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9 provisions
§ 1
Zweck
1 Das Reglement bezweckt, unter Wahrung der Forschungsfreiheit die Menschenwürde
und Persönlichkeit von Personen zu schützen, die als Probandinnen und Probanden an
Forschungsprojekten der Universität Luzern teilnehmen (Studienteilnehmende). Zu diesem Zweck werden ein universitäres Ethik-Board sowie ein Verfahren zur ethischen
Überprüfung von Forschungsprojekten eingerichtet.
1 SRL Nr. 539
2 SRL Nr. 539c
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2023-066
2 Nr. 539p
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für alle Forschungsprojekte im Bereich der humanwissenschaftlichen Forschung, die von Angehörigen der Universität Luzern im Rahmen ihrer Anstellung oder ihrer Ausbildung an der Universität durchgeführt werden, soweit die Projekte
verbunden sind mit:
a. der Bearbeitung (insbesondere Erhebung, Verwendung oder Bekanntgabe) von
Personendaten,
b. Eingriffen oder Einwirkungen auf den menschlichen Körper oder
c. Belastungen der menschlichen Psyche.
2 Das Reglement ist nicht anwendbar auf Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG)3 oder dem Geltungsbereich der Tierschutzverordnung vom
23. April 2008 (TSchV)4 unterstehen.
3 Auf die Stellungnahmen des Ethik-Boards (§ 3) findet das Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von
Titeln (Reglement Ausstand UniLU5) sinngemäss Anwendung. *
2 Überprüfung und Stellungnahme
§ 3
Überprüfung und Stellungnahme
1 Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich dieses Reglements unterstehen, bedürfen
vor ihrer Durchführung einer Überprüfung durch das Ethik-Board, wenn sie verbunden
sind mit:
a. Eingriffen oder Einwirkungen auf den menschlichen Körper oder
b. Belastungen der menschlichen Psyche.
2 Für die übrigen Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich dieses Reglements unterstehen, kann eine Überprüfung durch das Ethik-Board beantragt werden.
3 Das Ethik-Board nimmt gegenüber den antragstellenden Personen schriftlich oder elektronisch Stellung zur Frage, ob das ihm unterbreitete Forschungsprojekt mit den massgebenden ethischen Richtlinien vereinbar ist.
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Ethik-Boards kann Forschenden im Rahmen einer Vorabklärung Auskunft darüber geben, ob ein Forschungsprojekt diesem Reglement
untersteht und einer Überprüfung durch das Ethik-Board bedarf. Sie oder er kann diese
Aufgabe in Einzelfällen an andere Mitglieder des Ethik-Boards delegieren.
3 SR 810.30
4 SR 455.1
5 SRL Nr. 539u
§ 4 Nr. 539p 3
Inhalt der Stellungnahme
1 Je nach Ergebnis der Überprüfung kann die Stellungnahme des Ethik-Boards wie folgt
lauten:
a. Befürwortung des Forschungsprojekts ohne Auflagen,
b. Befürwortung des Forschungsprojekts mit Auflagen,
c. Ablehnung des Forschungsprojekts mit der Möglichkeit, das Projekt unter Einhaltung bestimmter Auflagen wieder einzureichen,
d. Ablehnung des Forschungsprojekts ohne Möglichkeit zur Wiedereinreichung,
e. Nichteintreten auf das Überprüfungsgesuch.
2 Das Ethik-Board kann der Rektorin oder dem Rektor beantragen, die Durchführung eines diesem Reglement unterstehenden Forschungsprojekts, das keine befürwortende
Stellungnahme erhalten hat, mittels Weisung zu untersagen.
§ 5
Grundlagen für die Überprüfung
1 Das Ethik-Board beachtet bei der Überprüfung von Forschungsprojekten die Grundrechte der Studienteilnehmenden, den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz sowie die
im jeweiligen Wissenschaftsbereich international anerkannten ethischen Richtlinien. Dazu gehören insbesondere:
a. Grundrechte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV)6,
b. der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB)7
c. «Ethical Principles of Psychologists and Code of Conduct» der «American
Psychological Association (APA)»,
d. «Code of Ethics» der «American Sociological Association (ASA)»,
e. «Economic Science Association Ethical Guidelines» (ESA Ethical Guidelines).
3 Organe und Verfahren
§ 6
Ethik-Board
1 Das Ethik-Board ist eine ständige Kommission der Universität Luzern.
2 Es besteht aus mindestens drei Professorinnen und Professoren oder habilitierten Mitgliedern aus verschiedenen Fakultäten, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Mittelbaus sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden. *
2bis Dem Ethik-Board können zudem bis zu zwei externe fachkundige Personen angehören, die auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors vom Senat gewählt werden. *
6 SR 101
7 SR 210
4 Nr. 539p
3 Der Senat wählt die Mitglieder des Ethik-Boards auf Vorschlag der Fakultäten sowie
der Mittelbauorganisation (MOL) und der Studierendenorganisation (SOL) sowie gegebenenfalls auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors (Abs. 2bis) für eine Amtsdauer
von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. *
4 Das Ethik-Board konstituiert sich selbst. Es wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
§ 7
Wissenschaftliches Sekretariat
1 Die Arbeit des Ethik-Boards wird soweit notwendig durch ein wissenschaftliches Sekretariat unterstützt. Dieses bereitet die Stellungnahmen des Ethik-Boards vor, führt Statistiken über dessen Tätigkeiten und berät Forschende im Hinblick auf die Einreichung
von Anträgen.
2 Das wissenschaftliche Sekretariat ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ethik-
Boards unterstellt.
§ 8
Anträge
1 Anträge an das Ethik-Board sind elektronisch mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Dokumente einzureichen. Das Ethik-Board stellt die dafür erforderlichen Vorlagen und lnstruktionen bereit.
§ 9
Überprüfungsverfahren
1 Das Ethik-Board beschliesst im Regelfall auf dem Weg der elektronischen Aktenzirkulation über Stellungnahmen sowie über Anträge an die Rektorin oder den Rektor gemäss
§ 4. Die Präsidentin oder der Präsident kann Sitzungen einberufen.
2 Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit der Mitglieder. Vorbehalten bleiben Präsidialbeschlüsse gemäss Absatz 5 Buchstabe d.
3 Mitglieder, die als Forschende, Betreuungspersonen oder in anderer Weise an einem
Forschungsprojekt beteiligt sind, treten in Bezug auf die Überprüfung dieses Projekts in
den Ausstand.
4 Stellungnahmen erfolgen in der Regel innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Antrag
vollständig eingegangen ist.
5 Im Übrigen regelt das Ethik-Board das Überprüfungsverfahren. Es kann unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials von Forschungsprojekten insbesondere folgende
Verfahrenserleichterungen vorsehen:
a. Gruppenüberprüfungen, die sich auf ein bestimmtes Forschungsdesign oder eine
bestimmte Untersuchungsmethode beziehen,
b. Formularverfahren mit Selbstdeklaration der Forschenden,
Nr. 539p 5
c. Anerkennung einer Bestätigung von Betreuerinnen und Betreuern studentischer
Abschlussarbeiten, dass die ethische Überprüfung erfolgreich vorgenommen wurde,
d. Delegation von Beschlüssen über Stellungnahmen zu Forschungsprojekten, die offensichtlich den Grundrechten und den anerkannten ethischen Richtlinien entsprechen, an die Präsidentin oder den Präsidenten (Präsidialbeschlüsse).
6 Nr. 539p
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.06.2023 01.08.2023 Erstfassung G 2023-066
Ingress 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-007
§ 2 Abs. 3 10.12.2025 01.02.2026 eingefügt G 2026-007
§ 6 Abs. 2 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-007
§ 6 Abs. 2bis 10.12.2025 01.02.2026 eingefügt G 2026-007
§ 6 Abs. 3 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-007
Nr. 539p 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-066
10.12.2025 01.02.2026 Ingress geändert G 2026-007
10.12.2025 01.02.2026 § 2 Abs. 3 eingefügt G 2026-007
10.12.2025 01.02.2026 § 6 Abs. 2 geändert G 2026-007
10.12.2025 01.02.2026 § 6 Abs. 2bis eingefügt G 2026-007
10.12.2025 01.02.2026 § 6 Abs. 3 geändert G 2026-007