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Verordnung des EFD über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Entschädigung des BAZG
  2. Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
  3. Art. 3 Inkrafttreten

3 provisions

Art. 1 Entschädigung des BAZG

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhält als Entschädigung für seinen Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe folgenden Prozentsatz der laufenden Einnahmen: a. 2024: 9,60 Prozent; b. 2025: 7,80 Prozent; c. ab 2026: 6,00 Prozent. 2 Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird periodisch vom BAZG überprüft.

Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe wird aufgehoben. [AS 2000 2537; 2010 5059; 2021 589]

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

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