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8 provisions
Art. 1
Zweck und Begriff
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden
und Nidwalden im Bereich der Studienberatung.
2 Als Studienberatung gilt im Sinne dieser Vereinbarung:
1. die Beratung von Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der drei letzten
Gymnasialjahre in allen Fragen der Studienwahl;
2. die Beratung von Studierenden an einer universitären Hochschule in
allen Fragen der Studienwahl;
3. die Beratung von Personen, die sich für ein Studium an einer
universitären Hochschule interessieren.
3 Es werden folgende Beratungsarten unterschieden:
1. Beratung mit Aktenführung;
2. Kurzberatung ohne Aktenführung.
Art. 2
Auftrag
1 Der Kanton Nidwalden betreibt in Stans eine Berufs- und
Studienberatungsstelle. Deren Dienstleistungen im Bereich der
Studienberatung stehen auch den Einwohnerinnen und Einwohnern des
Kantons Obwalden sowie den ausserkantonalen Schülerinnen und
Schülern der Mittelschulen im Kanton Obwalden zur Verfügung.
2 Neben der Studienberatung erbringt die Berufs- und Studienberatung
Nidwalden für den Kanton Obwalden die folgenden Dienstleistungen:
1. die Nutzung des Berufsinformationszentrums BIZ des Kantons
Nidwalden;
1 Nicht im ABl veröffentlicht
416.89
2. die Durchführung von studien- und berufskundlichen
Informationsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen
Zentralschweizer Kantonen;
3. Klassenorientierungen in den vorletzten Klassen der Gymnasien;
4. Veranstaltungen nach Bedarf in einzelnen Klassen der zwei letzten
Gymnasialjahre, mit oder ohne Eltern.
Art. 3
Betrieb
1 Führung und Aufsicht der Studienberatung erfolgen nach dem Recht des
Kantons Nidwalden unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen
Vorgaben.
2 Der Kanton Nidwalden ist zuständig für alle personellen Belange der
Studienberatung.
3 Der Kanton Nidwalden stellt für beide Kantone gemeinsam die
Vertretung in den massgebenden interkantonalen Gremien der
Studienberatung sicher und beteiligt sich für beide Kantone an der
Produktion und Finanzierung der Informations- und
Dokumentationsmaterialien für die Studienberatung.
4 Der Kanton Nidwalden ist im Auftrag des Kantons Obwalden für die
Mitarbeit bei der Organisation und Durchführung von studien- und
berufskundlichen Informationsveranstaltungen für Mittelschülerinnen und
Mittelschüler zuständig. Er vertritt dabei auch die Interessen des Kantons
Obwalden.
Art. 4
Finanzierung
1 Die Kosten für den Betrieb der Studienberatung werden vom Kanton
Nidwalden getragen.
2 Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Nidwalden für die
Leistungen aus diesem Vertrag mit einer jährlichen Pauschalabgeltung
von Fr. 65 000.–. Die Pauschalabgeltung ist jeweils für das laufende Jahr
per 30. Juni zahlbar.
3 Der Pauschalbeitrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise von Ende September 2011 (Basis Dezember 2010 =
100). Wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise bis Ende
Dezember um mindestens 2 Prozent verändert hat, wird der
Pauschalbetrag angepasst und nach kaufmännischen Rundungsregeln
auf tausend Franken auf- oder abgerundet.
416.89
4 Das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Obwalden und die
Bildungsdirektion des Kantons Nidwalden werden ermächtigt, die
Pauschalabgeltung an Veränderungen der Nutzung jeweils auf Beginn
eines Kalenderjahres anzupassen.
Art. 5
Kostenpflicht
Falls der Kanton Obwalden für Dienstleistungen der Berufs- und
Weiterbildungsberatung eine Kostenpflicht einführt, muss die Berufs- und
Studienberatung Nidwalden dem Bildungs- und Kulturdepartement des
Kantons Obwalden bei verrechenbaren Dienstleistungen die
Personaldaten von Obwaldner Ratsuchenden zwecks Verrechnung
melden.
Art. 6
Berichterstattung
1 Die Berufs- und Studienberatung Nidwalden erstattet bis am 31. Januar
des Folgejahres dem Kanton Obwalden Bericht gemäss Statistikkonzept
der Konferenz der Stellenleitenden der Studien- und Berufsberatung
KBSB.
2 Die Auswertung weist die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach
Wohnkanton der Klienten getrennt aus. Die Beratungstätigkeit wird im
Rahmen des mit dem Kanton Obwalden abgesprochenen
Qualitätssicherungs-Konzepts evaluiert; die Ergebnisse werden dem
Kanton Obwalden im Rahmen des Jahresberichts mitgeteilt.
Art. 7
Kündigung
Dieser Vertrag ist mit einjähriger Kündigungsfrist kündbar auf das Ende
eines Kalenderjahres, erstmals auf den 31. Dezember 2013.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Die Vereinbarung der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 31. Mai
2005 über die Zusammenarbeit im Bereich Studienberatung2 wird
aufgehoben.
2 Nicht im ABl veröffentlicht