Bemessung der Gebühr im Einzelfall
1 Bemisst sich die Gebühr im Einzelfall nach den «Kosten», bestimmen sich diese
gemäss § 2 Abs. 2–4 GebührD und sind separat auszuweisen.
2 Es sind für die Leistungen der Mitarbeitenden folgende Verrechnungssätze anzuwenden:
a) Mitarbeitende in den Lohnstufen bis 7; pro Stunde Fr. 50.–
b) Mitarbeitende in den Lohnstufen 8–12; pro Stunde Fr. 85.–
c) Mitarbeitende in den Lohnstufen 13–16; pro Stunde Fr. 120.–
d) Mitarbeitende in den Lohnstufen ab 17; pro Stunde Fr. 190.–
3 Ist für die Gebührenbemessung ein Stundenansatz festgelegt, werden Teile einer
Stunde anteilsmässig und gerundet auf eine Viertelstunde angerechnet.
1) SAR 153.100
2) SAR 421.100
3) SAR 422.200
4) SAR 423.100
5) SAR 662.100
6) SAR 662.110
4 Die An- und Rückfahrt bei auswärtiger Leistungserbringung wird durch eine Gebühr
von Fr. 50.– abgegolten (Wegpauschale).
§ 2
Prüfungsgebühren
1 Prüfungsgebühren sind im Voraus zu bezahlen.
2 Die einbezahlte Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Prüfung ohne fristgerechte Abmeldung oder ohne nachgewiesenen unverschuldeten Verhinderungsgrund nicht angetreten wird. Bei Nichtantreten der Prüfung wird die Gebühr unter Abzug der bis
dahin angefallenen Kosten bis zu 9/10 zurückbezahlt.
3 Abweichende Regelungen in den nachfolgenden besonderen Bestimmungen bleiben
vorbehalten.
§ 3
Kanzleigebühren
1 Die zuständigen kantonalen Verwaltungsstellen erheben folgende Kanzleigebühren:
a) Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten ab 30 Seiten Fr. 25.–
1. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 31 bis 100
Seiten Fr. 1.–
2. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 101 bis 500
Seiten Fr. –.50
3. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 501 Seiten Fr. –.25
b) Anonymisierung eines Dokuments; nach Kosten max. Fr. 200.–
c) Erstellung von Duplikaten von Originaldokumenten;
nach Kosten max. Fr. 200.–
d) zweite Mahnung bei Geldforderungen Fr. 35.–
§ 4
GebührD bemisst sich
nach den Kosten.
§ 4 Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonderem Aufwand sowie
Nachforschungen
1 Benötigen Auskünfte, Beratungen, Informationen und Nachforschungen einen ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer Viertelstunde, erheben die zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.
2 Erfolgen die Leistungen sowohl im Interesse der Nutzniessenden als auch im öffentlichen Interesse, wird die Gebühr gemäss Absatz 1 um 50 % reduziert. Leistungen im
überwiegenden öffentlichen Interesse sind unentgeltlich.
3 Die Erstellung eines Voranschlags für Leistungen gemäss Absatz 1 ist unentgeltlich.
§ 5
Verfahren gemäss IDAG
1 Für Verfahren gemäss § 40 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 7)
mit einem ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde, erheben die
zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.
§ 6
Allgemeine Ausnahmen von der Gebührenpflicht
1 Folgende Leistungen sind unentgeltlich:
a) Adressänderungen,
b) Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten bis 30 Seiten.
2. Verwaltungsgebühren
2.1. Aufgabenbereich Rechtsprechung
§ 7
§ 8 § 7 Anwaltskommission und Prüfungskommission gemäss
EG SchKG
1 Die Anwaltskommission erhebt betreffend die Ausübung des Anwaltsberufs gemäss
dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 8) folgende Gebühren:
a) angetretene Anwaltsprüfung (§ 22 Abs. 1 lit. d
GebührD) Fr. 2'000.–
b) angetretene Wiederholung der mündlichen Prüfung Fr. 500.–
c) nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmeldung vom Zeitpunkt der Anmeldung bis
7 Tage vor Prüfungsbeginn Fr. 100.–
d) nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmeldung ab 6 Tagen bis 1 Tag vor Prüfungsbeginn Fr. 300.–
e) am Prüfungstag nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung Fr. 400.–
f) vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen
zur Anwaltsprüfung; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
g) Eintrag im kantonalen Anwaltsregister Fr. 200.–
h) Eintrag in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA) Fr. 200.–
7) SAR 150.700
8) SR 935.61
i) Änderung und Löschung von Eintragungen im kantonalen Anwaltsregister beziehungsweise in der öffentlichen
Liste Fr. 100.–
j) Überprüfung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister; nach Kosten Fr. 600.– bis Fr. 1'600.–
k) Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA) Fr. 1'500.–
l) Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Art.
32 BGFA) Fr. 1'000.–
m) Verfahren betreffend Erteilung, Verlängerung oder Entzug von Substitutionsbewilligungen Fr. 100.–
n) Disziplinarverfahren; nach Kosten Fr. 300.– bis Fr. 6000.–
o) Entbindung vom Berufsgeheimnis; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
p) Ausstellung von Disziplinarzeugnissen und weiteren Bestätigungen Fr. 100.–
2 Die Prüfungskommission gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 9) erhebt betreffend die Führung eines Betreibungsamts folgende Gebühren:
a) vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen
zur Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises; nach
Kosten Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
b) Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises Fr. 1'000.–
c) Ausstellen des provisorischen Fähigkeitsausweises Fr. 100.–
2.2. Aufgabenbereich Zentrale Stabsleistungen
§ 8 Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei beziehungsweise eine mit dem Betrieb des Amtsblatts beauftragte
Drittperson erhebt für Publikationen im Amtsblatt von den publizierenden Stellen folgende Gebühren:
a) Testamentseröffnung Fr. 15.–
b) übrige Publikationen Fr. 42.–
c) Erfassungszuschlag bei Einreichung einer Publikation
per E-Mail Fr. 100.–
9) SAR 231.200
2.3. Aufgabenbereiche des Departements Volkswirtschaft und
Inneres (DVI)
2.3.1. Aufgabenbereich Polizeiliche Sicherheit
§ 9
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei erhebt folgende Gebühren:
a) Leistungen im Bereich Alarmierung
1. erstmaliger Anschluss an das Alarmnetz Fr. 650.–
2. jährliches Anschlussabonnement Fr. 260.–
3. Anpassung von polizeilichen Alarmplänen Fr. 325.–
4. Einsatzkosten bei einem Fehlalarm Fr. 325.–
b) Personen- und Passkontrollen auf Flugplätzen zu Lasten der Betreiberin oder
des Betreibers des Flugplatzes
1. pro Einsatz zwischen 06.00 und 20.00 Uhr Fr. 100.–
2. pro Einsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen Fr. 125.–
c) Leistungen im Bereich der Kriminalprävention und des
Bedrohungsmanagements; pro Einsatzstunde und Beratungsperson Fr. 150.–
d) Einsätze bei sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen
1. für Einsatzkräfte der Kantonspolizei zu Lasten der
veranstaltenden Person; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
2. bei gemeinnützigen Veranstaltungen oder bei Anlässen der Jugend- und
Nachwuchsförderung sowie bei nichtkommerziellen sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen zu Lasten der veranstaltenden Person; nach Kosten min. 50 %
3. bei jährlich mehrmals stattfindenden Sportveranstaltungen; Jahrespauschale von min. 25 % der Kosten gemäss Vereinbarung mit der veranstaltenden Person
e) Bewilligung gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 10); nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 2'000.–
f) Befreiung von der Pflicht zur Führung des Arbeitsbuchs
im Bereich der Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit von berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und
-führern Fr. 50.–
g) Verkehrsgutachten; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
10) SAR 533.100
h) Ausnahme- und Schwertransporte; nach Kosten
1. für die verkehrspolizeiliche Planung und Begleitung; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 150.–
2. für den Hin- und Rückfahrtsweg Fr. 150.–
i) Planung und Begleitung von Nukleartransporten (Castor); pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
j) ausserordentliche Leistungen im Rahmen der Amts- und
Rechtshilfe, wie gesonderte Gefangenentransporte,
Mietausweisungen; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
k) Ein- und Abstellen von sichergestellten oder beschlagnahmten Motorfahrzeugen zu Lasten der fehlbaren Lenkerinnen und Lenker
1. pro Tag und Fahrzeug in Einstellgaragen während
der ersten drei Monate Fr. 8.–
2. pro Tag und Fahrzeug auf Abstellplätzen während
der ersten drei Monate Fr. 6.50
3. danach; pro Tag und Fahrzeug Fr. 3.–
l) Leistungen im Bereich der privaten Sicherheitsdienste,
wie die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen und Änderungen, der Entzug von Bewilligungen sowie die Bearbeitung von Meldungen zu Anstellungen von Personen
mit Sicherheitsaufgaben; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
m) Leistungen im Bereich der Waffengesetzgebung, wie die
Abnahme von Prüfungen, die Erteilung und Ablehnung
von Bewilligungen, die Beschlagnahme sowie das Aufbewahren von Waffen gemäss Bundesrecht
n) Leistungen im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
1. allgemeine Amtshandlungen gemäss den Art. 113–
116 der Sprengstoffverordnung (SprstV) vom 27.
November 2000 11); pro Stunde durchschnittlich
Fr. 120.– innerhalb des bundesrechtlichen Gebührenrahmens
2. Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung
betreffend explosionsgefährliche Stoffe Fr. 30.–
o) Bewilligungen im Strassenverkehr; nach Kosten
1. Betrieb von Lautsprecheranlagen auf Motorfahrzeugen Fr. 100.– bis Fr. 300.–
2. Veranstaltungen Fr. 100.– bis Fr. 3'000.–
3. übrige Bewilligungen max. Fr. 1'000.–
p) Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern Fr. 150.–
q) Ermächtigung des Gemeinderats, Verkehrskontrollen
durchzuführen und Anzeigen zu erstatten; nach Kosten Fr. 800.–
r) Rettungseinsätze auf Gewässern
1. pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120.–
2. Rettungsboot mit Maschinenantrieb; pro Stunde Fr. 85.–
11) SR 941.411
2 Wird eine Gebühr gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 4 entrichtet, leistet die Kantonspolizei
den Polizeikräften der Gemeinden folgende Vergütung:
a) beim gemeinsamen Ausrücken der Polizeikräfte der Gemeinden und der Kantonspolizei Fr. 150.–
b) beim alleinigen Ausrücken der Polizeikräfte der Gemeinden Fr. 300.–
2.3.2. Aufgabenbereich Verkehrszulassung
§ 10
Strassenverkehrsamt (StVA); Strassenverkehr
1 Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren:
a) Führerprüfung; pro Stunde Fr. 125.–
b) technische Expertise; pro Stunde Fr. 150.–
c) Fahreignungstest, Eignungs- und Fähigkeitsprüfung; pro
Stunde Fr. 150.–
d) Fahrzeugprüfungen
1. leichte Fahrzeuge (bis 3,5 t Gesamtgewicht); pro
Prüfungseinheit Fr. 58.–
2. schwere Fahrzeuge (über 3,5 t Gesamtgewicht);
pro Prüfungseinheit Fr. 62.50
3. landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge; pro Prüfungseinheit Fr. 62.50
e) Theorieprüfungen
1. Gruppenprüfung (Basis- und Zusatztheorie); pro
Person Fr. 30.–
2. Einzelprüfung; pro Stunde Fr. 125.–
f) aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde Fr. 125.–
g) Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen
1. Kilometerentschädigung Fr. –.80
2. Zuschläge auf die Prüfungsgebühr; nach Mehrkosten 10–25 %
3. Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können
pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme
der Prüfung von mehreren Fahrzeugen am selben
Ort oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prüfungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten und Kilometerentschädigungen
für Auswärtsprüfungen in Prozent 35 %
h) Einsatz eines Begleitfahrzeugs bei einer praktischen Motorrad-Führerprüfung Fr. 30.–
i) Bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.
2 Das StVA erhebt für die Ausstellung von Führer- und Fahrzeugausweisen folgende
Gebühren:
a) Führerausweise
1. Lernfahrausweis Fr. 20.–
2. Führerausweis im Kreditkartenformat Fr. 25.–
3. Führerausweis im Kreditkartenformat im Rahmen
der Umschreibung eines ausländischen Führerausweises Fr. 45.–
4. weitere Ausweise, wie internationaler Führerausweis, Notführerausweis, Bescheinigung über die
Fahrberechtigung Fr. 25.–
5. ausserordentliche Aufwendungen bei der Behandlung von Gesuchen gemäss den Ziffern 1– 4; nach
Kosten max. Fr. 150.–
b) Fahrzeugausweise
1. Fahrzeugausweis für alle Kategorien Fr. 20.–
2. Versicherungswechsel Fr. 20.–
3. Ersatzfahrzeugausweis für alle Kategorien Fr. 20.–
4. genereller Ersatzfahrzeugausweis; pro Fahrzeug Fr. 20.–, min. Fr. 200.–
c) Fahrzeugausweise für Motorfahrräder
1. Abgabe des Fahrzeugausweises an die Importeurin
oder Herstellerin beziehungsweise an den Importeur oder Hersteller Fr. 4.–
2. Abgabe an die Halterin oder an den Halter Fr. 15.–
d) Tagesausweise für alle Fahrzeugkategorien
1. für 24 Stunden Fr. 50.–
2. Verlängerung für jeden weiteren Tag Fr. 10.–
3 Das StVA erhebt für weitere Bewilligungen folgende Gebühren:
a) Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen
1. Einzelbewilligung Fr. 45.–
2. Bewilligung für 1 Monat Fr. 75.–
3. Bewilligung für 3 Monate Fr. 115.–
4. Bewilligung für 6 Monate Fr. 150.–
5. Bewilligung für 9 Monate Fr. 225.–
6. Jahresbewilligung Fr. 300.–
b) Zuschläge für eine kombinierte Bewilligung gemäss Litera a
1. Einzelbewilligung Fr. 20.–
2. Bewilligung für 1 Monat Fr. 30.–
3. Bewilligung für 3 Monate Fr. 45.–
4. Bewilligung für 6 Monate Fr. 60.–
5. Bewilligung für 9 Monate und Jahresbewilligung Fr. 75.–
c) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Eigenabnahmebewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen an Garagen (inklusive Prüfung des Gesuchs und der Garageneinrichtung sowie Instruktion des Abnahmepersonals); nach Kosten
1. für Motorwagen max. Fr. 500.–
2. für Motorräder max. Fr. 300.–
d) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung
eines Kollektivfahrzeugausweises in Verbindung mit
Händlerschildern (inklusive Prüfung des Gesuchs und
Besichtigung der Garageneinrichtung); nach Kosten max. Fr. 400.–
e) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Bewilligung von
werkinternem Verkehr auf öffentlichen Strassen
1. Prüfung des Gesuchs; nach Kosten max. Fr. 500.–
2. jährliche Gebühr; nach Gewicht, Länge, Breite und
Höhe der Fahrzeuge, nach Länge der Fahrstrecke
sowie nach Kosten max. Fr. 2'000.–
f) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung oder Änderung für die gewerbliche Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen; nach Kosten max. Fr. 100.–
g) Zulassungsbewilligung zur Ausbildung als Fahrlehrerin
oder Fahrlehrer Fr. 150.–
h) Zulassung zu einer praktischen Führerprüfung, für die
kein Lernfahrausweis erforderlich ist Fr. 60.–
i) Ausbildungsbewilligung für Lehrmeisterinnen oder
Lehrmeister von Lastwagenführerlernenden und die Verlängerung der Bewilligung Fr. 50.–
j) Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr Fr. 50.–
k) Ausstellen und Erneuern einer Bewilligung für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
1. Grundgebühr Fr. 35.–
2. notwendige Zusatzabklärungen; pro Stunde Fr. 125.–
l) Behandlung von Gesuchen für weitere bundesrechtliche
Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 1'000.–
4 Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren:
a) Kontrollschilder
1. Kontrollschilder-Paar Fr. 20.–
2. Einzelkontrollschild Fr. 10.–
3. Kontrollschild für Motorfahrrad Fr. 5.–
4. Vignette für Motorfahrrad Fr. 8.–
5. Ersatz der Vignetten für die provisorische Zulassung Fr. 20.–
b) Übertragung von Kontrollschildern an Dritte Fr. 20.–
c) vorübergehende Deponierung eines Kontrollschildes beziehungsweise eines Kontrollschilderpaares bis zwölf
Monate Fr. 10.–
d) Entscheide betreffend Administrativmassnahmen; nach
Kosten max. Fr. 800.–
e) Verkehrsunterricht im Sinne einer Verkehrsmassnahme;
nach Kosten max. Fr. 600.–
f) Entzug von Fahrzeugausweisen oder Bewilligungen;
nach Kosten max. Fr. 600.–
g) kurzfristige Fahrzeugwechsel bei reservierten Fahrzeugprüfungen, ausserhalb der Abmeldefrist von drei Arbeitstagen; nach Kosten max. Fr. 30.–
h) Waaggebühr; nach Gewicht und Kosten max. Fr. 40.–
i) Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen und
§ 11 Kontrollschildern Fr. 100.–
StVA; Schifffahrt
1 Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren:
a) praktische Führerprüfungen; pro Stunde Fr. 125.–
b) Theorieprüfungen
1. Gruppenprüfung; pro Person Fr. 30.–
2. Einzelprüfung; pro Stunde Fr. 125.–
c) Schiffsprüfung; pro Stunde Fr. 125.–
d) aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde Fr. 125.–
e) Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen
1. Kilometerentschädigung Fr. –.80
2. Zuschläge auf die Prüfungsgebühr; nach Mehrkosten 10–25 %
3. Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können
pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme
der Prüfung von mehreren Schiffen am selben Ort
oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prüfungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten und Kilometerentschädigungen
für Auswärtsprüfungen; in Prozent 35 %
f) bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.
2 Das StVA erhebt für die Ausstellung von Schiffsführer- und Schiffsausweisen folgende Gebühren:
a) Schiffsführerausweis Fr. 25.–
b) internationaler Schiffs- und Schiffsführerausweis Fr. 15.–
c) Schiffsausweise
1. Schiffsausweis für alle Kategorien Fr. 20.–
2. Saisonbewilligung für Segelschiffe ohne Standplatz auf dem Hallwilersee Fr. 25.–
3 Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Ausnahmebewilligungen
und weitere Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 300.–
b) Entzug oder Androhung des Entzugs von Schiffsausweisen oder Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 200.–
c) Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen Fr. 100.–
2.3.3. Aufgabenbereich Register und Personenstand
§ 12
Abteilung Register und Personenstand
1 Die Abteilung Register und Personenstand erhebt folgende Gebühren:
a) Adoptionen; nach Kosten und Bedeutung
1. Behandlung von Gesuchen um Adoption Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–
2. Behandlung von Gesuchen um Eignungsbescheinigung Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung zur
Aufnahme eines bestimmten Kindes Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
4. Anordnung von Massnahmen der Pflegekinderaufsicht Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
5. Änderung, Ergänzung, Erneuerung oder Widerruf
von Eignungsbescheinigungen und
Bewilligungen Fr. 100.– bis Fr. 4'000.–
6. Entscheide und Bescheinigungen im Anwendungsbereich von Art. 2 des Übereinkommens
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
(Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ) vom
29. Mai 1993 12) sowie von Art. 7 und 12 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)
vom 22. Juni 2001 13) Fr. 50.– bis Fr. 4'000.–
7. Nachadoptionsbericht Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–
b) Sorgerechtsbescheinigung gemäss Art. 40 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und
der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) vom 19. Oktober
1996 14) und Bescheinigung über die Berechtigung zum
Handeln und die übertragenen Befugnisse (für den Beistand von Erwachsenen) gemäss Art. 38 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ) 15); nach Kosten und Bedeutung
Fr. 50.– bis Fr. 200.–
c) Behandlung von Gesuchen um Namensänderung; nach
Kosten und Bedeutung Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
d) Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nach Kosten
1. Entscheide betreffend die Bewilligungspflicht, die
Behandlung von Gesuchen um Bewilligung und
den Widerruf einer Bewilligung Fr. 200.– bis Fr. 5'000.–
2. Widerruf von Auflagen Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–
e) Beglaubigungen und Apostillen
1. Beglaubigung von Unterschriften; pro Original Fr. 20.–
2. Beglaubigung von Unterschriften; pro Duplikat Fr. 10.–
3. Ausstellung von Apostillen; pro Original Fr. 40.–
4. Ausstellung von Apostillen; pro Duplikat Fr. 20.–
f) Bürgerrecht
1. Behandlung von Gesuchen um Aufnahme in das
Kantonsbürgerrecht Fr. 750.–
2. Behandlung von Gesuchen um Entlassung aus dem
Schweizer Bürgerrecht Fr. 200.–
12) SR 0.211.221.311
13) SR 211.221.31
14) SR 0.211.231.011
15) SR 0.211.232.1
3. Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung
von Ausländerinnen und Ausländern Fr. 300.–
4. Feststellung des Bürgerrechts Fr. 300.–
5. Für minderjährige Kinder, die in das Einbürgerungsgesuch der Eltern
einbezogen sind, werden bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Gebühren erhoben. Danach beträgt die Gebühr die Hälfte der Tarife gemäss
Ziffer 1; massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Personen, welche die minderjährigen Kinder vertreten, haften solidarisch
mit.
6. Die Gebühr für die Behandlung von Einbürgerungsgesuchen gemäss Ziffer 1 kann um höchstens 100 % erhöht werden, wenn die Behandlung des
Gesuchs ausserordentliche Kosten verursacht. Gebührenzuschläge sind
zu begründen und separat auszuweisen.
§ 13
Notariatskommission und Notariatsprüfungskommission
1 Die Notariatskommission erhebt folgende Gebühren:
a) Entscheide im Zusammenhang mit der Beurkundungsbefugnis und dem Registereintrag; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
b) Inspektion; pro Stunde Fr. 150.–
c) Verfahren betreffend Disziplinarmassnahmen und weitere Massnahmen; nach Kosten Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–
d) andere Verrichtungen; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 5'000.–
2 Die Notariatsprüfungskommission erhebt folgende Gebühren:
a) Entscheid über die Nichtzulassung zur Notariatsprüfung Fr. 200.–
b) schriftlicher Prüfungsteil Fr. 2'000.–
c) mündlicher Prüfungsteil Fr. 1'500.–
d) Prüfung betreffend Fähigkeit zur Ausübung der Beurkundungstätigkeit; nach Kosten Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.–
e) erleichterte Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber eines
ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder
Notar; nach Kosten Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.–
f) andere Verrichtungen; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–
2.3.4. Aufgabenbereich Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich
§ 14
Gemeindeabteilung
1 Die Gemeindeabteilung (Fachstelle Datenaustausch) erhebt für Auskünfte aus dem
kantonalen Einwohnerregister folgende Gebühren:
a) Einzelauskunft Fr. 20.–
b) Listenauskunft; pro Person Fr. –.05, min. Fr. 100.–
2.3.5. Aufgabenbereich Migration und Integration
§ 15
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)
1 Das MIKA erhebt im Bereich Ausländerrecht folgende Gebühren:
a) Entscheide und Dienstleistungen gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)
vom 24. Oktober 2007 16) Höchstgebühr des Bundes
b) ablehnende Entscheide; nach Kosten max. Höchstgebühr gemäss Litera a
c) Verweigerung einer Niederlassungs-, Aufenthalts-,
Kurzaufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung; nach
Kosten max. Fr. 400.–
d) Verweigerung einer Bewilligung gemäss Litera c, sofern
gleichzeitig eine Wegweisung angeordnet wird; nach
Kosten max. Fr. 600.–
e) Widerruf oder Nichtverlängerung der Bewilligung, ordentliche Wegweisung und administrative Sanktion gemäss Art. 122 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember
2005 17); nach Kosten max. Fr. 600.–
f) Verwarnung; nach Kosten max. Fr. 400.–
g) Verlängerung der Ausreisefrist Fr. 95.–
h) Bestätigung und Verpflichtungserklärung Fr. 40.–
i) Eingangsbestätigung der Meldung betreffend die von der
ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Stellenantritte und Dienstleistungserbringungen gemäss dem Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz,
EntsG) vom 8. Oktober 1999 18) nach Höchstgebühr des Bundes
j) Kontrolle einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers, eines Betriebs oder einer
Person, wenn bei ihr oder ihm ein Verstoss gegen die Vorschriften des Entsendegesetzes festgestellt wird; nach Kosten
k) Bearbeitung von Sanktionsverfahren gemäss EntsG; nach Kosten
1. Auferlegung eines Dienstleistungsverbots max. Fr. 600.–
2. Anordnung eines Arbeitsunterbruchs max. Fr. 900.–
l) Leistungen, wie Schulungen, Beratungen und Besprechungen; nach Kosten
16) SR 142.209
17) SR 142.20
18) SR 823.20
2 Die Erhebung der Gebühren im Bereich Ausländerrecht gemäss Absatz 1 lit. j und k
kann auch durch die Tripartite Kommission für den Vollzug der flankierenden Massnahmen und des Arbeitslosenversicherungsrechts (TPK) erfolgen.
3 Das MIKA erhebt für die arbeitsmarktliche Begutachtung, zusätzlich zu den ausländerrechtlichen Gebühren gemäss Absatz 1 folgende Gebühr für
a) Jahresaufenthaltsbewilligung Fr. 500.–
b) Kurzaufenthaltsbewilligung Fr. 250.–
c) Bewilligung, bei der von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss AIG abgewichen werden kann Fr. 250.–
d) Grenzgängerbewilligung für ein Jahr Fr. 500.–
e) Grenzgängerbewilligung für unter einem Jahr Fr. 250.–
f) Bewilligung des Wechsels der Stelle oder des Wechsels
von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit; nach Kosten max. Fr. 250.–
4 Die Bewilligung des Stellenantritts und des Stellen- oder Berufswechsels sowie die
arbeitsmarktliche Begutachtung von Gesuchen von schutzbedürftigen Personen sind
unentgeltlich.
5 Das MIKA erhebt im Bereich der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von oder an Personen aus dem Ausland folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung;
nach Kosten Fr. 700.– bis Fr. 1'000.–
b) Erneuerung und Aufhebung der Bewilligung Fr. 400.–
c) Änderungen und Mutationen Fr. 65.–
d) Verwarnungen Fr. 400.–
e) Entzug der Bewilligung Fr. 600.–
f) besondere Aufwendungen; nach Mehrkosten
2.3.6. Aufgabenbereich Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche
§ 16 Integration
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
1 Das AWA erhebt folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Pfandleihgewerben und Aufsicht; nach Kosten Fr. 500.– bis Fr. 800.–
b) Behandlung von Gesuchen um eine konsumkreditrechtliche Bewilligung; nach Kosten Fr. 500.– bis Fr. 800.–
c) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung kleiner Pokerturniere; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 300.–
d) Spiellokale
1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Bewilligung für Spiellokale; nach
Kosten Fr. 100.– bis Fr. 500.–
2. Aufsicht über Spiellokale; nach Kosten
e) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
1. bis 50 Arbeitsstunden Fr. 70.–
2. von 51 bis 100 Arbeitsstunden Fr. 100.–
3. von 101 bis 500 Arbeitsstunden Fr. 150.–
4. für je weitere 500 Arbeitsstunden; Erhöhung um Fr. 50.–, max. Fr. 500.–
5. kombinierte Arbeitszeitbewilligung für Projekte
mit mehreren einbezogenen Betrieben; Gebühren
gemäss den Ziffern 1–4 und nach Mehrkosten max. Fr. 1'000.–
6. Zuschlag für Gesuche, die ohne besondere Gründe
nicht früher als eine Woche vor Inanspruchnahme
der Arbeitszeitbewilligung eingereicht werden Fr. 100.–
f) Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen
1. Behandlung von Gesuchen um Plangenehmigung;
nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 10'000.–
2. Behandlung von Gesuchen um Betriebsbewilligung; nach Kosten und 50–75 % der Gebühr gemäss Ziffer 1 min. Fr. 75.–
3. Beurteilung von Änderungen; nach Kosten min. Fr. 50.–
2.3.7. Aufgabenbereich Strafverfolgung
§ 17
Staatsanwaltschaften
1 Die Staatsanwaltschaften erheben für die Gewährung der Akteneinsicht durch Dritte
gemäss § 4 GebührD:
a) bis 1 Stunde Fr. 100.–
b) über 1 Stunde Fr. 200.–
2.3.8. Aufgabenbereich Straf- und Massnahmenvollzug
§ 18
Amt für Justizvollzug
1 Das Amt für Justizvollzug erhebt folgende, vorgängig zu bezahlende Gebühren:
a) Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit, der elektronischen Überwachung, des
tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft beziehungsweise für diesbezügliche Abbruchsentscheide;
nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 250.–
b) elektronische Überwachung; pro Vollzugstag Fr. 30.–
2 Das Amt für Justizvollzug stellt der überwachten Person Rechnung für den pauschalen Kostenanteil gemäss Absatz 1 lit. b, sobald ihm der als vollstreckbar erklärte Anordnungsentscheid des zuständigen Gerichts zugekommen ist.
2.4. Aufgabenbereiche des Departements Bildung, Kultur und Sport
(BKS)
2.4.1. Aufgabenbereich Volksschule
§ 19
Schulpsychologischer Dienst
1 Der Schulpsychologische Dienst erhebt für folgende Leistungen kostendeckende
Gebühren:
a) Mediation im schulischen Kontext,
b) Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen von privatrechtlichen Organisationen,
c) Supervision für Lehrpersonen und Schulleitungen.
2.4.2. Aufgabenbereich Sonderschulung, Heime und Werkstätten
§ 20
Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW)
1 Die SHW erhebt folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung; nach Kosten max. Fr. 2'000.–
b) Überprüfung von Einrichtungen mit Betriebsbewilligung
vor Ort; nach Kosten max. Fr. 1'000.–
c) Ablehnung von Gesuchen um Anerkennung; nach Kosten max. Fr. 2'000.–
2.4.3. Aufgabenbereich Berufsbildung und Mittelschule
§ 21
Abteilung Berufsbildung und Mittelschule (BM) und öffentliche Berufsfachschulen
1 Die Abteilung BM beziehungsweise die öffentlichen Berufsfachschulen erheben im
Bereich der Berufsbildung folgende Gebühren: *
a) Aufnahme in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität nach der Lehre (BM II) Fr. 300.–
b) Prüfungswiederholung Fr. 200.–
c) Prüfungswiederholung nach unbegründetem Fernbleiben
von Qualifikationsverfahren Fr. 400.–
d) * Schulgeld der Kantonalen Schule für Berufsbildung
(ksb); pro Semester Fr. 200.–
2 Die öffentlichen Berufsfachschulen können für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) von Lernenden der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung eine
Gebühr von Fr. 40.– pro Stunde erheben.
3 Die Abteilung BM beziehungsweise eine mit der Leistungserbringung beauftragte
Drittperson erhebt für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung folgende Gebühren:
a) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Personen mit abgeschlossener
Ausbildung auf Sekundarstufe II, die das 25. Altersjahr vollendet haben; nach
Kosten,
b) Lehrpersonenberatung, die über das unentgeltliche Grundangebot gemäss § 10
Abs. 5 der Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) vom 3. Mai
2017 19) hinausgeht; nach Mehrkosten,
c) * …
d) Angebote und Leistungen, die nicht zum unentgeltlichen Grundangebot gemäss
§ 10 V Schuldienste zählen; nach Kosten.
4 Lernende in Brückenangeboten der ksb, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons
Aargau haben und für die kein anderer Kanton auf Grund einer Vereinbarung zahlungspflichtig ist, entrichten ein Schulgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des
Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden
und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 20) beziehungsweise gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
vom 22. Juni 2006 21). Es gilt die Wohnsitzdefinition gemäss Art. 4 RSA 2009 beziehungsweise gemäss Art. 4 BFSV. *
19) SAR 405.112
20) SAR 400.300
21) SAR 400.562
5 Sie kann für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie der jugendpsychologischen Beratung im unentgeltlichen Grundangebot gemäss § 10 V
Schuldienste eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.– erheben, wenn ein Beratungstermin weniger als 24 Stunden im Voraus abgesagt wird oder die Person nicht zum
§ 22 Beratungstermin erscheint. *
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) *
1 Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) erhebt pro Schul- beziehungsweise Praktikumssemester folgende Studiengebühren: *
a) * Bildungsgang Operationstechnik HF Fr. 500.–
b) * Bildungsgang Sozialpädagogik HF Fr. 1'000.–
c) * Bildungsgang Pflege HF Fr. 250.–
2 Studierende, die ihren Wohnsitz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März
2012 22) ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton beziehungsweise Staat auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten eine zusätzliche Studiengebühr gemäss dem jeweils geltenden
Tarif der vorerwähnten Vereinbarung.
§ 23
Mittelschulen und Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene *
1 Die Mittelschulen beziehungsweise die Schule für Gestaltung Aargau und die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME) erheben folgende, vorgängig zu bezahlende Gebühren: *
a) Freifach Instrumentalunterricht
1. halbe Lektion; pro Schuljahr Fr. 1'000.–
2. * halbe Lektion im ersten Semester der Abschlussklasse des Gymnasiums und der Fachmittelschule
sowie in der letzten Klasse der schulischen Ausbildung an der Wirtschafts- und der Informatikmittelschule Fr. 500.–
3. Die Schulleitung kann auf Gesuch hin die Gebühren gemäss den Ziffern
1 und 2 teilweise zurückerstatten bei länger dauernder, unverschuldeter
Absenz der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise beim Austritt
aus der Schule während des Schuljahrs.
4. Fällt eine Unterrichtslektion wegen eines Schulanlasses oder infolge
Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise
der Lehrperson aus, erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Gebühren
gemäss den Ziffern 1 und 2.
5. Wer die Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht fristgerecht bezahlt,
ist ab Beginn des jeweiligen Schuljahrs vom Besuch des Freifachs Instrumentalunterricht ausgeschlossen.
22) SAR 400.510
b) Besuch des gestalterischen Propädeutikums
1. Teilnahme am Aufnahmeverfahren Fr. 100.–
2. Einschreibegebühr nach erfolgreichem Aufnahmeverfahren (ohne Rückerstattungsmöglichkeit bei
Rückzug der Einschreibung) Fr. 300.–
3. Kostenvorschuss für selber zu bezahlende Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial Fr. 800.–
c) * Studiengeld für den Maturitätslehrgang an der AME; pro
angetretenes Semester Fr. 1'000.–
d) Studiengeld für den Passerellenlehrgang an der AME
1. Anmeldegebühr (wird an das Studiengeld für das
erste Semester angerechnet) Fr. 200.–
2. Studiengeld; pro Semester Fr. 1'000.–
e) Studiengeld für den Vorkurs Pädagogik; für den ganzen
Lehrgang Fr. 1'000.–
2 … *
3 Die Anmeldegebühr gemäss Absatz 1 lit. d Ziff. 1 wird zurückerstattet, wenn eine
Anmeldung mehr als zwei Monate vor Kursbeginn zurückgezogen oder die Berufsmaturitätsprüfung nach der Kursanmeldung nicht bestanden wird.
4 Beim Austritt während eines Semesters oder Kurses wird das Studien- beziehungsweise Schulgeld nicht zurückerstattet.
5 … *
6 Das BKS kann auf Gesuch hin in Härtefällen die Studien- beziehungsweise Schulgelder und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
2.5. Aufgabenbereiche des Departements Finanzen und Ressourcen
(DFR)
2.5.1. Aufgabenbereich Finanzen
§ 24
Abteilung Finanzen
1 Die Abteilung Finanzen erhebt beziehungsweise beantragt dem Regierungsrat für
geldspielrechtliche Leistungen folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Lottos,
Tombolas und lokalen Sportwetten; nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 1'200.–
b) Stornierung einer Bewilligung gemäss Litera a Fr. 100.–
c) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von übrigen
Kleinlotterien; nach Kosten Fr. 800.– bis Fr. 1'600.–
2 Terminverschiebungen von bewilligten Lottos, Tombolas und übrigen Kleinlotterien sind bei Durchführung innert drei Monaten nach dem bewilligten Durchführungstermin unentgeltlich.
2.5.2. Aufgabenbereich Landwirtschaft
§ 25
Landwirtschaft Aargau
1 Die Landwirtschaft Aargau erhebt folgende Gebühren:
a) gewässerschutzrechtliche Kontrollen betreffend den Einsatz von Stickstoff-
und Phosphorreduziertem Futter (NPR-Futter)
1. Kontrolle; nach Kosten und pro Jahr Fr. 60.– bis Fr. 100.–
2. Zusatzkosten bei verspätet eingereichten Anmeldungen oder Unterlagen und bei anderen besonderen Aufwendungen; nach Mehrkosten Fr. 100.– bis Fr. 200.–
b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von bodenrechtlichen Bewilligungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–c der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALaV) vom 23.
Mai 2012 23); nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–
c) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von pachtrechtlichen Bewilligungen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a–d ALaV;
nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–
d) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Ausnahmen vom landwirtschaftlichen Zweckentfremdungs- und
Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 24) und von § 9 Abs. 1 des
Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG)
vom 13. Dezember 2011 25); nach Kosten Fr. 250.– bis Fr. 1'000.–
e) Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen des bäuerlichen Bodenrechts und des Landwirtschaftsrechts; nach
Kosten Fr. 50.– bis Fr. 200.–
f) besondere Leistungen bei der Behandlung von Gesuchen betreffend landwirtschaftliche Direktzahlungen und Beiträge, wie die Erarbeitung und Ergänzung
einer Vereinbarung betreffend Vernetzung; nach Kosten
2 Die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober
2013 26) sowie für die damit verbundene Beratung bei entsprechenden Einzelbewilligungen gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3.1 DZV ist unentgeltlich.
23) SAR 910.215
24) SR 910.1
25) SAR 910.200
26) SR 910.13
§ 26
Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg (LZL)
1 Das LZL erhebt im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung und Weiterbildung folgende Gebühren:
a) Kursmodule der höheren Berufsbildung; nach Kosten Fr. 250.– bis Fr. 2'000.–
b) Bearbeitungsgebühr für eine Abmeldung von einem
Kursmodul, wenn diese bis zehn Tage vor dem Modulstart beim LZL eingeht; bei späteren Abmeldungen
bleibt das ganze Schulgeld für das Modul geschuldet Fr. 100.–
c) Weiterbildungskurs; pro Halbtag Fr. 40.–
d) Abmeldung von einem Weiterbildungskurs, wenn diese
nicht bis drei Tage vor Kursbeginn eingeht; pro verpassten Halbtag Fr. 40.–
2 Lernende in der beruflichen Grundbildung sowie Kursteilnehmende in der höheren
Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung haben für die Beherbergung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten:
Leistung pro Person mit Lavabo
(Dusche und WC auf
Etage) in Franken
pro Person mit Lavabo,
Dusche und WC in
Franken
Doppelzimmer komplett
(mit Frühstück und Frottierwäsche)
45–65 55–75
Doppelzimmer komplett
in Einzelbelegung
55–75 75–95
Doppelzimmer in Einzelbelegung (ohne Frühstück
und ohne Frottierwäsche)
35–55 65–85
Übernachtung im Schlafsack (3–4 Personen pro
Zimmer; ohne Frühstück
und Frottierwäsche)
25–45 30–50
3 Dritte haben für die Beherbergung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende
Gebühren zu entrichten:
Leistung pro Person mit Lavabo
(Dusche und WC auf
Etage) in Franken
pro Person mit Lavabo,
Dusche und WC in
Franken
Doppelzimmer komplett
(mit Frühstück und Frottierwäsche)
55–75 70–90
Leistung pro Person mit Lavabo
(Dusche und WC auf
Etage) in Franken
pro Person mit Lavabo,
Dusche und WC in
Franken
Doppelzimmer komplett
in Einzelbelegung
70–90 90–110
Übernachtung im Schlafsack (3–4 Personen pro
Zimmer; ohne Frühstück
und Frottierwäsche)
25–45 30–50
4 Das LZL erhebt im Bereich des Weinbaus folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen betreffend Neuanpflanzungen; nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–
abis * Behandlung von Gesuchen betreffend Grand Cru-Parzellen; nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–
b) * sensorische Prüfung von AOC- und Grand Cru-Weinen
durch die AOC-Kommission; pro Musterflasche Fr. 70.–
c) * für die Administration im Zusammenhang mit der zweiten sensorischen Prüfung und der Analyse von AOC- und
Grand Cru-Weinen durch sachverständige Dritte; pro
Musterflasche Fr. 50.–
d) * Zusatzkosten bei verspätet eingereichten Meldungen
oder Unterlagen und bei anderen besonderen Aufwendungen; nach Mehrkosten Fr. 100.– bis Fr. 500.–
2.6. Aufgabenbereiche des Departements Gesundheit und Soziales
(DGS)
2.6.1. Aufgabenbereich Verbraucherschutz
§ 27
Amt für Verbraucherschutz (AVS); Lebensmittelkontrolle sowie Kontrolle
der Primärproduktion
1 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung folgende
Gebühren:
a) Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen und Massnahmen im
Bereich der Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; nach
Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor
1. Aufwandpunkte gemäss Anhang 1
2. * Kostenfaktor Fr. 2.30
b) Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen
und Massnahmen im Bereich der Kontrolle von
Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie der Primärproduktion; nach Anzahl und Schweregrad der Mängel sowie Kosten max. Fr. 2'000.–
c) kostenpflichtige Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
d) auf Antrag durchgeführte besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach
Kosten
e) Erstellung von Ausfuhrunterlagen für Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände Fr. 80.–
f) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetriebe sowie Hof-
und Weidetötungen; nach Kosten min. Fr. 200.–
g) Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Grossbetrieben, Betrieben mit geringer Kapazität und Wildbearbeitungsbetrieben; nach Kosten
h) Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ausserhalb der
vereinbarten Termine; pro Stunde und Vollzugsperson Fr. 150.–
i) Kontrollen der Hof- und Weidetötung sowie mobiler Schlachtanlagen; nach
Kosten
j) Kontrollen von Zerlegebetrieben; nach Kosten min. Fr. 50.–
k) * Alkoholtestkäufe mit Beanstandungen; nach Kosten max. Fr. 5'000.–
2 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 27) und des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und
elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 2021 28) folgende Gebühren: *
a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung; nach Kosten
Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–
b) Kontrollen mit Beanstandungen und Massnahmen; nach
Kosten max. Fr. 2'000.–
c) * Tabaktestkäufe mit Beanstandungen; nach Kosten max. Fr. 5'000.–
3 Das AVS erhebt für Kontrollen mit Beanstandungen im Bereich des Vollzugs der
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)
vom 11. Dezember 1978 29) eine Gebühr nach Kosten von Fr. 50.– bis Fr. 3'000.–.
4 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Gastgewerbegesetzgebung
folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen für den Kleinhandel mit Spirituosen; nach Kosten max. Fr 200.–
b) Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen infolge
Nichtdeklarierung des Spirituosenumsatzes Fr. 250.–
c) Abnahme der Wirtefachprüfung; pro Prüfungsfach der
Haupt-, Nach- und Ergänzungsprüfung Fr. 120.–.
5 Das AVS erhebt für Beanstandungen im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes
über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
(NISSG) vom 16. Juni 2017 30) eine Gebühr nach Kosten von maximal Fr. 2'000.–.
27) SR 818.31
28) SR 818.32
29) SR 942.211
30) SR 814.71
§ 28
AVS; Chemie- und Biosicherheit
1 Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über den Schutz vor
Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 31), der Verordnung über
den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom
10. September 2008 32), der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 33) sowie
der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017 34) folgende Gebühren:
a) Radon-Messung in Schulen und Kindergärten;
1. pro Schulanlage Fr. 200.–
2. Wird in mehreren Schulanlagen derselben Gemeinde gleichzeitig gemessen, für jede weitere
Schulanlage Fr. 100.–
b) Kontrollen und Massnahmen unter Berücksichtigung der
Art des Betriebs und des Umfangs seiner Tätigkeiten;
nach Kosten max. Fr. 5'000.–
c) Werden bei einer Kontrolle keine massgeblichen Veränderungen an der Anlage
oder der Umgebung seit der letzten Kontrolle festgestellt, kann die Gebühr reduziert werden.
2 Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 35), der Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015 36), der Verordnung über das Inverkehrbringen von
und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) vom
18. Mai 2005 37), der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 38), der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010 39) und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) vom 1. November 2023 40) folgende Gebühren:
31) SR 814.012
32) SR 814.911
33) SR 814.912
34) SR 814.501
35) SR 741.622
36) SR 813.11
37) SR 813.12
38) SR 814.81
39) SR 916.161
40) SR 916.171
a) Behandlung von Gesuchen für Anwendungsbewilligungen und Erstellung von Ausfuhrunterlagen für chemische
Produkte; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 250.–
b) Kontrollen ohne Beanstandungen;
1. allgemein; nach Kosten max. Fr. 100.–
2. Kleinstbetriebe Fr. 50.–
c) Beanstandungen und Massnahmen; unter Berücksichtigung der Anzahl und des Schweregrads der festgestellten
Mängel sowie der Art und des Umfangs von Betrieb und
Tätigkeit; nach Kosten max. Fr. 5'000.–
d) Untersuchungen von Gebrauchsgegenständen gestützt
§ 29 auf die ChemRRV gemäss § 27 Abs. 1 lit. a
AVS; Vollzug der Tierschutz-, Hunde-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung
1 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen; nach Kosten Fr. 25. – bis Fr. 1'500.–
b) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 1'500.–
c) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
d) besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
2 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Hundegesetzgebung folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Halteberechtigungen; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 250.–
b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für Ausbildungsstätten; nach Kosten Fr. 250.– bis Fr. 750.–
c) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten max. Fr. 2'000.–
d) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
e) besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
3 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung folgende
Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen; nach Kosten Fr. 25.– bis Fr. 3'000.–
b) Registrierung von Tieren und Betrieben; nach Kosten
c) Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
1. Bescheinigungen und Kontrollen; nach Kosten max. Fr. 2'000.–
2. verspätetes Gesuch Fr. 100.–
d) Massnahmen zum Verstellen von Tieren innerhalb der Schweiz; nach Kosten
e) Patente Viehhandel; nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 250.–
f) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten
g) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
4 Das AVS erhebt im Bereich der Heilmittelgesetzgebung folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 300.–
b) Kontrollen und Massnahmen; nach Kosten max. Fr. 2'000.–
2.6.2. Aufgabenbereich Gesundheit
§ 30
Abteilung Gesundheit
1 Die Abteilung Gesundheit erhebt folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von
1. Berufsausübungsbewilligungen an Ärztinnen und
Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und
Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte (Medizinalpersonen) Fr. 700.–
2. Berufsausübungsbewilligungen an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (Psychologiefachpersonen) Fr. 700.–
3. Stellvertreterbewilligungen an Medizinalpersonen
sowie an Drogistinnen und Drogisten Fr. 100.–
4. Assistentenbewilligungen an Medizinalpersonen Fr. 100.–
5. Filialpraxisbewilligungen an Zahnärztinnen und
Zahnärzte Fr. 600.–
6. Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte zum Betrieb einer Privatapotheke Fr. 600.–
7. Berufsausübungsbewilligungen in den Bereichen
Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Geburtshilfe/Hebammen, Krankenpflege, Logopädie, Medizinische
Massage, Naturheilpraxis, Osteopathie, Podologie
und Physiotherapie, Fr. 200.–
8. provisorischen oder definitiven Betriebsbewilligungen für Apotheken und Drogerien Fr. 300.–
9. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im
Gesundheitswesen, wie Laboratorien, Transport-
und Rettungsunternehmen sowie Abgabestellen
für Mittel und Gegenstände Fr. 500.–
10. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im
Gesundheitswesen wegen veränderter räumlicher
und betrieblicher Verhältnisse; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 500.–
11. Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP-Zulassung) und OKP-Bestätigungen an Personen, die einen Medizinal-, Gesundheits- oder Psychologieberuf ausüben, beziehungsweise an Organisationen
und Betriebe im Gesundheitswesen; nach Kosten Fr. 150.– bis Fr. 400.–
12. erstmaligen Bewilligungen zur Lagerung von Blut
und Blutprodukten Fr. 400.–
13. erneuerten Bewilligungen oder Anpassungen von
Bewilligungen zur Lagerung von Blut und Blutprodukten Fr. 200.–
14. Versandhandelsbewilligungen für Arzneimittel;
nach Kosten Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–
15. Bewilligungen zur Abgabe von Heilmitteln an Gewerbeausstellungen Fr. 200.–
16. erstmaligen Bewilligungen für die Abgabe von
Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte sowie durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte Fr. 100.–
17. erneuerten Bewilligungen für die Abgabe von
Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte sowie durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte Fr. 50.–
18. Bewilligungen zur In-vitro-Fertilisation; nach
Kosten Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–
19. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von
Spitälern; nach Kosten Fr. 1000.– bis Fr. 5'000.–
20. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von
stationären Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen mit integrierten Tages- und Nachtstrukturen;
nach Kosten Fr. 100.– bis Fr. 5'000.–
21. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von
Therapieeinrichtungen im Suchtmittelbereich;
nach Kosten Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–
22. erstmaligen Bewilligungen zur Herstellung von
und zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler und wissenschaftliche Institute Fr. 250.–
23. erneuerten Bewilligungen zur Herstellung von und
zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler und wissenschaftliche Institute Fr. 200.–
b) Erstellung einer Unbedenklichkeitsbestätigung Fr. 50.–
c) Meldeverfahren für Leistungserbringende im Gesundheitswesen aus dem Ausland Fr. 100.–
d) Nachprüfung von Berufsqualifikationen von Leistungserbringenden im Gesundheitswesen aus dem Ausland; nach Kosten
e) Kontrollen, Inspektionen, Visitationen und Entscheide im Bereich des Vollzugs
der Medizinal-, Gesundheits- und Psychologieberufe- sowie der Heilmittel- und
Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes sowie der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung; nach Kosten
f) Erstellung einer Seniorenbestätigung Fr. 50.–
g) Überprüfung des Medikamentenabgabeverhaltens von
freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten; nach KostenFr. 500.– bis Fr. 1'500.–
h) Ausübung der Aufsichts-, Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen gegenüber Spitälern und stationären Pflegeeinrichtungen; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 50'000.–
i) Festsetzung der Tarife von Leistungserbringenden in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung; nach Kosten Fr. 1'000.– bis Fr. 30'000.–
j) Entsorgung von Betäubungsmitteln; nach Kosten
2.6.3. Aufgabenbereich Militär und Bevölkerungsschutz
§ 31
Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz
1 Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt folgende Gebühren:
a) Projektgenehmigungen im Zivilschutz; nach Kosten max. Fr. 2'800.–
b) Bauabnahme, Mängelbehebung, Nachkontrolle im Zivilschutz; nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 2'500.–
c) Behandlung von Gesuchen um Befreiung vom Schutzraumbau; pro Bauprojekt beziehungsweise Projektänderung Fr. 225.–
2 Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt für die Benutzung des Zivilschutzzentrums Eiken Benutzungsgebühren gemäss Anhang 2.
2.7. Aufgabenbereiche des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
(BVU)
2.7.1. Aufgabenbereich Baubewilligung und Recht
§ 32
Abteilung für Baubewilligungen
1 Die Abteilung für Baubewilligungen erhebt zuzüglich zu allfälligen Gebühren anderer Verwaltungsstellen folgende Gebühren:
a) Behandlung eines Baugesuchs anhand der nach Erfahrungswerten geschätzten
Bausumme
1. 3 Promille auf der Bausumme bis Fr. 2 Mio. min. Fr. 400.–
2. zusätzlich 2,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio.
3. zusätzlich 1,5 Promille auf der Bausumme über
Fr. 5 Mio. max. Fr. 60'000.–
4. Bei Vorentscheiden wird die Gebühr anhand der
geschätzten Bausumme der betroffenen Bauteile
unter Einbezug des Interessenwerts erhoben Fr. 400.– bis Fr. 60'000.–
5. Für Mehraufwand, insbesondere bei mangelhaften
Unterlagen, nachträglichen Baugesuchen, Baugesuchen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Augenscheinen, Erhöhung der Gebühr gemäss den Ziffern 1, 2 oder 3; nach Kosten max. Fr. 60'000.–
6. Bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr angemessen reduziert werden; bei ausserordentlich geringfügigen Bauvorhaben und ausserordentlich geringem Bearbeitungsaufwand kann auch
die Minimalgebühr unterschritten werden.
b) Behandlung eines Baugesuchs oder Gesuchs um Vorentscheid, wenn keine oder nur untergeordnete bauliche
Massnahmen (Zweckänderungen usw.) oder der Abbau
oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen sind;
nach Kosten und der Grösse der Baute oder Anlage Fr. 400.– bis Fr. 60'000.–
c) schriftliche Beantwortung von Anfragen zu Bauvorhaben
1. unter Einbezug von bis zu einer Fachstelle Fr. 300.–
2. unter Einbezug von zwei Fachstellen Fr. 500.–
3. unter Einbezug von mehr als zwei Fachstellen Fr. 800.–
4. Erhöhung der Gebühr für ausserordentliche Mehrkosten, beispielsweise infolge eines Augenscheins bis Fr. 600.–
d) kantonale Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren;
nach Kosten
e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung für Reklamen; nach Kosten Fr. 20.– bis Fr. 750.–
f) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen für Rohrleitungsanlagen zwischen 1 bis 5 bar max. Fr. 20'000.–
1. Grundtaxe Fr. 1'000.–
2. zusätzlich für jeden Leitungskilometer Fr. 600.–
3. Bei ausserordentlichen Mehrkosten kann die Gebühr unter Beachtung des Höchstbetrags bis auf
das Doppelte erhöht werden max. Fr. 40'000.–
2.7.2. Aufgabenbereich Raumentwicklung
§ 33
Abteilung Raumentwicklung
1 Die Abteilung Raumentwicklung erhebt für die Vorprüfung von freiwillig erstellten
Gestaltungsplänen folgende Gebühren:
a) erste Vorprüfung Fr. 3'100.–
b) zweite Vorprüfung Fr. 2'800.–
c) dritte Vorprüfung Fr. 2'500.–
2.7.3. Aufgabenbereich Energie
§ 34
Abteilung Energie
1 Die Abteilung Energie erhebt im Energiebereich folgende Gebühren:
a) Behandlung von Gesuchen um Ausnahmen von der Verpflichtung, Gebäude mit den nötigen Geräten für die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung auszurüsten; nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 5'000.–
b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Betriebsbewilligungen für Energieerzeugungsanlagen;
nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 20'000.–
2.7.4. Aufgabenbereich Umweltschutz
§ 35
Abteilung für Umwelt
1 Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Behandlung von Gesuchen folgende Gebühren:
a) Abbau- oder Auffüllbewilligung für Steine und Erden
1. minimal Fr. 1000.–
2. 2 Rp pro m³ Material und zuzüglich 15 % pro Jahr
der Laufzeit max. Fr. 40'000.–
b) Betriebsbewilligung/Projektgenehmigung; nach Kosten min. Fr. 300.–
c) Genehmigung des Generellen Entwässerungsplans
1. minimal Fr. 800.–
2. zusätzlich; pro ha Einzugsgebiet Fr. 5.–
d) Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und
anderen kontrollpflichtigen Abfällen; nach Kosten min. Fr. 300.–
e) Bewilligung für Tankanlagen in den Gewässerschutzbereichen
1. Tankvolumen bis 2 m³ (Kleintanks) Fr. 250.–
2. Tankvolumen bis 6 m³ Fr. 350.–
3. Tankvolumen bis 20 m³ Fr. 500.–
4. Tankvolumen bis 50 m³ Fr. 700.–
5. Tankvolumen bis 100 m³ Fr. 900.–
6. Tankvolumen bis 250 m³ Fr. 1'200.–
7. Tankvolumen über 250 m³; nach Kosten min. Fr. 1'200.–
8. bei mehreren oder unterteilten Tanks; Zuschlag
pro Behälter oder Kammer; ausgenommen
Kleintanks Fr. 150.–
9. bei erdverlegten Tankanlagen; Zuschlag 50 %
10. Nachkontrollen; nach Kosten
11. Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Tankanlagen; nach
Kosten
12. schriftliche Mahnung zur Einreichung eines Gesuchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle einer Anlage Fr. 150.–
13. Entscheide zur Einreichung eines Gesuchs sowie
zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle
einer Anlage Fr. 250.–
14. Verarbeitung von Rapporten über durchgeführte
Funktionskontrollen und Revisionen von Anlagen;
pro Rapport Fr. 15.–
f) Behandlung von Gesuchen betreffend Anlagen, die der
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 41) unterliegen; nach Kosten min. Fr. 600.–
g) Behandlung von Immissionsklagen; nach Kosten min. Fr. 100.–
h) übrige Gesuche und Entscheide; nach Kosten min. Fr. 150.–
2 Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Benutzung von Geräten und die damit verbundenen Leistungen folgende Gebühren:
a) Dichtheitsmessgerät; pro Messung Fr. 150.–
b) Multimeter für automatisierte Datenerfassung; pro Tag Fr. 45.–
c) Probenehmer mit Volumenstrommessung; pro Tag Fr. 150.–
d) Aufbau und Abbau, Kontrolle, Datenauswertung und
Reinigung des Probenehmers mit Volumenstrommessung; nach Kosten min. Fr. 600.–
3 Die Abteilung für Umwelt erhebt für Analysen und deren Vorbereitung folgende
Gebühren:
a) Sieben oder Trocknen von Feststoffproben Fr. 50.–
b) Gesamte ungelöste Stoffe (GUS) Fr. 60.–
c) elektrische Leitfähigkeit Fr. 20.–
d) pH-Wert Fr. 25.–
e) Sauerstoff (nach Winkler) Fr. 50.–
f) Sinnenprüfung (Farbe, Trübung, Geruch) Fr. 20.–
g) Temperatur Fr. 10.–
h) qualitative Schnellanalyse; pro Parameter Fr. 20.–
i) BSB-5 (biochemischer Sauerstoffbedarf) Fr. 130.–
j) DOC, TOC oder POC (gelöster, gesamter oder partikulärer organischer Kohlenstoff) Fr. 90.–
k) Gesamt-Phosphor Fr. 90.–
l) Gesamt-Stickstoff in Wasser Fr. 90.–
m) Kaliumpermanganatverbrauch Fr. 50.–
n) quantitativer Küvettenschnelltest Fr. 50.–
o) Anionen (Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrit, Nitrat, Sulfat); je Fr. 50.–, max. Fr. 170.–
p) Kieselsäure Fr. 80.–
q) o-Phosphat Fr. 50.–
r) Sulfid Fr. 50.–
s) Ammonium Fr. 50.–
t) Metalle
1. das erste Element Fr. 130.–
2. für jedes weitere Element Fr. 50.–
41) SR 814.710
u) Luftfiltermessung auf Anfrage; pro Filter Fr. 25.–
v) Filtration von Wasserproben Fr. 30.–
w) Homogenisieren von Wasserproben Fr. 30.–
x) Gesamthärte (Ca + Mg) und Karbonathärte; je Fr. 40.–
y) Glührückstand Fr. 50.–
z) Eisen (Fotometrie) Fr. 50.–
aa) Trockenrückstand Fr. 40.–
4 Auf Analysen, die innert zwei Arbeitstagen erstellt werden müssen, erhebt die Abteilung für Umwelt einen Zuschlag von 50 % auf die Gebühr gemäss Absatz 3.
5 Für Analysen, die im Rahmen einer wiederkehrenden, behördlich angeordneten
Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgenommen werden, beträgt die
Gebühr 60 % der Gebührenansätze gemäss Absatz 3.
6 Die Abteilung für Umwelt erhebt für jährlich stattfindende Betriebskontrollen folgende Gebühren:
a) bei Abwasservorbehandlungs- und Abwasserreinigungsanlagen; nach Kosten min. Fr. 200.–
b) bei Industrie- und Gewerbebetrieben; nach Kosten min. Fr. 200.–
2.7.5. Aufgabenbereich Umweltentwicklung
§ 36
Abteilung Landschaft und Gewässer
1 Die Abteilung Landschaft und Gewässer erhebt für die Behandlung von Gesuchen
um Bewilligung von nautischen Veranstaltungen folgende Gebühren:
a) nautische Veranstaltung; nach Kosten max. Fr. 500.–
b) mehrjährige nautische Veranstaltung; nach Kosten max. Fr. 1'000.–
2.7.6. Aufgabenbereich Verkehrsinfrastruktur
§ 37
Abteilung Tiefbau
1 Die Abteilung Tiefbau erhebt für die Behandlung von Benutzungsgesuchen und für
die Benutzung des Kantonsstrassenareals folgende Gebühren:
a) einmalige Verwaltungsgebühren
1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Erlaubnissen oder
Konzessionen; nach Kosten Fr. 200.– bis Fr. 10'000.–
2. ausserordentlicher Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhafter Unterlagen; nach Mehrkosten
3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von
Betriebs- und Hotelwegweisern; nach Kosten Fr. 20.– bis Fr. 750.–
b) jährliche Benutzungsgebühren; nach dem Marktwert
1. für die blosse Arealbenutzung im Strassenbereich
durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter Fr. 1.– bis Fr. 10.–
2. für die blosse Arealbenutzung im Bankett- und Böschungsbereich durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter Fr. –.50 bis Fr. 5.–
3. für die Mitbenutzung von Rohrblöcken oder Hüllrohren durch unter- und oberirdische Leitungen;
pro Meter Fr. 2.– bis Fr. 10.–
4. für die Mitbenutzung von begehbaren Werkleitungsstollen durch unter- und oberirdische Leitungen; pro Meter Fr. 5.– bis Fr. 20.–
5. für Werkleitungsstollen, Seilbahnen, Überbauten,
Über- oder Unterführungen von Privatstrassen und
Geleisen; pro Quadratmeter Kreuzungsstelle Fr. 5.– bis Fr. 50.–
6. für andere als die in Ziffer 5 genannten ober- oder
unterirdischen Bauten; pro Quadratmeter Fr. 5.– bis Fr. 200.–
c) Gebühren für Anschlüsse von Entwässerungsleitungen an staatliche Kanalisationen und Durchlässe; nach dem Marktwert
1. einmaliger Einkauf; pro Meter Länge der benützten staatlichen Leitung Fr. 10.– bis Fr. 100.–
2. jährliche Benutzungsgebühr; pro Kubikmeter des
Inhalts des angeschlossenen Gebäudes Fr. 1.– bis Fr. 2.–
3. zuzüglich; pro Are des entwässerten Areals Fr. 10.– bis Fr. 20.–
4. jährliche Benutzungsgebühr gemäss den Ziffern 2
und 3; pro Einleitung insgesamt min. Fr. 500.–
d) einmalige Benutzungsgebühren für vorübergehende Nutzungen; nach dem
Marktwert
1. Ablagerungen, Gerüste, Mulden und dergleichen;
pro Tag und Quadratmeter Fr. –.25 bis Fr. 3.–
2. Baracken, Markt- und Verkaufsstände, Strassencafés, Kioske und dergleichen; pro Tag und Quadratmeter Fr. 2.– bis Fr. 10.–
2 Die Abteilung Tiefbau kann die Gemeinden mit der Erhebung der dem Kanton zustehenden Gebühren für die Benutzung von Autoabstellplätzen auf dem Kantonsstrassenareal, insbesondere bei Abstellplätzen im Gemeingebrauch, betrauen. Die Gemeinden entrichten dem Kanton dafür folgende Benutzungsgebühren gemäss dem Verwaltungsaufwand:
a) pro Abstellplatz für Personenwagen Fr. 250.– bis Fr. 1'000.–
b) pro Abstellplatz für Lastwagen Fr. 500.– bis Fr. 5'000.–
3 Die Höhe der Gebühren gemäss den Absätzen 1 und 2 kann innerhalb der jeweiligen
Gebührenrahmen mit öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden. Bei geringfügigen Beträgen ist ausnahmsweise die Festlegung einer einmaligen Gebühr zulässig.
2.7.7. Aufgabenbereich Verkehrsangebot
§ 38
Abteilung Verkehr
1 Die Abteilung Verkehr erhebt im Bereich Strassenverkehr für die Behandlung von
Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Bewilligungen für die Personenbeförderung sowie die Aufsicht folgende Gebühren:
a) bei Arbeitertransporten Fr. 50.–
b) bei gewerbsmässigen Transporten Fr. 100.–
c) bei nicht gewerbsmässigen Transporten Fr. 50.–
d) bei ausserordentlichen Kosten max. Fr. 500.–
e) Aufsicht; nach Kosten max. Fr. 500.–
f) Widerruf einer Bewilligung; nach Kosten und den Gründen des Widerrufs max. Fr. 500.–
2 Für Schülertransporte sowie für gemeinnützige oder ähnliche Transporte kann die
Abteilung Verkehr auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b verzichten.
2.7.8. Aufgabenbereich Wald, Jagd und Fischerei
§ 39
Abteilung Wald
1 Die Abteilung Wald erhebt folgende Gebühren:
a) Behandlung von Rodungsgesuchen und der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach Kosten, in der Regel pro m² Rodungsfläche Fr. 150.– bis Fr. 5'000.–
b) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen von
Kunstbauen zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 200.–
c) praktische und theoretische Jagdprüfung Fr. 200.–
d) Jagdpässe
1. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz
im Kanton Aargau Fr. 200.–
2. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz
im Kanton Aargau Fr. 400.–
3. Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte mit
Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 100.–
4. Sechs-Tage-Jagdpass für Jagdberechtigte ohne
Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 200.–
5. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz
im Kanton Aargau Fr. 30.–
6. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz
im Kanton Aargau Fr. 50.–
e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen zur Verwendung verbotener Hilfsmittel und zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren; nach
Kosten Fr. 50.– bis Fr. 200.–
f) Angelfischerei-Karten für Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere
1. Jahreskarte Fr. 10.–
2. Wochenkarte Fr. 30.–
3. Tageskarte Fr. 10.–
g) Angelfischerei-Karten an sonstige fischereiberechtigte Personen
1. Wochenkarte Fr. 60.–
2. Tageskarte Fr. 20.–
3. Hallwilersee-Jahreskarte Fr. 150.–
h) Fischereikarte für Freianglerinnen und Freiangler; pro
Jahr Fr. 50.–
i) Behandlung von Gesuchen um Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen sowie Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen; nach KostenFr. 100.– bis Fr. 6'000.–
j) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Netzen und Reusen sowie zum
Fang von Krebsen; nach Kosten Fr. 50.– bis Fr. 200. –
2 Von der Gebühr gemäss Absatz 1 lit. h gehen Fr. 10.– an den kantonalen Fischereiverband.
3 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal
Fr. 200.–.
3. Benutzungsgebühren
§ 40
Staatsarchiv
1 Das Staatsarchiv erhebt für die Nutzung von Archivgut folgende Gebühren:
a) besondere Nachforschung im Archivgut von mehr als
30 Minuten; pro Viertelstunde Fr. 25.–; max. Fr. 200.–
b) Herstellung von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente in besonderen Datenformaten; pro Dokument Fr. 30.–
c) Publikationen von digitalen Duplikaten einzelner Dokumente durch Private zur gewerblichen Nutzung; pro Dokument Marktpreise
2 Unentgeltlich sind:
a) Informationen zur Nutzung des Archivguts,
b) Benutzung des Archivguts in den Lesesälen und der Freihandbibliothek.