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Reglement über die Lärmbekämpfung

Hünenberg · 7.3-1 · communal act

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In force since 1972-09-11, as the publisher states.

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Begriff
  2. Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
  3. Art. 3 Schiessen, Sprengen, Knallfeuerwerk
  4. Art. 4 Immissionen
  5. Art. 5 Lautsprecher, Rufanlagen
  6. Art. 6 Radios, Fernsehgeräte, mech. Musikinstrumente und dergleichen
  7. Art. 7 Lärmiges Verhalten in der Nähe von Kirchen und Schulhäusern
  8. Art. 8 Lärmige Spielzeuge
  9. Art. 9 Lärm von Tieren
  10. Art. 10 Lärm durch Motorfahrzeuge
  11. Art. 11 Lärm durch Motorboote
  12. Art. 12 Ausnahmebestimmungen und Beschwerden
  13. Art. 13 Strafbestimmungen

13 provisions

Art. 1 Begriff

1 Unter Lärm im Sinne dieses Reglementes wird jede akustische Einwirkung verstanden, welche die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden des Menschen störend beeinflussen kann.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1 Jedermann ist gehalten, bei allen Tätigkeiten die zur Vermeidung von Lärm erforderlichen Vorkehren zu treffen. 2 Es ist untersagt, durch persönliches Benehmen oder mittels Fahrzeugen, Maschinen, Apparaten, Geräten oder anderen Vorrichtungen Lärm zu bewirken, der durch rücksichtsvolles Verhalten, zumutbare Vorkehren und ordentlichen Unterhalt vermieden werden kann. 3 Zur Lärmverhinderung sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und auch zumutbaren baulichen und technischen Vorrichtungen und Verbesserungen anzubringen. Sind solche nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Lärm zu vermeiden oder mindestens zu reduzieren durch zeitliche Beschränkung oder Staffelung der Arbeit. 4 Speziell zu beachten sind: Die generelle Nachtruhe von 22.00 – 06.30 Uhr, die Mittagsruhe von 12.00 – 13.00 Uhr, das zusätzliche Verbot lärmiger Arbeiten ab 19.00 Uhr und an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

Art. 3 Schiessen, Sprengen, Knallfeuerwerk

1 Verboten ist a) jegliches Schiessen in der Nähe von Gebäuden, auf Strassen und in deren Nähe. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für öffentliche Schiessplätze und militärische Übungen, die Jagdgesetzgebung sowie die kantonale Verordnung über das Freudenschiessen vom 14. Juni 1945[1]; b) die Benützung von Schreckschusseinrichtungen zum Schutz der Ernte in der Nähe von Wohngebieten; c) das Sprengen im grösseren Ausmass mit explosiven Stoffen ohne polizeiliche Bewilligung; d) der Verkauf und Kauf sowie das Abbrennen oder Werfen von Knallfeuerwerk (Petarden, Donnerschläge, Frösche, Kracher, Heuler und dergleichen).

Art. 4 Immissionen

1 Übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke bzw. Gebäude nicht zulässige, die Menschen schädigende oder belästigende Einwirkungen durch Lärm oder Erschütterungen sind verboten.

Art. 5 Lautsprecher, Rufanlagen

1 Lautsprecher- und Verstärkeranlagen – a) im Freien sind bewilligungspflichtig – b) für Werbezwecke im Freien sind verboten – c) auf Fahrzeugen im Strassenverkehr sind gemäss Art. 42 des Strassenverkehrsgesetzes bewilligungspflichtig.

Art. 6 Radios, Fernsehgeräte, mech. Musikinstrumente und dergleichen

1 Radios, Fernsehgeräte, Tonbandgeräte sowie andere Tongeräte bzw. Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass sie ausserhalb des Herrschaftsbereiches des Benützers nicht stören. 2 Auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie im Strandbad Hünenberg dürfen Radios, Tonbandgeräte und dergleichen nicht benützt werden.

Art. 7 Lärmiges Verhalten in der Nähe von Kirchen und Schulhäusern

1 Jeglicher unnötige Lärm in der Nähe von Kirchen und Schulhäusern ist während der Gottesdienst- bzw. Schulzeit verboten.

Art. 8 Lärmige Spielzeuge

1 Lärmige Modellflugzeuge, Modellautos und dergleichen dürfen nur ausserhalb des Hörbereichs von Wohn- und Naturschutzgebieten betrieben werden, so dass sie Drittpersonen nicht stören.

Art. 9 Lärm von Tieren

1 Eigentümer und Halter von Tieren sind dafür verantwortlich, dass jeglicher vermeidbare störende Lärm ihrer Tiere unterbleibt.

Art. 10 Lärm durch Motorfahrzeuge

1 Führer von Motorfahrzeugen haben insbesondere in Wohn- und Erholungsgebieten jeden vermeidbaren Lärm zu unterlassen. Die Bestimmungen von Art. 42 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 33 der Vollziehungsverordnung über die Strassenverkehrsregeln gelten vollumfänglich.

Art. 11 Lärm durch Motorboote

1 Führer von Motorbooten haben jeden vermeidbaren Lärm zu unterlassen. Motorboote, deren Betriebslärm die Geräuschnormen übersteigt, können im Einvernehmen mit dem Schiffsinspektorat aus dem Verkehr genommen werden.

Art. 12 Ausnahmebestimmungen und Beschwerden

1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen und Beschwerden gegen Lärmverursacher sind an das Polizeiamt Hünenberg zu richten.

Art. 13 Strafbestimmungen

1 Übertretungen dieser Vorschriften werden gemäss §§ 8, 13 und 15 des Polizeistrafgesetzes geahndet, sofern nicht eine Strafbestimmung des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zur Anwendung kommt.

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