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Übereinkunft mit dem Kanton Bern über die Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil

Solothurn · 425.131.1 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Der Pfarrer von Oberwil tritt vom 1. Jänner des Jahres 1851 hinweg in bezug auf Wohnung und Besoldung und alle übrigen mit der Pfründe verbundenen Rechte und Nutzungen unbedingt und in allen Beziehungen unter die bernische Gesetzgebung.

Art. 2

Der Kanton Bern übernimmt vom gleichen Zeitpunkt hinweg die Verpflichtung zum baulichen Unterhalt des Pfarrhauses zu Oberwil nebst allen Dependenzen sowie denjenigen des Kirchenchors, gleichfalls nach Massstab der allgemeinen im Kanton über der Unterhalt der Pfarrgebäude und Kirchenchöre bestehenden Vorschriften oder Übungen.

Art. 3

Der Kanton Bern wird dagegen vom gleichen Zeitpunkt hinweg, unter Genehmigung aller seit 1839 allfällig vorgenommenen Verhandlungen, als Eigentümer des gesamten ehemaligen Kollaturvermögens der Pfarrei Oberwil, bestehe dasselbe worin, und befinde es sich wo es wolle, anerkannt in der Weise, wie der Staat Bern überhaupt Eigentümer von ehemaligem Kirchengut ist.

Art. 4

Der Kanton Bern übernimmt durch diese Übereinkunft keine Rechtspflicht zum Baue oder Unterhalt der Kapelle zu Schnottwil.

Art. 5

Die Anwendung und Vollziehung gegenwärtiger Übereinkunft in bezug auf den heutigen Inhaber der Pfarrei Oberwil ist dem Staat Bern überlassen. Doch verpflichtet sich derselbe, falls der Pfarrer von Oberwil bis zum 1. Jänner 1851 in eint oder anderer Weise grössere Vorteile bezogen hätte, als worauf er nach dieser Übereinkunft Anspruch gehabt haben würde, ihm diesen Mehrgenuss nicht anzurechnen oder zurückzufordern.

Art. 6

Mittels dieser Übereinkunft anerkennen beide Stände Bern und Solothurn die bisherigen, auf das Vermögen der ehemaligen Kollatur Oberwil bezüglichen Anstände als vollständig und zu beidseitiger Zufriedenheit bereinigt. Im übrigen bleibt es hinsichtlich der Verhältnisse der Pfarrei Oberwil bei den bestehenden vertragsmässigen Verhältnissen. Vom Kantonsrat von Solothurn am 6. Juni 1851 genehmigt Vom Grossen Rat des Kantons Bern am 4. Juli 1851 genehmigt

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