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Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang

Basel-Stadt · 424.510 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Kursgeld 1 Das Kursgeld wird semesterweise erhoben. 2 Massgebend für die Erhebung des Kursgeldes ist der stipendienrechtliche Wohnsitz. 3 Das Kursgeld beträgt CHF 1'500 pro Semester. 4 Für auswärtige (ausserkantonale und ausländische) Auszubildende wird zusätzlich zum Kursgeld ein Schulgeld erhoben, wenn der zuständige Kanton das Schulgeld nicht übernimmt. Die Höhe des Schulgeldes ist im Regionalen Schulabkommen (RSA) geregelt.

§ 2

Einschreibgebühr 1 Es wird eine Einschreibgebühr von CHF 200 erhoben. 2 Die Einschreibgebühr wird an die 1. Rate des Kursgeldes angerechnet. 3 Die Einschreibgebühr wird bei Abmeldung nicht rückerstattet.

§ 3

Zahlungstermin 1 Als Stichtage für die Rechnungstellung gelten der 31. August und der 31. Januar. Das Kursgeld ist innert der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen. 2 Das Kursgeld kann in fünf Raten oder semesterweise beglichen werden.

§ 4

Erlass und Rückerstattung 1 In Härtefällen kann das Kursgeld auf schriftliches Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert werden. 2 Bezahltes Kursgeld wird nicht rückerstattet. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam. 2) 1) SG 410.100. 2) Publiziert am 22. 10. 2005. Passerellen-Lehrgang: Kursgeldverordnung 424.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.10.2005 15.08.2005 Erlass Erstfassung KB 22.10.2005 Passerellen-Lehrgang: Kursgeldverordnung 424.510 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.10.2005 15.08.2005 Erstfassung KB 22.10.2005

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