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9 provisions
§ 1 vom 29. April 1870
Die sämtlichen evangelischen Einwohner in den in Artikel 2 dieser Übereinkunft bezeichneten Gemeinden des Kantons St. Gallen werden zu
kirchlicher Besorgung, beziehungsweise für alles Gottesdienstliche, als:
Predigt, Kinderlehre, Taufe, Konfirmation, Abendmahl und Beerdigung,
sowie für Religionsunterricht, Seelsorge und Sittenaufsicht bei den bezeichneten Pfarrgemeinden des Kantons Thurgau aufgenommen und
zugeteilt.
§ 2
In betreff der Zuteilung sind folgende Bestimmungen festgestellt:
- die Evangelischen in den politischen Gemeinden Häggenschwil und
Berg sind zugeteilt der Gemeinde Roggwil, Kanton Thurgau;
- die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen SG in den
Ortschaften Atzenloo, Mittelberg, Aawachs, Steinwis, Heidelberg,
Hetzensberg, Ebnet, Karlshusen, Chesswil, Risershaus, Untergrüenenstein, Höfli, Usserstadel, Bregensdorf, Poststrasse, Bahnhofstrasse, Sonnenstrasse, Grosswiesstrasse, Bachstrasse, Dorfstrasse, Hüttler, Leimet, Sonnental (bis Abzweigung Richtung Rotzenwil),
Sonnenbüel, Sonnenhalde, Pfin (unterer Teil) und Winkensteig gehören zur Evangelischen Kirchgemeinde Egnach TG;
1) Von den Kirchenräten beider Kantone erlassen; vom RR des Kantons TG am
13. Mai 1870, vom RR des Kantons SG am 22. Juli 1870 genehmigt.
2) Fassung gemäss Übereinkunft vom 12. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2008, von der Evangelischen Synode TG genehmigt am 27. November
2006.
187.51 Evangelische im Grenzgebiet des Kantons St. Gallen - Übereinkunft
2 2/2009
- die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen SG in den
Ortschaftten Hueb, Holzbifang, Blasenberg, Haspel, Sonnental (ab
Abzweigung Richtung Rotzenwil), Grüenholz, Sibenhusen, Chatzensteig, Pfin (oberer Teil) gehören zur Evangelischen Kirchgemeinde Amriswil-Sommeri TG;
- die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen in den
Ortschaften Rotzenwil, Oberegg, Unteregg und Vorderpfin der Gemeinde Sitterdorf, Kanton Thurgau;
- die Evangelischen in den politischen Gemeinden Niederbüren und
Waldkirch der Gemeinde Bischofszell, Kanton Thurgau.
1)Der zur Schulgemeinde Andwil und zur politischen Gemeinde
Waldkirch gehörende Hof Rüti wird zur kirchlichen Betreuung der
evangelischen Einwohner der evangelischen Kirchgemeinde Gossau-
Andwil zugeteilt;
- die Evangelischen von der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil
in den Ortsgemeinden Niederhelfenschwil und Zuckenriet der Gemeinde Neukirch an der Thur, Kanton Thurgau;
- die Evangelischen in den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen der Gemeinde Sirnach, Kanton Thurgau;
- die Evangelischen von der politischen Gemeinde Kirchberg in den
Ortschaften Ober- und Unter-Schönau der Gemeinde Dussnang, Kanton Thurgau.
§ 3
1 Die Zugeteilten können als Entschädigung für ihre Pastoration für Beitragsleistungen an die Pfarrgemeinde, der sie zugewiesen sind, in Anspruch genommen werden und sind demnach pflichtig, die kirchlichen
Gemeindesteuern gleich den in der Gemeinde wohnenden Niedergelassenen gemäss den im Kanton Thurgau geltenden Gesetzen zu entrichten.
2 Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit in der Steuergesetzgebung beider
Kantone werden für die Zugeteilten besondere Steuerregister nach Massgabe der Steuergesetze des Kantons Thurgau erstellt.
3 Den Zugeteilten ist gleich den in der Kirchgemeinde wohnenden niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürgern mit Steuerpflicht das Stimm-
und Wahlrecht in der Kirchgemeinde, nicht aber ein kirchbürgerliches
Anteilhaberrecht an den Fondationen und dem Eigentum derselben zuerkannt.
1) Eingefügt durch Ergänzung vom 11. Juni 1966; vom RR des Kantons SG am
11. Juni 1966, vom RR des Kantons TG am 16. August 1966 genehmigt.
Evangelische im Grenzgebiet des Kantons St. Gallen - Übereinkunft 187.51
2/2009 3
§ 4
Allfällige Anstände, die sich hinsichtlich dieser Steuerforderungen erheben, sind durch die zuständigen thurgauischen Behörden zu entscheiden.
§ 5
Der evangelische Kirchenrat des Kantons St. Gallen übernimmt die
Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine Angehörigen die Verpflichtungen erfüllen, welche für sie aus dieser Übereinkunft erwachsen. Sofern hiefür
die Mitwirkung der st. gallischen Behörden erforderlich sein sollte, so ist
er das Organ, durch welches die nötigen Massregeln und Weisungen angeordnet werden.
§ 7 § 6 1)
Betreffend die Behandlung der Ehestreitigkeiten von Zugeteilten gelten
folgende Bestimmungen:
a. Eigenmächtige Trennung zwistiger Eheleute ist Gegenstand sittengerichtlichen Einschreitens und daher auch der Sittenaufsicht. Bei
solchen Eheleuten wirkt das thurgauische Pfarramt nach Vorschrift
und Übung seines Kantons so lange auf Wiedervereinigung hin, bis
ihm gemäss litera c von zuständiger Stelle zur Kenntnis gebracht ist,
dass von den betreffenden Eheleuten eine förmliche Scheidungsklage
anhängig gemacht worden sei.
b. 1) ...
c. 1) ...
§ 8
Die vorstehend aufgestellten Zuteilungsverhältnisse können, falls es das
Bedürfnis erheischen sollte, zwischen den beidseitigen Kirchenräten
durch spätere Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden.
§ 9
Das Kündigungsrecht bleibt den beidseitigen Kantonsbehörden vorbehalten. Eine allfällige Kündigung hat stets auf den Termin eines Jahresschlusses stattzufinden und ist jeweils wenigstens sechs Monate vorher anzuzeigen.
1) Erledigt durch BG betreffend Zivilstand und Ehe vom 24. Dezember 1974.
2) Gegenstandslos.
187.51 Evangelische im Grenzgebiet des Kantons St. Gallen - Übereinkunft
4 2/2009
§ 10
Die gegenwärtige Übereinkunft ist, gemäss den in den Kantonen Thurgau
und St. Gallen gültigen Gesetzen, höherer Genehmigung zu unterstellen.