Leistungsaufträge (Art. 10 und 19 SmLG)
1 Die Verbände haben ab Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements 3 Jahre
Zeit, um gemeinsam mit den Leistungserbringenden gemäss Bedarfsdeckungsplan des Bezirks die notwendigen finanziellen und qualitativen Kriterien und Indikatoren zur Fertigstellung der nach Artikel 19 SmLG erforderlichen Leistungsaufträge auszuarbeiten.
2 Bis zum Ablauf dieser Frist können alle gemäss dem Gesetz über Pflegeheime für Betagte anerkannten Einrichtungen eine provisorische Anerkennung
erhalten.
3 Jeder Verband vereinbart mit den in seinem Bezirk ansässigen Einrichtungen die Übergangsmodalitäten für die Übernahme der Kosten im Sinne von
Artikel 19 SmLG.
Art. 42
Instrument zur Bedarfsermittlung (Art. 4 SmLG)
1 Die Direktion hat 3 Jahre Zeit, um gemeinsam mit den betroffenen Kreisen
das Instrument zur Bedarfsermittlung zu entwickeln.
2 Während dieser Zeit werden die Personen anhand von Indikatoren und Verfahren, die den verschiedenen Leistungserbringenden zur Verfügung stehen,
an die geeigneten sozialmedizinischen Leistungen verwiesen.
Art. 43
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Reglement vom 4. Dezember 2001 über die Pflegeheime für Betagte (SGF 834.2.11);
b) das Reglement vom 10. Januar 2006 über die Hilfe und Pflege zu Hause
(SGF 823.11).
Art. 44
Änderung bisherigen Rechts – Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1 Die Ausführungsverordnung vom 19. März 1971 zum Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. November 1970
(SGF 841.3.11), wird wie folgt geändert:
...
Art. 45
Aufhebung bisherigen Rechts – Ermittlung des Pflege- und
Betreuungsbedarfs
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2013 über die Ermittlung des Pflege-
und Betreuungsbedarfs (SGF 834.2.12) wird wie folgt geändert:
...
Art. 46
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, mit
Ausnahme von Artikel 25 Abs. 2, der am 1. Januar 2019 in Kraft tritt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.01.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2018_006
23.01.2018 Art. 25 Abs. 2 eingefügt 01.01.2019 2018_006
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.01.2018 01.01.2018 2018_006
Art. 25 Abs. 2 eingefügt 23.01.2018 01.01.2019 2018_006