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Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen

Basel-Stadt · 390.500 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 2
  2. § 3
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6

5 provisions

§ 2

Im Allgemeinen * 1 Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach dem Gebührentarif im Anhang zu dieser Verordnung. 2 Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten können Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsgebühren erhoben werden. 3 Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% erhoben. 4 Wird eine Bewilligung verweigert, können die Gebühren ermässigt werden, wenn der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.

§ 3

Gebühren für Leistungen Dritter * 1 Wenn der Gebührentarif nichts anderes vorsieht, setzen sich die Gebühren für Leistungen bei Bestattungen, die von Dritten erbracht werden, zusammen aus: a) dem Beschaffungspreis, b) einem Zuschlag zum Beschaffungspreis von 5% und c) der Differenz zum nächsten vollen Franken. 2 Die Gebühren werden für jede zu entschädigende Leistung einzeln berechnet. 3 Die Stadtgärtnerei erstellt eine Liste der Gebühren für Leistungen Dritter. Die Liste kann bei der Verwaltung des Friedhofs am Hörnli eingesehen oder unentgeltlich bezogen werden. * § 3a * Gebühren für zusätzliche Leistungen 1 Die Stadtgärtnerei kann im Rahmen der Gesetzgebung über die Bestattungen auf Ersuchen von Angehörigen weitere Dienstleistungen erbringen und hierfür kostendeckende Gebühren erheben. 3. Mehrwertsteuer

§ 4

1 Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt. 4. Festsetzung

§ 5

1 Die Gebühren werden von der zuständigen Amtsleitung oder den von ihnen ermächtigten nachgeordneten Verwaltungseinheiten festgesetzt. 2 Gegen Gebührenverfügungen nachgeordneter Verwaltungseinheiten kann bei der zuständigen Amtsleitung Einsprache erhoben werden. 5. Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren *

§ 6

1 Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von fünf Prozent erhoben werden. Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung 390.500 3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen: * a) erste Mahnung gratis b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40 c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50 4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. * Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4) Die Gebührenordnung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 8. September 1987 ist aufgehoben. 4) Wirksam seit 19. 12. 2004. Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung 390.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2004 19.12.2004 Erlass Erstfassung KB 18.12.2004 05.12.2006 14.12.2006 Titel 5. geändert - 05.12.2006 14.12.2006 § 6 Abs. 3 geändert - 05.12.2006 14.12.2006 § 6 Abs. 4 eingefügt - 18.06.2013 01.07.2013 § 1 totalrevidiert - 18.06.2013 01.07.2013 Titel 1a. eingefügt - 18.06.2013 01.07.2013 Titel 1b. eingefügt - 18.06.2013 01.07.2013 § 1d eingefügt - 18.06.2013 01.07.2013 Titel 1c. eingefügt - 18.06.2013 01.07.2013 § 1e eingefügt - 18.06.2013 01.07.2013 § 2 Titel geändert - 18.06.2013 01.07.2013 § 3 Titel geändert - 18.06.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 3 geändert - 18.06.2013 01.07.2013 § 3a eingefügt - 02.03.2021 01.04.2021 § 1a aufgehoben KB 06.03.2021 02.03.2021 01.04.2021 § 1b aufgehoben KB 06.03.2021 02.03.2021 01.04.2021 § 1c aufgehoben KB 06.03.2021 02.03.2021 01.04.2021 Anhang 390.500 Anhang Inhalt geändert KB 06.03.2021 Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung 390.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2004 19.12.2004 Erstfassung KB 18.12.2004 § 1 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert - Titel 1a. 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt - § 1a 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben KB 06.03.2021 § 1b 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben KB 06.03.2021 § 1c 02.03.2021 01.04.2021 aufgehoben KB 06.03.2021 Titel 1b. 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt - § 1d 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt - Titel 1c. 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt - § 1e 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt - § 2 18.06.2013 01.07.2013 Titel geändert - § 3 18.06.2013 01.07.2013 Titel geändert - § 3 Abs. 3 18.06.2013 01.07.2013 geändert - § 3a 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt - Titel 5. 05.12.2006 14.12.2006 geändert - § 6 Abs. 3 05.12.2006 14.12.2006 geändert - § 6 Abs. 4 05.12.2006 14.12.2006 eingefügt - Anhang 390.500 Anhang 02.03.2021 01.04.2021 Inhalt geändert KB 06.03.2021 Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung Anhang 390.500 Anhang: Gebührentarif 1) A. Bewilligungen und Bescheinigungen der Stadtgärtnerei a) Erklärung über die Bestattungsart CHF 35 b) Ausstellen eines Leichenpasses CHF 35 c) Ausstellen einer Einsargungsbescheinigung CHF 35 d) Kremationsbescheinigung CHF 35 e) Grabmahlbewilligung inkl. Standfestigkeitsprüfung und vorgezogene Grabmalentsorgungsgebühr pro 20 Nutzungsjahre CHF 115 f) (aufgehoben) g) (aufgehoben) h) Übertragung eines Familiengrabes auf andere Verfügungsberechtigte CHF 115 i) (aufgehoben) B. Dienstleistungen 1. Vorbereitungshandlungen a) Entgegennahme eines Sarges und Benützung der Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Bestattung auf dem Friedhof Hörnli oder Wolfgottesacker CHF 690 b) Entgegennahme einer Aschenurne und Benützung der Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Bestattung auf dem Friedhof Hörnli oder Wolfgottesacker CHF 230 c) Aufbahrung einfach im Untergeschoss CHF 162 d) Aufbahrung in offenem Aufbahrungsraum CHF 270 e) Aufbahrungsraum mit Blumenschmuck CHF 305 f) Aufbewahrung einer Leiche in einer Tiefkühlzelle (pro Tag) CHF 270 g) Ausschmückung eines Sarges CHF 140 h) Orgelspiel ha) bei einer Dauer der Trauerfeier bis zu 45 Min. CHF 130 hb) pro zusätzliche angebrochene 15 Min. CHF 33 2. Kremation und Urnenbestattung a) Kremation CHF 512 b) Aufbewahrung einer Urne im Krematorium ab 2. Monat pro zusätzlichen Monat CHF 35 c) Urnenbeisetzung (Erwachsene und Kinder) CHF 210 d) Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab (ohne Namensnennung) CHF 50 1) Anhang in der Fassung von § 2 der Bestattungsverordnung vom 2. 3. 2021 (in Kraft seit 1. 4. 2021). Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung Anhang 390.500 e) Urnengeleit CHF 103 f) Trauerfeier am Grab CHF 98 g) Ausgrabung und allfällige Ausschüttung einer Aschenurne CHF 260 h) Herausnahme einer Aschenurne aus einer Nische und allfällige Ausschüttung CHF 130 i) Wiederbeisetzung einer Aschenurne CHF 210 k) Urnentransport Wolf/Bettingen/Riehen CHF 80 3. Erdbestattung a) Erdbestattung in Erdreihengrab CHF 1‘561 b) Erdbestattung in Familiengrab CHF 2‘353 c) Erdbestattung in Kinderreihengrab CHF 1‘205 d) Erdbestattung einer Totgeburt CHF 210 e) Leichengeleit CHF 207 f) Trauerfeier am Grab CHF 163 g) Tieferlegung der Gebeine CHF 500 h) Ausgrabung einer eingesargten erwachsenen Leiche CHF 2‘150 i) Ausgrabung eines eingesargten Kindes CHF 1‘450 k) Transport exhumierter Gebeine durch die Stadtgärtnerei und Friedhöfe (nach einem anderen Basler Friedhof) CHF 140 l) Wiederbeisetzung einer eingesargten erwachsenen Leiche CHF 2‘353 m) Wiederbeisetzung einer eingesargten Leiche eines Kindes in ein Familiengrab CHF 2‘353 Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung Anhang 390.500 4. Unterhalt von Grabstätten Grabunterhalt pro Jahr Saisonbepflanzung inkl. Grabunterhalt pro Jahr a) Urnenreihengrab CHF 69 CHF 173 b) Erdreihengrab CHF 89 CHF 230 c) Kindererdreihengrab CHF 69 CHF 173 d) Erdbestattungs-Familiengrab unausgemauert 2 Belegungen CHF 171 CHF 433 4 Belegungen CHF 219 CHF 562 6 Belegungen CHF 275 CHF 707 e) Ausgemauert 3 Belegungen CHF 232 CHF 606 5 Belegungen CHF 269 CHF 700 8 Belegungen CHF 323 CHF 891 f) Urnen-Familiengrab 4 Belegungen CHF 119 CHF 315 8 Belegungen CHF 184 CHF 530 g) Urnennischen Abt. 1 und 8 – CHF 163 Abt. 7 – CHF 143 Abt. 12 – CHF 210 h) Wolfgottesacker Kategorie A CHF 307 CHF 609 2 Das Entgelt für den Unterhalt und die Bepflanzung besonderer Grabstätten wird aufgrund der Grabausmasse im Einzelfall berechnet und vertraglich festgelegt. 3 Die Gebühren und Entgelte für die Bepflanzung und den Unterhalt von Grabstätten können für eine Dauer von 5 bis 10 Jahren im Voraus bezahlt werden. 4 Bei der Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte wird ein obligatorischer Unterhalt für die gesamte Dauer des Nutzungsrechtes in Rechnung gestellt. 5 Für die Abräumung von Familiengrabstätten bei Verzicht oder ordentlichem Ablauf wird eine Gebühr von CHF 250 in Rechnung gestellt. 6 Die Grabherrichtung nach einer Bestattung von Urnen bzw. Särgen in eine Grabstätte wird aufgrund der Grabausmasse im Einzelfall berechnet und wird dem Anmelder des Todesfalles nach der Bestattung in Rechnung gestellt. Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung Anhang 390.500 C. Gebrauchsüberlassung 1. Kapellen a) Benützung der Kapellen 2 und 3 aa) bis 45 Min. CHF 310 ab) für weitere 15 Min. je CHF 104 b) Benützung der Kapellen 1, 4 und 5 ba) bis 45 Min. CHF 431 bb) für weitere 15 Min. je CHF 145 c) Kapellenbenützung Wolfgottesacker ca) bis 45 Min CHF 464 cb) für weitere 15 Min. je CHF 155 d) Orgelbenützung (fremde Organisten) CHF 35 e) Solistenproben (pro angebrochene 30 Min.) CHF 60 2. Grabstätten a) Urnenreihenwahlgrab CHF 770 b) Erdreihenwahlgrab CHF 1‘230 c) Kindererdwahlgrab CHF 650 d) anonymes Gemeinschaftsgrab für Totgeburten CHF 250 e) Gemeinschaftsgrabplatz ohne Namensnennung CHF 500 f) Anatomiegrabplatz gratis g) zusätzliche Urnenstelle in einem bestehenden Reihenwahlgrab CHF 384 2 Das Entgelt für grössere, von der Norm abweichende Gräber wird durch Vereinbarung festgelegt. Es hängt von der Grösse und Lage ab und beträgt im Minimum CHF 12 und im Maximum CHF 40 pro Quadratmeter und Jahr und deckt auch die Kosten für den Unterhalt des Grünflächenanteils.

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