Nachbarschaftshilfe Blumberg 470.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1 Vereinbarung zwischen der Stadt Schaffhausen und der Stadt Blumberg über Nachbarschaftshilfe der Stützpunktfeuerwehr Schaffhausen und der Freiwilligen Feuerwehr Blumberg vom 14. September 2004 Der Stadtrat beschliesst: Ziff. 1 Bei Schadenereignissen in Tunnelanlagen und bei Einsätzen, bei denen der Einsatz von Langzeitatemschutzgeräten erforderlich ist, leistet die Stützpunktfeuerwehr Schaffhausen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blumberg Nachbarschaftshilfe. Ziff. 2 Die Anforderung der Stützpunktfeuerwehr Schaffhausen erfolgt über die Einsatzleitzentrale Schaffhausen. Ziff. 3 1 Die Nachbarschaftshilfe der Stützpunktfeuerwehr Schaffhausen ist kostenfrei. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen nach deutschem Recht der Verursacher des Einsatzes kostenpflichtig ist. In solchen Fällen wird der Einsatz nach der Verordnung der Stadt Schaffhausen über die Gebühren im Feuerwehrwesen verrechnet. 2 Die Anmeldung der Einsatzkräfte beim jeweiligen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung obliegt den Vertragsparteien. 3 Der Versicherungsschutz der für die Stadt Blumberg beim BGV bestehenden (freiwilligen) Feuerwehrunfallversicherung bleibt hievon unberührt. Ziff. 4 Die Einsatzleitung bei Nachbarschaftshilfe obliegt dem jeweiligen örtlichen Einsatzleiter. Die erhaltenen Befehle werden von der Stützpunktfeuerwehr Schaffhausen nach geltenden einsatztechni- Nachbarschaftshilfe Blumberg 470.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 schen und –taktischen Bestimmungen unter Einhaltung der eigenen Sicherheit ausgeführt. Ziff. 5 Die Stadt Blumberg stellt die Mitglieder der Stützpunktfeuerwehr Schaffhausen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von Schäden frei, die diese in Ausübung ihrer unter Ziff. 1. genannten Tätigkeiten für die Stadt einem Dritten gegenüber verursacht. Ziff. 6 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, setzen die Vertragsparteien alles daran, um für beide Vertragspartner akzeptable Lösungen zu finden. Gegebenenfalls kann der Kreisbrandmeister des Schwarzwald-Baar-Kreises und der Leiter der Feuerwehrpolizei des Kantons Schaffhausen zur Schlichtung hinzugezogen werden. Ziff. 7 1 Zur Förderung einer reibungslosen Zusammenarbeit und zum Kennenlernen der örtlichen Verhältnisse und der technischen Möglichkeiten soll in Absprache der beiden Kommandanten mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Übung der in diesem Vertrag genannten Feuerwehren stattfinden. 2 Einmal pro Jahr stellt die Freiwillige Feuerwehr Blumberg Trainingsmöglichkeiten für die Langzeitgeräteträger der Stützpunktfeuerwehr Schaffhausen zur Verfügung. Ziff. 8 Diese Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Jahresende von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Ziff. 9 Diese Vereinbarung tritt am 17.4.2004 in Kraft.
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Vereinbarung zwischen der Stadt Schaffhausen und der Stadt Blumberg über Nachbarschaftshilfe der Stützpunktfeuerwehr Schaffhausen und der Freiwilligen Feuerwehr Blumberg
Schaffhausen (city) · 470.1 · communal act
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