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8 provisions
§ 1 der letzten Jahre, was folgt: 3)
Grundsatz
1 Diese Vereinbarung regelt – gestützt auf § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2000 4) über die
Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft – die
Durchführung der entsprechenden Transporte durch die Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.
2 Die Sanität Basel steht für die Erfüllung von Aufgaben, die primär in den Zuständigkeitsbereich der
basellandschaftlichen Instanzen fallen, im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung.
§ 2
Allgemeines
1 Die Priorität der Transportaufträge beinhaltet die permanente Einsatzbereitschaft der Sanität Basel
auch zugunsten der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft für das Einsatzgebiet gemäss § 3 Abs.
2 dieser Vereinbarung sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für Einsätze auf Anfrage
von basellandschaftlichen Rettungsdiensten infolge von Kapazitätsengpässen.
2 Bei Katastrophen- und Grossereignissen steht die Sanität Basel als Ersteinsatzelement im gesamten
Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung.
3 Die Sanität Basel hat eine Auskunftspflicht gegenüber der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in
administrativen und medizinischen Fragen.
4 Die Sanität Basel hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in die Rettungskommission des Kantons Basel-Landschaft zu delegieren.
§ 3
Organisatorisches
1 Die Sanität Basel führt für die Bezirke Arlesheim und Laufen eine eigene Einsatzzentrale für die
Nummer 144.
2 Das Einsatzgebiet für die Rettungseinsätze ist das zugewiesene Gebiet gemäss Anhang I der Verordnung vom 8. Februar 2000 über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im
Kanton Basel-Landschaft. Nicht einvernehmliche Änderungen der Gebietsaufteilung sind an die Kündigungsfristen dieser Vereinbarung gebunden.
3 Für die gesicherte Verbindung der kantonalen Alarmzentrale Basel-Landschaft zur Sanität Basel ist
der Kanton Basel-Landschaft verantwortlich.
1) Per 1. Januar 2009: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2) GS 34.0065.
3) Ingress in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
4) GS 33.1122, SGS 934.11.
§ 4 Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL 339.240
Einsatzstrategie
1 Mittel, Qualität und Betrieb richten sich, je nach Einsatzart, nach den Definitionen und Weisungen
des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).
2 Die Interventionszeiten sind aktuell vom IVR definiert und betragen in 90% der Fälle maximal 15
Minuten für D1- und D2-Einsätze.
3 Zielspitäler sind primär die Kantonsspitäler des Kantons Basel-Landschaft, das UKBB (an zwei
Standorten) und die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal gemäss ihrer Gebietszuteilung.
§ 5
Tarifierung
1 Die Rechnungsstellung für alle durchgeführten Transporte, behördlich angeordnete Anlässe sowie
Katastropheneinsätze erfolgt gemäss den zwischen der Sanität Basel und den Versicherern jeweils geltenden Tarifverträgen oder – bei Fehlen eines Vertrages – gemäss den durch den Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt festgesetzten oder in der jeweils aktuellen Gebührenverordnung Sanität erlassenen Tarifen.
2 Die Pikettstellungen werden den Auftraggebern auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu
den Vollkostentarifen verrechnet.
§ 5a * Koordination der Tarifverhandlungen
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben an, die Tarifverhandlungen mit den Versicherern ab dem Tarifjahr 2011 zu koordinieren.
§ 5b * Verhandlungen betreffend Zuweisung an Spitäler
1 Die Vertragspartner streben an, bis Ende 2010 Grundsätze für die Zuweisung von Notfallpatientinnen
und -patienten an die Spitäler im Versorgungsgebiet der Sanität Basel auszuarbeiten.
§ 6
Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Kanton Basel-Stadt für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Sanität Basel einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Abgeltung der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen (nicht durch die Tarife gedeckte Betriebs- und Bereitschaftskosten,
Kosten für den laufenden Unterhalt von Katastrophenmaterial, Kosten für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern, Einsatzzentrale für die Nummer 144, Kosten für die Planung und Einsatzbereitschaft des Katastrophenelements, Kosten für Mietleitungen nach Liestal, Dornach und Laufen etc.).
2 … *
3 Die Abgeltung wird im Rahmen der jeweils geltenden BL/BS-Standards für den Leistungseinkauf
zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt festgelegt. *
4 Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass der Kanton Basel-Landschaft folgende pauschale
Abgeltungsbeiträge an den Kanton Basel-Stadt leistet: für das Jahr 2007 CHF 450'000, für das Jahr
2008 CHF 390'000, für das Jahr 2009 CHF 230'000 und für das Jahr 2010 CHF 200'000. Der jährliche
Beitrag ist per 30. Juni des betreffenden Jahres fällig. *
5 Einigen sich die Vertragsparteien für die folgenden Jahre nicht vorgängig auf die Beiträge im Rah -
men der BL/BS-Standards gemäss Abs. 3, leistet der Kanton Basel-Landschaft eine Akonto-Zahlung
in der Höhe von CHF 100'000 pro Semester. Nach der gegenseitigen Einigung der Vertragspartner
über die Abgeltung wird eine Ausgleichszahlung zu Gunsten oder zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft geleistet. *
§ 7 Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL 339.240
Haftung
1 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Sanität Basel bei
Einsätzen gemäss dieser Vereinbarung verursacht werden. Die Sanität Basel verpflichtet sich, für solche im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften Schäden einzustehen und eine entsprechende und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
§ 8 * Unstimmigkeiten
1 Soweit sich bei der Anwendung dieser Vereinbarung Unklarheiten ergeben sollten, werden sich die
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdepartement 5) des Kantons Basel-Stadt um eine Verständigung bemühen. Kommt keine Einigung zustande,
entscheiden die beiden Kantonsregierungen über die weiteren Schritte.
§ 9 * Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie ist schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist kündbar, erstmals auf Ende des
Jahres 2012.
§ 10
Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 2007 wirksam. 6)
2 Diese Vereinbarung wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Vereinbarungspartner
erhalten je zwei Originale.
Liestal, den 5. März 2007
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft
Der Vorsteher: Erich Straumann
Basel, den 19. Februar 2007
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Der Vorsteher: Hanspeter Gass
5) § 8: Per 1. Januar 2009: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
6) Publiziert am 21. 4. 2007.
Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL 339.240
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.02.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung KB 21.04.2007
16.12.2008 01.01.2009 § 5a eingefügt -
16.12.2008 01.01.2009 § 5b eingefügt -
16.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 2 aufgehoben -
16.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 3 geändert -
16.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 4 geändert -
16.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 5 eingefügt -
16.12.2008 01.01.2009 § 8 eingefügt -
16.12.2008 01.01.2009 § 9 eingefügt -
Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL 339.240
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.02.2007 01.01.2007 Erstfassung KB 21.04.2007
§ 5a 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 5b 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 6 Abs. 2 16.12.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 6 Abs. 3 16.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 6 Abs. 4 16.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 6 Abs. 5 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 8 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 9 16.12.2008 01.01.2009 eingefügt -