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5 provisions
§ 1
Festsetzung von Ressourcen- und Einkommenssteuerpotenzial
1 Der Zeitraum, für den der Ressourcenausgleich und die Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen zu
erbringen ist (Finanzausgleichsperiode), entspricht dem Kalenderjahr.
2 Die Festsetzung des Ressourcenpotenzials und des Einkommenssteuerpotenzials jeder Gemeinde erfolgt jährlich per 30. Juni auf der Grundlage der Staats- und Gemeinderechnungen der beiden vorhergehenden Kalenderjahre.
§ 2
Fälligkeit
1 Der Ressourcenausgleich und die Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen werden jeweils auf den
30. Juni des der Finanzausgleichsperiode folgenden Jahres zur Zahlung fällig.
§ 3
Zuständigkeiten
1 Der Vollzug des Finanz- und Lastenausgleichgesetzes obliegt dem Finanzdepartement.
2 Die Berechnung des Ressourcenausgleichs und der Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen wird
von der Finanzverwaltung unter Mitwirkung der Gemeinden vorgenommen. Gegen den Entscheid der
Finanzverwaltung können die Gemeinden Rekurs beim Finanzdepartement erheben. Das Verfahren
und der Instanzenzug richten sich nach dem kantonalen Organisationsgesetz.
§ 4
Änderung geltenden Rechts
1 Die Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) vom 14. November
2000 2) wird wie folgt geändert:
§§ 149 und 150 werden aufgehoben.
§ 5
Übergangs- und Schlussbestimmung
1 Der Ressourcenausgleich und die Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen sind erstmals für das
Kalenderjahr 2008 geschuldet und werden per 30. Juni 2009 zur Zahlung fällig. Berechnungsgrundlage für diese Periode bilden die Staats- und Gemeinderechnungen der Jahre 2005 und 2006.
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2008 wirksam.
1) SG 170.600.
2) SG 640.110.
Finanz- und Lastenausgleich: Verordnung 170.610
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 08.12.2007
Finanz- und Lastenausgleich: Verordnung 170.610
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2007 01.01.2008 Erstfassung KB 08.12.2007