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14 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 7. Juli 19991
Geltungsbereich
1An der Gessnerallee zwischen Gessner- und Sihlbrücke gilt ein
öffentlicher Gestaltungsplan im Sinne von §§ 83 ff. PBG.
2Der Gestaltungsplanperimeter ergibt sich aus dem Plan im
Massstab 1:500. Dieser Plan und die nachstehenden Vorschriften bilden den Gestaltungsplan.
Art. 2
Zweck und Umfang
1Der Gestaltungsplan «Gessnerallee» bezweckt die Verlegung
bestehender Fahrzeugabstellplätze im Sihlraum und dessen
weiterer Umgebung in eine unterirdische Parkierungsanlage.
2Der Gestaltungsplan regelt das unter- und oberirdische Bauen
in den für die Parkierungsanlage ausgeschiedenen Bereichen
und ordnet die Erschliessung und die konzeptionelle Oberflächengestaltung im Gestaltungsplanperimeter.
Art. 3
Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
1Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten für Zonierung, Zonenabgrenzungen und Bauvorschriften die
Bestimmungen und Festsetzungen der kommunalen Bau- und
Zonenordnung.
2Vorbehalten bleiben weiter das Bundesrecht und das kantonale Recht sowie Massnahmen und Anordnungen, die sich aus
der Denkmalschutzwürdigkeit der ehemaligen Militäranlagen
ergeben.
Art. 4
Baubereiche für die Parkierungsanlage
1Die Parkierungsanlage ist innerhalb des Baubereiches A zu
errichten. Ein- und Ausfahrt erfolgen in den Baubereichen A1
und A2, wo auch je ein Hauptzugang zulässig ist.
2Für gesamthaft einen weiteren Hauptzugang und einen Nebenzugang (gemäss Art. 6 Abs. 2-4) sind im Plan im Teilbereich E separate Bereiche festgesetzt.
3Die Entlüftung der Parkierungsanlage erfolgt durch Abluftkamine in den Baubereichen A1 und A2. Die Abluftkamine haben
eine Mindesthöhe von 10,0 m über dem Strassenniveau aufzuweisen.
4Die notwendigen Einrichtungen für die Frischluftzufuhr können
ausserhalb des Baubereiches A und auch in der Böschung des
Schanzengrabens angeordnet werden. Mit Ausnahme der Ansaugöffnungen sind sie unterirdisch anzulegen.
5Technisch notwendige Einrichtungen in anderer als in Abs. 3
und 4 erwähnter Form und Dimension sind zulässig, wenn dadurch geringere Immissionen zu erwarten sind oder bei gleichen Immissionen eine gestalterisch bessere Lösung ermöglicht wird. Sie dürfen unter diesen Voraussetzungen innerhalb
des Gestaltungsplanperimeters ausserhalb der Baubereichsgrenzen erstellt werden.
Art. 5
Unterirdische Parkierungsanlage
1Die horizontale Ausdehnung der unterirdischen Parkierungsanlage (Tiefgarage mit allen Nebenräumen) wird durch den Baubereich A begrenzt.
2Vertikal darf die Anlage höchstens eine Tiefe entsprechend
vier Parkierungsgeschossen erreichen, wobei sich die maximal
zulässige Einbautiefe der Parkierungsanlage und ihrer Fundationsbauteile nach der kantonalen Bewilligung bestimmt.
3Die minimale Höhe der Erdüberdeckung der unterirdischen
Bauten beträgt 2,0 m. Diese Bestimmung gilt nicht für unterirdische Eingangshallen bei den Hauptzugängen, sofern ein allfälliger Leitungsbau nicht übermässig erschwert und die vorgesehene Oberflächengestaltung nicht negativ beeinflusst werden.
Unter demselben Vorbehalt kann in Ausnahmefällen eine Unterschreitung dieses Minimalmasses an anderen Stellen bewilligt werden.
Art. 6
Oberirdische Bauten der Parkierungsanlage
1Die Ein- und Ausfahrtsrampen sind nicht überdeckt mit einer
maximalen Neigung von 15% auszubilden. Brüstungen und Geländer sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Normen
gestalterisch möglichst leicht auszuführen.
2Die Zugänge zum Parkhaus in den Teilbereichen A1 und A2
können getrennt (Treppen und Liftanlagen) oder gemeinsam in
entsprechend konzipierten Erschliessungsgebäuden angeordnet werden. Solche Gebäude sind möglichst transparent zu
gestalten und dürfen je Teilbereich eine maximale Grundfläche
von 60 m² sowie eine maximale Gesamthöhe von 8,0 m aufweisen.
3Die Treppen und die Liftanlage des Zugangs zum Parkhaus im
Teilbereich E sind voneinander getrennt anzuordnen. Die Treppen sind nicht überdeckt auszuführen. Für die Liftanlage ist ein
gestalterisch leicht ausgeführter Witterungsschutz mit einer im
Grundriss gemessenen Grundfläche von maximal 30 m² und
einer Gesamthöhe von maximal 5,0 m zulässig.
4Der Nebenzugang ist nicht überdeckt auszubilden. Die nicht
überdeckten Treppen der Hauptzugänge und des Nebenzugangs sind mit leicht wirkenden Umfassungsgeländern zu versehen.
5Für den Einlass von Tageslicht in die Zugangszonen des
Parkhauses sind im Bereich E auch ausserhalb der Maximalfläche für oberirdische Bauten bauliche Massnahmen zulässig,
sofern die dem Bereich E zugedachte Nutzweise (gemäss
Art. 7 Abs. 2-4) sowie das Bepflanzungskonzept nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicherheitsgründen sind sie entweder als
bodenebene, begeh- und befahrbare verglaste Flächen oder als
nicht befahrbare, maximal 50 cm hohe Bauteile auszubilden.
6Im übrigen dürfen notwendige Ausstattungen wie Radabweiser, Geländer, Hinweistafeln u.Ä. sowie der Gestaltung dienende Anlagen im öffentlichen Raum wie Einfriedungen, Vorrichtungen für die Begrünung der Ein- und Ausfahrtsrampen u.Ä. in
der erforderlichen Höhe innerhalb und ausserhalb der Baubereichsgrenzen errichtet werden.
Art. 7
Erschliessung
1Die Erschliessung für die unterirdische Parkierung erfolgt in
den Baubereichen A1 und/oder A2, diejenige für die Anlieferung
und für die Notzufahrten an den im Plan bezeichneten Stellen.
Die Bewilligung einzelner weiterer Nebenerschliessungen für
die Anlieferung und für die Notzufahrten im Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
2Zwischen den im Plan bezeichneten Wegverbindungspunkten
sind öffentliche Fuss- und Radwege herzurichten beziehungsweise sicherzustellen; die Verbindung durch das Areal des
Theaterhauses Gessnerallee kann nachts geschlossen werden.
3Auf der Ostseite der Gessnerallee erfolgt die Fusswegverbindung im Bereich E, der in erster Linie als Zone für Fussgängerinnen und Fussgänger für die Beziehung Sihlbrücke-Gessnerbrücke sowie für die Zugänge zum Parkhaus und zum Theaterhaus Gessnerallee dient.
4Der Bereich E dient ausserdem betrieblich notwendigen Anlieferungen, soweit dadurch seine Hauptfunktion nicht wesentlich
eingeschränkt wird. Das Abstellen von Fahrzeugen ist, ausser
für den blossen Warenumschlag, nicht zulässig.
5Der Bereich E kann im Zusammenhang mit der Oberflächengestaltung auf seiner Länge über das im Plan festgesetzte
Mass örtlich oder vollständig bis zur künftigen Strassenkante
der neuerstellten Gessnerallee verbreitert werden, soweit dies
zweckmässig ist.
Art. 8
Zahl der Abstellplätze
1Im Perimeter des Gestaltungsplans sind maximal 620 Motorfahrzeugabstellplätze im unterirdischen Parkhaus und insgesamt höchstens 14 oberirdische Abstellplätze im planlich bezeichneten Bereich P zulässig.
2Die oberirdischen Abstellplätze dienen den Nutzungen von
Gessnerallee 8, 9, 11 und 13, Assek.-Nrn. 626, 745, 746, 747,
als Pflichtabstellplätze. Weitere Pflichtabstellplätze sind unterirdisch in der Parkierungsanlage anzuordnen.
3Betriebsfremde Nutzfahrzeuge, die ausschliesslich der Bewirtschaftung von Theaterhaus und Schauspielakademie dienen
(namentlich Bühnenbildtransporter und Fernsehübertragungswagen) und die temporär darauf angewiesen sind, dürfen im
erforderlichen, zeitlich begrenzten Umfang an den im Plan mit
tP (temporäre Abstellplätze) bezeichneten Stellen abgestellt
werden. Auf den mit tP bezeichneten Flächen südlich der Liegenschaft Gessnerallee 9, Assek.-Nr. 745, und im Hofbereich
der Liegenschaft Gessnerallee 8, Assek.-Nr. 626, dürfen ebenfalls betriebseigene Fahrzeuge abgestellt werden, die aufgrund
ihrer Fahrzeugdimension nicht auf den unter- oder oberirdischen Abstellplätzen abgestellt werden können. Die öffentliche
Sicherheit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
4Für die Nutzungen in den ehemaligen Militäranlagen sind unter
Rücksichtnahme auf die Denkmalschutzobjekte und den Freiraum an geeigneten Stellen in ausreichender Zahl oberirdische
Abstellplätze für Zweiräder zu schaffen.
Art. 9
Abstellplatzkompensation
Die Abstellplätze in der Parkierungsanlage dürfen nur in derjenigen Anzahl in Betrieb genommen und bewirtschaftet werden,
als dafür eine entsprechende Anzahl von oberirdischen Abstellplätzen real aufgehoben worden ist. Insbesondere sind die
Parkdecks Gessnerallee und Stauffacherquai auf den Zeitpunkt
der Inbetriebnahme der Parkierungsanlage Gessnerallee unverzüglich zu schliessen und danach abzubrechen.
Art. 10
Freiraum
1Im Gestaltungsplangebiet teilen sich die Freiräume gemäss
Planeintrag in die Bereiche F1, F2 und F3 auf. Diese sind als
öffentlich zugängliche Freiflächen, im überlagerten Bereich
P/F2 entsprechend als Mischfläche, zu gestalten.
2Die bestehende Baumreihe entlang der Gessnerallee ist auf
der Ostseite der Strasse durch eine möglichst durchgehende
Baumbepflanzung zu ersetzen.
3Im übrigen gelten die nachstehenden Bestimmungen:
a) Im Bereich F1 ist der Zugang zum Sihlbett aufzuwerten.
b) Die Gestaltung der Bereiche F1 und F2 ist darauf auszurichten, dass sie zusammen die Funktion eines Brückenkopfes
zwischen Sihl und Schanzengraben erfüllen.
c) Bezogen auf das Gestaltungsplangebiet sind im Bereich F3
eine Verbindung zum Steg am Schanzengraben und eine
Passerelle in die Nüschelerstrasse möglich.
d) Der Baukörper der Parkierungsanlage darf in der Böschung
des Schanzengrabens nicht in Erscheinung treten. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind technische Einrichtungen gemäss Art. 4 Abs. 4 und 5 sowie Bauten und Anlagen für Fussgängerverbindungen.
4Die Freiflächen nach Abs. 1 und die Baumbepflanzung nach
Abs. 2 sind unter Beachtung der Anforderungen gemäss Abs. 3
lit. a und b zusammen mit der Parkierungsanlage zu realisieren.
Art. 11
Gestaltung und Sicherheit
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2Anlage und Gestaltung der öffentlich zugänglichen Freiflächen
und Anlagenteile haben den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
3Mit der Baueingabe ist ein Belichtungskonzept für das Gebiet
des Gestaltungsplanes einzureichen.
Art. 12
Empfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.
Art. 13
Übergangsbestimmung
Das bestehende, provisorisch bewilligte Gebäude Gessnerallee 15, Kat.- Nr. 1281, Bereich F1, ist auf den vom Bauablauf
der Parkierungsanlage und der Oberflächengestaltung vorgegebenen Zeitpunkt hin abzubrechen bzw. zu entfernen. Die bestehenden, provisorisch bewilligten Gebäude Gessnerallee 16,
Kat.-Nr. 191, Bereich E/F2, sind gemäss Bausektionsbeschluss
vom 28. November 1995 bis 31. Dezember 1998, vorbehältlich
einer weiteren Verlängerung bis spätestens auf den vom Bauablauf der Parkierungsanlage und der Oberflächengestaltung
vorgegebenen Zeitpunkt hin abzubrechen bzw. zu entfernen.
Art. 14
Inkraftsetzung
1Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in
Kraft.2
2Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplans
in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich solche als
Folge von Rekursen oder des Genehmigungsverfahrens als
notwendig erweisen.
1 AS 43, 351.
2 Genehmigt von der Baudirektion am 15. Dezember 1999; Inkraftsetzung auf
den 15. Januar 2000.