38 provisions
§ 1
Zweck
1 Dieses Gesetz
a) dient der Einführung des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes3) und
seiner Ausführungsbestimmungen4);
b) schafft kantonales Umweltrecht.
1) SR 814.01; USG
2) BGS 111.1
3) SR 814.01; USG
4) Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dez. 1985 (SR 814.318.142.1; LRV); Verordnung über
Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 (SR 814.12; VBBo); Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (SR 814.610; VeVA); Lärmschutzverordnung vom
15. Dez. 1986 (SR 814.41; LSV); Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
19. Okt. 1988 (SR 814.011; UVPV); Verordnung über Getränkeverpackungen vom 5. Juli
2000 (SR 814.621; VGV); Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (SR
814.600; TVA); Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Febr. 1991 (SR
814.012; StFV); Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Febr. 2007 (SR
814.49; SLV).
§ 2 GS 26, 45 1
Generelle Zuständigkeit
1 Die Baudirektion vollzieht die eidgenössische und kantonale Umweltschutzgesetzgebung, soweit die Zuständigkeit in diesem Gesetz nicht anders
geregelt oder vom Regierungsrat nicht einer anderen kantonalen Behörde
zugewiesen ist.
2 Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Fachstelle im Sinne des Umweltschutzgesetzes5), der Einschliessungsverordnung6) sowie der Freisetzungsverordnung7). *
§ 2a * Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 19838).
§ 3
Einführung neuen Rechts
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, für neues eidgenössisches Umweltrecht vorläufige Einführungsvorschriften betreffend Zuständigkeit der kommunalen und kantonalen Behörden zu erlassen.
§ 4
Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg.
§ 5
Information
1 Im kantonalen Zuständigkeitsbereich informiert das Amt für Umweltschutz, im kommunalen informieren die Gemeinden die Öffentlichkeit
sachgerecht9).
2 Alle Umweltinformationen sind öffentlich, sofern keine überwiegenden
§ 6 öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. *
Förderungsmassnahmen und Unterstützungsbeiträge
1 Projekte zur Förderung des Umweltschutzes, Forschungsarbeiten und dergleichen können im Rahmen des Budgets unterstützt werden10).
5) Art. 42 USG (SR 814.01)
6) Art. 17 Abs. 1 ESV (SR 814.912)
7) Art. 37 Abs. 1 lit. c FrSV (SR 814.911)
8) SR 814.01
9) Art. 6 USG (SR 814.01)
10) Art. 49 USG
§ 6a * Richtlinien und Normen privater Organisationen
1 Der Regierungsrat kann Richtlinien und Normen von Fachorganisationen
für verbindlich erklären.
2. Umweltverträglichkeit11)
§ 7
Prüfung
1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des Entscheids der Behörde, welche für das massgebliche Bewilligungsverfahren12) zuständig ist.
2 Das Amt für Umweltschutz
a) berät die Gesuchsteller bei der Voruntersuchung und bei der Erarbeitung des Pflichtenhefts zum Umweltverträglichkeitsbericht;
b) gibt seine Stellungnahme zum Pflichtenheft in der Regel innert 30 Tagen nach dessen Eingang ab13);
c) * beurteilt den vollständigen Umweltverträglichkeitsbericht oder die als
Umweltverträglichkeitsbericht geltende abschliessende Voruntersuchung zuhanden der zuständigen Behörde in der Regel innert drei Monaten nach Eingang und beantragt der Entscheidbehörde allfällige
Auflagen und Bedingungen.
3 Die Bewilligungsbehörde fällt ihren Entscheid unter Abwägung der Beurteilung des Amtes für Umweltschutz, allfälliger weiterer Behörden und
Amtsstellen und der Gesuchsunterlagen, denen der Umweltverträglichkeitsbericht beigefügt ist.
4 Die Auflagen sind je zweimal im Amtsblatt zu publizieren. Während 30
Tagen sind aufzulegen:
a) der Umweltverträglichkeitsbericht samt den Gesuchsunterlagen vor
dem Entscheid,
b) die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Umweltverträglichkeitsbericht und die Beurteilung des Amtes für Umweltschutz
nach dem Entscheid.
11) Art. 10a ff USG (SR 814.01)
12) Anhang UVPV
13) Art. 8 Abs. 5 UVPV
3. Katastrophenschutz14)
§ 8
Schutzziele; Meldestelle für Störfälle
1 Der Regierungsrat umschreibt den Begriff der schweren Schädigung unter
Berücksichtigung der eidgenössischen Richtlinien, soweit die Schutzziele
nicht durch das Bundesrecht festgelegt werden.
2 Die Einsatzleitzentrale der Polizei ist Meldestelle für Störfälle gemäss
Art. 12 Störfallverordnung. *
4. Luftreinhaltung15)
§ 9
Emissionsbegrenzung – Zuständigkeit *
1 Die Gemeinden sind bei kleineren Feuerungsanlagen, bei Landwirtschaftsbetrieben und kleineren Industrie- und Gewerbebetrieben zuständig für
Emissionsmessungen und -kontrollen an Anlagen. Zudem bestimmen die
Gemeinden über Erleichterungen der Emissionsbegrenzung, der Ableitung
von Emissionen und ordnen Sanierungen an. Sie treffen die notwendigen
Entscheide16).
§ 9a * Emissionsbegrenzung – Massnahmen im
Massnahmenplangebiet
1 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist im
Massnahmenplangebiet verboten. Davon ausgenommen sind Grill-, Lager-
und Brauchtumsfeuer.
2 Das Verbrennen von Holz, Ästen oder Pflanzen ist mit einer Ausnahmebewilligung zulässig
a) zur Schädlings- und Krankheitsbekämpfung;
b) bei schwierigen Geländeverhältnissen;
c) für schwer verwertbares Pflanzenmaterial, insbesondere für Dornen
tragende Sträucher.
Art. 10
USG; Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Febr. 1991 (SR 814.012;
Störfallverordnung, StFV); vgl. Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen vom 22. Dez.
1983 (BGS 541.1; Notorganisationsgesetz) sowie Verordnung über die Notorganisation
vom 15. Jan. 1985 (BGS 541.11); zur Strahlenwehr: Strahlenschutzgesetz vom 22. März
1991 (SR 814.50); Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (SR 814.501; StSV).
15) SR 814.318.142.1; LRV
16) Art. 3, 6, 7 und 13 LRV
3 Soweit verfügbar müssen Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im stationären Einsatz ab Baujahr 2012 mit einem selbstzündenden Verbrennungsmotor mit mehr als 37 kW Leistung im Massnahmenplangebiet mit einem
Partikelfilter-17) oder einem gleichwertigen System ausgerüstet sein. Vorbehalten sind strengere bundesrechtliche Vorschriften für stationäre Geräte
und Maschinen für spezielle Anwendungszwecke wie z.B. Baustellen.
4 Grosse Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW,
die gemäss der Änderung der Luftreinhalte-Verordnung vom 4. Juli 2007
sanierungspflichtig werden und Restholz nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1
lit a–c) LRV verbrennen, müssen im Massnahmenplangebiet innerhalb von
fünf Jahren saniert werden.
§ 10 Emissionserklärung
1 Wer eine Anlage wesentlich ändern oder errichten will, die Luftverunreinigung verursacht, muss der zuständigen Behörde18) eine Emissionserklärung
unterbreiten, welche alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der Emissionen enthält19).
§ 11
Anforderungen an das Feuerungskontrollpersonal
1 Wer die amtliche Feuerungskontrolle durchführt, muss im Besitz des eidgenössischen Fachausweises sein.20)
§ 12
Immissionen
1 Der Regierungsrat erlässt einen Massnahmenplan, falls übermässige Immissionen, verursacht durch mehrere Anlagen, zu erwarten sind oder auftreten21). Er stellt dem Bundesrat Antrag, falls Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
2 Als neue Massnahmen zum Immissionsschutz gelten insbesondere: *
a) Der Regierungsrat kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und
in Berücksichtigung des Massnahmenplanes für speziell bezeichnete
Gebiete und für Objekte mit erheblichem Verkehrsaufkommen Rahmenbedingungen für den ruhenden Verkehr erlassen.
17) Konformitätsnachweise nach Anhang 4 Ziff. 32 LRV
18) § 2 EG USG (SR 814.01)
19) Art. 12 LRV
20) Eidgenössische Berufsprüfung Feuerungskontrolle, anerkannt durch das BIGA und genehmigt vom eidg. Volkswirtschaftsdepartement.
21) Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 2 Abs. 5 und 31 LRV
b) Als Massnahme zum Immissionsschutz kann die zuständige Behörde
insbesondere eine vom Inhaber einer stationären Anlage oder einer
Verkehrsanlage einzureichende Immissionsprognose verlangen, sofern
die Anlagen neu errichtet oder saniert werden sollen und wenn aus deren Betrieb erhebliche Immissionen erwartet werden.
c) * Der Regierungsrat legt die Interventionsschwelle bei Smog fest und
kann während Smogperioden allgemeinverbindliche und befristete Sofortmassnahmen erlassen. Er prüft dabei deren Wirksamkeit.
5. Lärmschutz22)
§ 13
Emissionsbegrenzung
1 Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen ist die Baubewilligungsbehörde für die Anordnung von Emissionsbegrenzungen zuständig.23)
2 Bei Baustellen ist die Baubewilligungsbehörde für die Anordnung von
Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms zuständig.
§ 14
Immissionsschutz
1 Die Gemeinden
a) ordnen die Empfindlichkeitsstufen in den Zonenplänen und Bauordnungen zu;
b) haben einen Lärmbelastungskataster und Strassensanierungsprogramme für Gemeindestrassen zu erstellen und nachzuführen;
c) vollziehen die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden
und bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude im Baubewilligungsverfahren. Sie müssen einen Lärmschutznachweis24) verlangen,
wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Sie holen die
kantonale Zustimmung ein25); sie beantragen Erleichterungen;
d) verpflichten die Eigentümer von bestehenden Gebäuden zu Schallschutzmassnahmen, wenn die Immissionen von gemeindlichen Anlagen nicht durch Emissionsbegrenzungen unter den Alarmwert herabgesetzt werden können26), und ordnen Sanierungen von privaten ortsfesten Anlagen zur Herabsetzung übermässiger Immissionen an.27)
22) SR 814.41; LSV
23) Art. 7, 8, 9 LSV
24) Art. 34 LSV
25) Art. 31 Abs. 2 LSV
26) Art. 20 USG; Art. 10 LSV
27) Art. 13 LSV
6. Lichtemissionen *
§ 15 * Zuständigkeiten
1 Die zuständige Behörde kann in ihre Bewilligungen Bedingungen und
Auflagen zur Begrenzung von Lichtemissionen aufnehmen.
§ 15a * Verbot von himmelwärts gerichteten Lichtquellen
1 Der Einsatz von so genannten Skybeamern, Laser-Scheinwerfern, Reklamescheinwerfern oder einer ähnlichen künstlichen, himmelwärts gerichteten
Lichtquelle – mit Ausnahme der optimalen Beleuchtung von historischen
Gebäuden – ist verboten.
7. Abfälle28)
7.1. Vermeidung, Verwertung und Entsorgung29)
§ 16
Abfallplanung und Raumplanung
1 Der Regierungsrat führt die kantonale Abfallplanung periodisch nach und
unterbreitet sie dem Bund.
2 … *
§ 16a * Betrieb von Abfallanlagen
1 Der Regierungsrat bezeichnet jene Abfallanlagen, für deren Betrieb eine
Bewilligung des Kantons erforderlich ist.
2 In der Bewilligung werden die zulässigen Abfälle und deren Behandlung,
die Eingangs- und Betriebskontrolle sowie das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals geregelt.
3 Die Betriebsbewilligung ist befristet. Bei erneuter Erteilung kann verlangt
werden, dass die Anlage innert angemessener Frist dem Stand der Technik
angepasst wird, sofern dadurch die Umweltbelastung reduziert wird und die
Anpassung wirtschaftlich tragbar ist.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden.
Insbesondere können Sicherheitsleistungen zur Deckung allfälliger von der
Anlage oder deren Betrieb ausgehender Schäden verlangt werden.
28) SR 814.600; TVA
29) Art. 7 Abs. 6bis USG
§ 17
Einzugsgebiete
1 Hinsichtlich der Siedlungsabfälle bildet der Kanton ein einziges Einzugsgebiet.
2 Nach Anhörung der Betroffenen kann der Regierungsrat das Einzugsgebiet
von Abfallanlagen auch für andere Abfälle festlegen.30) *
3 Sofern es die umweltgerechte Behandlung anderer Abfälle erfordert, ist im
Einzelfall anzuordnen, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen
sind. Einer Abfallanlage können auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeordnet werden.
§ 18
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung, das Gewerbe
und die Industrie über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Siedlungsabfällen.
2 Sie sorgen dafür,
a) dass Siedlungsabfälle vorschriftsgemäss entsorgt31) und mit kostendeckenden, verursachergerechten Gebühren belegt werden. Die Gemeinden koordinieren ihre Gebührentarife;
b) * dass kleine Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe getrennt gesammelt und behandelt werden32). Sie richten
gemeindliche Sammelstellen ein. Für grössere Mengen von Sonderabfällen bleibt die kantonale Zuständigkeit vorbehalten.
3 Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden für Siedlungsabfälle und kleine Mengen von Sonderabfällen, der Kanton für die übrigen Abfälle die Entsorgungskosten33). *
§ 19
Entsorgungskonzept für Bauabfälle
1 Auf Verlangen der zuständigen Baubewilligungsbehörde hat die Bauherrschaft den Entsorgungsweg für Bauabfälle aufzuzeigen.
2 Ein Entsorgungskonzept ist in jedem Fall einzureichen vor dem Rückbau: *
a) von gewerblichen oder industriellen Bauten;
30) Delegation an die Baudirektion für die Festlegung der Einzugsgebiete von Abfallanlagen
auch für andere Abfälle (§ 7 Abs. 1 Ziff. 9 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
31) Art. 7 Abs. 6bis USG (SR 814.01)
32) Art. 32 Abs. 2 USG (SR 814.01)
33) Art. 32 Abs. 2 USG (SR 814.01)
b) von anderen Bauten mit einem Gebäudevolumen von über 1000 m³
gemäss SIA.
3 Die Behörde genehmigt das Konzept. Es gilt als genehmigt, wenn es die
Baubewilligungsbehörde nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich ablehnt.
§ 20 * …
7.2. Durch Abfälle belastete Standorte
§ 21
Bauvorhaben auf durch Abfälle belasteten Standorten
1 Wer von einem mutmasslich durch Abfälle belasteten Standort erhebliche
Mengen von Material entfernen und entsorgen will, muss ein Untersuchungsprogramm zur Genehmigung vorlegen und den Standort auf Schadstoffe untersuchen lassen.
2 Der Kanton beurteilt das Untersuchungsergebnis und entscheidet über das
weitere Vorgehen.
3 Ist die Behandlung des Materials unerlässlich, hat die Bau- bzw. Grundeigentümerschaft Vorschläge zur Entsorgung des Aushubmaterials einzureichen. In einem anfechtbaren Zwischenentscheid werden die notwendigen
Massnahmen genehmigt. Dieser Entscheid ist Voraussetzung für die Baufreigabe.
§ 22 * …
8. Deponiewesen
8.1. Abschluss und Nachsorge der Deponie
§ 23
Grundsatz
1 Der Inhaber der Deponie stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom
Kanton angebotenem oder gemischtem Weg sicher.
2 Die private und die gemischte Sicherung der Nachsorge müssen der kantonalen in Bezug auf die Leistungen ebenbürtig sein und bedürfen der Genehmigung.
3 Die Ebenbürtigkeit der Leistungen ist insbesondere dann gegeben, wenn
die Finanzierung und die Durchführung der ordentlichen und der Störfallnachsorge sowie die Sicherung der geäufneten Gelder bei Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers den Leistungen der kantonalen Sicherung entsprechen.
8.2. Private Sicherung des Abschlusses und der Nachsorge
§ 24
Finanzierung der Arbeiten bis zum Deponieabschluss
1 Der Deponieinhaber finanziert während der Deponierung
a) allfällige Sanierungen während der Betriebsphase;
b) die Abschlussarbeiten.
2 Die Finanzierung ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten für den Fall
der Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers sicherzustellen, so dass die
geäufneten Gelder nicht in dessen Konkursmasse fallen können. Rückstellungen sind auf ein pfandgesichertes Sperrkonto zu zahlen, über welches
der Kanton verfügt.
3 Die Höhe der Finanzierung wird mit der Errichtungsbewilligung für die
Deponie festgelegt und ist danach der Teuerung und den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Anpassungen erfolgen jeweils mit der Betriebsbewilligung, jedoch mindestens alle fünf Jahre.
4 Führt der Inhaber einer Deponie trotz Mahnung eine Sanierung während
der Betriebsphase nicht aus oder schliesst er die Deponie nicht ab, besorgt
der Kanton diese Arbeiten. Er greift dafür auf die vom Deponieinhaber sichergestellten finanziellen Mittel.
§ 25
Kontrolle nach Abschluss der Deponie
1 Der Kanton kontrolliert die Deponie nach dem Abschluss und trifft einen
Feststellungsentscheid.
2 Der Inhaber überwacht die Deponie nach ihrem Abschluss und prüft ihren
Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auf die Luft und das Wasser34).
3 Er ist für die ordentliche und die Störfallnachsorge auf unbestimmte Zeit
verantwortlich.
34) Art. 28 Abs. 2 TVA
§ 26
Finanzierung der Arbeiten nach Deponieabschluss
1 Der Inhaber finanziert vor dem Abschluss seiner Deponie
a) die ordentliche Nachsorge während 50 Jahren nach Deponieabschluss;
b) die Störfallnachsorge auf unbestimmte Zeit, wobei das Finanzierungsziel den mutmasslichen maximalen Störfallkosten entsprechen muss.
2 Bei Inertstoffdeponien, in denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial gelagert wird, ist das Finanzierungsziel der Nachsorge entsprechend dem Risiko zu vermindern.
3 Die Finanzierung ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten für den Fall
der Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers sicherzustellen, so dass die
geäufneten Gelder nicht in dessen Konkursmasse fallen können. Rückstellungen sind auf ein pfandgesichertes Sperrkonto zu zahlen, über welches
der Kanton verfügt.
4 Die Höhe der Finanzierung wird mit der Errichtungsbewilligung für die
Deponie festgelegt und ist danach der Teuerung und den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Anpassungen erfolgen jeweils mit der Betriebsbewilligung, jedoch mindestens alle fünf Jahre.
5 Führt der Inhaber einer Deponie trotz Mahnung die Nachsorge nicht aus,
besorgt der Kanton diese Arbeiten. Er greift dafür auf die vom Deponieinhaber sichergestellten finanziellen Mittel.
8.3. Kantonale Sicherung des Abschlusses und der Nachsorge
§ 27
Finanzierung der durch den Inhaber auszuführenden Abschluss-
und Nachsorgearbeiten
1 Der Deponieinhaber finanziert während der Deponierung
a) allfällige Sanierungen während der Betriebsphase;
b) die Abschlussarbeiten.
2 Der Inhaber finanziert vor dem Abschluss seiner Deponie35)
a) die von ihm auszuführende ordentliche Nachsorge;
b) den Selbstbehalt von Fr. 300 000.– für Sanierungsfälle innerhalb der
ordentlichen Nachsorgefrist36). Bei Inertstoffdeponien, in denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial gelagert wird, kann der
Selbstbehalt entsprechend dem Risiko vermindert werden.
35) Art. 32b Abs. 1 USG
36) § 28 Abs. 3 EG USG
3 Die Finanzierung ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten für den Fall
der Zahlungsunfähigkeit des Deponieinhabers sicherzustellen, so dass die
geäufneten Gelder nicht in dessen Konkursmasse fallen können. Rückstellungen sind auf ein pfandgesichertes Sperrkonto zu zahlen, über welches
der Kanton verfügt.
4 Die Höhe der Finanzierung wird mit der Errichtungsbewilligung für die
Deponie festgelegt und ist danach der Teuerung und den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Anpassungen erfolgen jeweils mit der Betriebsbewilligung, jedoch mindestens alle fünf Jahre.
5 Führt der Inhaber einer Deponie trotz Mahnung eine Sanierung während
der Betriebsphase nicht aus, schliesst er die Deponie nicht ab oder vernachlässigt er deren Nachsorge, besorgt der Kanton diese Arbeiten. Er greift dafür auf die vom Deponieinhaber sichergestellten finanziellen Mittel.
§ 28
Kontrolle nach Abschluss der Deponie
1 Der Kanton kontrolliert die Deponie nach dem Abschluss und trifft einen
Feststellungsentscheid.
2 Der Inhaber überwacht die Deponie nach ihrem Abschluss und prüft ihren
Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auf die Luft und das Wasser37).
3 Er führt die ordentliche Nachsorge während 15 Jahren durch.
4 Innerhalb von 15 Jahren nach Deponieabschluss beteiligt sich der Inhaber
an der Sanierung von Störfällen mit dem Selbstbehalt. Bei Nichtgebrauch
fallen die für diesen Zweck bereitgestellten Mittel an den Deponieinhaber
zurück.
5 Nach Ablauf der Frist von 15 Jahren übernimmt der Kanton die ordentliche Nachsorge vollständig, sofern sich der Inhaber an der Äufnung der
Spezialfinanzierung (§ 29 ff.) beteiligt hat.
§ 29
Finanzierung der vom Kanton auszuführenden Nachsorge –
Grundsatz
1 Der Kanton erhebt auf Ablagerungen in Deponien eine Abgabe zur Finanzierung
a) der ordentlichen Deponienachsorge der Reaktordeponien vom 16. Jahr
bis zum 50. Jahr nach Deponieabschluss;
b) der Störfallnachsorge ab Deponieabschluss.
2 Die Maximalhöhe der Abgabe beträgt Fr. 15.– pro Tonne abgelagerter Abfälle und wird vom Regierungsrat alle fünf Jahre an die Teuerung angepasst.
37) Art. 28 Abs. 2 TVA
3 Diese Abgabe entfällt bei Inertstoffdeponien, in welchen ausschliesslich
unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert wird.
§ 30
Finanzierung der vom Kanton auszuführenden Nachsorge –
Spezialfinanzierung
1 Die Abgaben fliessen in eine verzinsliche Spezialfinanzierung. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.
2 Die Abgabe wird von den Deponieinhabern erhoben und ist vierteljährlich
zahlbar.
3 Bei der Bemessung der Deponieabgabe ist zu berücksichtigen, dass
a) jede Deponie ihre ordentliche Nachsorge ab dem 16. Jahr nach Deponieabschluss selbst vorfinanziert;
b) das Finanzierungsziel der Störfallnachsorge auf einen Drittel der Summe der mutmasslichen maximalen Störfallkosten aller Deponien festgelegt ist. Der jeweilige Deponieinhaber beteiligt sich an der Speisung
dieser Finanzierung mit einem Drittel der mutmasslichen maximalen
Störfallkosten seiner Deponie.
4 Der Abgabesatz ist alle fünf Jahre an die Teuerung und an die aktuellen
Verhältnisse anzupassen.
§ 31
Finanzierung der vom Kanton auszuführenden Nachsorge –
Verwendung der Spezialfinanzierung
1 Der Kanton verwendet die Spezialfinanzierung für
a) die ihm obliegende ordentliche Deponienachsorge;
b) die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten der Störfallnachsorge bei
Störfällen innerhalb von 15 Jahren seit Deponieabschluss und die gesamten Sanierungskosten bei Störfällen ab dem 16. Jahr nach Deponieabschluss.
2 Reichen die vorhandenen Mittel der Spezialfinanzierung nicht aus,
schiesst der Kanton allgemeine Staatsmittel vor. Die Rückerstattung erfolgt
verzinst. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.
8.4. Gemischte Sicherung des Abschlusses und der Nachsorge
§ 32
Finanzierung und Zuständigkeit
1 Der Deponieinhaber führt die ordentliche Nachsorge während 50 Jahren
aus. Er sorgt für deren Finanzierung vor dem Deponieabschluss. Im Übrigen
sind § 24 ff. sinngemäss anwendbar.
2 Der Inhaber wickelt die Störfallnachsorge entsprechend der kantonalen Sicherung der Nachsorge ab. Im Übrigen sind § 27 ff. sinngemäss anwendbar.
9. Bodenschutz38)
§ 33
Bodenbelastung; Beobachtung und Massnahmen
1 Falls die Beobachtung der Bodenbelastung zeigt, dass *
a) der Schadstoffgehalt deutlich ansteigt,
b) der Schadstoffgehalt über den Richtwerten liegt oder
c) die Fruchtbarkeit des Bodens aus anderen Gründen langfristig nicht
mehr gewährleistet ist39),
sind im Landwirtschaftsgebiet im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion, bei Waldgebieten mit der Direktion des Innern die erforderlichen
Massnahmen zu treffen.
§ 34
Terrainveränderungen
1 Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der kantonalen
Zustimmung und der Bewilligung des Gemeinderates.
2 Ausserhalb entsprechender Nutzungszonen sind Terrainveränderungen mit
erheblichen Auswirkungen oder erheblichem Ausmass ausgeschlossen.
3 Wird der Geländeverlauf geändert oder sonst in den Boden eingegriffen,
ist der Boden so aufzubauen, dass seine Fruchtbarkeit wiederhergestellt ist.
10. Vollstreckung
§ 35
Rechtsöffnungstitel
1 Öffentlich-rechtliche Verträge sowie rechtskräftige Entscheide der Verwaltungsbehörden über Abgaben, Gebühren, Auslagen, Kosten, Sicherheitsleistungen und dergleichen sind Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 80 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs40).
38) SR 814.12; VBBo
39) SR 814.12; VBBo
40) SR 281.1; SchKG
§ 36
Gesetzliche Grundpfandrechte
1 Der verfügenden Behörde steht für sämtliche Forderungen auf Grund der
Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137
Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches41)
zu. *
§ 38 § 37 * …
Strafbestimmung
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder
der darauf gestützten Beschlüsse und Verfügungen zuwiderhandelt, wird
gemäss Übertretungsstrafgesetz42) bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Umweltschutzgesetzes43). *
11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39
Nachrüstung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen im
stationären Einsatz im Massnahmenplangebiet *
1 Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im stationären Einsatz mit einem selbstzündenden Verbrennungsmotor mit mehr als 37 kW Leistung müssen im
Massnahmenplangebiet mit einem Partikelfilter-44) oder einem gleichwertigen System nachgerüstet werden *
a) * innert fünf Jahren nach In-Kraft-Treten der Gesetzesrevision, soweit
solche Systeme bei In-Kraft-Treten der Gesetzesrevision verfügbar
sind
b) * innert fünf Jahren ab Verfügbarkeit solcher Systeme.
2 Von der Nachrüstpflicht ausgenommen sind landwirtschaftliche Fahrzeuge
§ 40 und Maschinen. *
Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1 45)
41) BGS 211.1; EG ZGB
42) BGS 312.1
43) Art. 60 ff. USG
44) Konformitätsnachweise nach Anhang 4 Ziff. 32 LRV
45) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht dargestellt.
2 Der Kantonsratsbeschluss betreffend Abfälle vom 25. März 199346) wird
aufgehoben.
3 Der Kantonsratsbeschluss betreffend Einrichtung einer Kehrichtumladestation in Sihlbrugg vom 26. Juli 198047) wird aufgehoben.
§ 41
Gebühren
1 Bei ausserordentlich grossem Aufwand kann die zuständige Behörde entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand von den Höchstsätzen des Verwaltungsgebührentarifs48) abweichen.
§ 42
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Kantonsverfassung49).
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.50)
46) GS 24, 285
47) GS 21, 475
48) Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März
1974 (BGS 641.1; Verwaltungsgebührentarif)
49) BGS 111.1
50) Inkrafttreten am 1. Juli 1998 (GS 26, 61).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.01.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 26, 45
22.12.1998 01.01.1999 § 33 Abs. 1 geändert GS 26, 191
27.10.2005 07.01.2006 § 12 Abs. 2 geändert GS 28, 591
30.11.2006 01.01.2008 § 8 Abs. 2 geändert GS 29, 33
05.07.2007 01.01.2008 § 2a eingefügt GS 29, 334
02.07.2009 01.10.2009 Titel 6. aufgehoben GS 30, 255
05.05.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 2 geändert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 2 geändert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 6a eingefügt GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 2, c) geändert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 9 Titel geändert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 9a eingefügt GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 12 Abs. 2, c) eingefügt GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 Titel 6. geändert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 15 totalrevidiert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 15a eingefügt GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 16a eingefügt GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 2, b) geändert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 3 geändert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 2 geändert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 20 aufgehoben GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 22 aufgehoben GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 39 Titel geändert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 1 geändert GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 1, a) eingefügt GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 1, b) eingefügt GS 31, 181
05.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 2 eingefügt GS 31, 181
30.06.2011 01.01.2012 § 16 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221
27.10.2011 01.01.2012 § 36 Abs. 1 geändert GS 31, 377
27.10.2011 01.01.2012 § 37 aufgehoben GS 31, 377
23.05.2013 01.10.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 2013/052
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 17 Abs. 2 geändert GS 2017/075
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.01.1998 01.07.1998 Erstfassung GS 26, 45
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 2 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181
§ 2a 05.07.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 334
§ 5 Abs. 2 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181
§ 6a 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181
§ 7 Abs. 2, c) 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181
§ 8 Abs. 2 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 33
§ 9 05.05.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 181
§ 9a 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181
§ 12 Abs. 2 27.10.2005 07.01.2006 geändert GS 28, 591
§ 12 Abs. 2, c) 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181
Titel 6. 02.07.2009 01.10.2009 aufgehoben GS 30, 255
Titel 6. 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181
§ 15 05.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 181
§ 15a 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181
§ 16 Abs. 2 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 16a 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181
§ 17 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 18 Abs. 2, b) 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181
§ 18 Abs. 3 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181
§ 19 Abs. 2 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181
§ 20 05.05.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 181
§ 22 05.05.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 181
§ 33 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 36 Abs. 1 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377
§ 37 27.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 377
§ 38 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 39 05.05.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 31, 181
§ 39 Abs. 1 05.05.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 181
§ 39 Abs. 1, a) 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181
§ 39 Abs. 1, b) 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181
§ 39 Abs. 2 05.05.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 181