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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Widenhölzli», Gemeinde Reigoldswil

Basel-Landschaft · 790.457 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Das Gebiet «Widenhölzli», bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 1047, Gemeinde Reigoldswil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. 3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 4,22 ha.

§ 2

Schutzziele 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren; c. Förderung von extensiv gepflegten, strukturreichen, stufig aufgebauten sowie Alt- und Totholz-reichen Waldbeständen; d. Förderung seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 1) SGS 790, GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0902 2 790.457 2 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet. 3 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden. 4 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen. 5 Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

§ 4

Betreuung des Naturschutzgebietes 1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz. 2 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Bürgergemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Reigoldswil mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. 3 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

§ 5

Haftung 1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

§ 6

Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft. 2) SGS 790, GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0902 3 790.457 2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbeschlusses in Kraft3). 3) In Kraft seit 13. Januar 2003. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0902 4 790.457 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 09.12.2002 13.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0902 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0902 5 790.457 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.12.2002 13.01.2003 Erstfassung GS 34.0902 § 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0902

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