Art. 1
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bei Boden- und Waldverbesserungen, die unter amtlicher Mitwirkung durchgeführt werden.
2 Vorhaben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden,
gelten als baubewilligungsfrei im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b des Dekrets
vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD). *
3 Unter Vorbehalt der Vorschriften des Baulandumlegungsdekretes sind die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar, wenn das für Strassen und
andere Werke erforderliche Land auf dem Wege der Landumlegung beschafft
wird.
4 Bei kantonsübergreifenden Unternehmungen bestimmt der Regierungsrat das
massgebliche Recht.
1) SR 210
2) SR 910.1
3) SR 725.11
4) SR 921.0
5) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-128
913.1 2
Art. 2
Trägerin
1 Trägerin einer Boden- oder Waldverbesserung können sein
a eine Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft,
b eine Gemeinde,
c eine Bäuert,
d eine andere bereits bestehende Körperschaft oder
e eine oder mehrere Einzelpersonen.
Art. 3 * Bodenverbesserungskommission
1 Die Wahl der Mitglieder der Bodenverbesserungskommission sowie deren Organisation richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2009
über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
(GSOG6)).
2 Vorbereitung des Unternehmens
Art. 5
Beschlussfassung
1. Grundsatz
1 Die Stimmberechtigten beschliessen, ob das Unternehmen durchgeführt werden soll.
2 Sie können die Durchführung ungeachtet allfälliger unerledigter Einsprachen
gegen das Beizugsgebiet beschliessen.
3 Die Abstimmung ist zu wiederholen, wenn sich aufgrund der rechtskräftigen
Beurteilung der Einsprachen eine wesentliche Änderung des Beizugsgebietes
ergibt.
6) BSG 161.1
3 913.1
Art. 6 2. Abstimmungsvorschriften für nicht körperschaftlich organisierte
Personen
1 Stimmberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der beigezogenen
Grundstücke. Gemeinschaftliches Eigentum ist nur mit einer Stimme vertreten.
2 Die Durchführung eines Unternehmens ist beschlossen, wenn die Mehrheit
der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als
die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, zustimmt.
3 Inhaberinnen und Inhabern eines selbständigen und dauernden Rechts sowie
Bergbauberechtigten wird keine Bodenfläche angerechnet.
4 Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Stimmberechtigten gelten
als zustimmend. Sie sind darauf aufmerksam zu machen.
Art. 7 3. Abstimmungsvorschriften für Gemeinden und andere Körperschaften
1 Bei Boden- und Waldverbesserungen, die durch Gemeinden oder andere bestehende Körperschaften beschlossen werden, richten sich die Stimmberechtigung sowie die Beschlussfassung nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung bzw. des Organisationsreglementes der Körperschaft.
Art. 8 Anordnung
1 Aus wichtigen Gründen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
nach Anhören der betroffenen Gemeinden von Amtes wegen die Durchführung
eines Unternehmens anordnen. *
2 Diesfalls kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion das Unternehmen leiten. *
Art. 9 Anmerkung im Grundbuch
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet
nach der Beschlussfassung beim Grundbuchamt die Anmerkung des Unternehmens an. *
2 Die Anmerkung lässt bei Handänderungen die Mitgliedschaft und im Rahmen
des Unternehmens entstandene Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen auf
die Erwerberin oder den Erwerber übergehen.
Art. 10 Genehmigung
1 Das Unternehmen und die Statuten bedürfen der Genehmigung der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
913.1 4
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion prüft, ob das Unternehmen
und die Statuten recht- und zweckmässig sind und im öffentlichen Interesse liegen. *
Art. 11 Personengemeinschaft als Trägerin
1 Bei gemeinschaftlichen Unternehmen, deren Trägerin nicht bereits eine Körperschaft bildet, entsteht nach der Annahme des Unternehmens bis zur Genehmigung eine sämtliche Beteiligten umfassende öffentlichrechtliche
Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit.
2 Diese Gemeinschaft tritt an die Stelle der Initiantinnen und Initianten des Unternehmens und trifft die zur Genehmigung und Durchführung des Unternehmens notwendigen Massnahmen.
3 Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, sind auf die Gemeinschaft
die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar.
4 Mit der Genehmigung wird die Gemeinschaft, sofern ihr mindestens drei Mitglieder angehören, eine öffentlichrechtliche Genossenschaft mit folgenden Organen:
a Genossenschafts-, Sektions- oder Delegiertenversammlung,
b Vorstand,
c Schätzungskommission und
d Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren.
Art. 12 Sanktionen und Ausstand
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Organe, Mitglieder
und Beauftragten der Genossenschaft bei grober Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung des Amtes entheben. *
2 In diesem Fall kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf Kosten des Unternehmens von Amtes wegen Geschäfte der
Genossenschaft besorgen, wenn sonst die Durchführung des Unternehmens
gefährdet wäre. *
3 Die Mitglieder von Genossenschaftsorganen und die übrigen Beauftragten
haben bei Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes in den
Ausstand zu treten.
5 913.1
3 Durchführung des Unternehmens
Art. 13 Verleihung von Rechten an Grund und Boden
1. Im Beizugsgebiet
1 Mit der Genehmigung des Unternehmens verleiht die Wirtschafts-, Energie-
und Umweltdirektion der Trägerin die zur Durchführung des Werkes erforderlichen Rechte an Grund und Boden. *
2 Die Beteiligten haben alle für das Unternehmen erforderlichen Arbeiten und
Anlagen sowie die für die Benützung notwendigen Belastungen auf ihren
Grundstücken zu dulden.
3 Die Trägerin kann verlangen, dass ihr das für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen benötigte Land übertragen oder aufgrund einer Dienstbarkeit zur
Verfügung gestellt wird.
Art. 14 2. Ausserhalb des Beizugsgebietes
1 Aus wichtigen Gründen können Anlagen des Unternehmens auch ausserhalb
des Beizugsgebietes erstellt werden.
2 In diesem Fall kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Enteignung oder die Direktion für Inneres und Justiz eine Baulandumlegung anordnen. *
Art. 15 Entschädigung
1 Wer zur Durchführung des Unternehmens dingliche Rechte abtritt oder darauf
verzichtet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.
Art. 16 Bewilligungspflicht
1 Der Baubeginn bei einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Boden- oder
Waldverbesserung bedarf der Bewilligung der zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
Art. 17 Nachträgliche Änderungen
1 Beschlüsse über nachträgliche wesentliche Änderungen des Unternehmens,
insbesondere des Beizugsgebietes, und der Statuten bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 Aus wichtigen Gründen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
von Amtes wegen Projektänderungen anordnen. *
913.1 6
Art. 17a * Vermarkung
1 Nach einer Boden- oder Waldverbesserung sind die betroffenen Grundstücke
neu zu vermarken.
Art. 18 Auflösung
1 Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften können nach öffentlicher
Bekanntmachung des Auflösungsantrages mit dem absoluten Mehr aller bekannten Mitglieder und der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgelöst werden. *
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Auflösung anordnen,
wenn die Genossenschaft ihren Aufgaben nicht mehr gewachsen ist oder ihr
Zweck dahingefallen ist. *
Art. 19 Genehmigung abgeschlossener Unternehmen
1 Abgeschlossene Unternehmen bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion, wenn sie Veränderungen an dinglichen Rechten
bewirken oder solche neu begründen. *
2 Mit der Genehmigung gehen das Eigentum, die beschränkten dinglichen
Rechte sowie die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen wie in der
Neuordnung vorgesehen über.
4 Kosten und Sicherung des Unternehmens
Art. 20 Kosten
1 Die Gemeinde trägt die Kosten der Projektauflage und der Eigentümerversammlung vor der Genossenschaftsgründung.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die nicht gedeckten
Ausführungskosten im Verhältnis der ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Vorteile.
3 Nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Kostenverteilungsgrundsätze ermittelte Kostenbeiträge gelten vermutungsweise als vorteilsgerecht.
4 Dienen Anlagen des Unternehmens auch Personen mit Grundeigentum ausserhalb des Perimeters, so sind diese verpflichtet, ihrem Nutzen entsprechende Beiträge zu leisten.
7 913.1
Art. 21 Nachzahlung, gesetzliches Pfandrecht
1 Die Trägerin eines gemeinschaftlichen Unternehmens kann beschliessen,
dass bei späteren durch das Unternehmen begünstigten Wertvermehrungen
während längstens 15 Jahren eine Nachzahlung zu leisten ist.
2 Zur Sicherung der Kostenanteile bei Boden- und Waldverbesserungen und einer Mehrzuteilung besteht zu Gunsten der Trägerin ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109b Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai
1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG
ZGB)7). *
3 … *
Art. 22 Abgabenfreiheit
1 Im Rahmen einer Boden- oder Waldverbesserung dürfen bei der Errichtung,
Aufhebung oder Veränderung dinglicher Rechte, auch ausserhalb des Beizugsgebietes, keine öffentlichen Abgaben wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren und dergleichen erhoben werden.
2 Hinsichtlich der Vermögensgewinnsteuerpflicht gelten die Vorschriften des
Steuerrechts über den Steueraufschub.
Art. 23 Unterhaltspflicht
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet,
a den verbesserten Boden oder Wald zweckentsprechend zu bewirtschaften,
b die erstellten baulichen Anlagen sachgemäss zu unterhalten und zu benützen sowie
c die erforderlichen Unterhaltsbeiträge nach Massgabe der Vorteile und der
tatsächlichen Nutzung zu leisten.
Art. 24 Zweckentfremdungsverbot
1 Betreffend Zweckentfremdung von mit öffentlichen Mitteln unterstützten Unternehmen gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesrechts.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann
aus wichtigen Gründen Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot erteilen. *
7) BSG 211.1
913.1 8
3 Änderungen von Bestandteilen einer Boden- oder Waldverbesserung wie Leitungen, Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen stellen keine Zweckentfremdung dar, gehen jedoch zu Lasten der Person, die die Änderung vornehmen will, und bedürfen der Zustimmung der Trägerin.
5 Besondere Vorschriften für Zusammenlegungen
Art. 25 Beschlussfassung und Geltungsbereich
1 Für die Annahme einer Zusammenlegung und den Durchführungsbeschluss
Artikel 6 gilt ungeachtet der Trägerschaft die Vorschrift von
Absatz 2.
2 Dies gilt insbesondere auch bei Unternehmen mit dem Zweck
a der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Parzellen zwecks Umverteilung der Bewirtschaftungsflächen ohne diesbezügliche Änderung dinglicher Rechte und
b der gemeinsamen Bewirtschaftung von Waldparzellen.
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verfügt im Rahmen der Genehmigung von Unternehmen gemäss Absatz 2 die zur Sicherung erforderlichen Massnahmen. Sie kann dabei vorsehen, dass die Neuordnung grundsätzlich während höchstens 15 Jahren gelten soll. *
4 Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts gelangen bei Unternehmen
nach Absatz 2 zur Anwendung, wenn zugleich eine Verbesserung der
Erschliessung bezweckt wird. *
Art. 26 Änderungen am Besitzstand
1 Rechtliche Änderungen sowie tatsächliche Veränderungen der einbezogenen
Grundstücke sind nach Auflage des Perimeterplans grundsätzlich nur mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
zulässig. *
Art. 27 Landbeschaffung
1 Die Trägerin beschafft sich das für die gemeinsamen Anlagen notwendige
und das zur Erleichterung der Neuzuteilung erforderliche Land durch einen entschädigungslosen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Landes.
2 Für die Ermittlung dieses Wertes kann sie auch Mehrwerte einsetzen, die
durch bauliche Massnahmen entstehen.
9 913.1
3 Zum Zwecke der Landbeschaffung für Kantons- und Nationalstrassen und
andere öffentliche Werke ist die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion berechtigt, *
a gegen Entschädigung des Verkehrswertes einen zusätzlichen Abzug anzuordnen oder
b * sofern ein zusätzlicher Abzug unzweckmässig wäre und nur die Grundstücke einzelner Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer benötigt
werden, die Enteignung anzuordnen.
Art. 28 Neuzuteilung, Vorkaufsrecht und Besitzesübergang
1 Von Zusammenlegungen betroffene Grundstücke sind zonengerecht, in der
Regel wert- und funktionsentsprechend sowie nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen neu zuzuteilen.
2 Beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken im Beizugsgebiet steht
der Trägerin des Unternehmens bis zum Zeitpunkt der Auflage der Neuzuteilung das Vorkaufsrecht zu.
3 Nach Absteckung der Grundstücks- oder Bewirtschaftungsgrenzen und in der
Regel nach Erledigung der Einsprachen verfügt die zuständige Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion den Besitzesübergang. *
4 Mit der Erledigung sämtlicher Einsprachen wird die Neuzuteilung für die Beteiligten rechtskräftig.
6 Vollzug, Auflagepflicht und Rechtspflege
Art. 29 Vollzug
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht dieses Gesetz und
seine Ausführungsbestimmungen. *
Art. 30 Auflage
1 Pläne und Allgemeinverfügungen, welche die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer berechtigen, verpflichten oder sonstwie in ihren Interessen
berühren, sind öffentlich aufzulegen.
2 Falls es zweckmässig ist, kann die Trägerin das Unternehmen in mehreren
Schritten durchführen und die Unterlagen gemäss Absatz 1 entsprechend
gestaffelt auflegen.
3 Die Trägerin kann zum Zwecke der Orientierung weitere Unterlagen auflegen,
insbesondere die bei der Erstellung der Pläne zu berücksichtigenden Grundsätze.
913.1 10
Art. 31 Einsprache
1 Gegen Gegenstände des Auflageverfahrens und Einzelverfügungen der Trägerin kann Einsprache erhoben werden.
2 Unzulässig ist die Einsprache gegen Unterlagen, die lediglich der Orientierung dienen.
3 Die Bodenverbesserungskommission entscheidet über Einsprachen gegen
das Beizugsgebiet.
4 In den übrigen Fällen erlässt die Trägerin eine beschwerdefähige Verfügung.
Art. 32 Beschwerde
1 Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Beschlüssen der Trägerin
bzw. der Gemeinschaft vor der Genehmigung können nach den Vorschriften
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG8))
angefochten werden. *
2 Die Bodenverbesserungskommission entscheidet über Beschwerden gegen
Verfügungen der Trägerin, die auf Einsprache ergangen sind.
3 Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide
der Bodenverbesserungskommission.
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege sowie
des übergeordneten Verfahrensrechts.
Art. 33 Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Zur Einsprache und Beschwerde sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere dinglich berechtigte Personen befugt, die durch das Vorhaben besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind. *
2 Das gleiche Recht kommt den nach Bundesrecht oder Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
3 Absatz 1 gilt auch in Fällen, in denen die Vorschriften des Koordinationsgesetzes zur Anwendung gelangen.
8) BSG 155.21
11 913.1
7 Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Ausführungbestimmungen
1 Der Regierungsrat kann mit Verordnung ergänzende Vorschriften betreffend
Verfahren sowie Unterhalt, Bewirtschaftung und Benützung gemeinschaftlicher
Werke erlassen.
2 Er erlässt zudem die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Art. 35 Änderungen eines Erlasses
1 Folgender Erlass wird geändert:
Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht:9)
Art. 36 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 13. November 1978 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten,
2. Dekret vom 12. Februar 1979 zum Gesetz über Bodenverbesserungen
und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsdekret).
Art. 37 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz
vom 16. Juni 1997 in Kraft.
Bern, 16. Juni 1997 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Seiler
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 2685 vom 19. November 1997:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 21. November 1997.
9) BSG 215.124.1
913.1 12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.06.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-128
10.04.2008 01.01.2009 Art. 32 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 1 geändert 08-109
11.06.2009 01.01.2011 Art. 3 geändert 09-147
16.06.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 2 geändert 11-116
16.06.2011 01.01.2012 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben 11-116
08.06.2015 01.01.2016 Art. 17a eingefügt 15-86
09.06.2016 01.04.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 17-008
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 25 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 25 Abs. 4 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 3, b geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 28 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 29 Abs. 1 geändert 21-017
13 913.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.06.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-128
Art. 1 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 8 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 8 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 9 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 10 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 10 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 12 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 12 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 13 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 14 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 16 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 17 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 17 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 17a 08.06.2015 01.01.2016 eingefügt 15-86
Art. 18 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 18 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 19 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 21 Abs. 2 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 21 Abs. 3 16.06.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-116
Art. 24 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 25 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 25 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 26 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 27 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 27 Abs. 3, b 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 28 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 29 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 32 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 33 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109