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Informatikverordnung

Thurgau · 172.31 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 11 ITV 172.31
  10. § 12
  11. § 13
  12. § 14
  13. § 15
  14. § 16
  15. § 17
  16. § 18
  17. § 19
  18. § 20

18 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte. 2 Für den Unterricht an kantonalen Schulen findet diese Verordnung keine Anwendung. 3 … *

§ 2

Strategien des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat erlässt: 1. IT-Strategie des Kantons Thurgau 2. Strategie Digitale Verwaltung Thurgau 2 Die IT-Strategie bestimmt die Grundsätze und strategischen Ziele für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. 3 Die Strategie Digitale Verwaltung Thurgau bestimmt die Grundsätze für eine moderne, digitale Verwaltung und bezeichnet die wesentlichen Handlungsfelder.

§ 3

Richtlinien 1 Der IT-Steuerungsausschuss erlässt Richtlinien für den Einsatz von Konzernanwendungen. * 2 Das Amt für Informatik erlässt Richtlinien für Benutzung, Beschaffung und Unterhalt der Informatik-Systeme sowie für die Projektmethodik. 2. Organisation

§ 4

Zuständiges Departement 1 Zuständiges Departement für die Informatik ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 172.31 ITV

§ 5

Amt für Informatik 1 Das Amt für Informatik ist die Informatik-Dienststelle der kantonalen Verwaltung. 2 Es trägt die Verantwortung für die zentrale Beschaffung von Hard- und Software der IT-Infrastruktur und in der kantonalen Verwaltung verwendeten Konzernanwendungen. * 3 Es unterstützt die einzelnen Amtsstellen in Informatikbelangen und bestimmt die notwendigen Vorgaben in technischer Hinsicht.

§ 6

Organe 1 Informatikorgane sind: 1. * IT-Steuerungsausschuss 2. * … 3. IT-Koordinierende 2 Organe zur Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung sind: 1. Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung 2. Kompetenzzentrum Digitale Verwaltung 3. Digitalisierungsverantwortliche

§ 7

IT-Steuerungsausschuss * 1 Mitglieder des IT-Steuerungsausschusses sind: * 1. Staatsschreiberin oder Staatsschreiber 2. Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre der Departemente 3. Chefin oder Chef des Amts für Informatik 2 Der Vorsitz liegt bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des zuständigen Departements. 3 … *

§ 8

Aufgaben des IT-Steuerungsausschusses * 1 Der IT-Steuerungsausschuss berät Fragen der Informatikplanung und -realisierung. * 2 Er stellt Antrag zu den Informatikprojekten, bei welchen das Einvernehmen zwischen dem Amt für Informatik und dem für das Projekt zuständigen Departement, der Staatskanzlei oder dem zuständigen Amt fehlt. * 3 … * § 9–10 * …

§ 11 ITV 172.31

IT-Koordinierende 1 Jedes Departement, die Staatskanzlei sowie jedes Amt und die Gerichte bestimmen eine IT-Koordinierende oder einen IT-Koordinierenden für die Informatik im entsprechenden Bereich. 2 Die IT-Koordinierenden dienen als Anlaufstelle gegenüber dem Amt für Informatik und unterstützen ihre vorgesetzte Stelle in allen Belangen der Informatik, insbesondere in Fragen der Organisation, Planung, Beschaffung und Budgetierung. 3 Das Amt für Informatik organisiert periodische Informationsveranstaltungen und Schulungen für die IT-Koordinierenden, namentlich im Hinblick auf die Einführung neuer Hard- oder Software.

§ 12

Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung 1 Der Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung entspricht dem IT-Steuerungsausschuss ergänzt durch die Chefin oder den Chef des: * 1. zuständigen Departements (Vorsitz) 2. Departements für Finanzen und Soziales 3. Personalamts 2 Die Leiterin oder der Leiter des Kompetenzzentrums Digitale Verwaltung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Der Steuerungsausschuss ist für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung verantwortlich, legt die Schwerpunktplanung fest und beantragt beim Regierungsrat das Budget für das Impulsprogramm und das Kompetenzzentrum.

§ 13

Kompetenzzentrum Digitale Verwaltung 1 Das Kompetenzzentrum Digitale Verwaltung (KDV) untersteht fachlich dem Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung und ist administrativ dem Amt für Informatik angegliedert. 2 Es ist für die Umsetzung der Schwerpunktplanung zuständig, stellt Anträge an den Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung und erbringt Leistungen für die kantonale Verwaltung, die unselbständigen Anstalten, die kantonalen Schulen und Betriebe und die Gerichte. 3 Für die Koordination der Umsetzung arbeitet es insbesondere mit dem Amt für Informatik, dem Personalamt, den Digitalisierungsverantwortlichen der Departemente und der Staatskanzlei sowie mit den Gerichten zusammen.

§ 14

Digitalisierungsverantwortliche 1 Alle Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestimmen eine Digitalisierungsverantwortliche oder einen Digitalisierungsverantwortlichen. 172.31 ITV 2 Die Digitalisierungsverantwortlichen treiben die digitale Transformation in ihren Organisationseinheiten voran. 3 Sie führen das Projektportfolio und unterstützen die Projekte im eigenen Bereich. 4 In der Zusammenarbeit mit dem KDV bringen sie die Interessen und Bedürfnisse ihrer Organisationseinheiten ein. 3. Budgetierung, Beschaffung und Projekte

§ 15

Informatikbudget 1 Das Amt für Informatik ermittelt in Zusammenarbeit mit allen Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung sowie den Gerichten die Informatikbedürfnisse für das Budgetjahr und die Finanzplanjahre. Die Informatikbedürfnisse sind durch die Ämter und Dienststellen zu priorisieren. 2 Es beurteilt die Priorisierung der Informatikbedürfnisse aus technischer Sicht und erstellt einen konsolidierten Budgetentwurf. * 2bis Der konsolidierte Budgetentwurf wird vom IT-Steuerungsausschuss zuhanden des Regierungsrates vorberaten. * 3 Der Regierungsrat berät den Budgetentwurf und nimmt die notwendigen Priorisierungen und allfällige konkrete oder pauschale Korrekturen vor.

§ 16

Zentrale Beschaffung 1 Die Beschaffung von Hard- und Software der IT-Infrastruktur und von Konzernanwendungen erfolgt zentral und ausschliesslich durch das Amt für Informatik nach den in der IT-Strategie und in den Richtlinien festgelegten strategischen und operativen Vorgaben. * 2 Spezifische Fachanwendungen werden durch das projektverantwortliche Amt gemeinsam mit dem Amt für Informatik beschafft. * 3 Für die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe bei Beschaffungen gelten die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen.

§ 17

Verwendung fremder Software 1 Die Verwendung von Software, für die der Kanton keine Eigentums- oder Nutzungsrechte besitzt, ist untersagt. 2 Für die Verwendung von Cloud-Lösungen ist die Zustimmung des Amts für Informatik und der Aufsichtsstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip einzuholen.

§ 18

Freigabe von Projekten 1 Projekte über Fr. 250'000 werden durch den Regierungsrat freigegeben. * ITV 172.31 2 Projekte über Fr. 150'000 bis Fr. 250'000 werden durch das betroffene Departement oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Amt für Informatik freigegeben. * 3 Projekte bis Fr. 150'000 werden durch das betroffene Amt oder den Betrieb im Einvernehmen mit dem Amt für Informatik freigegeben. * 4 Massgebend für die Projektfreigabe sind die Nettopreise ohne Folgekosten.

§ 19

Datenschutz 1 Alle Projekte, bei denen Personendaten verarbeitet werden sollen, sind von der auftraggebenden Stelle der Aufsichtsstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip zur Stellungnahme zu unterbreiten. 2 In allen Projekten sind die für den Datenschutz erforderlichen Massnahmen einzuhalten. 4. Konfliktbewältigung

§ 20

Eskalationsstufen 1 Bei Konflikten zwischen den an Informatikprojekten beteiligten Stellen entscheidet der IT-Steuerungsausschuss. * 2 Die Chefin oder der Chef der betroffenen Departemente und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber können die Angelegenheit dem Regierungsrat zur abschliessenden Entscheidung vorlegen. 3 Bei Konflikten im Rahmen von Projekten zur Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung entscheidet der Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung abschliessend. 172.31 ITV Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung ABl. 50/2021 § 1 Abs. 3 05.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024 § 3 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 5 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 6 Abs. 1, 1. 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 6 Abs. 1, 2. 05.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024 § 7 05.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 45/2024 § 7 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 7 Abs. 3 05.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024 § 8 05.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 45/2024 § 8 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 8 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 8 Abs. 3 05.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024 § 9 05.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024 § 10 05.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024 § 12 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 15 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 15 Abs. 2bis 05.11.2024 01.01.2025 eingefügt 45/2024 § 16 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 16 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 18 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 18 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 18 Abs. 3 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024 § 20 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert 45/2024

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