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11 provisions
§ 1 vom 25. November 2013 (Stand 1. Juni 2021)
Aufgaben
1 Die Ombudsstelle vermittelt, wenn Mitarbeitende oder Behördenmitglieder einer
Kirchgemeinde oder der Landeskirche oder Kirchbürgerinnen und Kirchbürger wegen Meinungsverschiedenheiten oder grundsätzlicher Fragen darum ersuchen.
2 Der Vermittlung durch die Ombudsstelle sind Tätigkeiten entzogen:
a. der Synode und ihrer Organe;
b. der Kirchgemeindeversammlungen und ihrer Organe;
c. des Kirchenrates als Rekursinstanz;
d. der Rekurs- und Beschwerdekommission; der kommunalen und kantonalen
Behörden bei der Vorbereitung, dem Erlass, der Änderung, Aufhebung oder
Genehmigung von allgemein verbindlichen Verordnungen, Reglementen oder
Anordnungen.
§ 2
Wahl
1 Die Synode wählt die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber der Ombudsstelle
und zwei Ersatzleute für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Die Ersatzleute amten nur, wenn die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der
Ombudsstelle in einer Angelegenheit befangen ist oder ihre beziehungsweise seine
Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllen kann.
§ 3
Entschädigung
1 Die Synode regelt die Entschädigung der Ombudsstelle, ihrer Ersatzleute und des
eingesetzten Personals sowie der Anlaufstelle sexuelle Grenzverletzungen. *
§ 4
Unabhängigkeit und Neutralität
1 Die Ombudsstelle ist unabhängig und neutral.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.132 V der Evang. Synode - Aufgaben und Tätigkeit der Ombudsstelle
§ 5
Einleitung des Verfahrens
1 Die Ombudsstelle kann von tatsächlich oder rechtlich interessierten Beteiligten
schriftlich unter Angabe des Begehrens und der Gründe angerufen werden. Die Eingabe wird der Gegenpartei zur Kenntnis zugebracht.
2 Die Eingabe ist an die Ombudsstelle zu richten.
§ 6
Grundsätze des Verfahren
1 Die Ombudsstelle hört die Beteiligten mündlich an und gibt ihnen Gelegenheit,
sich zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Die Anhörung wird protokolliert.
2 Die Ombudsstelle ist befugt, von den Parteien Akten zu verlangen, Augenscheine
vorzunehmen und Amtsberichte einzufordern.
3 Die Vermittlungstätigkeit der Ombudsstelle ist kostenlos.
§ 7
Empfehlungen der Ombudsstelle
1 Die Ombudsstelle gibt den Beteiligten nach möglichst kurzer Frist in schriftlicher
Form Empfehlungen zur Beilegung und Bewältigung der Meinungsverschiedenheiten und zur Lösung von grundsätzlichen Fragen ab.
2 Sie besitzt keine Weisungs- und Entscheidungsbefugnis.
§ 8
Verfahren vor Ombudsstelle und Rechtsweg
1 Die verfügungsberechtigten Behörden dürfen während der Dauer eines laufenden
Verfahrens vor Ombudsstelle vorbehältlich von Fällen äusserster Dringlichkeit keine
anfechtbaren Entscheide erlassen.
2 Den Beteiligten steht beim Vorliegen eines anfechtbaren Entscheids der Rechtsweg
offen.
3 Ist gegen einen anfechtbaren Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen worden, darf die
Ombudsstelle auf ein Gesuch um Vermittlung nicht eintreten.
§ 9
Schweigepflicht
1 Die Ombudsstelle hat über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.
2 Die Schweigepflicht entfällt, wenn:
a. die betroffenen Personen und Behörden einverstanden sind;
b. schwerwiegende öffentliche oder private Interessen eine Weitergabe von Informationen rechtfertigen.
§ 10 V der Evang. Synode - Aufgaben und Tätigkeit der Ombudsstelle 187.132
Berichterstattung
1 Die Ombudsstelle erstattet dem Kirchenrat zuhanden des Rechenschaftsberichts an
die Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
§ 10a * Anlaufstelle sexuelle Grenzverletzungen
1 Die Evang. Landeskirche führt eine Anlaufstelle sexuelle Grenzverletzungen. Der
Kirchenrat bezeichnet zwei Personen beiderlei Geschlechts als Inhaber bzw. Inhaberin der Anlaufstelle. Diese erstatten dem Kirchenrat jährlich Bericht.
2 Ansprechstelle im Kirchenrat ist für den Inhaber bzw. die Inhaberin der Anlaufstelle das Präsidium oder ggf. das Vizepräsidium.
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in
Kraft1).
1) Von der Synode genehmigt am 25. November 2013. Gemäss Beschluss des Kirchenrates
vom 4. Dezember 2013 in Kraft gesetzt auf den 1. August 2014.
187.132 V der Evang. Synode - Aufgaben und Tätigkeit der Ombudsstelle
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.11.2013 01.08.2014 Erstfassung 12/2014
§ 3 Abs. 1 01.12.2020 01.06.2021 geändert 18/2021
§ 10a 01.12.2020 01.06.2021 eingefügt 18/2021