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Reglement für die Organisation und den Geschäftsgang der Schulleitung

Glarus Süd · 4.2.1-1 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Organe der Schulleitung
  3. Art. 3 Schulleitungskonferenz
  4. Art. 4 Kollegialitätsprinzip
  5. Art. 5 Aufgaben der Schulleitung
  6. Art. 6 Aufgaben der Schulleitung
  7. Art. 7 Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse
  8. Art. 8 Finanzielle Kompetenzen
  9. Art. 9 Zeichnungsberechtigung
  10. Art. 10 Sekretariat
  11. Art. 11 Geschäftsführung
  12. Art. 12 Sitzungsführung
  13. Art. 13 Anträge an die Schulkommission
  14. Art. 14 Rechtsmittel

14 provisions

Art. 1 Zweck

1 Das Reglement für die Organisation und den Geschäftsgang der Schulleitung regelt Aufgaben und Kompetenzen sowie die Ablauforganisation der Schulleitung. Das Pflichtenheft der Schulleitung, sowie das Funktionen- und Organisationsdiagramm der Schule Glarus Süd sind integrierender Bestandteil dieses Reglements.

Art. 2 Organe der Schulleitung

1 Die Schulleitung besteht aus einem Hauptabteilungsleiter und drei Schulleitern. 2 Die Schulleitungskonferenz bestimmt eines ihrer Mitglieder als Stellvertreter des Hauptabteilungsleiters. 3 Die Schulleiter vertreten sich gegenseitig.

Art. 3 Schulleitungskonferenz

1 Beschlüsse soweit sie Fragen der gesamten Schule Glarus Süd betreffen, fasst die Schulleitung im Rahmen der Schulleitungskonferenz.

Art. 4 Kollegialitätsprinzip

1 Die Schulleitungskonferenz fasst ihre Entschlüsse im Rahmen des Kollegialitätsprinzips. 2 Die Anträge der Schulleitungskonferenz werden in der Schulkommission durch den Hauptabteilungsleiter vertreten.

Art. 5 Aufgaben der Schulleitung

1 Die Schulleitung ist für die operativen Bereiche der Schulführung in der Gemeinde Glarus Süd verantwortlich. 2 Der Aufgabenbereich umfasst im Wesentlichen: a) Schul- uns Unterrichtsorganisation b) Zuteilung der Lernenden zu den einzelnen Schulstandorten c) Schul- und Qualitätsentwicklung d) Planung und Aufsicht über den Schulbereich e) Führung der spezifischen Angebote f) Weisungen Lernende g) Personalführung h) Mitwirkung der Erziehungsberechtigten i) Finanz- und Budgetplanung / ‑kontrolle j) Interne und externe Kommunikation k) Mitarbeit in kantonalen und kommunalen Gremien 3 Die Aufzählung ist nicht abschliessend und kann bei Bedarf jederzeit durch die Schulkommission ergänzt werden.

Art. 6 Aufgaben der Schulleitung

1 Die Schulleitung ist für die operativen Bereiche der Schulführung in der Gemeinde Glarus Süd verantwortlich.

Art. 7 Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse

1 Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse der Schulleitung sind durch das Bildungsgesetz festgelegt.

Art. 8 Finanzielle Kompetenzen

1 Die finanziellen Kompetenzen der Schulleitung sind durch das Budget vorgegeben.

Art. 9 Zeichnungsberechtigung

1 Der Hauptabteilungsleiter sowie der zuständige Schulleiter führen zusammen bei Verfügungen die rechtsverbindliche Unterschrift. 2 Einfache Korrespondenz wird vom Hauptabteilungsleiter resp. dem zuständigen Schulleiter und dem entsprechenden Sachbearbeiter unterschrieben.

Art. 10 Sekretariat

1 Der Hauptabteilungsleiter sowie die Schulleiter verfügen über ein eigenes Sekretariat. 2 Die Schulleitungskonferenz erlässt ein Pflichtenheft für die beiden Sekretariate, die eine Arbeitserfüllung im Rahmen einer modernen und zeitgemässen Verwaltung gewährleisten. 3 Bei übermässigem Arbeitsanfall resp. bei Ferienabwesenheit vertreten sich die Sekretariate gegenseitig.

Art. 11 Geschäftsführung

1 Der Hauptabteilungsleiter ist zusammen mit den Schulleitern und dem Sekretariat der Hauptabteilungsleitung für einen reibungslosen Ablauf der Geschäfte verantwortlich. 2 Verfügungen der Schulleitung orientieren sich an den Grundsätzen der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Glarus. 3 Die Archivierung der Akten erfolgt gemäss dem Registraturplan der Gemeinde Glarus Süd.

Art. 12 Sitzungsführung

1 Die Sitzungen der Schulleitungskonferenz finden regelmässig statt. 2 Den Mitgliedern der Schulleitungskonferenz wird die Sitzungseinladung mit allen notwendigen Unterlagen im Voraus zugestellt. 3 Über die Sitzungen der Schulleitungskonferenz wird ein Protokoll geführt. 4 Bei Sitzungen der Schulleiter mit Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten wird eine Aktennotiz erstellt.

Art. 13 Anträge an die Schulkommission

1 Anträge der Schulleitungskonferenz an die Schulkommission erfolgen mindestens eine Woche zum Voraus in schriftlicher und elektronischer Form. Ein Antrag ist im Sinne eines Vorprotokolls aufgebaut und enthält die wesentlichen Sachverhalte sowie einen begründeten Antrag.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Bei Konflikten zwischen Schulkommission und Schulleitung wird gemeindeintern eine geeignete Person als Vermittler beigezogen. 2 Den Erziehungsberechtigten ist vor einem Entscheid das rechtliche Gehör zu gewährleisten.

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