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10 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.
2 Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen
bedingte Privataufwand (sogenannte Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 32 Ziff. 1
StG).
Art. 2
Ehegatten
1 Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerbenden
Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.
Art. 3
Festlegung der Pauschalansätze
1 Der Regierungsrat setzt die Pauschalansätze (Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2,
6 Abs. 1, 8 Abs. 2 sowie 9) fest und gibt sie in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. *
2 Wird anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 4 Absatz 3, 6 Absatz 1 und
9 der Nachweis höherer Kosten angetreten, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.
Art. 4
Fahrkosten
1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.
1) GS VI C/1/1
- 1
VI C/1/3
2 Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen
würden.
3 Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs
gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 3).
4 Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen gemäss Anhang im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hin- und
Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen
Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 5 Abs. 1) beschränkt.
Art. 5
Mehrkosten für Verpflegung
1 Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Pauschalen im Anhang
abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer Kosten ausgeschlossen
ist:
1. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine
Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber
verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie
in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.
3 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der
Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten
Ansätze unterschreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.
4 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
5 Die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber im
Lohnausweis anzugeben.
6 Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem
nach Artikel 8 Absatz 2 beansprucht werden.
Art. 6 VI C/1/3
Übrige Berufskosten
1 Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen
Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Beiträge an
Berufsverbände, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale
Art. 7
2 Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige
Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit
ausgeübt wird.
Art. 8 Art. 7 * …
Auswärtiger Wochenaufenthalt
1 Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort
übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die
Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2 Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung
werden Pauschalansätze im Anhang festgelegt. Der Nachweis höherer
Kosten ist ausgeschlossen.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen
für ein Zimmer abziehbar.
4 Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen
Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Artikel 4.
Art. 9
Gelegentlicher Nebenerwerb
1 Für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Der Nachweis höherer
Kosten bleibt vorbehalten (Art. 3).
Art. 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
A1. Anhang *
Art. A1-1 * Fahrkosten privater Fahrzeuge
1 Die Pauschalansätze für die Fahrkosten privater Fahrzeuge
(Art. 4 Abs. 3) betragen:
VI C/1/3
Kategorie Berechnungseinheit Pauschale
Fahrräder, Motorfahrräder, Motorräder mit gelbem Kontrollschild
im Jahr 700 Fr.
Motorräder mit weissem Kontrollschild pro Fahrkilometer 0.40 Fr.
Autos pro Fahrkilometer 0.75 Fr. *
Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 4 (Abstufung im Verhältnis zur Fahrleistung, Beschränkung für Hin- und Rückfahrt über Mittag auf den vollen
Abzug für auswärtige Verpflegung).
Art. A1-2 * Mehrkosten für Verpflegung
1 Die Pauschalansätze für die Mehrkosten für Verpflegung
(Art. 5 Abs. 1 und 2) betragen:
Kategorie Abzug pro Hauptmahlzeit
bzw. Tag
im Jahr
Bei auswärtiger Verpflegung bzw.
Schicht- oder Nachtarbeit
Voller Abzug 15.00 Fr. 3200 Fr.
Bei auswärtiger Verpflegung bzw.
Schicht- oder Nachtarbeit
Halber Abzug 7.50 Fr. 1600 Fr.
Bei auswärtigem Wochenaufenthalt
Voller Abzug 30.00 Fr. 6400 Fr.
Bei auswärtigem Wochenaufenthalt
Gekürzter Abzug 22.50 Fr. 4800 Fr.
Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn für eine der beiden täglichen
Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.
Art. A1-3 * Übrige Berufskosten
1 Die Pauschale für die übrigen Berufskosten (Art. 6 Abs. 1) beträgt 3 Prozent des Nettolohnes, mindestens jedoch 2000 und höchstens 4000 Franken
im Jahr.
Art. A1-4 * Gelegentlicher Nebenerwerb
1 Der Pauschalabzug für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten (Art. 9) beträgt 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens jedoch 800 und höchstens 2400 Franken im Jahr.
VI C/1/3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
22.04.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Ingress geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
25.11.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 66
25.11.2014 01.01.2015 Titel A1. eingefügt SBE 2014 66
25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-1 eingefügt SBE 2014 66
25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-2 eingefügt SBE 2014 66
25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-3 eingefügt SBE 2014 66
25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-4 eingefügt SBE 2014 66
30.08.2016 01.09.2016 Erlasstitel geändert SBE 2016 24
30.08.2016 01.09.2016 Art. 7 aufgehoben SBE 2016 24
30.09.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Autos" / "Pauschale" geändert SBE 2025 35
VI C/1/3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Erlasstitel 30.08.2016 01.09.2016 geändert SBE 2016 24
Ingress 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 3 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 3 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 66
Art. 7 30.08.2016 01.09.2016 aufgehoben SBE 2016 24
Titel A1. 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-1 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Autos" / "Pauschale" 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 35
Art. A1-2 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-3 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-4 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66