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12 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Mitwirkung
von Personen gemäss § 48 lit. c VEG BBG (Mitwirkende) bei Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 33 und 34
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung5.
2 Als Mitwirkung gelten sämtliche im Zusammenhang mit den Qualifikationsverfahren erbrachten Leistungen.
3 Entschädigt werden insbesondere die folgenden Leistungen:
a. Teilnahme an Veranstaltungen, die mit dem Qualifikationsverfahren
in Zusammenhang stehen,
b. Prüfungsleitung,
c. notwendige Vor- und Nachbereitung der Räumlichkeiten,
d. Beschaffen oder Bereitstellen des benötigten Materials einschliesslich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen,
e. Erstellen oder Validieren der Prüfungsaufgaben,
f. Durchführung der Prüfungen,
g. Korrekturen der schriftlichen Arbeiten oder Bewertung von abgelegten Prüfungen,
h. Sitzungsvorbereitung, Sitzungsteilnahme, Vorsitz und Protokollführung,
i. Teilnahme an Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht
formalisierter Bildung.
413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren
§ 2 Grundsätze
1 Die Prüfungskommission sorgt für kostengünstige Qualifikationsverfahren.
2 Personen gemäss § 1 Abs. 1 werden aufgeboten, soweit dies für die
Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren notwendig
ist.
B. Entschädigung
§ 3 Stundenansatz
1 Die Entschädigung der Mitwirkung beträgt für
a. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Fr. 70 pro Stunde
Aktuarinnen und Aktuare der Prüfungskommission
b. Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Fr. 65 pro Stunde
beisitzende Mitglieder der Prüfungskommission (einschliesslich Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten)
c. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten Fr. 60 pro Stunde
d. Hilfspersonen Fr. 30 pro Stunde
2 Lehrpersonen, die als Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw.
Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten eingesetzt werden, werden
gemäss § 3 Abs. 1 lit. b bzw. c entschädigt.
3 Entschädigungen und Entlastungen für die Mitwirkung bei Prüfungen des Qualifikationsverfahrens, die an den Schulen stattfinden, werden
in einer Richtlinie geregelt.
4 Sind Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw. Mitglieder der Prüfungskommission als Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten tätig,
werden sie gemäss § 3 Abs. 1 lit. c entschädigt.
§ 4 Zeiterfassung
Die Mitwirkenden erfassen die eingesetzte Zeit auf fünf Minuten genau auf einer vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeichneten elektronischen Plattform.
§ 5 Sitzungen
1 Pro Prüfungskommission werden höchstens vier Kommissionssitzungen im Jahr entschädigt.
2 Für jeden Beruf werden höchstens zwei Sitzungen der Chefexpertinnen und Chefexperten im Jahr entschädigt.
3 Für alle Sitzungen der Prüfungskommission sowie der Chefexpertinnen und Chefexperten ist eine Traktandenliste, eine Präsenzliste sowie ein Protokoll zu führen.
Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren 413.325.1
Aktuariat
§ 6 der Prüfungskommission
1 Als Entschädigung für die benötigte Infrastruktur wird dem
Aktuariat der Prüfungskommission eine Pauschale ausgerichtet. Diese
richtet sich nach der Anzahl der für das Qualifikationsverfahren der
jeweiligen Prüfungskommission angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten. Stichtag ist der 1. April des Prüfungsjahres.
2 Folgende Entschädigungen werden ausgerichtet:
a. bei einem Total von 1 bis 200 Fr. 10 pro Person
Kandidatinnen und Kandidaten
b. bei einem Total von 201 bis 400
Kandidatinnen und Kandidaten
für die Personen 1 bis 200 Fr. 10 pro Person
und für die Personen 201 bis 400 Fr. 7.50 pro Person
c. ab einem Total von 401
Kandidatinnen und Kandidaten
für die Personen 1 bis 200 Fr. 10 pro Person
für die Personen 201 bis 400 Fr. 7.50 pro Person
und für jede weitere Person Fr. 5
Bewilligung von
kommissionsübergreifenden
Aufgaben, Einsätzen von Hilfspersonen und
§ 7 ausserordentlichen Einsätzen
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt und entschädigt auf Gesuch der Prüfungskommission:
a. den Einsatz von Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Mitgliedern der Prüfungskommission (§ 3 Abs. 1 lit. b) und von Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten (§ 3 Abs. 1 lit. c), soweit diese kommissionsübergreifende Aufgaben erfüllen,
b. den Einsatz von Hilfspersonen (§ 3 Abs. 1 lit. d),
c. ausserordentliche Einsätze von Personen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c.
C. Spesen
§ 8 Allgemeines
1 Als Spesen gelten die Auslagen, die den Mitwirkenden im
Qualifikationsverfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.
2 Die Mitwirkenden sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu
halten. Aufwendungen, die für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig
sind, tragen sie selbst.
3 Die anfallenden Spesen werden gegen Beleg abgerechnet und vergütet.
4 Die Spesenbelege sind durch das Aktuariat und dessen Stellvertretung oder das Präsidium zu kontrollieren und zu visieren und über eine
vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeichnete elektronische Plattform einzureichen.
413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren
§ 9 Fahrtkosten
1 Für die An- und Rückreise zum Einsatz- bzw. Wohnort werden
Billette zweiter Klasse für öffentliche Verkehrsmittel vergütet.
2 Die Prüfungskommission kann ihren Mitgliedern sowie Chefexpertinnen und Chefexperten in besonderen Fällen die Vergütung der Kosten
für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen bewilligen. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach § 68 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19992.
3 Für alle Tätigkeiten, die gemäss § 3 Abs. 1 vergütet werden, wird
zusätzlich die Reisezeit zum Einsatz- bzw. Wohnort mit Fr. 30 pro Stunde
vergütet. § 4 gilt sinngemäss.
§ 10 Verpflegungskosten
1 Verpflegungskosten werden nur bei externen Einsätzen vergütet. Bei Tätigkeiten, die zu Hause oder am eigenen Arbeitsort erledigt
werden, werden keine Spesen vergütet.
2 Dauert die Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren mindestens
sechs aufeinanderfolgende Stunden, wird den Mitwirkenden eine Pauschale von Fr. 15 pro Person für das Mittagessen vergütet. Bei einer
Dauer von mindestens zwölf Stunden wird zusätzlich eine Pauschale von
Fr. 15 pro Person für das Abendessen vergütet.
3 Für die Jahresabschlusssitzung der Prüfungskommission wird für
Verpflegung und Getränke eine Pauschale von Fr. 20 pro Person vergütet.
§ 11 Übernachtungskosten
Für Übernachtungen werden den Mitwirkenden höchstens
Fr. 160 pro Nacht einschliesslich Frühstück vergütet.
D. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
§ 12 Rechts
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung vom 11. Dezember 2006 aufgehoben.
1 OS 78, 467; Begründung siehe ABl 2023-11-03.
2 LS 177.111.
3 LS 413.31.
4 LS 413.313.
5 SR 412.10.