Open at the publisher →
In force since 2015-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 78ca8107c40514d6613db2a4aab05bb5155e9f2af7e43d500361e9c538e7da4e
3 provisions
Art. 1 Seite 2/3
Voraussetzungen und Umfang
Um die Selbstständigkeit zu erhalten oder um sie wieder zu erlangen, stellt
die Stadt Luzern ihren Einwohnerinnen und Einwohnern, welche die finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht oder nicht mehr selber
regeln können, eine freiwillige Einkommensverwaltung mit folgenden
Dienstleistungen zur Verfügung:
a. für Einwohnerinnen und Einwohner im AHV-Alter, die in Alters- und
Pflegeheimen oder Pflegewohnungen in der Stadt Luzern wohnhaft
sind: Erledigung des Zahlungsverkehrs inkl. administrativer Arbeiten.
Bei Bedarf Beratung durch Heimbesuche;
b. für Einwohnerinnen und Einwohner im Erwerbsalter: Budgeterstellung,
Erledigung des Zahlungsverkehrs inkl. administrativer Arbeiten, Beratungsgespräche.
Propose a changeArt. 2
Gebühr
1 Die Dienstleistungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:
a. Errichten eines neuen Mandats
(einmalig, zusätzlich zu den jährlichen Kosten gemäss lit. b)
Fr. 300.–;
b. jährliche Pauschalgebühr für die Führung der Einkommensverwaltung
Einzelpersonen Ehepaare und
Alleinerziehende mit
Unterhaltspflicht
gem. Art. 276 ff. ZGB
Gebühr
Reinvermögen
bis Fr. 12‘000.– bis Fr. 18‘000.– Fr. 0.–
bis Fr. 37‘500.– Fr. 500.–
bis Fr. 100‘000.– Fr. 1‘500.–
bis Fr. 200‘000.– Fr. 2‘000.–
über Fr. 200‘000.– Fr. 2‘500.–
2 Die zuständige Bereichsleitung kann die Gebühr gemäss Abs. 1 lit. a in
Härtefällen erlassen.
Propose a changeArt. 3 Seite 3/3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 3
Luzern, 15. Oktober 2014
Namens des Stadtrates
Stefan Roth
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 25. Oktober 2014.
Propose a change