtshilfeübereinkommen") und das vom Rat gemäss Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellte Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 2) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können weiter an gemeinsamen Ermittlungsgruppen mit Bezug zu Island oder Norwegen teilnehmen, an denen sie vor Ende des Übergangszeitraums beteiligt waren, sofern diese Ermittlungsgruppen vor Ende des Übergangszeitraums gemäss Art. 13 des Rechtshilfeübereinkommens eingerichtet wurden. 3) Im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Liechtenstein sowie in Liechtenstein in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich gilt für Rechtshilfeersuchen, die gemäss dem entsprechenden Rechtsinstrument vor Ende des Übergangszeitraums bei der zentralen Behörde oder Justizbehörde eingegangen sind, Kapitel 2 des Titels III des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 ("Schengener Durchführungsübereinkommen").

Art. 51 Laufende Auslieferungs- und Übergabeverfahren

1) Vorbehaltlich des Abs. 2 gilt im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich für Auslieferungsersuchen, soweit anwendbar, Kapitel 4 des Titels III des Schengener Durchführungsübereinkommens, sofern die gesuchte Person vor Ende des Übergangszeitraums zum Zweck der Erledigung dieses Ersuchens festgenommen wurde, unabhängig von der Entscheidung der ausführenden Justizbehörde, ob die Person in Haft bleiben oder freigelassen werden muss. 2) Im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Island oder Norwegen sowie in Island und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich gilt für Übergabeersuchen, die unter Art. 35 (Übergangsbestimmung) des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen fallen, das genannte Übereinkommen, sofern die gesuchte Person vor Ende des Übergangszeitraums zum Zweck der Erledigung dieses Ersuchens festgenommen wurde, unabhängig von der Entscheidung der ausführenden Justizbehörde, ob die Person in Haft bleiben oder freigelassen werden muss.

Art. 52 Laufende Verfahren zur Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, zur polizeilichen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch

Im Vereinigten Königreich gelten in Fällen mit Bezug zu Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich die folgenden Rechtsakte wie folgt: a) Art. 39 und 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 42 und 43 des Schengener Durchführungsübereinkommens gelten in Bezug auf: i) Ersuchen gemäss Art. 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Ende des Übergangszeitraums bei der von der Vertragspartei mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragten zentralen Stelle oder den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei oder bei ersuchten Polizeibehörden, die für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig sind, aber das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiterleiten, eingegangen sind; ii) Ersuchen um Hilfe gemäss Art. 40 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Ende des Übergangszeitraums bei einer von einer Vertragspartei bezeichneten Behörde eingegangen sind; iii) eine grenzüberschreitende Observation, die gemäss Art. 40 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wird, sofern mit der Observation vor Ende des Übergangszeitraums begonnen wurde; b) für Ersuchen, die vor Ende des Übergangszeitraums bei der ersuchten zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingegangen sind, gilt der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates; c) in Bezug auf den Austausch von Zusatzinformationen, wenn eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vor Ende des Übergangszeitraums einen Treffer erzielt hat, gilt der Beschluss 2007/533/JI des Rates, vorausgesetzt dessen Bestimmungen gelten am letzten Tag des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich.

Art. 53 Bestätigung des Eingangs oder der Festnahme

1) Die zuständige ausstellende oder ersuchende Behörde kann eine Bestätigung für den Eingang eines in Art. 50 Abs. 1 und 3 und Art. 52 Bst. a Ziff. i und ii und Bst. b genannten Ersuchens innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Übergangszeitraums anfordern, wenn Zweifel bestehen, ob das Ersuchen bei der vollstreckenden oder ersuchten Behörde vor Ende des Übergangszeitraums eingegangen ist. 2) In den in Art. 51 genannten Fällen, in denen die zuständige ausstellende Justizbehörde Zweifel hat, ob die gesuchte Person vor Ende des Übergangszeitraums festgenommen wurde, kann sie von der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Übergangszeitraums eine Bestätigung der Festnahme anfordern. 3) Sofern nicht bereits eine Bestätigung gemäss den anzuwendenden Bestimmungen erfolgt ist, müssen die in Abs. 1 und 2 genannten vollstreckenden oder ersuchten Behörden ein Ersuchen um die Bestätigung des Eingangs bzw. der Festnahme innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens beantworten.

Art. 54 Anwendung von Rechtsakten der Union

1) Zum Zweck dieses Titels und in Bezug auf Island und Norwegen sind Verweise auf das Schengener Durchführungsübereinkommen und Rechtsakte der Union Verweise auf diese (einschlägigen) Rechtsakte wie sie von den folgenden Übereinkommen angewandt werden: a) Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands; b) Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; c) Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001. 2) Zum Zweck dieses Titels und in Bezug auf Liechtenstein sind Verweise auf das Schengener Durchführungsübereinkommen und Rechtsakte der Union Verweise auf diese (einschlägigen) Rechtsakte wie sie von dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Liechtenstein angewandt werden. Titel IV

Art. 55 Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten": a) die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgenommen deren Kapitel VII; b) die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates; c) die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; d) alle sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz personenbezogener Daten. 2) Zum Zweck von Abs. 1 Bst. b gilt Art. 54 sinngemäss.

Art. 56 Schutz personenbezogener Daten

1) Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gelten im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen ausserhalb des Vereinigten Königreichs, vorausgesetzt die personenbezogenen Daten: a) wurden vor Ende des Übergangszeitraums gemäss den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Vereinigten Königreich verarbeitet; oder b) werden nach Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich auf der Grundlage dieses Abkommens verarbeitet. 2) Abs. 1 ist nicht anwendbar, soweit die Verarbeitung der darin genannten personenbezogenen Daten einem angemessenen Schutzniveau unterliegt, wie es in anwendbaren Beschlüssen gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt ist. 3) Sofern eine in Abs. 2 genannte Entscheidung nicht mehr anwendbar ist, gewährleistet das Vereinigte Königreich ein Schutzniveau personenbezogener Daten, das den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der in Abs. 1 genannten betroffenen Personen im Wesentlichen entspricht.

Art. 57 Vertrauliche Behandlung und eingeschränkte Nutzung von Daten und Informationen im Vereinigten Königreich

Unbeschadet von Art. 56 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten die Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer Abkommen einschliesslich dieses Abkommens über die vertrauliche Behandlung, die eingeschränkte Nutzung, die Speicherbegrenzung und die Pflicht zur Löschung von Daten und Informationen für Daten und Informationen, die von Behörden oder amtlichen Stellen des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich oder den in Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Auftraggebern des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich erhoben wurden, und zwar: a) vor Ende des Übergangszeitraums; oder b) auf der Grundlage dieses Abkommens.

Art. 58 Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen

Die EWR/EFTA-Staaten behandeln Daten und Informationen, die sie vor Ende des Übergangszeitraums vom Vereinigten Königreich erhalten haben oder die sie nach Ende des Übergangszeitraums aufgrund dieses Abkommens erhalten haben, nicht allein deshalb anders als von einem EWR/EFTA-Staat oder einem Mitgliedstaat der EU erhaltene Daten und Informationen, weil das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten ist. Titel V

Art. 59 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "einschlägige Regeln": a) die allgemeinen Grundsätze des EWR-Abkommens, die auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sind; b) die Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; c) die Verordnungen (EG) Nr. 2195/2002 und (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates, Art. 11 und 12 der Richtlinie 96/67/EG des Rates, Art. 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates; sowie d) alle sonstigen speziellen Vorschriften des EWR-Abkommens für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Art. 60 Für laufende Verfahren geltende Regelungen

1) Die einschlägigen Regelungen gelten: a) unbeschadet von Bst. b für Verfahren, die von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern aus den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich nach diesen Vorschriften vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen sind, einschliesslich von Verfahren unter Verwendung dynamischer Beschaffungssysteme sowie von Verfahren, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Vorabinformation oder einer regelmässigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt; und b) für die in Art. 29 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2009/81/EG, Art. 33 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EG und Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25/EG genannten Verfahren, die sich auf die Erfüllung der folgenden Rahmenvereinbarungen beziehen, die durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber aus den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich abgeschlossen wurden sowie in Bezug auf die Auftragsvergabe in Bezug auf diese Rahmenvereinbarungen: i) Rahmenvereinbarungen, die vor Ende des Übergangszeitraums abgeschlossen wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums weder abgelaufen sind noch gekündigt wurden; oder ii) Rahmenvereinbarungen, die nach Ende des Übergangszeitraums gemäss einem Verfahren abgeschlossen wurden, das unter Bst. a dieses Absatzes fällt. 2) Unbeschadet der Anwendung von Beschränkungen gemäss dem EWR-Abkommen, müssen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in Bezug auf Bieter oder gegebenenfalls auf Personen, die anderweitig berechtigt sind, Anträge zu stellen, aus den EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich bei den in Abs. 1 genannten Verfahren den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten. 3) Die in Abs. 1 genannten Verfahren gelten als eingeleitet, wenn ein Aufruf zum Wettbewerb oder eine andere Aufforderung zur Antragstellung gemäss den einschlägigen Vorschriften erfolgt ist. Wenn die einschlägigen Vorschriften die Verwendung von Verfahren erlauben, für die kein Aufruf zum Wettbewerb oder eine andere Aufforderung zur Antragstellung vorgeschrieben ist, gilt das Verfahren als eingeleitet, wenn der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in Bezug auf das betreffende Verfahren Kontakt mit Wirtschaftsakteuren aufgenommen hat. 4) Die in Abs. 1 genannten Verfahren gelten als abgeschlossen: a) wenn gemäss den einschlägigen Vorschriften eine Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe veröffentlicht wurde, oder, sofern diese Vorschriften die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe nicht verlangen, wenn der betreffende Vertrag vergeben wurde; oder b) wenn den Bietern oder gegebenenfalls Personen, die anderweitig berechtigt sind, Anträge zu stellen, die Gründe mitgeteilt werden, aus denen kein Auftrag vergeben wurde, sofern der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber keinen Vertrag vergibt. 5) Dieser Artikel berührt nicht die Vorschriften der Vertragsparteien für Zölle, den Warenverkehr, Dienstleistungen, die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder geistiges Eigentum.

Art. 61 Überprüfungsverfahren

Die Bestimmungen der Richtlinien des Rates 89/665/EWG und 92/13/EWG gelten für die in Art. 60 dieses Abkommens genannten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die unter ihren Anwendungsbereich fallen.

Art. 62 Zusammenarbeit

Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU gilt für Verfahren gemäss dieser Richtlinie, die von öffentlichen Auftraggebern aus dem Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren, nach Ende des Übergangszeitraums für höchstens neun Monate. Titel VI

Art. 63 Vertretung vor dem EFTA-Gerichtshof

1) Wenn ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs aufzutreten, vor Ende des Übergangszeitraums eine Partei in einem Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof oder im Zusammenhang mit einem Ersuchen beim Gerichtshof um ein Gutachten vertreten oder beraten hat, darf dieser Anwalt die Partei in diesen Verfahren oder Ersuchen weiter vertreten oder beraten. Dieses Recht gilt für alle Phasen des Verfahrens. 2) Wenn sie eine Partei in den in Abs. 1 genannten Fällen vor dem EFTA-Gerichtshof vertreten, sind Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs aufzutreten, in jeder Hinsicht wie Anwälte zu behandeln, die berechtigt sind, vor Gerichten der EWR/EFTA-Staaten aufzutreten und eine Partei vor dem EFTA-Gerichtshof zu vertreten oder zu beraten. Teil Vier

Art. 64 Überwachung der Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei

1) Im Vereinigten Königreich wird die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei durch eine unabhängige Behörde (die "Behörde") überwacht, deren Befugnisse den Befugnissen der Europäischen Kommission der Union entsprechen, aus eigener Initiative Untersuchungen zu angeblichen Verstössen gegen Teil Zwei durch die Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs durchzuführen und Beschwerden von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und deren Familienangehörigen zum Zweck dieser Untersuchungen entgegen zu nehmen. Die Behörde ist ausserdem befugt bei der Prüfung dieser Beschwerden in einem angemessenen gerichtlichen Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Vereinigten Königreich Klage zu führen, um eine wirksame Abhilfe zu erwirken. 2) In den EWR/EFTA-Staaten wird die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei durch die EFTA-Überwachungsbehörde überwacht, deren Befugnisse den Befugnissen gemäss dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ("Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen") entsprechen. Dazu gehört die Befugnis, aus eigener Initiative Untersuchungen zu angeblichen Verstössen gegen Teil Zwei durch die Verwaltungsbehörden der EWR/EFTA-Staaten durchzuführen und Beschwerden von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörigen zum Zweck dieser Untersuchungen entgegen zu nehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist ausserdem befugt, den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen anzurufen. 3) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Behörde informieren den Gemischten Ausschuss jährlich über die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei in den EWR/EFTA-Staaten bzw. im Vereinigten Königreich. Dabei informieren sie insbesondere über die Massnahmen, die zur Umsetzung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffen wurden, und über die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden. 4) Der Gemischte Ausschuss überprüft die in diesem Artikel festgelegten Überwachungsmechanismen frühestens acht Jahre nach Ende des Übergangszeitraums. Nach dieser Überprüfung kann er nach Treu und Glauben gemäss Art. 65 Abs. 4 Bst. f und Art. 66 beschliessen, dass das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels festgelegten Überwachungsmechanismen beenden können. Titel II

Art. 65 Gemischter Ausschuss

1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den Vertragsparteien im Turnus wahrgenommen. 2) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen und nach Ende des Übergangszeitraums in jedem Fall einmal jährlich. Der Gemischte Ausschuss beschliesst seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung einvernehmlich. Wenn eine Vertragspartei eine Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragt, findet diese Sitzung zum frühestmöglichen Termin statt, jedoch spätestens 45 Tage nach Eingang des Antrags, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 3) Der Gemischte Ausschuss ist zuständig für die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens. Die Parteien können jedes Problem in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens an den Gemischten Ausschuss verweisen. 4) Der Gemischte Ausschuss muss: a) die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und erleichtern; b) über die Aufgaben von Fachausschüssen entscheiden und deren Arbeit überwachen; c) nach Wegen und Verfahren suchen, um Probleme in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu verhindern und um Streitfälle in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens beizulegen, einschliesslich von Verfahren gemäss Art. 68; d) seine eigene Geschäftsordnung sowie gegebenenfalls die Geschäftsordnungen der Fachausschüsse verabschieden; e) alle Angelegenheiten von Interesse in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche behandeln; f) nach den Bestimmung von Art. 66 Beschlüsse fassen und Empfehlungen aussprechen; g) in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen dieses Abkommens vornehmen. 5) Der Gemischte Ausschuss kann: a) einen oder mehrere Fachausschüsse einsetzen und auflösen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen; b) Zuständigkeiten an die Fachausschüsse delegieren, mit Ausnahme der in den Bst. b, d, f und g von Abs. 4 genannten Zuständigkeiten; c) die den Fachausschüssen zugewiesenen Aufgaben abändern; d) ausser in Bezug auf die Teile Eins und Vier nach Ende des Übergangszeitraums vier Jahre lang Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens verabschieden, soweit dies Änderungen erforderlich sind, um Fehler, Versehen oder andere Mängel zu korrigieren oder um auf Situationen zu reagieren, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhergesehen worden waren, und vorausgesetzt, diese Beschlüsse ändern nicht die wesentlichen Elemente dieses Abkommens; e) im Ermessen der Vertragsparteien sonstige Massnahmen zur Ausübung seiner Funktionen treffen. 6) Nach Ende des Übergangszeitraums legt der Gemischte Ausschuss einen Jahresbericht über die Funktionsweise dieses Abkommens vor.

Art. 66 Beschlüsse und Empfehlungen

1) Der Gemischte Ausschuss ist zum Zweck dieses Abkommens befugt, Beschlüsse zu jeder Angelegenheit zu verabschieden, für die er gemäss diesem Abkommen zuständig ist, und entsprechende Empfehlungen an die Vertragsparteien auszusprechen. 2) Vorbehaltlich von Abs. 3 sind die vom Gemischten Ausschuss verabschiedeten Beschlüsse bei ihrem Inkrafttreten für die Vertragsparteien bindend und müssen von den Vertragsparteien umgesetzt werden. 3) Wenn ein Beschluss des Gemischten Ausschusses für eine Vertragspartei nur nach der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften bindend sein kann, tritt der Beschluss für diese Vertragspartei am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die Vertragspartei dem Verwahrer mitgeteilt hat, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind, sofern nicht anders vom Gemischten Ausschuss vereinbart. 4) Der Gemischte Ausschuss verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich. Titel III

Art. 67 Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich jederzeit um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen, um zu einer zufriedenstellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.

Art. 68 Beilegung von Streitigkeiten

1) Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens befassen. 2) Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeiten beizulegen. Ihm sind alle Informationen bereitzustellen, die für eine gründliche Prüfung der Frage im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Dazu prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, um das reibungslose Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten. Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeiten durch einen Beschluss beilegen. Titel IV

Art. 69 Anhänge

Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 70 Verbindlicher Wortlaut und Depositar

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in englischer Sprache abgefasst. Depositar dieses Abkommens ist die Regierung Norwegens.

Art. 71 Inkrafttreten und Anwendung

1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder der Genehmigung nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt in Bezug auf jene Parteien, die ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, am späteren der folgenden Zeitpunkte in Kraft: a) am Tag, an dem das EU-UK Austrittsabkommen in Kraft tritt; oder b) am Tag, an dem das Vereinigte Königreich und mindestens ein EWR/EFTA-Staat ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. 3) In Bezug auf einen EWR/EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nachdem dieses Abkommen in Kraft getreten ist, tritt das Abkommen am Tag nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4) Die Teile Zwei und Drei, ausgenommen Art. 18 und 42, sowie die Art. 64 und 68 gelten ab dem Ende des Übergangszeitraums. Geschehen zu London am 28. Januar 2020. Für Island: Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Gudlaugur Thór Thórdarson gez. Katrin Eggenberger Für das Königreich Norwegen: Für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland: gez. Ine Eriksen Søreide gez. Stephen Barclay

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