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Verordnung über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Berechnungsgrundlagen
  2. Art. 2 Auszahlungstermine
  3. Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Berechnungsgrundlagen

Die Verteilung an die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung (Art. 31 Abs. 3 NBG). Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.

Art. 2 Auszahlungstermine

1 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überweist der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) den nach Artikel 31 Absatz 2 NBG zu verteilenden Betrag im Anschluss an die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre. 2 Die EFV zahlt den Kantonen die ihnen zufallenden Beträge aus, sobald sie die entsprechende Überweisung von der SNB erhalten hat.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 1992 über die Verteilung der den Kantonen zufallenden Anteile am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank wird aufgehoben. [AS 1992 2564, 2004 3399]

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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