§ 5 § 55 * …
2. Anzeigepflicht der Gerichte und Behörden
1 Wird im Kanton Basel-Stadt eine Ehe, aus der minderjährige Kinder vorhanden sind, aufgelöst, so
haben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde davon Kenntnis zu geben: *
1. bei gerichtlicher Todesfeststellung: das Gericht, dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen
ist;
2. bei Auflösung der Ehe durch Tod oder administrativer Todesfeststellung: das Zivilstandsamt.
2 Zuwendungen an im Kanton wohnhafte Kinder haben zu melden: *
3. durch letztwillige Verfügung: das Erbschaftsamt;
4. durch Schenkung, welche der Schenkungssteuer unterliegt: die Steuerverwaltung.
§ 57 * 3. Pflicht zur Inventur des Kindesvermögens
1 Nach Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten, veranlasst die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den überlebenden Elternteil und Inhaberin bzw. Inhaber der elterlichen Sorge zur Erklärung,
ob Kindesvermögen vorhanden ist, und, wenn dies zutrifft, zur Einreichung eines Inventars dieses
Vermögens.
§ 58 * 4. Inventar
1 Für das Inventar des Kindesvermögens finden die Bestimmungen von Art. 405 Abs. 2 bis 4 ZGB ent -
sprechende Anwendung.
2 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge hat das Inventar mit der Versicherung der Rich -
tigkeit und Vollständigkeit und mit ihrer bzw. seiner Unterschrift zu versehen.
7) Untertitel II. in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2000).
3 Ist das eingereichte Inventar nicht amtlich aufgenommen worden, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie an seiner Vollständigkeit zweifelt, die Inventaraufnahme durch die Zivilgerichtsschreiberei oder eine Notarin bzw. einen Notaren auf Kosten des Kindesvermögens anordnen, und, wenn sich eine grobe Unrichtigkeit des eingereichten Inventars ergibt, der Inhaberin bzw.
dem Inhaber der elterlichen Sorge die Kosten auferlegen.
8.III.5. Ordnungsbusse
§ 59 * 5. Ordnungsbusse
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei pflichtwidrigem Verhalt der Eltern diese verwarnen oder mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 200 belegen.
2 Für das Verfahren findet das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz entsprechend Anwendung.
§ 60 * …
§ 61 * …
§ 62 * …
§ 63 * …
§ 64 * …
§ 65 * …
§ 66 * …
§ 67 * …
§ 68 * …
9. Titel: Die Familiengemeinschaft
9.I. Unterstützungspflicht
§ 69 * … *
§ 70 * 2. Unterhalt von Findelkindern (ZGB 330)
9.II. Hausgewalt. Verantwortlichkeit für Geisteskranke (ZGB 333)
§ 71 *
1 Auf Anzeige des Familienhaupts trifft das zuständige Departement gegenüber geistig behinderten
Personen, Personen unter umfassender Beistandschaft und Personen mit einer psychischen Störung die
erforderlichen Schutzmassregeln.
9.III. Das Familienvermögen. Familienheimstätten (ZGB 349)
§ 72
1 Die Gründung von Familienheimstätten ist nicht gestattet.
3. Abteilung: Die Vormundschaft *
10. Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft
1. Abschnitt (10. Titel): Die vormundschaftlichen Organe
§ 73 * …
§ 74 * …
§ 75 * …
§ 76 * …
§ 77 * …
§ 78 * …
§ 79 * …
§ 80 * …
§ 81 * …
§ 81a * …
10.1.II. Vormund und Beistand
§ 82 * …
2. Abschnitt (10. Titel): Die Bevormundungsfälle
10.2.I. Entmündigung, Zuständigkeit und Verfahren
§ 83 * …
§ 84 * …
§ 85 * …
10.2.II. Veröffentlichung und Kosten der Entmündigung (ZGB 375)
§ 86 * …
3. Abschnitt (10. Titel): Die Zuständigkeit
§ 87 * …
4. Abschnitt (10. Titel): Die Bestellung des Vormunds
10.4.I. Anstalts- und Amtsvormund (ZGB 380, 381)
§ 88 * …
10.4.II. Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit (ZGB 386)
§ 89 * …
10.4.III. Mitteilung der Ernennung zum Vormund (ZGB 387)
§ 90 * …
10.4.IV. Ablehnung und Anfechtung (ZGB 388, 390)
§ 91 * …
10.4.V. Übergabe des Amtes (ZGB 391)
§ 92 * …
5. Abschnitt (10. Titel): Die Beistandschaft
10.5.I. Beistandschaft behufs Vermögensfürsorge (ZGB 393)
§ 93 * …
10.5.II. Beschränkung der Handlungsfähigkeit; Beirat (ZGB 395)
§ 94 * …
10.5.III. Beistandbestellung (ZGB 397) *
§ 94a * …
11. Titel: Die Führung der Vormundschaft
1. Abschnitt (11. Titel): Das Amt des Vormunds
11.1.I. Übernahme des Amtes
§ 95 * …
11.1.I.2. Verwahrung von Wertsachen (ZGB 399, 425)
§ 96 * …
§ 97 * …
§ 98 * …
11.1.I.3. Versteigerungen von beweglichen Sachen und Grundstücken (ZGB 400, 404)
§ 99 * …
11.1.I.4. Anlage von Barschaft (ZGB 401, 425)
§ 100 * …
§ 101 * …
11.1.II. Eigenes Handeln des Bevormundeten (ZGB 410)
§ 102 * …
11.1.III. Jahresbericht und Jahresrechnung (ZGB 413, 425)
§ 103 * …
§ 104 * …
§ 105 * …
§ 106 * …
11.1.IV. Amtsdauer (ZGB 415)
§ 107 * …
11.1.V. Entschädigung der Amts- und Anstaltsvormünder (ZGB 416)
§ 108 * …
2. Abschnitt (11. Titel): Das Amt des Beistandes (ZGB 417–419) 8)
3. Abschnitt (11. Titel): Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden
11.3.I. Beschwerden und Zustimmungsgesuch (ZGB 420–422, 425)
§ 109 * …
8) Das EG enthält zu ZGB 417–419 keine Bestimmungen.
11.3.II. Prüfung von Bericht und Rechnung (ZGB 423, 425)
§ 110 * …
11.3.III. Verwaltungsvorschriften und Gebühren
§ 111 * …
4. Abschnitt (11. Titel): Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe
§ 112 * …
12. Titel: Das Ende der Vormundschaft
12.I. Das Ende der Bevormundung
§ 113 * …
§ 114 * …
§ 115 * …
§ 116 * …
§ 117 * …
§ 118 * …
12.II. Das Ende des Vormundschaftlichen Amtes
§ 119 * …
§ 120 * …
12.III. Die Folgen der Beendigung
12.III.1. Schlussbericht und -rechnung
§ 121 * …
§ 122 * …
§ 123 * …
III. Teil: Das Erbrecht
13. Titel: Die gesetzlichen Erben
§ 124 * …
14. Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
14.I. Pflichtteil der Geschwister (ZGB 470–472, SchlT 61 Abs. 2)
§ 125 * …
14.II. Sicherungsmittel bei Nacherbenfolge (ZGB 490)
§ 126
1 Für die Anordnung der Sicherungsmittel bei Nacherbenfolge ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes
zuständig. § 136 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes ist anwendbar.
14.III. Verfügungsformen
§ 127 1. Urkundsperson und Aufbewahrung öffentlicher letztwilliger Verfügungen (ZGB
499, 504)
1 Öffentliche letztwillige Verfügungen hat der instrumentierende Notar in sein Testamentsprotokoll
einzutragen oder eintragen zu lassen; die Originalurkunde hat er, wenn der Erblasser in derselben nicht
anders verfügt, entweder selber in Verwahrung zu nehmen oder gegen Hinterlagsschein dem Erbschaftsamt verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 128 2. Aufbewahrung eigenhändiger letztwilliger Verfügungen (ZGB 505)
1 Eigenhändige letztwillige Verfügungen können offen oder verschlossen einem Notar oder dem Erbschaftsamt gegen Hinterlagsschein zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Notare sind berechtigt,
Verfügungen, die ihnen übergeben werden, verschlossen beim Erbschaftsamt zu hinterlegen.
§ 129 * 3. Mündliche letztwillige Verfügungen, Beurkundung (ZGB 507)
1 Bei letztwilligen mündlichen Verfügungen sind für die Entgegennahme der Niederlegung und der bezüglichen Erklärungen die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamtes oder ihre Vertretung
zuständig.
2 Für die Entgegennahme der Erklärung zu Protokoll bei der Gerichtsbehörde (ZGB 507 Abs. 2) ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident zuständig.
14.III.4. Erbverträge, Urkundspersonen
§ 130 4. Erbverträge, Urkundspersonen (ZGB 512)
1 Bei der Errichtung von Erbverträgen findet § 127 des Einführungsgesetzes entsprechende Anwendung.
14.IV. Inventarisierung bei Ausrichtung des Vermögens zu Lebzeiten des Erblassers aus Erbvertrag
(ZGB 534)
§ 131
1 Für die Aufnahme des öffentlichen Inventars bei Vermögensübertragungen unter Lebenden aus Erbvertrag ist das Erbschaftsamt zuständig. § 136 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes ist anwendbar.
15. Titel: Die Eröffnung des Erbgangs
15.I. Auslieferung der Erbschaft eines Verschollenen gegen Sicherheitsleistung. Erbrecht des
Verschollenen (ZGB 546, 548)
§ 132 *
1 Die Sicherheit, welche Erben und Bedachte eines Verschollenerklärten vor der Auslieferung seines
Nachlasses für den Fall zu leisten haben, dass sie das Vermögen an Besserberechtigte oder an den
Verschollenen selbst herausgeben müssen, ist der Zivilgerichtskasse zu bestellen. Anstände über die
Höhe, das Mittel, die Dauer und die Rückgabe der Kaution entscheidet eine Zivilgerichtspräsidentin
oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
2 Für die in ZGB 548 Abs. 2 vorgesehenen Massnahmen ist ebenfalls eine Zivilgerichtspräsidentin
oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.
15.II. Verschollenerklärung von Amts wegen, antragsberechtigte Behörde (ZGB 550)
§ 133
1 Der Vorsteher des Erbschaftsamtes ist zuständig, die Verschollenerklärung von Amts wegen zu verlangen, wo dieselbe zulässig ist.
16. Titel: Die Wirkungen des Erbgangs
16.I. Sicherungsmassregeln
16.I.1. Zuständige Behörde (ZGB 551)
§ 134
1 Für die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig.
2 Das Zivilstandsamt teilt dem Erbschaftsamt täglich die Todesfälle von Kantonseinwohnern mit. *
16.I.2. Sieglung (ZGB 552)
§ 135
1 Die Sieglung der Erbschaft kann von dem Vorsteher des Erbschaftsamtes von Amts wegen oder auf
Begehren eines Erben angeordnet werden, wenn ein begründetes Interesse an dieser Massregel vorliegt.
16.I.3. Inventur (ZGB 553)
§ 136 A. Die Fälle und die zuständige Behörde
1 In allen Todesfällen erfolgt von Amts wegen Inventaraufnahme durch einen Inventurbeamten des
Erbschaftsamtes.
2 Mit Genehmigung des Finanzdepartements können die Erben an Stelle des Erbschaftsamtes einen
Notar mit der Inventur betrauen. Ein solches Begehren ist binnen Wochenfrist nach dem Todesfalle
mit der Erklärung des bezeichneten Notars, dass er den Auftrag annimmt, dem Erbschaftsamte schrift -
lich einzureichen. Das Erbschaftsamt übermittelt das Gesuch mit einer Vernehmlassung dem Finanzdepartement zur Entscheidung. Der Notar steht unter Kontrolle des Erbschaftsamtes.
3 Der inventierende Beamte oder Notar ist befugt, Hilfspersonal und Sachverständige beizuziehen.
§ 137 B. Aufschlusspflicht
1 Auf Aufforderung des inventierenden Beamten oder Notars sind alle Personen, welche über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen Auskunft geben können oder Vermögensstücke desselben in
Händen haben, zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet, insbesondere: die Erben; die Hausgenossen, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten;
Personen, welche Vermögensstücke des Verstorbenen verwalten oder innehaben.
§ 138 C. Inhalt des Inventars
1 Das Inventar enthält ein Verzeichnis der einzelnen Vermögensstücke und der einzelnen Schulden des
Erblassers; die Vermögensstücke sind mit Schätzung zu versehen. Über die Wertansätze soll vor Abschluss des Inventars eine Verständigung mit den Steuerbehörden und den Erben gesucht werden. Bei
Liegenschaften ist eine genaue Beschreibung und, falls sie im Kanton Basel-Stadt gelegen sind, die
Parzellennummer, die Strassenlage, der Flächeninhalt und die Brandversicherungssumme anzugeben.
Bei Wertpapieren sind ausser der genauen Beschreibung (Titelnummer, Zinshöhe, Zinsverfalltag,
Kündigungs- oder Rückzahlungstermin, Sicherheiten usw.) der Nominal- und der Kurswert anzugeben. In Inventurfällen, die nicht vom ZGB selber (ZGB 490, 553, 580) vorgeschrieben sind, kann
durch Verordnung des Regierungsrates eine abgekürzte oder zusammenfassende Beschreibung und
Schätzung der Inventurobjekte angeordnet oder zulässig erklärt werden, insbesondere bei Fahrnisgegenständen eine Zählung und Schätzung nach Kategorien.
2 Im Inventar ist anzugeben, ob Ehe-, Vermögensverträge oder letztwillige Verfügungen vorhanden
sind. *
3 Der inventierende Beamte oder Notar hat das Inventar zu unterzeichnen.
4 Wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, soll mit der Inventaraufnahme bis
zum Ablauf von drei Tagen seit dem Todesfall zugewartet werden.
16.I.4. Erbschaftsverwaltung (ZGB 554, 555)
§ 139
1 Das Erbschaftsamt kann die Erbschaftsverwaltung entweder selber vornehmen oder andere geeignete
Personen, sei es unbeteiligte Vertrauenspersonen (z. B. Notare, Bankiers, sonstige Sachverständige),
sei es auch Beteiligte, unter seiner Aufsicht damit betrauen.
2 Beschwerden gegen Massregeln des vom Erbschaftsamt betrauten Erbschaftsverwalters sind binnen
zehn Tagen nach erlangter Kenntnis schriftlich beim Vorsteher des Erbschaftsamtes anzubringen. Gegen Unterlassungen ist jederzeit Beschwerde zulässig.
3 Unbekannte Erben sind zweimal im Kantonsblatt aufzurufen, sich zu melden; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
16.I.5. Eröffnung letztwilliger Verfügungen (ZGB 556–558)
§ 140
1 Letztwillige Verfügungen, die nicht schon beim Erbschaftsamt hinterlegt sind, sind ihm nach dem
Tode des Erblassers unverweilt einzuliefern.
2 Die letztwilligen Verfügungen eröffnet der Vorsteher des Erbschaftsamtes, sofern die Erbfolge im
Kanton eröffnet wird. Sie bleiben im Original beim Erbschaftsamte verwahrt.
3 An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die wörtliche oder auszugsweise Mitteilung des sie
angehenden Inhalts der eröffneten Verfügung durch zweimalige Veröffentlichung im Kantonsblatt;
überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
16.II. Erwerb der Erbschaft
§ 141 1. Ausschlagung (ZGB 570)
1 Die Ausschlagung ist beim Erbschaftsamt zu erklären. Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist die Protokollaufnahme vom Erklärenden zu unterzeichnen.
§ 142 2. Fristverlängerung und Restitution gegen Fristversäumnisse (ZGB 576)
1 Für Fristverlängerungen und Ansetzung neuer Fristen ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig.
16.III. Das öffentliche Inventar
§ 143 1. Zuständige Behörde, Rechnungsruf (ZGB 580, 582, 592)
1 Das öffentliche Inventar ist beim Erbschaftsamt zu verlangen; dasselbe hat das zur Sicherung und
Verwaltung der Aktiven Erforderliche vorzukehren.
2 Der Rechnungsruf ist zweimal im Kantonsblatt zu veröffentlichen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
§ 144 * 2. Sicherstellungsbegehren (ZGB 585)
1 Gestattet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamtes die Fortsetzung des Geschäftes des
Erblassers durch einen Erben und verlangt infolgedessen ein Miterbe Sicherstellung, so ist hiefür ohne
Rücksicht auf den Streitwert eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.
§ 145 3. Erklärungsfristen (ZGB 587)
1 Der Vorsteher des Erbschaftsamtes entscheidet auf schriftliches Begehren eines Erben, ob zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen dem Erben über die
nach Abschluss des Inventars angesetzte Monatsfrist hinaus eine weitere Frist für die Erklärung über
den Erwerb der Erbschaft einzuräumen sei.
16.IV. Die amtliche Liquidation
§ 146 * 1. Begehren der Gläubiger des Erblassers (ZGB 594)
1 Streitigkeiten über die dem Gläubiger oder Vermächtnisnehmer zu leistende Sicherheit und darüber,
ob ein Gläubiger oder Vermächtnisnehmer berechtigt sei, die amtliche Liquidation zu verlangen, ent -
scheidet eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
§ 147 2. Liquidationsbehörde (ZGB 595)
1 Zuständige Behörde für die amtliche Liquidation ist das Erbschaftsamt. Es kann die Liquidation entweder selbst vornehmen oder geeignete Vertrauenspersonen (z.B. Notare, Bankiers, sonstige Sachverständige) unter seiner Aufsicht damit betrauen.
2 Der Rechnungsruf ist zweimal im Kantonsblatt zu veröffentlichen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.
3 Für Beschwerden gegen Massnahmen des vom Erbschaftsamt ernannten Liquidators ist § 139 Abs. 2
des Einführungsgesetzes anwendbar.
16.V. Erbschaftsklage
§ 148 * Sicherstellungsmassregeln (ZGB 598 Abs. 2)
1 Für die Sicherstellungsbegehren des Erbschaftsklägers ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.
17. Titel: Die Teilung der Erbschaft
17.I. Die Gemeinschaft vor der Teilung
§ 149 1. Vertretung der Erbengemeinschaft (ZGB 602)
1 Auf Begehren eines Miterben kann der Vorsteher des Erbschaftsamtes für die Erbengemeinschaft bis
zur Teilung einen Vertreter bestellen.
§ 150 * 2. Teilungsanspruch (ZGB 604)
1 Massregeln nach ZGB 604 Abs. 2 und 3 trifft die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
17.II. Die Teilungsart
§ 151 1. Mitwirkung der Behörde bei der Ordnung der Teilung (ZGB 609)
1 Das Erbschaftsamt hat ausser in den in ZGB 609 vorgesehenen Fällen an Stelle der nachgenannten
Erben bei der Teilung mitzuwirken:
1 wenn einer der Erben nicht handlungsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter besitzt;
2 wenn einer der Erben, ohne einen Vermögensverwalter bestellt zu haben, unbekannt abwesend ist und keinen gesetzlichen Vertreter besitzt;
3 wenn einer der Erben die Mitwirkung verlangt.
2 Auf Verlangen der Erben hat das Erbschaftsamt die Liquidation und die Teilung selbst zu besorgen.
Mit Zustimmung der Erben kann das Erbschaftsamt die Besorgung einer Notarin oder einem Notar
übertragen. *
§ 152 * 2. Losbildung; Verkauf einzelner Sachen usw. (ZGB 611–613)
1 Die Losbildung erfolgt auf Begehren eines Erben durch das Erbschaftsamt.
2 Zuständige Behörde für Entscheide gemäss ZGB 613 Abs. 3 ist das Erbschaftsamt.
§ 153 * …
IV. Teil: Das Sachenrecht
1. Abteilung (IV. Teil): Das Eigentum
18. Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 154 * …
19. Titel: Das Grundeigentum
19.I. Aneignung derelinquierter Grundstücke (ZGB 658)
§ 155
1 Wird ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, so fällt
es in das Eigentum des Kantons.
19.II. Ausserordentliche Ersitzung (ZGB 662)
§ 156
1 Die Grundbucheintragung infolge ausserordentlicher Ersitzung erfolgt aufgrund eines Urteils des Zivilgerichts.
2 Die vorgängige öffentliche Auskündung hat zweimal im Kantonsblatt zu erfolgen.
19.III. Herrenlose und Öffentliche Sachen (ZGB 664)
§ 157
1 Für die Aneignung herrenlosen Landes im Sinn von ZGB 664 sowie für die Ausbeutung und den
Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen werden die kantonalen Gebräuche und Vorschriften vorbehalten.
19.IV. Beschränkungen des Grundeigentums durch das Bergbauregal (ZGB 667)
§ 158
1 Das Bergbauregal steht dem Kanton zu. Es umfasst alle in der Erde befindlichen nutzbaren metalli -
schen Erze, Salze, Solen, Mineralwasser, fossile Brenn- und Leuchtstoffe, wie Stein-, Braun-, Schieferkohle, Erdöle und die Erdwärme, dagegen nicht Baumaterialien, Steine, Sand, Lehm, Salpeter, in
der Landwirtschaft zu verwertende Erden und diejenige Erdwärme, die durch kürzere Erdsonden, die
zur Gewinnung von Erdwärme für den Eigengebrauch dienen, gewonnen wird. *
2 Der Kanton allein ist berechtigt, die dem Bergbauregal unterstellten nutzbaren Stoffe aufzusuchen
und auf eigene Rechnung auszubeuten oder dieses Regal konzessionsweise an Dritte zu übertragen. Er
kann zu diesem Zwecke im Expropriationswege die erforderliche Abtretung von Grund und Boden
verlangen.
3 Die Erteilung der Konzession zu Schürf- und Bohrungsarbeiten steht dem Regierungsrat, diejenige
zur Ausbeutung des Regals dem Grossen Rate zu.
19.V. Nachbarrecht
§ 159 1. Gruben, Stützmauern, allgemeine Bauvorschriften (ZGB 686)
1 Die Bauvorschriften der Spezialgesetze bleiben vorbehalten. Stein-, Kies- und Lehmgruben sind in
einer Entfernung von wenigstens 1 m vom Nachbargrundstück anzulegen.
2 Der Eigentümer einer obern Liegenschaft ist verpflichtet, die zur Stützung des Erdreichs notwendigen Mauern auf seinem eigenen Boden zu errichten und instand zu halten. Nur wenn die Mauern zu
gemeinschaftlichem Gebrauch beider Nachbarn bestimmt sind, kann dafür die halbe Hofstatt in Anspruch genommen werden und sind die Bau- und Unterhaltungskosten gemeinsam zu bestreiten. Der
Eigentümer des untern Grundstücks ist berechtigt, die Errichtung von Stützmauern zu verlangen, wenn
er die Gefahr eines Erdrutsches dartut. *
§ 160 2. Öffnungen in Scheidemauern
1 Bei Giebellichtern, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes vom 26.
September 1881 9) stammen und sich in der Scheidemauer zwischen Gebäuden oder in der dem Nachbar zugekehrten Seite eines, sei es frei auf der nachbarlichen Grenze, sei es weniger als 2 m von der -
selben entfernt, errichteten Gebäudes befinden, hat der Nachbar jederzeit das Recht, Vergitterung
durch ein festes Drahtgitter und überdies durch eiserne senkrechte Stäbe, die je 15 cm von Mitte zu
Mitte abstehen, sowie, nach Erfordernis der Grösse der Fenster, durch eiserne Querstäbe zu verlangen.
Auch ist er berechtigt, durch eine Baute die Giebellichter völlig zuzudecken.
§ 161 3. Öffnungen in Hinterfassaden
1 Solange in einer hintern Fassade Fenster bestehen, die vor Inkrafttreten des Hochbautengesetzes vom
Jahr 1864 10) angebracht wurden, darf der Nachbar gegen den Willen des Eigentümers jenes Gebäudes
nur in einer Entfernung von mindestens 2 m von jener Hinterfassade bauen. Dabei ist es gleichgültig,
ob die Mauer der Hinterfassade eine gemeinschaftliche ist oder nicht. Doch gilt als hintere Fassade
hier nur die Seite eines Hauses, welche mit der Strassenfassade durch denselben Giebel und First verbunden ist, nicht die hintere Seite eines durch einen Hof vom Vorderhause getrennten Hinterhauses.
19.V.4. Recht der halben Hofstatt (ZGB 686)
§ 162 * …
§ 163 * …
19.V.4.C. Umbau von Scheidemauern
§ 164 * …
§ 164a * …
§ 164b * …
19.V.4.D. Halbe Hofstatt, Eigentum und Benützung
§ 165 * …
19.V.4.E. Nichtbenützung des Rechts der halben Hofstatt
§ 166 * …
19.V.4.F. Abscheidungsmauern
§ 167 * …
9) § 160: Dieses G ist aufgehoben.
10) § 161: G vom 4. 4. 1864.
19.V.5. Pflanzen (ZGB 688)
§ 168
1 Der Eigentümer eines landwirtschaftlich benützten Grundstücks ist berechtigt, von seinem Nachbar
die Entfernung aller Bäume zu verlangen, deren Abstand, von der Grenze bis zur Mitte des Stammes
gemessen, nicht wenigstens 2 m beträgt. Die an Mauern bis zu deren Höhe gezogenen Spalierbäume
sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
19.V.6. Durchleitungen (ZGB 691–693)
§ 169 *
19.V.7. Wegrechte
§ 170 * …
§ 171 B. Streck- oder Tretrecht (ZGB 695)
1 Das Streck- oder Tretrecht, wonach beim Pflügen auf der Langseite des Ackers der Nachbaracker mit
dem einen Tier des Gespannes darf befahren und an der Schmalseite das Gespann auf dem Nachbaracker darf gewendet werden, soll für landwirtschaftlich benützte, nicht bepflanzte und nicht mit hohem
Gras bewachsene Grundstücke auf offenem Feld auch ferner gelten, sofern es ohne übermässige Schädigung des Nachbarn kann ausgeübt werden, darf aber keinesfalls weiter als 3,50 m reichen. Für verursachten Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.
§ 172 * …
19.V.8. Einfriedigungen (ZGB 697)
§ 173 *
1 Der Eigentümer einer bebauten Liegenschaft im offenen Feld hat seine Liegenschaft einzufriedigen,
wenn es zum Schutze der benachbarten Kulturen nötig ist.
2 Wenn Nutzungspläne nichts anderes bestimmen, müssen Einfriedungen an Feldwegen mindestens
2,5 m von der Mitte (Axe) des Weges entfernt bleiben.
19.VI. Zutritt Jagd- und Fischereiberechtigter (ZGB 699)
§ 174 * …
19.VII. Öffentlich-Rechtliche Beschränkungen (ZGB 702)
§ 175 * 1. Allgemeine Vorbehalte des kantonalen Rechts. Lage der Parzellen an öffentlichen
Fahrwegen. Bauten an der Kantonsgrenze und an den Gemeindegrenzen 11)
1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch die kantonalen Erlasse über Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, Forst- und Strassenwesen usw. bleiben vorbehalten.
2 Für die Verbindungen von neu geschaffenen Parzellen mit dem öffentlichen Strassennetz gelten die
Vorschriften des kantonalen Bau- und Planungsrechts.
§ 176 * …
11) Titel ergänzt durch G vom 11. 2. 1954.
§ 177 * …
19.VII.4. Bodenverbesserung und dauernde Bodenverschiebungen (ZGB 703) *
A. Anlage von Feldwegen
§ 178 *
1 Feldwege sind wenigstens 2,5 m und höchstens 3,5 m breit anzulegen. Einfriedungen müssen einen
Mindestabstand von 2,5 m zur Wegmitte einhalten.
2 Können sich die beteiligten Grundeigentümer nicht einigen, werden die nötigen Entscheide auf Antrag der Mehrheit, der zugleich mehr als die Hälfte des Bodens gehört, im Umlegungsverfahren getroffen.
3 Sind nur Entschädigungen umstritten, entscheidet die Expropriationskommission.
4 Die Beteiligten tragen sämtliche Kosten.
B. Zusammenlegungen
§ 179 * a) Wald und landwirtschaftliche Grundstücke
1 Die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes sind auf die Zusammenlegung von Wald und landwirtschaftlichen Gütern (Äcker, Wiesen, Pflanzland und Rebstücke) mit folgenden Abweichungen entsprechend anwendbar:
2 Wird die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Gütern vom Gemeinderat der Gemeinde, in
welcher die zusammenzulegenden Grundstücke liegen, oder von einem Sechstel der beteiligten Grundeigentümer oder von Grundeigentümern, die zusammen wenigstens einen Sechstel der in Betracht fallenden Bodenfläche besitzen, beantragt, so hat der Gemeindepräsident die beteiligten Grundeigentümer zu einer frühestens acht Tage nach Absendung der schriftlichen Einladung anberaumten Versammlung einzuladen und ihnen den gestellten Antrag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Auf Begehren von mindestens einem Viertel der Beteiligten ist die Schlussabstimmung auf eine spätere Versammlung zu verschieben. Bei der Schlussabstimmung werden die Nichterschienenen als zustimmend gezählt. Das Protokoll über die Abstimmung ist dem Antrag der Versammlung an den
Gemeinderat beizulegen; bei ihm kann auch binnen fünf Tagen nach dem Abstimmungstag wegen
Formwidrigkeiten bei der Einberufung und Abstimmung schriftlich Einsprache erhoben werden.
3 Über Waldzusammenlegungen entscheidet der Regierungsrat nach der Gesetzgebung über die Forstpolizei.
4 Von der Übernahme einer neuen Parzelle sind die Grundeigentümer ausgeschlossen, die bei der Verteilung ein Stück unter fünf Aren erhalten würden. Für Reben und Pflanzland beträgt das Mindestmass
1½Aren und für Waldgrundstücke 18 Aren.
§ 180 b) Baugebiet *
1 Für das Umlegungsverfahren zur Herbeiführung einer günstigeren Parzelleneinteilung in bebauten
oder unbebauten Gebieten gelten die Vorschriften des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes.
§ 180a * c) Rutschungsgebiet
1 Die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem dauernd rutschungsgefährdeten Gebiet ist auf Anmeldung des zuständigen Departementes im Grundbuch anzumerken und den Grundeigentümern geeignet
mitzuteilen.
2 Die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes über die Landumlegung und die Grenzregulierung
sind für die Durchführung notwendiger Grenzbereinigungen sinngemäss anzuwenden.
19.VIII. Quellen und Brunnen
§ 181 * …
§ 182 * …
§ 183 3. Pflicht zur Abtretung von Wasser und Boden für Trinkwasserversorgung (ZGB 711,
712)
1 Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder andern
Unternehmungen des allgemeinen Wohls sind die Grundsätze und das Verfahren des kantonalen Enteignungsrechts massgebend.
20. Titel: Das Fahrniseigentum
20.I. Eigentumsvorbehalt (ZGB 715)
§ 184
1 Die Führung des Eigentumsvorbehaltsregisters wird durch ein vom Zivilgericht zu erlassendes Reglement geordnet.
20.II. Fund (ZGB 720-722, 725)
§ 185 *
1 Die Entgegennahme von Fundanzeigen obliegt in den Landgemeinden den Polizeiposten, in der Stadt
dem Fundbüro des zuständigen Departements.
2 Wer eine verlorene Sache anderswo als in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet (ZGB 720 Abs. 3), ist berechtigt und auf Anordnung der
Polizeibehörde verpflichtet, den Fundgegenstand auf Kosten des Eigentümers beim Fundbüro des zuständigen Departements zu hinterlegen.
3 …
4 Die Bewilligung zur Versteigerung von Fundgegenständen ist beim zuständigen Departementsvorsteher oder bei einer von diesem bezeichneten Verwaltungseinheit nachzusuchen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie die Gebühren auf dem Verordnungswege.
2. Abteilung (IV. Teil): Die beschränkten dinglichen Rechte
21. Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
21.I. Sicherstellung des Eigentümers durch den Nutzniesser (ZGB 760-762)
§ 186 *
21.II. Öffentlich-rechtliche Grundlasten (ZGB 784)
§ 187 *
§ 188 *
1 Ohne Eintragung im Grundbuch sind öffentlich-rechtliche Grundlasten die Ansprüche auf:
1. die Prämien und die Schatzungsgebühren der kantonalen Gebäudeversicherung;
2. Die Kosten von Landumlegungen und von Grenzregulierungen;
3. Erschliessungsbeiträge und Mehrwertabgaben der Grundeigentümer;
4. die Kosten des Anschlusses einer Liegenschaft an öffentliche Versorgungsnetze und an
die Kanalisation;
5. die Kosten der amtlichen Vermessung für die Vermessung und Nachführung der Pläne
sowie für die Vermarkung der Liegenschaften;
6. die Kosten der von den zuständigen Behörden angeordneten Ersatzvornahmen von Handlungen, zu denen das Grundeigentum verpflichtet;
7. Ersatzabgaben und Kosten für Ersatzvornahmen gemäss Baumschutzgesetz;
8. Abgaben nach Überschreitung der Jahresfahrtenzahl unter einem Fahrtenmodell.
2 Die Grundlasten umfassen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten. Sie gehen den im Grundbuch
eingetragenen Belastungen vor.
3 Bei Stundung, Zahlungsverzug oder aufgrund besonderer Vorschrift sind die Grundlasten im Grundbuch anzumerken. Bei fehlender Anmerkung erlischt der Anspruch, wenn das Grundstück nach sechs
Monaten die Hand ändert.
§ 189 * …
§ 189a * …
22. Titel: Das Grundpfand
22.I. Unverpfändbare Grundstücke (ZGB 796)
§ 190 *
1 Nicht verpfändet werden dürfen diejenigen Grundstücke des Staates, der Einwohner- und der Bürgergemeinden, welche den Zwecken dieser Körperschaften unmittelbar mit ihrem Gebrauchswert dienen,
sei es, dass sie kraft besonderer Widmung der zuständigen Behörde zur allgemeinen und unentgeltlichen Benützung offenstehen (Sachen im Gemeingebrauch), sei es, dass sie ohne Gemeingebrauch dem
öffentlichen Dienst als Verwaltungsvermögen direkt gewidmet und nicht als Finanzvermögen ausschliesslich oder vorwiegend zur Beschaffung der Geldbedürfnisse jener Körperschaften bestimmt
sind.
22.II. Massregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes
§ 191 * …
§ 192 * …
§ 193 * …
22.III. Einseitige Ablösung von Grundpfandverschreibungen (ZGB 828-830)
§ 194
1 Die einseitige Ablösung von Grundpfandverschreibungen (ZGB 828–830) ist nicht zulässig.
22.IV. Amtliche Schätzung (ZGB 843 Abs. 1, 848)
§ 195 * …
22.V. Ausfertigung von Schuldbrief und Gült (ZGB 857)
§ 196 * …
22.VI. Stellvertretung der Gläubigerschaft bei Schuldbriefen (ZGB 850 Abs. 3) *
§ 197 *
1 Fällt die Vollmacht einer bei Errichtung eines Schuldbriefs bestellten bevollmächtigten Person dahin,
so trifft, wenn sich die Parteien nicht einigen, auf Gesuch hin eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter die nötigen Anordnungen.
2 Die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident kann bis zum Zeitpunkt, wo sich die Parteien über die Bestellung einer neuen Vertretung oder Aufhebung der Vertretung geeinigt haben, eine
bevollmächtigte Person ernennen. Bei Emission von Titeln in grösseren Beträgen kann die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident die Einberufung einer Generalversammlung gerichtlich anordnen.
22.VII. Zahlungsort (ZGB 861)
§ 198
1 Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Zahlungshinterlegungen des Pfandschuldners bei unbekanntem oder zum Nachteil des Schuldners verlegtem Wohnsitz des Gläubigers ist die Kasse des Zivilgerichts.
2 Der Kassier darf Hinterlegungen nur aufgrund der Spezialbewilligung eines Zivilgerichtspräsidenten
entgegennehmen.
22.VIII. Kraftloserklärung von Titeln und Coupons bei Gült und Schuldbrief (ZGB 870, 871)
§ 199 * …
22.IX. Überwachung der Auslosung und Tilgung bei Anleihensobligationen mit Gültsicherung und bei
Seriengülten (ZGB 882)
§ 200 * …
23. Titel: Das Fahrnispfand
23.I. Viehverpfändung (ZGB 885)
§ 201
1 Zur Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften, Viehverpfändungen ohne Besitzübertragung abzuschliessen, ist der Regierungsrat zuständig.
2 Das Viehverpfändungsprotokoll wird für den ganzen Kanton vom Betreibungsamt geführt; nötigenfalls kann der Kantonstierarzt beigezogen werden. Aufsichtsinstanz ist die Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt.
23.II. Versatzanstalten (ZGB 907-915)
§ 202 *
1 Der Regierungsrat kann Vorschriften über das Pfandleihgewerbe erlassen
23.III. Pfandbriefe (ZGB 916-918) *
§ 203 * …
3. Abteilung (IV. Teil) Besitz und Grundbuch
24. Titel: Der Besitz
Keine Bestimmungen.
25. Titel: Das Grundbuch
25.I. Gegenstand der Aufnahme im Grundbuch (ZGB 944, 949)
§ 204
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt:
1 im Verordnungswege vorzuschreiben, dass die nicht im Privateigentum stehenden und die
dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen werden;
2 besondere Vorschriften über die Eintragungen der dem kantonalen Rechte unterstellten
dinglichen Rechte an Grundstücken aufzustellen.
25.II. Grundbuchorganisation
§ 205 * 1. Grundbuchkreis (ZGB 951)
1 Der Kanton Basel-Stadt bildet einen Grundbuchkreis mit Sitz in Basel.
§ 206 * 2. Grundbuchverwaltung und Aufsicht (ZGB 953–957)
1 Der Regierungsrat bestimmt die für die Verwaltung des Grundbuchs zuständige Verwaltungseinheit.
2 Für die Regelung der Organisation der Grundbuchverwaltung gelten, unter Vorbehalt der Vorschriften der Bundesgesetzgebung, die allgemeinen Bestimmungen. Der Regierungsrat erlässt ergänzende
Bestimmungen und regelt die Grundbuchgebühren.
3 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV- Grundbuch) geführt.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG).
§ 206a *
1 Die für die Verwaltung des Grundbuchs zuständige Verwaltungseinheit steht unter der Aufsicht des
zuständigen Departements; es erlässt die hierzu erforderlichen Vorschriften.
2 Bei der Beaufsichtigung der für die Grundbuchverwaltung zuständigen Verwaltungseinheiten wirkt
die Grundbuchkommission mit. Die Grundbuchkommission besteht aus drei Mitgliedern, welche auf
Antrag des zuständigen Departements vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt
werden. Mindestens ein Mitglied sollte zur Ausübung des Notariats in Basel-Stadt zugelassen sein.
§ 206b *
1 Beschwerden gegen Verfügungen sind innert 30 Tagen seit Zustellung dem zuständigen Departement
einzureichen.
2 Gegen einen Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden.
25.III. Vorläufige Eintragung auf richterlichen Befehl (ZGB 961, 966)
§ 207 * …
25.IV. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen (ZGB 962)
§ 208 *
1 Für die Anmerkung der Bauverbote und anderer öffentlichrechtlicher Beschränkungen gelten die
Vorschriften des Bundesrechts sowie der Spezialgesetze und Verordnungen.
25.V. Anmeldungen (ZGB 963; Grundbuchverordnung Art. 20)
§ 209 * …
25.Va. Aufhebung und Veränderung der Einträge (ZGB 975, 976, 976a-c) *
§ 209a *
§ 209b *
1 Für die Anordnung des gemäss Bundesrecht vorgesehenen Bereinigungsverfahrens ist die für die
Grundbuchführung zuständige Verwaltungseinheit zuständig.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
25.VI. Gerichtliche Anfechtung versehentlicher Grundbucheinträge (ZGB 977, Grundbuchverordnung
Art. 98 Abs. 4)
§ 210 *
1 Beruht die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags auf einem Versehen einer Mitarbeiterin oder eines
Mitarbeiters des Grundbuchamts, und muss die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter
dafür um gerichtliche Bewilligung nachsuchen, so ist ohne Rücksicht auf den Streitwert die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident zuständig.
V. Teil: Das Obligationenrecht
I. (V. Teil) Wildschaden (OR 56 Abs. 3)
§ 211 * …
II. (V. Teil) Verjährung (OR 127f.)
§ 212
1 Alle Ansprüche, für welche das Bundesrecht oder kantonale Gesetze keine andere Frist bestimmen,
verjähren durch Ablauf von zehn Jahren.
2 Für die Verjährung werden die Vorschriften von Art. 127f. des Obligationenrechts anwendbar erklärt.
III. (V. Teil) Kauf geistiger Getränke (OR 186)
§ 213
1 Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke einschliesslich der Forderungen für Wirtszeche ist nur bis auf den Betrag von zehn Franken Recht zu halten.
IIIbis. (V. Teil) Trödelgewerbe *
§ 213a *
1 Der Regierungsrat kann Vorschriften über den gewerbsmässigen Handel mit gebrauchten Gegenständen, Altmetallen und Metallabfällen (Trödelgewerbe) erlassen.
2 Er kann den Betrieb eines Trödelgewerbes namentlich einer Melde- und Buchführungspflicht unterstellen und Geschäfte mit Minderjährigen untersagen.
IV. (V. Teil) Miete und Pacht *
§ 214 1. Kündigung, ortsüblicher Termin (OR 266b–d, 296 Abs. 2) *
1 Als ortsüblicher Termin, auf welchen die Miete oder Pacht der in den Art. 266b–d und 296 Abs. 2
des Obligationenrechts genannten unbeweglichen Sachen gekündigt werden kann, gilt jeweils der letzte Tag eines Monats, ausgenommen der 31. Dezember. *
2 Als letzte Frist für die Räumung gilt der Vormittag, als letzte Frist für den Bezug gilt der Nachmittag
des dritten Tages des nachfolgenden Monats; hierbei fallen Sonntage und Festtage nicht in Betracht. *
§ 214a * 2. Schlichtungsbehörde und Hinterlegungsstelle (OR 274a, 259g) *
§ 214b * 3. Formulare (OR 266l Abs. 2, 269d Abs. 1, 270 Abs. 2, 298) *
1 Zuständige Behörde für die Genehmigung von Formularen für Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Art. 269d Abs. 1 des Obligationenrechts sowie für Kündigungen ist der Schreiber oder die Schreiberin der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
2 Beträgt der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens 1,5 Prozent, sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2 OR
vorgesehene Formular zu verwenden. *
3 Das kantonale Statistische Amt ermittelt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton.
Liegt dieser Wert gegenüber dem Vorjahr neu unter 1,5 Prozent, ordnet der Regierungsrat die Pflicht
zur Verwendung des Formulars an. Liegt dieser Wert neu über 1,5 Prozent, hebt der Regierungsrat
diese Pflicht auf. Eine Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November desselben Jahres. *
V. (V. Teil) Normalarbeitsvertrag, Warenpapiere (OR 324, 482)
§ 215
1 Der Regierungsrat ist zuständig, Normalarbeitsverträge aufzustellen und Lagerhaltern die Ausgabe
von Warenpapieren zu bewilligen.
Vbis. (V. Teil) Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (OR 406c Abs. 1)
§ 215a *
1 Zuständige Behörde für die Bewilligung berufsmässiger Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung im Sinne von Art. 406c Abs. 1 des Obligationenrechts ist das vom Regierungsrat zu bezeichnende Departement.
VI. (V. Teil) Pfrundanstalten (OR 522, 524 Abs. 3)
§ 216
1 Für die staatliche Anerkennung von Pfrundanstalten und für die Genehmigung der Bestimmungen ihrer Hausordnung über ihre Leistungen an die Pfründer ist der Regierungsrat zuständig.
VII. (V. Teil) Depositenstellen (OR 633, 764)
§ 216a * …
VIII. (V. Teil) Handelsregister (OR 927f.) *
§ 217 *
1 Das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt wird von dem Handelsregisterführer geführt. Die Aufsicht darüber liegt dem zuständigen Departement ob.
IX. (V. Teil) Gerichtszuständigkeit
§ 217a * …
IX.2. Ausnahmen
§ 217b * …
§ 217c * …
§ 217d * …
Schlusstitel des ZGB
I. (Schlusstitel) Anwendungs- und Einführungsbestimmungen des ZGB
I.I. Eheliches Güterrecht, Übergangsbestimmungen und Bürgerrecht *
§ 218 * …
§ 219 * 2. Bürgerrecht (ZGBSchlT 8b)
1 Eine Frau, die zufolge Heirat unter bisherigem Recht ein baselstädtisches Gemeindebürgerrecht verloren hat, kann bis zum 31. Dezember 1988 gegenüber dem Zivilstandsamt Basel-Stadt erklären, sie
nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an.
§ 220 * …
§ 221 * …
§ 222 * …
I.II. Eltern- und Kindesrecht
§ 223 1. Allgemeines (ZGBSchlT 12 Abs. 3)
1 Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht unter der elterlichen Gewalt stehen, bei dessen Inkrafttreten unter Vormundschaft, so ist diese spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode,
jedenfalls aber binnen einem halben Jahre, durch elterliche Gewalt zu ersetzen.
§ 223a * 2. Altrechtliche Kindesannahmen (ZGBSchlT 12a)
1 Für Kindesannahmen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30.
Juni 1972 über die Änderung des ZGB, d. h. vor dem 1. April 1973 ausgesprochen worden sind, gelten
die §§ 43 (in der Fassung vom 13. April 1944) 12) und 44 (in der Fassung vom 27. April 1911) 13) sinngemäss weiter.
2 Die Ermächtigung zur Aufhebung der Kindesannahme wird vom Departement, das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnet worden ist, nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen erteilt.
3 Für das Verfahren gilt im Übrigen § 43 in der Fassung vom 8. Februar 1973.
§ 223b * 3. Unterstellung unter das neue Adoptionsrecht (ZGBSchlT 12b)
1 Begehren um Unterstellung einer nach dem bisherigen Recht ausgesprochenen Kindesannahme einer
unmündigen Person unter die neuen Bestimmungen sind bis zum 31. März 1978 dem vom Regie -
rungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind
amtliche Nachweise über Handlungsfähigkeit, Familienverhältnisse und Wohnsitz der Adoptiveltern
und des Adoptivkindes.
2 Das Departement erlässt, nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Erhebungen, die entsprechende Verfügung. Für das Verfahren gilt § 43 subsidiär.
§ 223c * 4. Adoption mündiger oder entmündigter Personen (ZGBSchlT 12c)
1 Für die Adoption gemäss Art. 12c des Schlusstitels zum Schweizerischen ZGB gilt § 43.
2 Solche Gesuche sind bis zum 31. März 1978 einzureichen.
I.III. Vormundschaft (ZGBschlT 14 Abs. 2 und 3)
§ 224
1 Die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetretenen Bevormundungen sind spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls aber binnen einem halben Jahre mit dem neuen
Recht in Einklang zu bringen.
12) § 223a Abs. 1: § 43 in der Fassung vom 13. 4. 1944: Siehe Anhang 1 Ziff. 1.
13) § 223a Abs. 1: § 44 in der Fassung vom 27. 4. 1911: Siehe Anhang 1 Ziff. 2.
2 Bevormundungen, die nach bisherigem Rechte eingetreten sind, nach dem neuen Rechte aber nicht
zulässig sein würden, sind bis spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls
aber binnen einem halben Jahre, aufzuheben.
I.IV. Erbrecht (ZGBSchlT 15, 16)
§ 225
1 Die erbrechtlichen Wirkungen des Todes eines nach dem 31. Dezember 1911 verstorbenen Erblassers
bestimmen sich nach eidgenössischem Rechte. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf den Erbgang
als auf die Erben, auf den überlebenden Ehegatten jedoch, soweit gesetzliches Erbrecht in Betracht
kommt, nur, sofern nicht ein vor dem 1. Januar 1912 errichteter Ehevertrag dessen Rechte für den Fall
des Todes des andern Ehegatten festgesetzt hat.
I.V. Grundpfandrechte
§ 226 1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel (ZGBSchlT 22 Abs. 2)
1 Eine Neuausfertigung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechts wird gesetzlich
nicht angeordnet.
§ 227 2. Gleichstellung bisheriger Pfandrechte mit solchen des neuen Rechts (ZGBSchlT 33)
1 Die unter der Herrschaft des baselstädtischen Rechts errichteten grundversicherten Obligationen unterliegen vom 1. Januar 1912 an den Grundsätzen des neuen Rechts über die Grundpfandverschreibung.
I.VI. Einführung des Grundbuchs (ZGBSchlT 38, 46)
§ 228
1 Das beim Inkrafttreten des ZGB vorhandene kantonale Grundbuch wird unter möglichster Anpassung
an die Formvorschriften des neuen Rechts weitergeführt. Die völlige Durchführung der neuen Bestimmungen kann durch den Regierungsrat im Verordnungswege verfügt werden.
2 Das bisherige Lagerbuch wird zum Hauptbuch; die Liegenschaftsbeschreibungen werden im Hauptbuchblatt aufgenommen. Neben den aufbewahrten Belegen wird das Grundprotokoll wie bisher weitergeführt und kann auch als Urkundenprotokoll benützt werden; in dasselbe werden unter anderem
die Zessionen aufgenommen. Das bisherige Personenregister wird zum Eigentümerverzeichnis.
3 Erforderlichenfalls erlässt der Regierungsrat die näheren Ausführungsbestimmungen im Verordnungswege.
I.VII. Grundbüchliche Behandlung aufgehobener Rechte (ZGBSchlT 45)
§ 229
1 Die roten Einträge des bisherigen Grundbuchrechts bleiben einstweilen in bisheriger Weise bestehen.
Allfällige durch das neue Recht erforderte Änderungen werden im Verordnungswege festgesetzt. Für
neue Überbauten gemäss ZGB 674 werden die kantonalen Bau-, Feuer- und Sanitätspolizeivorschriften vorbehalten.
I.VIII. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung (ZGBSchlT 55, 55a) *
§ 230 1. Zuständige Stelle
1 Für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften sind, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen, ausschliesslich die Notare zuständig.
2 Für die Beurkundung der Zeichnungsberechtigung einer Person, die im Handelsregister eingetragen
ist, ist auch der Handelsregisterführer oder einer seiner Substituten zuständig.
3 Für die Beurkundung von Rechtsänderungen, die infolge Erbgangs eingetreten sind, ist auch der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig, wenn das Erbschaftsamt die Erbschaft liquidiert oder geteilt hat.
4 Für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind zuständig: Die Notare, das
Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie die Gemeindekanzleien von Riehen und Bettingen; für die
Unterschrift der Einwohner einer Landgemeinde des Kantons Basel- Stadt auch der Präsident dieser
Einwohnergemeinde oder der Gemeindeschreiber; endlich für im Handelsregister eingetragene Personen auch der Handelsregisterführer oder dessen Substituten bezüglich der im Handelsregister eingetragenen Unterschriften. *
5 Für die Beurkundung eines Vorsorgeauftrages gemäss Art. 360 f. ZGB sind ebenfalls die Vorsitzenden der Spruchkammern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig. *
§ 230a * 1a. Elektronische Ausführung und Beglaubigung
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen für zulässig zu erklären und die notwendigen Regelungen hierzu zu erlassen.
§ 231 * …
§ 232 * …
§ 233 * …
§ 234 * …
§ 235 * …
§ 236 * …
§ 237 * …
§ 238 * …
§ 239 * …
I.IX. Sicherung der Sparkasseneinlagen (ZGBSchlT 57 14))
§ 240 * …
§ 241 * …
14) ZGBSchlT 57 aufgehoben durch BG vom 8. 11. 1934.
I.X. Verkündungs- und Trauungserlaubnis an Ausländer (ZGBSchlT 59 Ziff. 7e)
§ 242 * …
II. (Schlusstitel) Aufhebung und Änderung kantonalen Rechts
II.1. Allgemeines. Gänzliche Aufhebung kantonaler Erlasse
§ 243
1 Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches werden alle mit dem ZGB und diesem
Einführungsgesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen
aufgehoben, soweit nicht deren fortdauernde Geltung durch die eidgenössischen und kantonalen Einführungs- und Übergangsbestimmungen ausdrücklich oder stillschweigend vorbehalten ist.
2 Insbesondere werden vollständig aufgehoben: 15)
II.2. Teilweise Aufhebung und Änderung kantonaler Erlasse
§ 244 …
§ 245 …
§ 246 …
§ 247 …
§ 248 …
§ 249 …
§ 250 …
§ 251 …
§ 252 …
§ 253 …
§ 254 …
§ 255 …
§ 256 …
§ 257 …
§ 258 …
15) § 243: Die Liste der durch § 243 aufgehobenen Erlasse wird hier nicht abgedruckt.
§ 259 …
§ 260 …
§ 261 …
§ 262 …
§ 263 …
§ 264 …
§ 265 …
§ 266 …
§ 267 …
§ 268 …
§ 269 …
§ 270 …
§ 271 …
§ 272 …
§ 273 …
§ 274 …
§ 275 …
§ 276 …
III. Neue kantonale Gesetze
§ 277
1 Gesetz betreffend die kantonalen Versorgungs- und Erziehungsanstalten für Jugendliche. *
§ 278 *
1 Notariatsgesetz.
IV. Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 279
1 Dieses Gesetz tritt in Kraft am 1. Januar 1912, soweit seine Bestimmungen nicht ihrem Inhalt nach
von einem frühern Zeitpunkt an durchgeführt werden müssen.
§ 280
1 Dieses Gesetz ist dem hohen Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten. 16) Nach erfolgter Genehmigung ist es zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
16) Vom Bundesrat genehmigt am 26. 5. 1911.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.04.1911 01.01.1912 Erlass Erstfassung KB 07.06.1911
11.04.1929 keine Angabe § 205 eingefügt -
25.06.1930 keine Angabe Titel 23.III. aufgehoben -
11.02.1932 keine Angabe § 190 eingefügt -
08.07.1937 keine Angabe Titel VIII. (V. Teil) eingefügt -
19.05.1938 keine Angabe § 203 aufgehoben -
19.05.1938 keine Angabe § 240 aufgehoben -
19.05.1938 keine Angabe § 241 aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe § 74 aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe § 75 aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe § 76 aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe § 77 aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe § 78 aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe § 79 aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe § 80 aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe § 81 aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe § 81a aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe § 91 Abs. 2 aufgehoben -
13.04.1944 keine Angabe Titel 10.5.III. eingefügt -
09.05.1957 keine Angabe § 134 Abs. 2 eingefügt -
09.05.1957 keine Angabe § 242 aufgehoben -
08.02.1973 keine Angabe § 223c eingefügt -
22.04.1976 keine Angabe § 6 Abs. 1 geändert -
22.04.1976 keine Angabe § 119 aufgehoben -
22.04.1976 keine Angabe § 120 aufgehoben -
22.04.1976 keine Angabe § 277 Abs. 1 aufgehoben -
15.09.1977 keine Angabe Titel 7. Titel: eingefügt -
15.09.1977 keine Angabe § 41 Abs. 2 geändert -
15.09.1977 keine Angabe § 42 Abs. 2 geändert -
15.09.1977 keine Angabe § 42 Abs. 3 geändert -
15.09.1977 keine Angabe § 43 Abs. 1 geändert -
15.09.1977 keine Angabe § 43 Abs. 3 geändert -
15.09.1977 keine Angabe § 43 Abs. 4 geändert -
15.09.1977 keine Angabe § 44 totalrevidiert -
15.09.1977 keine Angabe Titel 8. Titel: geändert -
15.09.1977 keine Angabe § 54 eingefügt -
15.09.1977 keine Angabe § 56 Abs. 2 geändert -
15.09.1977 keine Angabe § 60 aufgehoben -
15.09.1977 keine Angabe § 61 aufgehoben -
15.09.1977 keine Angabe § 62 aufgehoben -
15.09.1977 keine Angabe § 63 aufgehoben -
15.09.1977 keine Angabe § 64 aufgehoben -
15.09.1977 keine Angabe § 65 aufgehoben -
15.09.1977 keine Angabe § 66 aufgehoben -
15.09.1977 keine Angabe § 67 aufgehoben -
15.09.1977 keine Angabe § 68 aufgehoben -