Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 0ceab25fb799ee6c9de507878bb0e1f925dca93c443e6648a1624d4bce54f40a
12 provisions
§ 2
Lohnsystem
1 Das Lohnsystem dient der Lohnfindung, der Motivation und Förderung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie der Planung auf den verschiedenen organisatorischen Stufen. *
2 Es besteht aus mehreren Lohnbereichen sowie einem Einreihungsschema mit Musterfunktionen. *
3 Der Bürgerrat stellt das Einreihungsschema auf, indem er die erforderliche Anzahl Musterfunktionen
bestimmt, diese nach Aufgabenbereich und Anforderungsprofil systematisch und vergleichend beschreibt und unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, den entsprechenden Lohnbereichen zuteilt.
Ausserdem schafft er weitere notwendige Grundlagen zur einheitlichen Umsetzung des Lohnsystems. *
4 Der Bürgergemeinderat beschliesst über Anpassungen der Lohnbereiche. *
§ 3
Zuweisung der Stellen
1 Der Bürgerrat regelt die Zuweisung der Stellen zu den Musterfunktionen und damit zu den Lohnbe -
§ 4 reichen. *
Festlegung des Anfangslohnes
1 Der Anfangslohn wird unter Berücksichtigung der persönlichen Eignung, der Ausbildung, der Erfahrung und der internen Lohngerechtigkeit festgelegt.
2 Für eine Anlauf-Phase von längstens einjähriger Dauer kann ein Einstell-Lohn festgelegt werden, der
unterhalb des Lohnbereichs der zutreffenden Musterfunktion liegt.
§ 5
Entwicklung der gesamten Lohnsumme
1 Alljährlich bestimmt der Bürgerrat den Betrag oder den Prozentsatz, um den im nächsten Jahr die
Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert wird. *
1) SG 170.100.
2) BaB 111.100.
Lohnordnung BaB 164.100
2 Dabei werden nebst der finanziellen Leistungsfähigkeit der Institutionen insbesondere die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Lohnentwicklung bei anderen
Unternehmungen, die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis stehen, sowie die Erfahrungswerte über die Entwicklung gemäss Leistungsbeurteilung und Erfahrungszunahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Betracht gezogen. *
3 Der Bürgerrat legt fest, ob der beschlossene Betrag oder Prozentsatz für generelle und/oder für individuelle Anpassungen verwendet wird. Er prüft gleichzeitig, ob eine Anpassung der Lohnbereiche notwendig ist und stellt dem Bürgergemeinderat gegebenenfalls Antrag. *
4 Ferner kann der Bürgerrat eine einmalige Auszahlung eines Geldbetrages an die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter beschliessen. *
§ 5a * Ausserordentliche generelle Lohnanpassung
1 Der Bürgerrat kann Personalgruppen, bei deren Lohnanpassung ein Teuerungsausgleich gemäss
kantonalem Recht aufgrund einer zwischen einer Institution und dem Kanton abgeschlossenen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, eine ausserordentliche generelle Lohnanpassung gewähren.
§ 6
Lohnanpassungen
1 Den für eine generelle Lohnanpassung bestimmten Teil verwendet der Bürgerrat für eine gleichmässige Erhöhung der Löhne, allenfalls differenziert nach der absoluten Lohnhöhe. *
2 Der andere Teil steht für individuelle Lohnanpassungen zur Verfügung, die insbesondere aufgrund
von Leistung und Erfahrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemessen werden. *
3 … *
§ 6a *
1 Die anstellenden Institutionen der Bürgergemeinde stellen mit geeigneten Überwachungsinstrumenten sicher, dass bei individuellen Lohnanpassungen und Begünstigungen die verfassungsmässige
Lohngleichheit eingehalten wird.
§ 7 * Einmalige Anerkennungsprämien
1 Für besondere Leistungen können einmalige Anerkennungsprämien als Geldbeträge oder in anderer
Form ausgerichtet werden.
§ 8
Familienzulagen *
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Kinder Anspruch auf Familienzulagen gemäss
jeweils geltender allgemeiner Gesetzgebung. *
2 Einzelheiten, wie der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten und Alleinerziehenden, werden vom Bürgerrat geregelt.
§ 9
Unterhaltszulage
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach dieser Ordnung oder im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Alimente Familienzulagen beziehen, steht eine Unterhaltszulage zu, deren Höhe von der
Anzahl der Familienzulagen abhängt. *
2 Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im
Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von Blutsverwandten aufkommen, mit denen sie im glei -
chen Haushalt leben.
3 Die Höhe der Unterhaltszulagen sowie weitere Einzelheiten, wie der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten und Alleinerziehenden, werden vom Bürgerrat geregelt.
§ 10 Lohnordnung BaB 164.100
Besondere Einteilung der Arbeitszeit
1 Bei stark von der Norm abweichender Einteilung der Arbeitszeit werden Zulagen in Form von Geld
oder Zeit ausgerichtet, deren Höhe vom Bürgerrat festgelegt und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten periodisch angepasst wird.
2 Regelmässig ausgerichtete Zulagen für stark von der Norm abweichende Einteilung der Arbeitszeit
sind bei der Berechnung des Ferienlohns zu berücksichtigen; die Einzelheiten regelt der Bürgerrat. *
§ 11
Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretung *
1 Die Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretungen richten sich nach den geltenden Bestimmungen
über das Arbeitsverhältnis.
§ 13 § 12 * …
Unterkunft und Verpflegung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Unterkunft oder Verpflegung erhalten, haben hiefür eine angemessene Entschädigung für sich und allfällige Familienangehörige sowie Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu entrichten.
§ 13a * Vergütung von Spesen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit funktionsbedingte Auslagen haben, erhalten diese im Sinne einer vollen oder teilweisen Spesen-beziehungsweise Kostenvergütung
zurückerstattet. Der Bürgerrat kann im Einzelnen Bestimmungen dazu erlassen.
§ 14 * Weitere Einkünfte aufgrund des Anstellungsverhältnisses
1 Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter durch den Arbeitgeber in Behörden, Kommissionen oder
Institutionen delegiert, so haben sie die ihnen dafür zukommenden Vergütungen der Anstellungsbehörde zu deklarieren. Sofern für diese Aufgaben Arbeitszeit beansprucht wird, kann die Anstellungsbehörde die Vergütungen ganz oder teilweise einfordern.
§ 15 * Dienstjubiläen
1 Jeweils nach Vollendung des fünften und je weiterer fünf Dienstjahre wird ein Jubiläumsgeschenk in
Form von Geld ausgerichtet.
§ 16
Auszahlung des Lohnes
1 Der vereinbarte Lohn wird monatlich ausbezahlt. Im Monat November wird ein zusätzlicher durchschnittlicher Monatslohn (13. Monatslohn) ausgerichtet. *
2 Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein Anspruch
auf den entsprechenden Anteil des dreizehnten Monatslohns auf der Basis des vertraglich vereinbarten
Lohns (Stunden- oder Monatslohn). Bei Auszahlung von Mehrarbeit besteht kein Anspruch auf eine
anteilmässige Auszahlung des 13. Monatslohnes. *
3 Soweit es die Verhältnisse gestatten, kann, auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, der
dreizehnte Monatslohn ganz oder teilweise in bezahlte Freizeit umgewandelt werden.
§ 17
Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall
1 Den nächsten Angehörigen, an deren Lebensunterhalt die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter wesentlich beigetragen hat, wird bis Ende des dritten dem Todestag folgenden Monats der Lohn im Umfang des bisherigen Lohnes weiter ausgerichtet. 3)
2 In besonderen Fällen kann der Bürgerrat die Weiterzahlung um höchstens drei Monate verlängern.
3) § 17 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
Lohnordnung BaB 164.100
3 … *
§ 18 * Sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission
1 Die paritätisch zusammengesetzte Begutachtungskommission begutachtet zuhanden des Bürgerrates
alle grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung und Handhabung des Lohnsystems sowie von Vorschlägen zur Änderung der Lohnordnung und zum Erlass und zur Änderung der zugehörigen Ausführungsbestimmungen.
§ 19 * Ausführungsbestimmungen
1 Der Bürgerrat erlässt alle zur Handhabung dieser Ordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen
in der Form von Reglementen, Richtlinien oder Einzelbeschlüssen.
§ 20 * Überführung
1 Der Bürgerrat trifft alle erforderlichen Anordnungen zur Umsetzung von geänderten Bestimmungen.
§ 21 * …
§ 22 Rechtskraft und Wirksamkeit
1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der
Rechtskraft rückwirkend per 1. Januar 1996 wirksam. 4)
§ 23 Änderung bisherigen Rechts 5)
4) Publiziert am 11. 4. 1996, angenommen in der Volksabstimmung vom 20./22. 9. 1996.
5) § 23: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
Lohnordnung BaB 164.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.04.1996 01.01.1996 Erlass Erstfassung KB 11.04.1996
16.09.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 3 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 6a eingefügt -
16.09.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 8 Titel geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 1 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 1 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 11 Titel geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 12 aufgehoben -
16.09.2008 01.01.2009 § 13a eingefügt -
16.09.2008 01.01.2009 § 14 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 15 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 1 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 2 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 18 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 19 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 20 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 21 aufgehoben -
13.12.2011 01.01.2012 § 10 Abs. 2 geändert -
28.03.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 2 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 3 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 4 eingefügt KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 3 Abs. 1 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 1 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 2 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 3 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 4 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 6 Abs. 1 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 6 Abs. 2 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 6 Abs. 3 aufgehoben KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 17 Abs. 3 aufgehoben KB 24.05.2017
13.12.2022 01.01.2023 Anhang BaB 164.100 Inhalt geändert KB 21.12.2022
10.12.2024 01.01.2025 § 5a eingefügt KB 14.12.2024
Lohnordnung BaB 164.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.04.1996 01.01.1996 Erstfassung KB 11.04.1996
§ 1 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 Abs. 2 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 2 Abs. 3 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 Abs. 3 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 2 Abs. 4 28.03.2017 01.09.2017 eingefügt KB 24.05.2017
§ 3 Abs. 1 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 5 Abs. 1 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 5 Abs. 2 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 5 Abs. 3 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 5 Abs. 4 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 5a 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt KB 14.12.2024
§ 6 Abs. 1 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 6 Abs. 2 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 6 Abs. 3 28.03.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 24.05.2017
§ 6a 16.09.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 7 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 8 16.09.2008 01.01.2009 Titel geändert -
§ 8 Abs. 1 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 9 Abs. 1 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 10 Abs. 2 13.12.2011 01.01.2012 geändert -
§ 11 16.09.2008 01.01.2009 Titel geändert -
§ 12 16.09.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 13a 16.09.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 14 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 15 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 1 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 16 Abs. 2 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 17 Abs. 3 28.03.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 24.05.2017
§ 18 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 19 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 20 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 21 16.09.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Anhang BaB 164.100 13.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert KB 21.12.2022
Lohnordnung Anhang BaB 164.100
Anhang 1)
Aktuelle Lohnbereiche:
Jahreslöhne 2025
(inkl. 13. Monatslohn) a b
Lohnbereich 1 43’510 - 65’514 50’147 - 76’028
Lohnbereich 2 50’415 - 79’204 61’200 - 87’889
Lohnbereich 3 61’779 - 96’101 72’703 - 110’886
Lohnbereich 4 73’309 - 121’447 89’971 - 137’288
Lohnbereich 5 92’850 - 158’409 114’364 - 168’149
Lohnbereich 6 115’780 - 195’371 142’955 - 221’772
Lohnbereich 7 153’128 - 264’015 195’371 - 295’696
1) Fassung vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (KB 14.12.2024)