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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

Schaffhausen · 410.240 · intercantonal agreement

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 c) verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Kanton Schaffhausen 410.240
  6. Art. 6 oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Kanton Schaffhausen 410.240
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft1), in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule2) und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen3) statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere: a) legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert b) fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule

Art. 2 c) verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente

Grundsätze 1 Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen: a) die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages b) integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation c) für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden 1) SR 101. 2) iSR 4.2-1.2. 3) SR 151.3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 410.240 Kanton Schaffhausen d) die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen 2 Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen

Art. 3

Berechtigte 1 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen: a) vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können b) während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist 3 Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots

Art. 4

Grundangebot 1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst: a) Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik b) sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule sowie c) Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung 2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.

Art. 5 Kanton Schaffhausen 410.240

Verstärkte Massnahmen 1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden. 2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus: a) lange Dauer b) hohe Intensität c) hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie d) einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld

Art. 6 oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen

Anordnung der Massnahmen 1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden. 2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter. 3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art. 5 Abs. 1 erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern. 4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen. 4 Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente

Art. 7

Gemeinsame Instrumente 1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien: a) eine einheitliche Terminologie b) einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und c) ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art. 6 Abs. 3 410.240 Kanton Schaffhausen 2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Abs. 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung. 3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren. 4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.

Art. 8

Lernziele 1 Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.

Art. 9

Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals 1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.

Art. 10

Kantonale Kontaktstelle 1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.

Art. 11 Kanton Schaffhausen 410.240

Ausserkantonale Leistungen 1 Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)4). 5 Schlussbestimmungen

Art. 12

Beitritt 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt5).

Art. 13

Austritt 1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.

Art. 14

Umsetzungsfrist 1 Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.

Art. 15

Inkrafttreten 1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 20116). 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. 4) iSR 8.7-1.1. 5) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch KRB vom 27. Oktober 2008, Amtsblatt 2008, S. 1584, Amtsblatt 2009, S. 184. 6) In Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Beschluss des Vorstandes EDK vom 9. September 2010). 410.240 Kanton Schaffhausen

Art. 16

Fürstentum Liechtenstein 1 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Kanton Schaffhausen 410.240 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.2007 01.01.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 1585 410.240 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2007 01.01.2011 Erstfassung Abl. 2008, S. 1585

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