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5 provisions
Art. 1 Zweck und anwendbares Recht
1) Diese Verordnung soll die Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit von Serotypen 3 und 8 bei allen Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen verhindern.
2) Sie lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Tierseuchengesetzgebung, unberührt.
Art. 2 Ein- und Ausfuhr sowie Verwendungsbeschränkungen
Die schweizerische Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Blauzungenkrankheit (SR 916.401.348.2) findet Anwendung auf:
a) die Ein- und Ausfuhr von Paarhufern mit Ausnahme von Schweinen sowie von Samen, Eizellen und Embryonen;
b) die Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen im Verdachts- oder Seuchenfall.
Art. 3 Umfang der Blauzungen-Zone
Die Blauzungen-Zone umfasst das ganze Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 4 Vektorfreie Periode
Als vektorfreie Periode gilt die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Graziella Marok-Wachter
Regierungsrätin