Law

Verordnung über die Lärmbekämpfung

Menzingen · 5.1-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of MenzingenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1972-06-29, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 9468066ab96ce567cbb345aae6182640a702db445744cb72d30a668428a0a80b

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 Schiessen, Sprengen
  3. Art. 3 Knallfeuerwerk
  4. Art. 4 Immissionen
  5. Art. 5 Musizieren und Singen, Nachtruhestörung
  6. Art. 6 Rundfunkgeräte, mechanische Musik, usw.
  7. Art. 7 Lärmiges Verhalten in der Nähe von Friedhof, Kranken- und Altersheimen, Kirchen und Schulhäusern
  8. Art. 8 Gebrauch von Lautsprechern
  9. Art. 9 Lärmige Arbeiten
  10. Art. 10 Lärm von Tieren
  11. Art. 11 Lärm durch Motorfahrzeuge
  12. Art. 12 Verschiedene Lärmquellen
  13. Art. 13 Strafbestimmungen

13 provisions

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Jedermann ist gehalten, bei seiner Tätigkeit die zur Vermeidung von Lärm erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Es ist untersagt, mittels Geräten, Maschinen, Apparaturen und Vorrichtungen jeder Art Lärm zu erzeugen, der durch zumutbare Massnahmen oder durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden kann.

Art. 2 Schiessen, Sprengen

1 Das Schiessen in der Nähe von Gebäuden und auf öffentlichem Grund sowie das Sprengen mit explosiven Stoffen ist ohne polizeiliche Bewilligung untersagt. Das Schiessen mit scharfer Munition ist nur auf den von der Gemeinde bezeichneten Schiessplätzen gestattet. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die militärischen Übungen und die Jagdgesetzgebung. 2 Das Aufstellen von Schreckschusseinrichtungen zum Schutze der Ernte in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ist untersagt.

Art. 3 Knallfeuerwerk

1 Kauf und Verkauf, sowie das Abrennen oder Werfen von Knallfeuerwerk ist ohne polizeiliche Bewilligung untersagt. Als Knallfeuerwerk gelten die sogenannten Donnerschläge, Petarden, Frösche, Kracher, Schwärmer und dergleichen. Nicht unter das Verbot fällt nichtknallendes Feuerwerk und solches, das erst in der Luft in hinreichender Höhe mit dem Knall endigt (Luft- und Kunstfeuerwerk, Steigraketen).

Art. 4 Immissionen

1 Übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nicht zulässige, die Öffentlichkeit schädigende oder belästigende Einwirkungen durch Lärm oder Erschüttungen sind verboten.

Art. 5 Musizieren und Singen, Nachtruhestörung

1 Musizieren und Singen im Freien oder bei geöffneten Fenstern oder Türen, sowie lärmende Spiele sind unter Vorbehalt weitergehender Vorschriften von 22:00 bis 07:00 Uhr untersagt, wenn dadurch die Nachbarschaft gestört wird. Desgleichen ist jede Nachtruhestörung untersagt.

Art. 6 Rundfunkgeräte, mechanische Musik, usw.

1 Rundfunkgeräte, mechanische oder andere Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt dass sie ausserhalb des Herrschaftsbereiches des Besitzers nicht störend hörbar sind. Auf öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen ist der Gebrauch von Kofferradios und ähnlichen Apparaten untersagt.

Art. 7 Lärmiges Verhalten in der Nähe von Friedhof, Kranken- und Altersheimen, Kirchen und Schulhäusern

1 Lärmen, Trommeln und störendes Musizieren in der Nähe von Friedhof-, Kranken- und Altersheimen sind verboten, ebenso in der Nähe von Kirchen und Schulhäusern während des Gottesdienstes oder der Schulzeit.

Art. 8 Gebrauch von Lautsprechern

1 Der Gebrauch von Lautsprecherwagen ist untersagt, ebenso der Gebrauch von Lautsprechern, die sich auf öffentliche Strassen, Plätze oder Wohngebiete auswirken können. Ausnahmen von diesem Verbot können vom Polizeiamt im Einzelfall nur zugelassen werden bei Versammlungen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Märkten, Messen, und ähnlichen Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, wobei die auferlegten Bedingungen zu beachten sind. Diese Vorschriften gelten nicht für Polizei, Feuerwehr und öffentliche Verkehrsmittel.

Art. 9 Lärmige Arbeiten

1 Lärmige Garten- und Hausarbeiten, wie Rasenmähen, Teppichklopfen usw. sind zwischen 21:00 und 07:00 Uhr untersagt. Der Inhaber eines Gewerbes hat alle baulichen und technischen Vorkehren, deren Kontrolle durch das Bauamt erfolgt, zu treffen, um belästigende Immissionen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu unterbinden. Arbeiten mit Bau- oder anderen Maschinen, die belästigende Geräusche verursachen, dürfen nur in der Zeit von 06:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr ausgeführt werden. Für Notarbeiten kann das Polizeiamt Ausnahmen gestatten. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind Beschäftigungen, die Lärm verursachen oder die Sonntagsruhe sonst wie beeinträchtigen, untersagt.

Art. 10 Lärm von Tieren

1 Eigentümer und Halter von Tieren haben zu verhindern, dass diese anderen Leute durch Lärm oder sonst wie belästigen.

Art. 11 Lärm durch Motorfahrzeuge

1 Die eidgenössischen Vorschriften über die Vermeidung von Lärm durch Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.

Art. 12 Verschiedene Lärmquellen

1 Lärmverursachende Ladungen auf Motorfahrzeugen, wie Eisen, Blech usw. sind so zu sichern und zu lagern, dass sie keinen übermässigen Lärm verursachen. Motorflugmodell-Flugzeuge dürfen nur abseits von Wohngebieten laufen gelassen werden.

Art. 13 Strafbestimmungen

1 Übertretungen dieser Vorschriften werden gemäss § 8, 13 und 15 des Polizeistrafgesetzes geahndet, sofern nicht eine andere Strafbestimmung des Bundesrechtes oder des kantonalen Rechtes zur Anwendung kommt.

← Find another law