Law

Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein · 0.110.02 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 2966e888008ebbc85c82b3f2f408312795926120587de948f26970becadf8208

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Das gute Funktionieren des Abkommens wird durch die regionale Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein nicht beeinträchtigt.

Art. 2

In Protokoll 3 über Waren nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Abkommens wird Art. 13 über länderspezifische Regelungen wie folgt geändert: a) der bestehende Text wird zu Abs. 1; b) nachstehender neuer Absatz wird nach Abs. 1 angefügt: "2) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für Liechtenstein ab dem 1. Januar 2000.".

Art. 3

In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird in Art. 2 der nachstehende Absatz angefügt: "4) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bis zum 1. Januar 2000 für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in Tabelle I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse aus dem EWR ausgeschlossen; solche Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.".

Art. 4

In Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird im Hauptteil der nachstehende Absatz als sechster Absatz angefügt: "Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die unter Rechtsakte fallen, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, auf dem liechtensteinischen Markt parallel zu den Durchführungsvorschriften zu den Rechtsakten, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, schweizerische Rechtsvorschriften anwenden, die sich aus seiner regionalen Union mit der Schweiz ergeben. Bestimmungen über den freien Warenverkehr in diesem Abkommen oder in den aufgeführten Rechtsakten gelten bei Ausfuhren aus Liechtenstein in das Gebiet der anderen Vertragsparteien nur für Erzeugnisse, die den Rechtsakten entsprechen, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird.".

Art. 5

Die Anhänge I, II, IV, VI, VII, IX, XII, XIII, XVI bis XVIII, XX und XXI des Abkommens werden nach Massgabe der Anhänge 1 bis 13 dieses Beschlusses geändert.

Art. 6

Das durch diesen Beschluss angepasste Abkommen tritt für Liechtenstein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in Kraft.

Art. 7

1) Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1995 in Kraft, sofern - der Vertrag vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Änderung des Vertrags vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet bis zu dem obengenannten Zeitpunkt in Kraft getreten ist, und - Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden für das Abkommen und das Anpassungsprotokoll zum Abkommen gemäss Art. 129 Abs. 2 Unterabs. 3 des Abkommens und Art. 22 Abs. 4 des Anpassungsprotokolls bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, und - alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens an den EWR-Rat erfolgt sind. 2) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu dem in jenem Absatz festgelegten Zeitpunkt nicht erfüllt, so tritt dieser Beschluss am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen jedoch zu einem Zeitpunkt erfüllt, der in einem Zeitraum von weniger als 15 Tagen vor dem Beginn des nächsten Monats liegt, so tritt dieser Beschluss erst am ersten Tag des zweiten Monats nach der Erfüllung dieser Voraussetzungen in Kraft. 3) Sind die Voraussetzungen bis zum 30. Juni 1995 nicht erfüllt, so prüfen der EWR-Rat und Liechtenstein die Lage.

Art. 8

Dieser Beschluss und die ihm beigefügten Erklärungen werden in der EWR-Abteilung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. März 1995. (Es folgt die Unterschrift)

← Find another law