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Energieförderrichtlinien

Oberägeri · 7.3-2 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Förderprogramme
  3. Art. 3 Kriterien
  4. Art. 4 Beiträge
  5. Art. 5 Energieberatung
  6. Art. 6 Aktionen, Information, Beratung
  7. Art. 7 Finanzierung
  8. Art. 8 Kommunikation
  9. Art. 9 Vollzug

9 provisions

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Richtlinien bezwecken: a) Massnahmen zur Reduktion und zur Effizienzsteigerung des Energieeinsatzes; b) Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien; c) Massnahmen zur Information der Bevölkerung zur effizienten Nutzung von Energie. 2 Zu diesen Zwecken werden finanzielle Leistungen als Förderbeiträge ausgerichtet, Förderprogramme und Aktionen durchgeführt oder unterstützt sowie Information und Beratung angeboten. 3 Ausgenommen von der finanziellen Unterstützung sind: a) öffentliche Gebäude und Anlagen (von Bund, Kanton, Gemeinde); b) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten; c) Unternehmungen, die durch die öffentliche Hand geführt werden. 4 Diese Richtlinien gelten für Förderungsmassnahmen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Oberägeri. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseingabe.

Art. 2 Förderprogramme

1 Zur sparsamen und rationellen Nutzung von Energie und Wasser sowie zur Förderung der Gewinnung und der Nutzung erneuerbarer Energien führt die Einwohnergemeinde Oberägeri Förderprogramme durch. 2 Die Förderprogramme sind in der Regel Mehrjahresprogramme. Sie werden mindestens jährlich überprüft und notwendigenfalls angepasst.

Art. 3 Kriterien

1 Die Kriterien für die Förderbeiträge werden von der Arbeitsgruppe GEKO (Generelles Energiekonzept) ausgearbeitet und werden vom Gemeinderat als separates Energieförderprogramnm genehmigt.

Art. 4 Beiträge

1 Die Festlegung der Beitragssätze für die Förderung erfolgt nach Antrag der Arbeitsgruppe GEKO durch den Gemeinderat. Beiträge unter CHF 300.00 werden nicht ausbezahlt. Es werden ebenfalls keine wiederkehrenden Beiträge ausbezahlt. 2 Der gemeindliche Beitrag beträgt maximal CHF 5'000.00 und ist nicht wiederkehrend. Er gilt bei Neubauten pro Baugesuch (Einzelbebauung oder Bebauungsplan) und bei bestehenden Bauten pro Gebäude oder Anlage. Ausserordentliche Leistungen können mit einem zusätzlichen Beitrag unterstützt werden. * 3 Im Falle einer Förderung der Anlage durch den Kanton erfolgt der gemeindliche Förderbeitrag zusätzlich. Die beiden Förderbeiträge dürfen jedoch 30 % der Investitionskosten der Anlage nicht übersteigen. * 4 Gesuche um Beiträge müssen der Abteilung Bau und Sicherheit der Einwohnergemeinde Oberägeri vor Baubeginn der Anlage eingereicht werden. Sie werden durch die Abteilung Bau und Sicherheit geprüft. Bei Bedarf prüft eine externe Fachstelle diese Gesuche. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge. Nach Eingang des Gesuchs wird ein voraussichtlicher Beitrag bestätigt. Die Beiträge werden im Januar des Folgejahres nach Inbetriebsetzung der Anlage ausbezahlt. Im Falle einer Überschreitung des Budgetkredits werden alle Beiträge proportional gekürzt. 6 Das Abrechnungsjahr für Förderbeiträge dauert vom 1. Januar bis am 31. Dezember des laufenden Jahres. 7 Die Beitragszusage verfällt, wenn die Inbetriebsetzung nicht innert 24 Monaten nach der Beitragszusicherung erfolgt. Wird ein Projekt nicht oder nicht in der angegebenen Art oder Zeit ausgeführt, ist die Einwohnergemeinde Oberägeri umgehend zu benachrichtigen. 8 Der Förderbeitrag für Anlagen und Bauten wird nur an die Anlagenbesitzerin oder den Anlagebesitzer bzw. die Bauherrschaft ausbezahlt. 9 Beiträge, die durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt wurden, sind mit Zins zurückzuerstatten.

Art. 5 Energieberatung

1 Vor der Einreichung eines Baugesuchs sowie eines Gesuchs um Energieförderbeiträge wird dem Bauherrn empfohlen, die Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese kann durch den Gemeinderat im Förderprogramm unterstützt werden.

Art. 6 Aktionen, Information, Beratung

1 Kommunikative Massnahmen, welche dem Zweck dieser Richtlinien dienen, können durch finanzielle Beiträge unterstützt werden. Die Beiträge werden durch die Abteilung Bau und Sicherheit individuell festgelegt.

Art. 7 Finanzierung

1 Die Fördermassnahmen nach diesen Richtlinien werden über die Laufende Rechnung finanziert. 2 Zur Finanzierung der Fördermassnahmen wird jährlich ein Betrag in das Budget aufgenommen. Die Zustimmung gilt vorbehältlich der Budgetgenehmigung an der Einwohnergemeindeversammlung.

Art. 8 Kommunikation

1 Auf der Internetseite der Einwohnergemeinde Oberägeri werden laufend Aktualitäten bezüglich Fördermassnahmen publiziert. Geförderte Projekte können durch die Einwohnergemeinde in der Kommunikationsarbeit erwähnt werden.

Art. 9 Vollzug

1 Der Gemeinderat Oberägeri vollzieht diese Richtlinien. Mit der Ausführung ist die Abteilung Bau und Sicherheit beauftragt.

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