Artikel 1 entsprechenden Kompetenzen gemäss
Absatz 1 und Artikel 2 respektive über die Anstellungskompetenzen gemäss Artikel 6 verfügt. Die Zweitunterschrift leistet in der Regel die nächsttiefere Hierarchiestufe.19 2 Mitarbeitende unterzeichnen nichtverpflichtende Dokumente in ihren jeweiligen Fach- und Sachbereichen einzeln, wenn das Geschäft in ihrem Aufgabenbereich liegt.20 3 Im Einzelfall können Mitarbeitende zur Unterzeichnung von den Vorgesetzten ermächtigt werden, sie unterschreiben in diesem Fall mit i. A. 4 Stellvertretende unterzeichnen im Aufgabenbereich, den sie vertreten, mit i. V. Art. 1121 Die Direktion kann im Rahmen der operativen Führung der AOZ untergeordnete Vollzugsvorschriften und generelle Dienstanweisungen mit AOZ-interner Wirkung erlassen. Art. 1222 1 Die Direktion erlässt sämtliche Hausordnungen. 2 Im Rahmen der Unterbringung von Geflüchteten erteilen folgende Personen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Hausverbot: a. bei Kollektivunterkünften: die Zentrumsleitung; b. bei Liegenschaften des regulären Wohnraums: die Leitung Wohnliegenschaften; 19 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und 20 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und 21 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und 22 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und Unterschriftenregelung Erlass von Vollzugsvorschriften Erlass von Hausordnungen und Erteilung von Hausverboten 6Kompetenzordnung der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.163 c. bei der Unterbringung von MNA oder jungen Erwachsenen: die jeweilige Standortleitung; sie hat bei unbefristeten Hausverboten vorgängig Rücksprache mit der jeweiligen Fachbereichsleitung MNA oder BBJE zu nehmen; d. bei der Unterbringung im Fachbereich Flüchtlingswohnen: die Fachleitung Betreuung, sie hat bei unbefristeten Hausverboten vorgängig Rücksprache mit der Fachbereichsleitung Flüchtlingswohnen zu nehmen. 3 Im Rahmen der Sozialberatung erteilen die Bereichsleitungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Hausverbot; die Stellenleitungen können Hausverbote bis maximal 7 Tage aussprechen.23 4 Im Rahmen der übrigen Angebote erteilen die Fachbereichsleitungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Hausverbot. 5 Bei Hausverboten, die über den Zuständigkeitsbereich der in Absatz 2 bis 4 genannten Personen hinaus gelten, erteilt die zuständige Abteilungsleitung ein Hausverbot; bei Hausverboten, die mehrere Abteilungen betreffen, ist die Direktion zuständig. 6 Die vorliegenden Bestimmungen gelten nicht für die Abteilung Betreuung Bundesasylzentren; es gelten die Vorgaben des Staatssekretariats für Migration (SEM). Art. 1324 1 Die Abteilungsleitung Finanzen und Infrastruktur leitet Betreibungsbegehren ein. Sie leitet zudem Fortsetzungsbegehren ein, bei denen die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. 2 Die Direktion nimmt alle anderen Betreibungshandlungen sowie prozessualen Handlungen gemäss Art. 12 Bst. e Organisations- und Finanzreglement vor. Art. 14 Die Kompetenzordnung ersetzt die Kompetenzordnung vom 2. Dezember 2013 sowie das Spendenreglement vom 2. Juni 2014 und tritt zeitgleich mit dem Finanz- und Organisationsreglement vom 8. Juni 201525 in Kraft.26 23 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 30. Juni 2026, in Kraft ab 1. Juli 2026. 24 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und 25 AS 851.162 26 Inkrafttreten 8. Juli 2015. Einleitung von Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren Schlussbestimmung