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21 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung hat zum Zweck, Kontingente für bestimmte Tierarten
festzulegen und besondere Vorschriften für die Jagdsaison 2026 zu erlassen,
einschliesslich der Regulierungsabschüsse, die in Anwendung der Verordnung über Regulierungsabschüsse in Schutzgebieten (RegAbschV) 1) durchgeführt werden.
2 Jagd auf die Gämse und Spezialjagd auf die Gämse
Art. 2 (Art. 19, 55, 56, 59 und 60 JaV 2))
Patentpreis
1 Für das Patent A, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Gämse
im Gebirge nach Artikel 55 JaV 3) zu jagen, und für das Patent für die
Spezialjagd auf die Gämse, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an
Spezialjagden auf die Gämse teilzunehmen, gelten folgende Preise:
a) 1 Bock: Fr. 250
b) 1 Geiss: Fr. 250
Art. 3 c) 1 Jährling/Kitz: Fr. 150
Rückzahlung
1 Wurde anstelle eines Jährlings ein Gämskitz erlegt, so zahlt das Oberamt,
welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Bescheinigung der
Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers
einen Betrag von 70 Franken zurück. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel
22 Abs. 3 JaG 4) angewendet, so beträgt die Rückerstattung 210 Franken.
2 Wurde anstelle eines Bocks oder einer Geiss ein Gämskitz erlegt, so zahlt
das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-
Fischereiaufsehers einen Betrag von 170 Franken zurück. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG 5) angewendet, so beträgt die Rückerstattung 510 Franken.
1) SGF 922.15
2) SGF 922.11
3) SGF 922.11
4) SGF 922.1
5) SGF 922.1
3 Hat die Jägerin oder der Jäger am Ende der Jagdsaison keine Gämse erlegt,
so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung
einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers die Hälfte des für das Patent entrichteten Preises zurück.
4 Das Gesuch um die Rückerstattung nach den Absätzen 1–3 muss bis
15. März 2027 beim Oberamt eingereicht werden, welches das Patent ausgestellt hat.
5 Wurde ein Tier während der Jagd nachweislich von einer Jägerin oder einem Jäger verletzt, so kann die Bescheinigung nach Absatz 3 nicht ausgestellt werden.
6 Die Rückzahlung für eine erlegte erwachsene Gämse, die weniger als 16 kg
wiegt, wird in Artikel 21 Abs. 3 JaV 6) geregelt.
7 Im Falle eines irrtümlichen Abschusses wird der Inhaberin oder dem Inhaber des Jagdpatents keine Rückzahlung geschuldet.
Art. 4
Jagdsaison und Teilnahme (Art. 59 und 60 JaV 7))
1 Die Jagd auf die Gämse ist vom 21. September bis 3. Oktober 2026 sowie
an zwei zusätzlichen Samstagen (19. September und 10. Oktober 2026) erlaubt (Art. 59 JaV 8)).
2 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) bestimmt durch Auslosung die Jägerinnen und Jäger, die an der Jagd auf die Gämse teilnehmen dürfen (Patent
A). Das Verfahren zur Bestimmung der Jägerinnen und Jäger, die an der
Spezialjagd nach Artikel 60 JaV 9) teilnehmen dürfen, wird angewendet.
3 Der Zeitraum für die Spezialjagd auf die Gämse und das Bezeichnungsverfahren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden in Artikel 60 JaV 10)
festgelegt.
4 Ein Austausch von Kontrollmarken kann nur zwischen Jägerinnen und Jägern erfolgen, die ausgelost wurden. Dieser Austausch muss dem Amt mit
dem Online-Formular bis spätestens am 21. August 2026 mitgeteilt werden.
5 Falls eine Jägerin oder ein Jäger einen Fehlabschuss tätigt, so darf sie oder
er in den beiden auf den Vorfall folgenden Jagdsaisons keine Gämsjagd mehr
ausüben. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um eine Verwechslung zwischen einem Jährling und einem zweieinhalbjährigen Tier handelt, es
sei denn, es kommt im folgenden Jahr zu einer erneuten Verfehlung.
6) SGF 922.11
7) SGF 922.11
8) SGF 922.11
9) SGF 922.11
10) SGF 922.11
Art. 5
Abschussquoten
1 Die Abschussquoten werden nach Bewirtschaftungsräumen (BWR, Art. 62
JaV 11)) festgelegt.
2 Im BWR 1 gelten folgende Kontingente:
a) In den für die Jagd offenen Gebieten: 75 Tiere, d. h. 24 Böcke, 26 Geissen und 25 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
b) Kantonales Wildschutzgebiet Raveires (Spezialjagd): 9 Tiere, d. h.
3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
c) Kantonales Wildschutzgebiet Dents-Vertes (Spezialjagd): 9 Tiere, d. h.
3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
d) Kantonales Wildschutzgebiet Breccaschlund (Spezialjagd): 5 Tiere,
d. h. 1 Bock, 2 Geissen und 2 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
3 Im BWR 2 gelten folgende Kontingente:
a) In den für die Jagd offenen Gebieten: 69 Tiere, d. h. 21 Böcke, 24 Geissen und 24 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
b) Kantonales Wildschutzgebiet Dent-du-Chamois (Spezialjagd): 9 Tiere,
d. h. 3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
4 Im BWR 3 gelten folgende Kontingente:
a) In den für die Jagd offenen Gebieten: 30 Tiere, d. h. 10 Böcke, 10 Geissen und 10 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
5 Im BWR 4 ist die Jagd auf die Gämse nicht gestattet.
6 Im BWR 5 ist die Jagd auf die Gämse nicht gestattet.
7 Im BWR 6 gelten folgende Kontingente:
a) Kantonales Wildschutzgebiet Petite-Sarine: 11 Tiere, d. h. 4 Böcke,
4 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
8 In den BWR 1, 2 und 3 sind nur die Gebirgssektoren (Gebirgsregionen) offen für die Jagd auf die Gämse.
Art. 6
Kontrollposten und Zeiten (Art. 77 JaV 12))
1 Die erlegten Gämsen können an folgenden Kontrollposten, Daten und Uhrzeiten gezeigt werden:
a) Friesmattli, Zollhaus: in Absprache mit der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher;
11) SGF 922.11
12) SGF 922.11
b) Saussivue, Depot Strassenwärter: von 19. bis 26. September 2026, von
13.00 bis 14.00 Uhr und von 20.00 bis 21.00 Uhr;
c) Sâles, Depot Strassenwärter: am 21., 22. und 23. September 2026 von
20.00 bis 21.00 Uhr.
Vom 28. September bis 3. Oktober 2026 sowie am zusätzlichen Samstag (10.
Oktober): nur nach telefonischer Vereinbarung mit der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region.
2 Die Jägerinnen und Jäger, die bereits im Jagdgebiet von einer Wildhüterin-
Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher kontrolliert wurden, müssen das Tier nicht auf einem Kontrollposten nach Absatz 1 zeigen.
3 Jagd auf das Reh (Art. 61 JaV 13))
Art. 7
Patent
1 Das Patent B berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, folgendes Wild zu
erlegen:
a) ein männliches Reh von 13 kg oder mehr, ein weibliches Reh von 13 kg
oder mehr (mit Ausnahme der führenden Rehgeiss) und ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn die Inhaberin oder der Inhaber 400 Franken bezahlt hat; die Rehe von 13 kg oder mehr können
durch Rehe mit einem Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden;
b) ein männliches oder weibliches Reh von 13 kg oder mehr (mit Ausnahme der führenden Rehgeiss) und ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn die Inhaberin oder der Inhaber 240 Franken bezahlt
hat; das Reh von 13 kg oder mehr kann durch ein Reh mit einem
Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden;
c) ein Reh beliebigen Alters und Gewichts (mit Ausnahme der führenden
Rehgeiss), wenn die Inhaberin oder der Inhaber 160 Franken bezahlt
hat;
d) ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn die Inhaberin
oder der Inhaber 80 Franken bezahlt hat.
2 Inhaberinnen oder Inhaber, die 400 Franken bezahlt haben, können ein viertes Reh erst dann kaufen, wenn sie alle ihre Kontrollmarken aufgebraucht haben. Die Kontrollmarke (ein weibliches Reh von 13 kg oder mehr, mit Ausnahme der führenden Rehgeiss, oder ein Reh mit einem Gewicht von weniger
als 13 kg) wird durch Auslosung direkt im Jagdgebiet zugeteilt.
13) SGF 922.11
Art. 8
Jagdsaison
1 Die Jagd auf das Reh ist vom 21. September bis 17. Oktober 2026 erlaubt.
Art. 9
Organisation pro Sektor
1 Die Rehe dürfen nur ausserhalb der Gebirgsregionen gemäss Artikel 55
JaV 14) erlegt werden.
2 Pro Jägerin oder Jäger darf in den gesamten Wildsektoren 0202, 0502,
0504, 0701, 0704, 0705, 0706, 0801, 0802, 1005 und 1503 nur ein Reh erlegt
werden.
3 Jägerinnen und Jäger, die über vier Kontrollmarken verfügen, müssen das
vierte Reh in den Wildsektoren 0103, 0104, 0402, 0404, 0406, 1107, 1108,
1302, 1401, 1403, 1404, 1406, 1601, 1602, 1603, 1604, 1605 oder 1606 erlegen.
4 Jagd auf den Hirsch (Art. 62 JaV 15))
Art. 10
Jagdsaison
1 Die Hirschjagd ist erlaubt vom 19. bis 31. Oktober und vom 14. bis 30. November 2026 in den BWR 1, 2 und 3.
2 Vom 19. bis 24. Oktober 2026 ist der Abschuss von männlichen Hirschen
verboten.
3 Falls eine Jägerin oder ein Jäger einen männlichen Hirsch erlegt, nachdem
sie oder er in der ersten Jagdwoche ein Kalb erlegt hat, muss sie oder er nur
die Hälfte der in Artikel 62 JaV 16) genannten Zusatztaxe entrichten.
4 Das Amt kann die Jagdsaison um die Dauer vom 1. bis 15. Dezember 2026
verlängern, sollte das Kontingent nicht erreicht worden sein.
Art. 11
Jagdkontingente
1 Das Kontingent für die Ausübung der Jagd 2026 beträgt 230 Tiere, nämlich:
a) 40 männliche Hirsche;
b) 30 Spiesser;
c) 85 Hirschkühe und Schmaltiere;
d) 75 Kälber.
14) SGF 922.11
15) SGF 922.11
16) SGF 922.11
Art. 12
Kontrollposten und Zeiten (Art. 77 JaV 17))
1 Die erlegten Hirsche können an folgenden Kontrollposten und Zeiten gezeigt werden:
a) Friesmattli, Zollhaus, Depot Strassenwärter: gemäss Absprache mit der
Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher;
b) Saussivue, Depot Strassenwärter: gemäss Absprache mit der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher;
c) Sâles, Depot Strassenwärter: gemäss Absprache mit der Wildhüterin-
Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher;
d) Val-de-Charmey, Lokal «Les Invuettes»: gemäss Absprache mit der
Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher.
5 Jagd auf das Wildschwein (Art. 43 und 64–66 JaV 18))
Art. 13
Jagd auf das Wildschwein in den kantonalen Schutzgebieten am
Südufer des Neuenburgersees
1 In den Wildschutzgebieten nach der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV) 19) sind Mähungen der Vegetation, welche die für die Kirrung maximal zulässige Fläche
von 25 m² übersteigen, verboten; vorbehalten sind strengere Vorschriften, die
bei der Zuteilung der Hochsitze durch die Wildhüterin-Fischereiaufseherin
oder den Wildhüter-Fischereiaufseher oder die Aufseherin oder den Aufseher
in den Naturschutzgebieten festgelegt werden.
2 Die Kirrungsflächen und die Hochsitze müssen am Ende der Jagdsaison gereinigt werden.
3 Bei Widerhandlungen gegen die Absätze 1 und 2 kann die Jägerin oder der
Jäger, deren oder dessen Name auf dem Hochsitz steht, haftbar gemacht und
von der Teilnahme an dieser Jagd ausgeschlossen werden.
17) SGF 922.11
18) SGF 922.11
19) SGF 922.13
Art. 14
Zeiten für die Jagd ab den Hochsitzen in den kantonalen Naturschutzgebieten des Südufers des Neuenburgersees
1 Die Jagd auf das Wildschwein ab den Hochsitzen in den Naturschutzgebieten des Südufers des Neuenburgersees ist bei genügender Sicht während der
folgenden Zeiten erlaubt:
a) eine Stunde vor Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenaufgangszeiten von Bern;
b) abends bis 21.00 Uhr.
Art. 15
Hunde über 45 cm (Art. 43 Abs. 5 JaV 20))
1 Für die Treibjagd auf das Wildschwein sind Hunde mit einer Risthöhe von
über 45 cm in folgenden Wildsektoren erlaubt: 0104, 0105, 0106, 1101,
1106, 1107, 1108, 1109, 1401, 1402, 1403, 1404, 1405, 1406, 1301, 1302,
1303, 1304, 1305 und 1306. Für auf Wildschweine abgerichtete Hunde für
die Wildschweinjagd gelten keine Grössenbeschränkungen.
6 Verkehr im Jagdgebiet (Art. 27 JaV 21))
Art. 16
Erlaubnis
1 Mit der Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers der Region, in der Wildschweinschäden festgestellt
wurden, und sofern die Marschzeit mehr als 30 Minuten beträgt, darf die Jägerin oder der Jäger Waldstrassen oder -wege befahren, die für den Verkehr
gesperrt sind. Die Bewilligungen sind punktuell und nur für eine kurze Dauer
gültig. Während der Jagdsaison für Reh, Hirsch oder Gämse können für die
Gebiete, die für die Jagd auf diese Arten offen sind, keine Bewilligungen ausgestellt werden. Der Ort zum Parkieren des Fahrzeugs und die Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge wird von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder
dem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgegeben.
Art. 17
Anfahrt ausserhalb der Jagdsaison
1 Jägerinnen und Jäger dürfen an folgenden Tagen mit ungeladener Waffe auf
den üblichen Wegen in den Gebirgsregionen zu ihrer Unterkunft gelangen:
a) Jagd auf die Gämse:
1. 18. und 20. September;
2. 9. Oktober;
20) SGF 922.11
21) SGF 922.11
b) Jagd auf den Hirsch:
1. 18. und 25. Oktober;
2. 13., 15., 20., 22., 27. und 29. November.
2 Am Tag nach der Jagd, auch wenn keine Jagd stattfindet, ist die Rückkehr
von der Hütte, in der die Jäger untergebracht sind, nur auf den üblichen Wegen in den Gebirgsregionen mit ungeladener Waffe gestattet.
3 Im Übrigen bleibt die Bundesgesetzgebung über Waffen vorbehalten.
7 Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten (Art. 3 RegAbschV 22))
Art. 18
Eidgenössisches Jagdbanngebiet Hochmatt–Motélon (Art. A1-1
SchutzV 23))
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Hirschregulation erlaubt, und
zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 19. bis 31. Oktober
und vom 14. bis 30. November 2026. Das Amt kann die Periode vom 1. bis
15. Dezember 2026 verlängern, wenn das Jagdkontingent nicht ausgeschöpft
wird.
2 Die Anzahl der Hirsche, die entnommen werden dürfen, ist auf 25 Tiere begrenzt. Die Altersklassen werden über den SMS-Dienst Jagd angegeben.
Art. 19
Reservat Fanel–Chablais-de-Cudrefin–Pointe-de-Marin (Art. A1-
3 SchutzV 24))
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Wildschweinregulation erlaubt,
und zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 1. bis 15. Oktober und vom 1. November bis 31. Dezember 2026.
2 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 15
Tiere begrenzt.
Art. 20
Reservat Chablais (Murtensee) (Art. A1-6 SchutzV 25))
1 In diesem Reservat sind nur Abschüsse zur Wildschweinregulation erlaubt,
und zwar an allen Tagen, die für die Jagd geöffnet sind, vom 1. bis 15. Oktober und vom 1. November bis 31. Dezember 2026.
2 Die Anzahl der Wildschweine, die entnommen werden dürfen, ist auf 15
Tiere begrenzt.
22) SGF 922.15
23) SGF 922.13
24) SGF 922.13
25) SGF 922.13
8 SMS-Dienst
Art. 21
Informationen
1 Die Jägerinnen und Jäger müssen sich über den Ablauf der Jagd und den
Stand des Abschussplans über einen SMS-Dienst informieren. Dazu muss der
folgende Text an die Nummer T +41 79 512 96 21 gesendet werden:
a) für die Jagd auf die Gämse: PATENT A
b) für die Jagd auf das Reh: PATENT B
c) für die Jagd auf den Hirsch: PATENT C
d) für die Jagd auf das Wildschwein: PATENT D
e) für die Jagd auf Federwild: PATENT E
f) für die Jagd auf dem Neuenburgersee: PATENT F
g) für die Jagd auf dem Murtensee: PATENT G
h) für die Jagd auf den Kormoran: PATENT H
Genehmigung des Bundes
—
Am 4. August 2026 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Artikeln 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10
Abs. 1 und 4 dieses Erlasses genehmigt (INFO 2026-31).
Da diese Genehmigung konstitutiven Charakter hat, können die Artikel 4
Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 4 dieses Erlasses erst mit der Veröffentlichung der Genehmigung, d. h. am 7. August 2026, in Kraft treten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.07.2026 Erlass Grunderlass 01.07.2026 2026_052
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.07.2026 01.07.2026 2026_052