Law

Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen

Bern · 913.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 8ef7b92b25893df8cb4efca0e531358cafc3be17be2958c36fa2f1887e5d2528

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Artikel 6 gilt ungeachtet der Trägerschaft die Vorschrift von

5 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bei Boden- und Waldverbesserungen, die unter amtlicher Mitwirkung durchgeführt werden. 2 Vorhaben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden, gelten als baubewilligungsfrei im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD). * 3 Unter Vorbehalt der Vorschriften des Baulandumlegungsdekretes sind die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar, wenn das für Strassen und andere Werke erforderliche Land auf dem Wege der Landumlegung beschafft wird. 4 Bei kantonsübergreifenden Unternehmungen bestimmt der Regierungsrat das massgebliche Recht. 1) SR 210 2) SR 910.1 3) SR 725.11 4) SR 921.0 5) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 97-128 913.1 2

Art. 2

Trägerin 1 Trägerin einer Boden- oder Waldverbesserung können sein a eine Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft, b eine Gemeinde, c eine Bäuert, d eine andere bereits bestehende Körperschaft oder e eine oder mehrere Einzelpersonen. Art. 3 * Bodenverbesserungskommission 1 Die Wahl der Mitglieder der Bodenverbesserungskommission sowie deren Organisation richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG6)). 2 Vorbereitung des Unternehmens

Art. 4

Beizugsgebiet 1 Die gesamte in das Unternehmen einbezogene Fläche bildet das Beizugsgebiet (Perimeter). 2 Das Beizugsgebiet erstreckt sich auf eine natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Bodenfläche und umfasst alle Grundstücke, die für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig sind oder daraus Vorteile ziehen. 3 Für die Realisierung raumplanerischer Anliegen können weitere Gebiete einbezogen werden.

Art. 5

Beschlussfassung 1. Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten beschliessen, ob das Unternehmen durchgeführt werden soll. 2 Sie können die Durchführung ungeachtet allfälliger unerledigter Einsprachen gegen das Beizugsgebiet beschliessen. 3 Die Abstimmung ist zu wiederholen, wenn sich aufgrund der rechtskräftigen Beurteilung der Einsprachen eine wesentliche Änderung des Beizugsgebietes ergibt. 6) BSG 161.1 3 913.1 Art. 6 2. Abstimmungsvorschriften für nicht körperschaftlich organisierte Personen 1 Stimmberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der beigezogenen Grundstücke. Gemeinschaftliches Eigentum ist nur mit einer Stimme vertreten. 2 Die Durchführung eines Unternehmens ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, zustimmt. 3 Inhaberinnen und Inhabern eines selbständigen und dauernden Rechts sowie Bergbauberechtigten wird keine Bodenfläche angerechnet. 4 Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Stimmberechtigten gelten als zustimmend. Sie sind darauf aufmerksam zu machen. Art. 7 3. Abstimmungsvorschriften für Gemeinden und andere Körperschaften 1 Bei Boden- und Waldverbesserungen, die durch Gemeinden oder andere bestehende Körperschaften beschlossen werden, richten sich die Stimmberechtigung sowie die Beschlussfassung nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung bzw. des Organisationsreglementes der Körperschaft. Art. 8 Anordnung 1 Aus wichtigen Gründen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion nach Anhören der betroffenen Gemeinden von Amtes wegen die Durchführung eines Unternehmens anordnen. * 2 Diesfalls kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion das Unternehmen leiten. * Art. 9 Anmerkung im Grundbuch 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet nach der Beschlussfassung beim Grundbuchamt die Anmerkung des Unternehmens an. * 2 Die Anmerkung lässt bei Handänderungen die Mitgliedschaft und im Rahmen des Unternehmens entstandene Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen auf die Erwerberin oder den Erwerber übergehen. Art. 10 Genehmigung 1 Das Unternehmen und die Statuten bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. * 913.1 4 2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion prüft, ob das Unternehmen und die Statuten recht- und zweckmässig sind und im öffentlichen Interesse liegen. * Art. 11 Personengemeinschaft als Trägerin 1 Bei gemeinschaftlichen Unternehmen, deren Trägerin nicht bereits eine Körperschaft bildet, entsteht nach der Annahme des Unternehmens bis zur Genehmigung eine sämtliche Beteiligten umfassende öffentlichrechtliche Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit. 2 Diese Gemeinschaft tritt an die Stelle der Initiantinnen und Initianten des Unternehmens und trifft die zur Genehmigung und Durchführung des Unternehmens notwendigen Massnahmen. 3 Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, sind auf die Gemeinschaft die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar. 4 Mit der Genehmigung wird die Gemeinschaft, sofern ihr mindestens drei Mitglieder angehören, eine öffentlichrechtliche Genossenschaft mit folgenden Organen: a Genossenschafts-, Sektions- oder Delegiertenversammlung, b Vorstand, c Schätzungskommission und d Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren. Art. 12 Sanktionen und Ausstand 1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Organe, Mitglieder und Beauftragten der Genossenschaft bei grober Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung des Amtes entheben. * 2 In diesem Fall kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf Kosten des Unternehmens von Amtes wegen Geschäfte der Genossenschaft besorgen, wenn sonst die Durchführung des Unternehmens gefährdet wäre. * 3 Die Mitglieder von Genossenschaftsorganen und die übrigen Beauftragten haben bei Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes in den Ausstand zu treten. 5 913.1 3 Durchführung des Unternehmens Art. 13 Verleihung von Rechten an Grund und Boden 1. Im Beizugsgebiet 1 Mit der Genehmigung des Unternehmens verleiht die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion der Trägerin die zur Durchführung des Werkes erforderlichen Rechte an Grund und Boden. * 2 Die Beteiligten haben alle für das Unternehmen erforderlichen Arbeiten und Anlagen sowie die für die Benützung notwendigen Belastungen auf ihren Grundstücken zu dulden. 3 Die Trägerin kann verlangen, dass ihr das für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen benötigte Land übertragen oder aufgrund einer Dienstbarkeit zur Verfügung gestellt wird. Art. 14 2. Ausserhalb des Beizugsgebietes 1 Aus wichtigen Gründen können Anlagen des Unternehmens auch ausserhalb des Beizugsgebietes erstellt werden. 2 In diesem Fall kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Enteignung oder die Direktion für Inneres und Justiz eine Baulandumlegung anordnen. * Art. 15 Entschädigung 1 Wer zur Durchführung des Unternehmens dingliche Rechte abtritt oder darauf verzichtet, hat Anspruch auf volle Entschädigung. Art. 16 Bewilligungspflicht 1 Der Baubeginn bei einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Boden- oder Waldverbesserung bedarf der Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. * Art. 17 Nachträgliche Änderungen 1 Beschlüsse über nachträgliche wesentliche Änderungen des Unternehmens, insbesondere des Beizugsgebietes, und der Statuten bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. * 2 Aus wichtigen Gründen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von Amtes wegen Projektänderungen anordnen. * 913.1 6 Art. 17a * Vermarkung 1 Nach einer Boden- oder Waldverbesserung sind die betroffenen Grundstücke neu zu vermarken. Art. 18 Auflösung 1 Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften können nach öffentlicher Bekanntmachung des Auflösungsantrages mit dem absoluten Mehr aller bekannten Mitglieder und der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgelöst werden. * 2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Auflösung anordnen, wenn die Genossenschaft ihren Aufgaben nicht mehr gewachsen ist oder ihr Zweck dahingefallen ist. * Art. 19 Genehmigung abgeschlossener Unternehmen 1 Abgeschlossene Unternehmen bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, wenn sie Veränderungen an dinglichen Rechten bewirken oder solche neu begründen. * 2 Mit der Genehmigung gehen das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte sowie die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen wie in der Neuordnung vorgesehen über. 4 Kosten und Sicherung des Unternehmens Art. 20 Kosten 1 Die Gemeinde trägt die Kosten der Projektauflage und der Eigentümerversammlung vor der Genossenschaftsgründung. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die nicht gedeckten Ausführungskosten im Verhältnis der ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Vorteile. 3 Nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Kostenverteilungsgrundsätze ermittelte Kostenbeiträge gelten vermutungsweise als vorteilsgerecht. 4 Dienen Anlagen des Unternehmens auch Personen mit Grundeigentum ausserhalb des Perimeters, so sind diese verpflichtet, ihrem Nutzen entsprechende Beiträge zu leisten. 7 913.1 Art. 21 Nachzahlung, gesetzliches Pfandrecht 1 Die Trägerin eines gemeinschaftlichen Unternehmens kann beschliessen, dass bei späteren durch das Unternehmen begünstigten Wertvermehrungen während längstens 15 Jahren eine Nachzahlung zu leisten ist. 2 Zur Sicherung der Kostenanteile bei Boden- und Waldverbesserungen und einer Mehrzuteilung besteht zu Gunsten der Trägerin ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109b Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)7). * 3 … * Art. 22 Abgabenfreiheit 1 Im Rahmen einer Boden- oder Waldverbesserung dürfen bei der Errichtung, Aufhebung oder Veränderung dinglicher Rechte, auch ausserhalb des Beizugsgebietes, keine öffentlichen Abgaben wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren und dergleichen erhoben werden. 2 Hinsichtlich der Vermögensgewinnsteuerpflicht gelten die Vorschriften des Steuerrechts über den Steueraufschub. Art. 23 Unterhaltspflicht 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, a den verbesserten Boden oder Wald zweckentsprechend zu bewirtschaften, b die erstellten baulichen Anlagen sachgemäss zu unterhalten und zu benützen sowie c die erforderlichen Unterhaltsbeiträge nach Massgabe der Vorteile und der tatsächlichen Nutzung zu leisten. Art. 24 Zweckentfremdungsverbot 1 Betreffend Zweckentfremdung von mit öffentlichen Mitteln unterstützten Unternehmen gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesrechts. 2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot erteilen. * 7) BSG 211.1 913.1 8 3 Änderungen von Bestandteilen einer Boden- oder Waldverbesserung wie Leitungen, Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen stellen keine Zweckentfremdung dar, gehen jedoch zu Lasten der Person, die die Änderung vornehmen will, und bedürfen der Zustimmung der Trägerin. 5 Besondere Vorschriften für Zusammenlegungen Art. 25 Beschlussfassung und Geltungsbereich 1 Für die Annahme einer Zusammenlegung und den Durchführungsbeschluss

Artikel 6 gilt ungeachtet der Trägerschaft die Vorschrift von

Absatz 2. 2 Dies gilt insbesondere auch bei Unternehmen mit dem Zweck a der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Parzellen zwecks Umverteilung der Bewirtschaftungsflächen ohne diesbezügliche Änderung dinglicher Rechte und b der gemeinsamen Bewirtschaftung von Waldparzellen. 3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verfügt im Rahmen der Genehmigung von Unternehmen gemäss Absatz 2 die zur Sicherung erforderlichen Massnahmen. Sie kann dabei vorsehen, dass die Neuordnung grundsätzlich während höchstens 15 Jahren gelten soll. * 4 Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts gelangen bei Unternehmen nach Absatz 2 zur Anwendung, wenn zugleich eine Verbesserung der Erschliessung bezweckt wird. * Art. 26 Änderungen am Besitzstand 1 Rechtliche Änderungen sowie tatsächliche Veränderungen der einbezogenen Grundstücke sind nach Auflage des Perimeterplans grundsätzlich nur mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zulässig. * Art. 27 Landbeschaffung 1 Die Trägerin beschafft sich das für die gemeinsamen Anlagen notwendige und das zur Erleichterung der Neuzuteilung erforderliche Land durch einen entschädigungslosen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Landes. 2 Für die Ermittlung dieses Wertes kann sie auch Mehrwerte einsetzen, die durch bauliche Massnahmen entstehen. 9 913.1 3 Zum Zwecke der Landbeschaffung für Kantons- und Nationalstrassen und andere öffentliche Werke ist die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion berechtigt, * a gegen Entschädigung des Verkehrswertes einen zusätzlichen Abzug anzuordnen oder b * sofern ein zusätzlicher Abzug unzweckmässig wäre und nur die Grundstücke einzelner Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer benötigt werden, die Enteignung anzuordnen. Art. 28 Neuzuteilung, Vorkaufsrecht und Besitzesübergang 1 Von Zusammenlegungen betroffene Grundstücke sind zonengerecht, in der Regel wert- und funktionsentsprechend sowie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen neu zuzuteilen. 2 Beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken im Beizugsgebiet steht der Trägerin des Unternehmens bis zum Zeitpunkt der Auflage der Neuzuteilung das Vorkaufsrecht zu. 3 Nach Absteckung der Grundstücks- oder Bewirtschaftungsgrenzen und in der Regel nach Erledigung der Einsprachen verfügt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion den Besitzesübergang. * 4 Mit der Erledigung sämtlicher Einsprachen wird die Neuzuteilung für die Beteiligten rechtskräftig. 6 Vollzug, Auflagepflicht und Rechtspflege Art. 29 Vollzug 1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen. * Art. 30 Auflage 1 Pläne und Allgemeinverfügungen, welche die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigen, verpflichten oder sonstwie in ihren Interessen berühren, sind öffentlich aufzulegen. 2 Falls es zweckmässig ist, kann die Trägerin das Unternehmen in mehreren Schritten durchführen und die Unterlagen gemäss Absatz 1 entsprechend gestaffelt auflegen. 3 Die Trägerin kann zum Zwecke der Orientierung weitere Unterlagen auflegen, insbesondere die bei der Erstellung der Pläne zu berücksichtigenden Grundsätze. 913.1 10 Art. 31 Einsprache 1 Gegen Gegenstände des Auflageverfahrens und Einzelverfügungen der Trägerin kann Einsprache erhoben werden. 2 Unzulässig ist die Einsprache gegen Unterlagen, die lediglich der Orientierung dienen. 3 Die Bodenverbesserungskommission entscheidet über Einsprachen gegen das Beizugsgebiet. 4 In den übrigen Fällen erlässt die Trägerin eine beschwerdefähige Verfügung. Art. 32 Beschwerde 1 Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Beschlüssen der Trägerin bzw. der Gemeinschaft vor der Genehmigung können nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG8)) angefochten werden. * 2 Die Bodenverbesserungskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Trägerin, die auf Einsprache ergangen sind. 3 Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Bodenverbesserungskommission. 4 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege sowie des übergeordneten Verfahrensrechts. Art. 33 Einsprache- und Beschwerdebefugnis 1 Zur Einsprache und Beschwerde sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere dinglich berechtigte Personen befugt, die durch das Vorhaben besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind. * 2 Das gleiche Recht kommt den nach Bundesrecht oder Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu. 3 Absatz 1 gilt auch in Fällen, in denen die Vorschriften des Koordinationsgesetzes zur Anwendung gelangen. 8) BSG 155.21 11 913.1 7 Ausführungs- und Schlussbestimmungen Art. 34 Ausführungbestimmungen 1 Der Regierungsrat kann mit Verordnung ergänzende Vorschriften betreffend Verfahren sowie Unterhalt, Bewirtschaftung und Benützung gemeinschaftlicher Werke erlassen. 2 Er erlässt zudem die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften. Art. 35 Änderungen eines Erlasses 1 Folgender Erlass wird geändert: Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht:9) Art. 36 Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Gesetz vom 13. November 1978 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten, 2. Dekret vom 12. Februar 1979 zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsdekret). Art. 37 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 in Kraft. Bern, 16. Juni 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 2685 vom 19. November 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 21. November 1997. 9) BSG 215.124.1 913.1 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.06.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-128 10.04.2008 01.01.2009 Art. 32 Abs. 1 geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 1 geändert 08-109 11.06.2009 01.01.2011 Art. 3 geändert 09-147 16.06.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 2 geändert 11-116 16.06.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben 11-116 08.06.2015 01.01.2016 Art. 17a eingefügt 15-86 09.06.2016 01.04.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 17-008 17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 2 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 25 Abs. 3 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 25 Abs. 4 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 3 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 3, b geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 28 Abs. 3 geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021 Art. 29 Abs. 1 geändert 21-017 13 913.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.06.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-128 Art. 1 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008 Art. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 Art. 8 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 8 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 9 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 10 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 10 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 12 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 12 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 13 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 14 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 16 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 17 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 17 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 17a 08.06.2015 01.01.2016 eingefügt 15-86 Art. 18 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 18 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 19 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 21 Abs. 2 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116 Art. 21 Abs. 3 16.06.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-116 Art. 24 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 25 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 25 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 26 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 27 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 27 Abs. 3, b 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 28 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 29 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 32 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109 Art. 33 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

← Find another law