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10 provisions
§ 1 I. Zuständigkeit
4 Polizeidepartement
Das Polizeidepartement ist zuständig für:
a) die Erteilung von Verkaufsbewilligungen für Sprengmittel und für pyrotechnische Gegenstände zu landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen, technischen und gewerblichen Zwecken (Art. 10 des Sprengstoffgesetzes; Art. 35
und 36 der Sprengstoffverordnung);
b) den Erlass von administrativen Verfügungen (Art. 35 des Sprengstoffgesetzes);
c) den Entzug des Sprengausweises (Art. 60 der Sprengstoffverordnung).
§ 2
5 Polizeikommando
1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig
erklären, vollzieht das Polizeikommando die Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung.
2 Insbesondere ist es zuständig für:
a) die Erteilung von Verkaufsbewilligungen für pyrotechnische Gegenstände zu
Vergnügungszwecken (Art. 7 lit. b und Art. 10 des Sprengstoffgesetzes) und
für loses Schiesspulver zu Treibzwecken, ausgenommen Sprengpulver (Art.
27 und 35 der Sprengstoffverordnung);
b) die Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische
Gegenstände (Art. 12 des Sprengstoffgesetzes, Art. 45 ff. der Sprengstoffverordnung);
c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche (Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes);
d) die Überwachung des Verkehrs und der Buchführung mit Sprengmitteln,
pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 3, 28 Abs. 1 und 29
des Sprengstoffgesetzes, Art. 111 der Sprengstoffverordnung);
e) die Abgabe von Zuverlässigkeitsbescheinigungen für die Zulassung zu
Sprengkursen und -prüfungen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b der Sprengstoffverordnung).SRSZ 1.1.2015
541.320
§ 3
6 Arbeitsinspektorat
Das kantonale Arbeitsinspektorat ist zuständig für:
a) die Überwachung der Herstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen
Gegenständen (Art. 29 und 32 des Sprengstoffgesetzes, Art. 110 und 111
der Sprengstoffverordnung);
b) die Überwachung der betrieblichen Einrichtungen zur Herstellung und Lagerung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver
(Art. 17 bis 22 des Sprengstoffgesetzes);
c) die Kontrolle der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer (Art. 23 und
34 des Sprengstoffgesetzes).
§ 4 II. Verfahren
7 Verkaufsbewilligung
Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen
Gegenständen sind auf amtlichem Formular mindestens einen Monat vor Verkaufsbeginn der Bewilligungsinstanz einzureichen.
§ 5
8 Erwerbsschein
Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände
sind auf amtlichem Formular dem Polizeikommando einzureichen. Dieses prüft,
ob die Angaben glaubhaft sind und ob für eine zulässige und fachgerechte Verwendung Gewähr besteht.
§ 6
Ausnahmebewilligungen
1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver
für historische Anlässe und Bräuche sind einen Monat vor dem Anlass unter
Angabe des Verwendungszweckes der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese
holt die Stellungnahme des Gemeinderates ein.
2 Für regelmässig wiederkehrende historische Anlässe und Bräuche kann eine
generelle Bewilligung erteilt werden.
3 Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgerechte Verwendung des Schiesspulvers zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für
alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen.
§ 7 III. Gebühren
9 Gebühren
Die Gebühren für Bewilligungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen
von Art. 113 der Sprengstoffverordnung erhoben.
541.320
§ 8 IV. Rechtsmittel
10 Beschwerde
1 Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der
Beschwerde an das zuständige Bundesamt.
2 Gegen alle andern Verfügungen, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, ist
die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gemäss der Verordnung über
die Verwaltungsrechtspflege zulässig.
§ 9 V. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.11
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
§ 10
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle ihr widersprechenden Vorschriften, insbesondere der Regierungsratsbeschluss Nr. 1229 vom 25. April
1962 betreffend das Abbrennen von Mörsern und Sprengpatronen bei bürgerlichen oder kirchlichen Festen,12 ausser Kraft.
1 GS 17-326 mit Änderungen vom 5. Februar 2002 (GS 20-207) und vom 24. Oktober 2007
(VRP, GS 21-148f).
2 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Februar 1982.
3 SR 941.41.
4 Bst. a und c in der Fassung vom 5. Februar 2002.
5 Bst. a, b, d und e in der Fassung vom 5. Februar 2002.
6 Bst. a in der Fassung vom 5. Februar 2002.
7 Fassung vom 5. Februar 2002.
8 Fassung vom 5. Februar 2002.
9 Fassung vom 5. Februar 2002.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.
11 Änderungen vom 5. Februar 2002 sind am 15. Februar 2002 (Abl 2002 301) und vom 24.
Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697) in Kraft getreten.
12 Veröffentlicht in den Abl 1962 375 und 388.SRSZ 1.1.2015