Art. 5 Art. 1–42)
1 …2) 2 Das Vermögen, welches der Frau zur Zeit der Eingehung der Ehe gehört sowie dasjenige, welches ihr während derselben zufällt, geht auf den Ehemann über in dem Sinne, dass er, solange die Ehe andauert und er in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt oder die Frau nicht unter Vormundschaft gestellt wird, das freie Verfügungsrecht über dieses Vermögen hat, jedoch für dessen Wert verantwortlich bleibt. 3 Vorschlag und Rückschlag gehen auf Rechnung des Mannes. Diejenigen Bestandteile des Frauenvermögens, welche noch in natura vorhanden sind, werden ohne Anrechnung eines allfälligen Mehr- oder Minderwertes zurückerstattet; jedoch ist dem Manne für Verwendungen, soweit sie einen Mehrwert von Liegenschaften der Frau zur Folge haben, Ersatz zu leisten. 4 …2) 5 Das Nutzniessungsrecht des Mannes an dem Frauengute hört nur mit der Auflösung der Ehe auf. Art. 6–262) aGS I/27