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38 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über den Anwaltsberuf 1).
2 Sie regelt im Besonderen:
a) die Organisation und die Tätigkeit der Anwaltskommission;
b) die Führung des kantonalen Registers der Anwältinnen und Anwälte
(das Register) und der Liste der zur Ausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (die Liste);
c) das Anwaltspraktikum;
d) das Disziplinarverfahren;
e) die Anwaltsprüfungen;
f) die Gebühren und die Prüfungsgebühren.
3 …
Art. 2
Anwaltskommission (Art. 3, 4 und 5 AnwG 2)) – Organisation
1 Die Anwaltskommission bezeichnet aus ihren Mitgliedern zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten; die eine Person muss französischer, die
andere deutscher Sprache sein.
2 Sie organisiert sich selbst; sie kann ergänzende Bestimmungen über ihre interne Organisation und ihre Tätigkeit erlassen.
1) SGF 137.1
2) SGF 137.1
3 Sie kann gewisse Aufgaben gemäss dem Gesetz an eines ihrer Mitglieder
oder an das Amt für Justiz übertragen. Über diese Kompetenzdelegationen
erlässt die Anwaltskommission jedoch Richtlinien.
4 Sie kann Subkommissionen bilden.
5 Die Anwaltskommission hat ihre Adresse beim Amt für Justiz.
Art. 3
Anwaltskommission (Art. 3, 4 und 5 AnwG 3)) – Tätigkeit
1 Die Anwaltskommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten
nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal im Halbjahr oder wenn
drei ihrer Mitglieder es verlangen.
2 Ihre Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die vorsitzende Person ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit fällt sie den Stichentscheid. Wenn ein Mitglied es verlangt, findet eine geheime Abstimmung
statt.
3 Sofern sich kein Mitglied dem widersetzt, kann die Anwaltskommission
Folgendes auf dem Zirkulationsweg beschliessen:
a) Entscheide über Eintragungen ins Register und in die Liste;
b) Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für einen bestimmten Fall;
c) Entscheide über die Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis;
d) Erteilung von Praktikumsbewilligungen und Bewilligungen für eine
verkürzte Praktikumsdauer;
e) Entscheide über die Zweckmässigkeit der Veröffentlichung eines durch
die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons mitgeteilten vorsorglich
angeordneten oder befristeten Berufsausübungsverbotes.
Art. 4
Anwaltskommission (Art. 3, 4 und 5 AnwG 4)) – Beratendes Organ
1 Die Anwaltskommission wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion und vom Staatsrat in allen Belangen in Zusammenhang mit dem Anwaltsberuf zu Rate gezogen. Sie kann in den Bereichen ihrer Zuständigkeit Vorschläge unterbreiten.
Art. 4a
Prüfungskommission für die Anwaltsprüfungen
1 Das Amt für Justiz bestimmt für jede Session die Zusammensetzung der
Prüfungskommission für die Anwaltsprüfungen (die Prüfungskommission)
und vergibt den Auftrag, die schriftlichen Prüfungsthemen zu verfassen.
3) SGF 137.1
4) SGF 137.1
2 Es haben in den Ausstand zu treten:
a) Verwandte und Verschwägerte derjenigen Person, die zur Prüfung antritt, in gerader Linie in allen Graden, und in der Seitenlinie bis und mit
sechstem Grad;
b) Personen, unter deren Verantwortung das Praktikum ganz oder teilweise absolviert worden ist;
c) die Mitglieder oder die Sekretärin oder der Sekretär der Prüfungskommission in den Fällen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
3 Die Prüfungskommission tritt zur Bewertung der schriftlichen Prüfungen
und für die Sitzung der mündlichen Prüfungen zusammen. Die fünf Mitglieder sowie die Sekretärin oder der Sekretär müssen anwesend sein.
4 Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Register und Liste
Art. 5
Allgemeines (Art. 9 und 10 AnwG 5))
1 Das Register und die Liste werden in Form von Aktenheften geführt; sie
enthalten die mitgeteilten Daten sowie die eingereichten Bescheinigungen
und Dokumente. Die darin enthaltenen Daten haben Beweiskraft.
2 Das Amt für Justiz kann von Amtes wegen bei den zuständigen Behörden
überprüfen, ob die für die Eintragung notwendigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Es veröffentlicht im Internet den oder die Namen und Vornamen, den Sitz
des Anwaltsbüros und das Datum der Erlangung des Anwaltspatentes der im
Register oder in der Liste eingetragenen Personen.
Art. 6
Eintragung ins Register
1 Die Anwältinnen und Anwälte richten ihr Eintragungsgesuch schriftlich an
die Anwaltskommission; sie geben ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Geschäftsadresse und gegebenenfalls den Namen und die Struktur ihres Anwaltsbüros an.
2 Sie legen ihrem Gesuch folgende Dokumente und Bescheinigungen bei:
a) eine Kopie des Anwaltspatentes;
b) einen Strafregisterauszug oder eine entsprechende Bescheinigung;
c) eine Bescheinigung des Betreibungsamtes und des Konkursamtes;
5) SGF 137.1
d) eine ehrenwörtliche Erklärung, dass sie in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben;
e) eine Kopie der Statuten, wenn das Anwaltsbüro die Form einer Kapitalgesellschaft hat.
3 Das Amt für Justiz überprüft von Amtes wegen, ob alle notwendigen Dokumente und Informationen eingereicht wurden.
Art. 7
Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 Bst. f BGFA 6))
1 Die im Register eingetragenen Personen haben den Nachweis zu erbringen,
dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung in der Höhe von mindestens 1
Million Franken abgeschlossen haben. Dem Amt für Justiz ist eine entsprechende Bescheinigung zu übermitteln.
2 Die Versicherungsgesellschaft hat der Anwaltskommission jede Auflösung
dieser Haftpflichtversicherung oder Verminderung der Versicherungssumme
zu melden.
Art. 8
Eintragung in die Liste
1 Die Anwältinnen und Anwälte richten ihr Eintragungsgesuch schriftlich an
die Anwaltskommission; sie geben ihren Namen und Vornamen, das Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
2 Sie müssen ihrem Gesuch eine Bescheinigung beilegen, wonach sie bei der
zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates eingetragen sind.
3 Artikel 7 gilt sinngemäss für die Berufshaftpflichtversicherung.
Art. 9
Informationspflicht (Art. 12 Bst. j BGFA 7))
1 Die im Register oder in der Liste eingetragenen Personen teilen dem Amt
für Justiz schriftlich und unverzüglich jede Änderung der verzeichneten Daten mit.
2 Diejenigen, die ihr Anwaltsbüro als Kapitalgesellschaft gründen wollen,
übermitteln der Anwaltskommission vor der Gründung der Gesellschaft einen
Entwurf der Statuten.
Art. 10
Mitteilungen
1 Die Registereintragungen werden dem Freiburger Anwaltsverband mitgeteilt.
2 Die Eintragungen in der Liste werden der zuständigen Stelle des Herkunftstaates der eingetragenen Person mitgeteilt.
6) SR 935.61
7) SR 935.61
Art. 11
Streichung (Art. 14 AnwG 8))
1 Die im Register oder in der Liste eingetragene Person kann jederzeit die
Streichung ihrer Eintragung verlangen; die Streichung wird gemäss Artikel
13 des Gesetzes veröffentlicht.
2 Die betreffende Person richtet ihr Gesuch an die Anwaltskommission.
3 Anwaltspraktikum
Art. 12
Einzureichende Dokumente (Art. 18 AnwG 9))
1 Die betreffende Person richtet ihr Gesuch um Erteilung einer Bewilligung
schriftlich an die Anwaltskommission. Folgende Dokumente sind beizulegen:
a) eine Anstellungsbescheinigung der Praktikumsleiterin oder des Praktikumsleiters;
b) eine Kopie des Lizenziats, des Masterabschlusses in Rechtswissenschaften oder des gleichwertigen Diploms;
c) ein Strafregisterauszug oder eine entsprechende Bescheinigung;
d) eine Bescheinigung des Betreibungsamtes und des Konkursamtes.
Art. 13
Praktikantenregister (Art. 19 AnwG 10))
1 Das Praktikantenregister enthält zusätzlich zu den Dokumenten nach Artikel
12 folgende Daten:
a) den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder
die Staatsangehörigkeit;
b) das Datum der Praktikumsbewilligung;
c) den Namen und den Vornamen der Praktikumsleiterin oder des Praktikumsleiters und die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls den Namen
des Anwaltsbüros;
d) die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.
2 Die Artikel 10 und 11 gelten sinngemäss für die Mitteilung der eingetragenen Daten und die Streichung der Eintragung.
3 Das Amt für Justiz veröffentlicht im Internet den Namen und Vornamen der
Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, den Namen des Anwaltsbüros, in
dem das Praktikum absolviert wird, sowie das Datum des Ablaufs der Praktikumsbewilligung.
8) SGF 137.1
9) SGF 137.1
10) SGF 137.1
Art. 14
Teilzeit und Praktikumsunterbrüche (Art. 20 und 21 AnwG 11))
1 Die Anwaltskommission kann ausnahmsweise bewilligen, dass ein Praktikum in Teilzeit absolviert wird. Bei Teilzeit verlängert sich die Praktikumsdauer entsprechend.
2 Praktikumsunterbrüche, die länger als einen Monat dauern, haben eine entsprechende Verlängerung der Praktikumsdauer zur Folge; sie sind der Anwaltskommission im Voraus zu melden.
3 In der Regel ist das Praktikum in ein und demselben Anwaltsbüro zu absolvieren. Die Anwaltskommission kann auf schriftliches, begründetes Gesuch
hin Ausnahmen bewilligen.
Art. 15
Bescheinigung
1 Die Anwaltskandidatinnen und -kandidaten müssen mit einer von jeder
Praktikumsleiterin und jedem Praktikumsleiter ausgestellten Bescheinigung
nachweisen, dass sie das Praktikum absolviert haben. Praktikumsunterbrüche,
die länger als einen Monat gedauert haben, müssen in der Bescheinigung erwähnt werden.
4 Disziplinarverfahren
Art. 16
Anzeige (Art. 32 und 33 AnwG 12))
1 Jede Person, die sich über eine Verletzung der Berufspflichten oder der Bestimmungen des Anwaltsgesetzes durch eine Anwältin oder einen Anwalt beschweren will, kann sich an die Anwaltskommission wenden.
2 Erscheint die Anzeige nicht von vornherein unbegründet, so informiert die
Anwaltskommission die Anwältin oder den Anwalt über die Vorwürfe und
fordert sie oder ihn auf, sich dazu zu äussern.
3 Der summarische Entscheid über die Nichtweiterverfolgung nach Artikel 33
AnwG 13) muss innert drei Monaten getroffen werden.
4 Der anzeigenden Person wird mitgeteilt, ob ihrer Anzeige Folge gegeben
wurde oder nicht.
Art. 17
Untersuchung
1 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ veranlasst alle für dieses Verfahren nötigen Vorkehrungen.
11) SGF 137.1
12) SGF 137.1
13) SGF 137.1
Art. 18
Vorsorgliches Berufsausübungsverbot
1 Wenn wichtige Gründe vorliegen und ein Berufsausübungsverbot wahrscheinlich erscheint, kann die Anwaltskommission ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot aussprechen.
Art. 19
Entscheid (Art. 33 und 36 AnwG 14))
1 Die von der Anwaltskommission getroffenen Entscheide werden begründet
und den betroffenen Anwältinnen oder Anwälten mitgeteilt.
2 Das vorsorglich angeordnete, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot werden den Aufsichtsbehörden der anderen Kantone mitgeteilt.
4a Anwaltsprüfungen
4a.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 19a
Sprache
1 Das Examen wird nach Wahl der Person, die zur Prüfung antritt, in französischer oder in deutscher Sprache abgelegt.
Art. 19b
Sessionen
1 Es finden jährlich drei Examenssessionen statt, die im Januar, im Mai und
im September beginnen.
2 Die Dauer einer Session beträgt höchstens fünf Monate.
3 Das Amt für Justiz setzt die Prüfungsdaten fest.
Art. 19c
Zulassungsbedingungen
1 Die Person, die zum Examen zugelassen werden möchte, muss ein schriftliches Gesuch einreichen und die Bescheinigung oder die Bescheinigungen
darüber vorlegen, dass sie ihr Anwaltspraktikum gemäss den Bestimmungen
des Gesetzes über den Anwaltsberuf absolviert hat.
2 Das Zulassungsgesuch muss innert folgender Fristen an das Amt für Justiz
gerichtet werden:
a) vom 10. bis 28. Februar für die im Mai beginnende Session;
b) vom 1. bis 15. Juni für die im September beginnende Session;
c) vom 15. bis 31. Oktober für die im Januar beginnende Session.
14) SGF 137.1
3 Die Person, die das Examen ablegt, überweist dem Amt für Justiz innerhalb
der angesetzten Frist die Gebühr, die gemäss Artikel 20 Abs. 1 Bst. h und i
für die Bezahlung der Examenskosten vorgesehen ist.
4 Nach einem Misserfolg beträgt die Frist für die Anmeldung zu den nächsten
Prüfungen 10 Tage. Die Frist beginnt zu laufen:
a) bei nicht bestandenen schriftlichen Prüfungen am Tag nach Erhalt des
Protokolls, das die Begründung des Misserfolgs enthält;
b) bei nicht bestandenen mündlichen Prüfungen am Tag nach der Bewertungssitzung, die am Ende der Prüfung stattfindet. Wenn innert 5 Tagen
nach der Bewertungssitzung eine schriftliche Begründung des Resultats
verlangt wird, beginnt die Frist für die Neueinschreibung am Tag nach
dem Erhalt der schriftlichen Begründung zu laufen.
5 Gesuche um eine Neueinschreibung für die nächsten schriftlichen oder
mündlichen Prüfungen können jederzeit innert der Fristen nach Artikel 19c
Abs. 2 eingereicht werden.
Art. 19d
Rückzug
1 Ein Rückzug ohne Angabe von Gründen ist bis zu 20 Tagen vor der ersten
schriftlichen Prüfung oder vor den mündlichen Prüfungen möglich.
2 Nach Ablauf dieser Frist kommt ein Rückzug ohne wichtigen Grund einem
Nichtbestehen der abzulegenden Prüfung oder Prüfungen gleich.
3 Die Prüfungskommission entscheidet, ob der Grund zulässig ist und welche
Prüfungen gegebenenfalls noch abgelegt werden müssen. Bei gesundheitlichen Problemen muss ein ärztliches Zeugnis vorgewiesen werden.
4 Im Falle eines Rückzugs entscheidet das Amt für Justiz, ob und in welchem
Umfang die Gebühren zurückerstattet werden.
4a.2 Schriftliche Prüfungen
Art. 19e
Gegenstand
1 Das schriftliche Examen besteht aus drei Prüfungen, die sich auf folgende
Rechtsgebiete erstrecken:
a) Privatrecht, Zivilprozess und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
b) Strafrecht und Strafprozess;
c) Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
2 Jede Prüfung umfasst die Behandlung eines oder mehrerer praktischer Fälle
und besteht in der Regel im Verfassen einer Prozessschrift oder eines Rechtsgutachtens.
Art. 19f
Bedingungen
1 Die schriftliche Prüfung im Privatrecht dauert 8 Stunden, die beiden anderen je 6 Stunden.
2 Die Prüfungen werden in Klausur und ohne Unterbrechung abgelegt. Die
einzelnen Sitzungen finden in der Regel im Abstand von einer Woche statt.
3 Die Prüfungskommission erstellt die Liste der allgemein erlaubten Gesetztestexte und Werke. Die Verfasserin oder der Verfasser eines Prüfungsthemas
kann auch die Benutzung anderer Werke gestatten.
Art. 19g
Bewertung der Arbeiten
1 Die Arbeiten werden allen Mitgliedern der Prüfungskommission gleichzeitig zugesandt.
2 Die Prüfungskommission, die gemäss Artikel 4a Abs. 3 zusammengetreten
ist, bestimmt für jede Prüfung, ob die Arbeit genügend oder ungenügend ist.
Art. 19h
Ergebnis
1 Das schriftliche Examen gilt als bestanden, wenn jede einzelne schriftliche
Prüfung bestanden ist.
1a Das Ergebnis wird am Ende der Bewertungssitzung mündlich oder in Abwesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten per E-Mail mitgeteilt.
2 Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine kurze Begründung, die im
Protokollauszug enthalten ist, in dem der Misserfolg festgestellt wird.
3 Wer nicht bestanden hat und erneut zum Examen antritt, muss die Prüfungen wiederholen, die als nicht bestanden bewertet worden sind.
4a.3 Mündliche Prüfungen
Art. 19i
Zulassung
1 Wer die schriftlichen Prüfungen bestanden hat, wird zu den mündlichen
Prüfungen zugelassen, die nacheinander in einer einzigen Sitzung abgehalten
werden.
2 Die mündliche Prüfungssitzung ist öffentlich. Die Prüfungskommission
kann aber aus triftigen Gründen den Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen.
Art. 19j
Gegenstand
1 Mündlich werden folgende Rechtsgebiete geprüft:
a) Zivilprozess und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
b) Strafprozess;
c) Verwaltungsverfahren;
d) Standesregeln und Anwaltsgesetzgebung.
Die Dauer der Befragung beträgt in der Regel fünfzehn Minuten.
2 Ausserdem ist grundsätzlich ein zehnminütiges Plädoyer über ein Thema zu
halten, das mindestens zehn Tage im Voraus bekanntgegeben wird. Das Ablesen eines Textes ist verboten; doch können Notizen benützt werden.
Art. 19k
Ergebnis
1 Das mündliche Examen gilt als bestanden, wenn das gesamte Ergebnis der
mündlichen Prüfungen als genügend bewertet wird.
2 Wird das mündliche Examen nicht bestanden, so muss es als Ganzes wiederholt werden.
3 Der Entscheid der Prüfungskommission wird noch während der Sitzung
mitgeteilt und in der Folge schriftlich bestätigt.
4 Wer das mündliche Examen nicht bestanden hat, kann innert einer Frist von
fünf Tagen nach der mündlichen Mitteilung des Misserfolgs eine kurze
schriftliche Begründung des Ergebnisses verlangen. Die Prüfungskommission stellt diese Begründung innerhalb von fünf Tagen zu.
5 …
Art. 19l
Anwaltspatent
1 Die Prüfungskommission stellt der Person, die das Examen mit Erfolg abgelegt hat, ein Anwaltspatent aus.
4a.4 Beschwerde
Art. 19m
1 Die Frist, in der gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde eingereicht werden kann, beginnt mit der Zustellung des Protokollauszugs zu laufen, der den Misserfolg festhält.
Art. 19n
Prüfungsbetrug
1 Einen Prüfungsbetrug begeht, wer die Prüfungsresultate in unzulässiger
Weise beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, namentlich wer:
a) während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht erlaubte Mittel verwendet oder zu verwenden versucht;
b) während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Hilfe Dritter
oder anderer Kandidatinnen oder Kandidaten in Anspruch nimmt oder
solche Handlungen versucht.
2 Prüfungsbetrug wird mit dem Ausschluss von der Examenssession und einem Misserfolg bei den Prüfungen bestraft.
3 Der Misserfolg und der Ausschluss von der Examenssession wegen Betrug
werden in einem Entscheid der Prüfungskommission festgehalten.
5 Gebühren
Art. 20
1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Anwaltspraktikum:
1. Bewilligung: Fr. 120
2. Verlängerung der Bewilligung: Fr. 120
b) Register- oder Listeneintragung: Fr. 500
c) Streichung eines Register- oder Listeneintrags: Fr. 120
d) Bewilligung zur Berufsausübung für einen bestimmten Fall: Fr. 120
e) Disziplinarentscheid:
1. je nach Umfang der Untersuchung: Fr. 60 à 5500
f) Eignungsprüfung:
1. je nach Umfang der Prüfung: Fr. 500 à 1600
g) Gespräch zur Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten: Fr. 120
h) Anwaltsexamen:
1. schriftliche Prüfungen: Fr. 400
2. zusätzlich pro Prüfung: Fr. 200
i) Anwaltsexamen:
1. mündliche Prüfungen: Fr. 600
2 Die Gebühren für die Anwaltsexamen beinhalten, falls die Prüfungen bestanden werden, die Erteilung des Anwaltspatentes.
3 Für die übrigen Entscheide der Anwaltskommission kann eine Gebühr von
120 bis 500 Franken erhoben werden.
6 Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 4. Juni 2002 über die provisorische Regelung der
Freizügigkeit der Anwälte (SGF 137.14) wird aufgehoben.
Art. 22
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 13. Dezember 1977 über die Praktika und die Examen
für den Anwaltsberuf und das Notariat (SGF 137.12) wird wie folgt geändert:
...
Art. 23
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.07.2003 Erlass Grunderlass 01.07.2003 2003_095
11.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 4a eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Abschnitt 4a eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Abschnitt 4a.1 eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19a eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19b eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19c eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19d eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Abschnitt 4a.2 eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19e eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19f eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19g eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19h eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Abschnitt 4a.3 eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19i eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19j eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19k eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19l eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Abschnitt 4a.4 eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19m eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 20 geändert 01.01.2013 2012_121
22.06.2015 Art. 6 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 9 geändert 01.07.2015 2015_057
14.12.2021 Art. 19c Abs. 2, b) geändert 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19c Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19c Abs. 4, a) eingefügt 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19c Abs. 4, b) eingefügt 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19c Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19h Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19h Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19k Abs. 5 aufgehoben 01.01.2022 2021_182
18.02.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
02.11.2022 Art. 19n eingefügt 01.01.2023 2022_112
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.07.2003 01.07.2003 2003_095
Art. 1 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 4 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 4a eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 6 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 9 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 12 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Abschnitt 4a eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Abschnitt 4a.1 eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19a eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19b eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19c eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19c Abs. 2, b) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19c Abs. 4 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19c Abs. 4, a) eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19c Abs. 4, b) eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19c Abs. 5 eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19d eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Abschnitt 4a.2 eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19e eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19f eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19g eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19h eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19h Abs. 1a eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19h Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Abschnitt 4a.3 eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19i eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19j eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19k eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19k Abs. 5 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_182
Art. 19l eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Abschnitt 4a.4 eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19m eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Art. 19n eingefügt 02.11.2022 01.01.2023 2022_112
Art. 20 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_121