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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Oberflächenveredlerin / Oberflächenveredler Uhren und Schmuck mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Confederation · 412.101.221.56 · ordinance

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
  2. Art. 2 Dauer und Beginn
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Handlungskompetenzen
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
  7. Art. 7 Berufsfachschule
  8. Art. 8 Überbetriebliche Kurse
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
  11. Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
  12. Art. 12 Lerndokumentation
  13. Art. 13 Bildungsbericht
  14. Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
  15. Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
  16. Art. 16 Zulassung
  17. Art. 17 Gegenstand
  18. Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
  19. Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
  20. Art. 20 Wiederholungen
  21. Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Polissage
  24. Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
  25. Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
  26. Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
  27. Art. 27 Inkrafttreten

27 provisions

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Oberflächenveredlerinnen und Oberflächenveredler Uhren und Schmuck auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie organisieren und bereiten die Arbeit gemäss den Unterlagen und anhand der Weisungen vor; bei der Nutzung der Maschinen, spezieller Produkte und generell in ihrer täglichen Tätigkeit halten sie die Weisungen betreffend Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Umweltschutz ein; diese Aspekte berücksichtigen sie auch in der Erstellung der Arbeitspläne. b. Sie führen manuelle Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung der Oberflächen von Werkstücken durch und beachten dabei die Arbeitspläne oder andere Unterlagen; bei diesen Arbeiten achten sie darauf, dass die Produktionsstandards und die Qualitätsnormen der Branche eingehalten werden. c. Sie führen manuelle Verfahren und Arbeiten mit mikromechanischen Maschinen durch, um Aufsetzvorrichtungen, Werkzeuge oder Kleinteile zu fertigen; sie führen zudem Diamantierungen aus. d. Sie führen komplexe manuelle Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung der Oberflächen von komplexen Werkstücken oder solchen mit einem hohen Mehrwert durch. e. Sie führen mit computer-numerisch gesteuerten Maschinen zur Oberflächenveredlung Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung der Oberflächen durch. 2 Innerhalb des Berufs der Oberflächenveredlerin und des Oberflächenveredlers Uhren und Schmuck auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. Haute Horlogerie; b. CNC. 3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten. CNC = Computerized Numerical Control

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre. 2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Polisseuse oder Polisseur EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet. 3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt. 2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Organisieren und Vorbereiten der Arbeit:1. Massnahmen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz umsetzen, 2. Umweltschutzmassnahmen umsetzen, 3. Arbeitsplan erstellen, 4. Arbeit organisieren, 5. Massnahmen zur Verbesserung der Produktivität und der Qualität umsetzen; b. Durchführen von manuellen Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung von Oberflächen:1. Verfahren zur Oberflächenvorbereitung durchführen, 2. Verfahren zur Oberflächenbearbeitung durchführen, 3. Ergebnis der durchgeführten Arbeiten kontrollieren; c. Durchführen von manuellen Verfahren und Arbeiten mit mikromechanischen Maschinen:1. manuelle Verfahren durchführen, 2. Werkzeuge, Werkstücke und Aufsetzvorrichtungen herstellen, 3. Diamantierungen durchführen, 4. mit CNC-Maschinen einfache Verfahren zur Oberflächenbearbeitung durchführen; d. Durchführen von komplexen Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung von Oberflächen:1. komplexe Verfahren zur Oberflächenvorbereitung durchführen, 2. komplexe manuelle Verfahren zur Oberflächenbearbeitung durchführen; e. Durchführen von komplexen Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung von Oberflächen mit CNC-Maschinen:1. eine Produktion auf CNC-Maschinen zur Oberflächenveredlung in Gang setzen, 2. auf CNC-Maschinen Verfahren zur Oberflächenvorbereitung durchführen, 3. auf CNC-Maschinen Verfahren zur Oberflächenbearbeitung durchführen. 2 In den Handlungskompetenzbereichen a, b und c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen d und e ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Schwerpunkt wie folgt verbindlich: a. Handlungskompetenzbereich d: für den Schwerpunkt Haute Horlogerie; b. Handlungskompetenzbereich e: für den Schwerpunkt CNC.

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt. 3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt. 4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total a. Berufskenntnisse – Organisieren und Vorbereiten der Arbeit 140 130 100 370 – Durchführen von manuellen Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung von Oberflächen 60 50 50 160 – Durchführen von manuellen Verfahren und Arbeiten mit mikromechanischen Maschinen 0 20 50 70 Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080 2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30 Tage zu 8 Stunden. 2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt: Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereiche Dauer 1 Kurs 1 Organisieren und Vorbereiten der Arbeit Durchführen von manuellen Verfahren und Arbeiten mit mikromechanischen Maschinen 10 Tage 3 Kurs 2 Durchführen von manuellen Verfahren und Arbeiten mit mikromechanischen Maschinen Schwerpunkt 20 Tage 3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor. 2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt: a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:1. dem Berufsbild, 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen, 3. dem Anforderungsniveau des Berufes. b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle. Der Bildungsplan vom 19. Januar 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Oberflächenveredlerin oder Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Oberflächenveredlerin und des Oberflächenveredlers Uhren und Schmuck EFZ und mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person. 2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs. 2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Oberflächenveredlerin und des Oberflächenveredlers Uhren und Schmuck EFZ erworben oder eine in diesem Bereich vom Kanton anerkannte nicht formalisierte Bildung besucht hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden. Dafür gilt Folgendes:1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Organisieren und Vorbereiten der Arbeit Durchführen von manuellen Verfahren zur Vorbereitung und Bearbeitung von Oberflächen 50 % 2 Schwerpunkt 50 % b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dafür gilt Folgendes:1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst alle Handlungskompetenzbereiche. c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn: a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 Prozent; b. Berufskenntnisse: 20 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent; d. Erfahrungsnote: 20 Prozent. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 Prozent; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 Prozent. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. 2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen. 3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten. 4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der letzte bewertete überbetriebliche Kurs wiederholt, so zählt für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 Prozent; b. Berufskenntnisse: 30 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent.

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das EFZ. 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Oberflächenveredlerin Uhren und Schmuck EFZ» oder «Oberflächenveredler Uhren und Schmuck EFZ» zu führen. 3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Polissage

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Polissage setzt sich zusammen aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgeberverbands der Schweizer Uhrenindustrie; b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone. 2 Für die Zusammensetzung gilt überdies: a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Die Schwerpunkte müssen vertreten sein. 3 Die Kommission konstituiert sich selbst. 4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu: 1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen, 2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist der Arbeitgeberverband der Schweizer Uhrenindustrie. 2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse. 4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 15. Dezember 2010 über die berufliche Grundbildung Oberflächenveredlerin / Oberflächenveredler Uhren und Schmuck (EFZ) wird aufgehoben. [AS 2011 287, 2017 7331 Ziff. I 110 und II 110]

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Oberflächenveredlerin oder Oberflächenveredler Uhren und Schmuck vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Oberflächenveredlerin oder Oberflächenveredler Uhren und Schmuck bis zum 31. Dezember 2022 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt. 3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

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