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Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen

Uri · 10.5118 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5 Kanton Uri 10.5118

5 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhaltung sensibler Gewässersysteme im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft. 2 Es richtet sich dabei nach den Festlegungen des Schutz- und Nutzungskonzepts Erneuerbare Energien im Kanton Uri (SNEE) und setzt diese um.

Artikel 2

Schutzobjekte 1 Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt: Objekt Nr. Name Gemeinde 1 Etzlibach Silenen 2 Fellibach (Oberlauf) Gurtnellen 3 Voralpreuss Göschenen 4 Chelenreuss, Dammareuss Göschenen 5 Chärstelenbach (Oberlauf) Silenen 6 Brunnibach Silenen 7 Gornerbach (Oberlauf) Gurtnellen 8 Gorezmettlenbach (Oberlauf) Wassen 9 Meienreuss (Oberlauf) Wassen 10 Sustlibach Wassen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.5118 Kanton Uri 2 Sämtliche natürlichen Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen, die nicht explizit als nutzbare Gewässer oder als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE sowie als Schutzgewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte. 3 Schutzobjekt ist jeweils nur das eigentliche Gewässer. Für die Uferbereiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 3

Schutzbestimmungen 1 Die Schutzobjekte sind mindestens für 40 Jahre ungeschmälert zu erhalten. 2 Insbesondere ist es verboten: a) die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen b) Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen 3 Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.B. Brücken oder Furten). 4 Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraftwerke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden. 5 Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneingeschränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau bestehender Kraftwerke sind unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich. 6 Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.

Artikel 4

Überprüfungspflicht 1 Der Regierungsrat überprüft dieses Reglement, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben. 2 Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE infrage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten grundsätzlich verändern.

Artikel 5 Kanton Uri 10.5118

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt nur zusammen mit der Konzession am Chärstelenbach oder am Gornerbach in Kraft. 2 Es tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 10.5118 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung AB 15.01.2016 Kanton Uri 10.5118 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung AB 15.01.2016

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