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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland

Confederation · 916.443.11 · ordinance

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern
  3. Art. 3 Anwendbares Recht
  4. Art. 4 Begriffe
  5. Art. 5 Einfuhrbedingungen
  6. Art. 5a Pelze und Pelzprodukte: Geltungsbereich
  7. Art. 5b Pelze und Pelzprodukte: Einfuhrverbot, wenn sie mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
  8. Art. 5c Pelze und Pelzprodukte: Ausnahmen vom Einfuhrverbot
  9. Art. 5d Pelze und Pelzprodukte: Voraussetzung für die Einfuhr, wenn sie nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden
  10. Art. 5e Pelze und Pelzprodukte: Zertifizierungsprogramm
  11. Art. 5f Pelze und Pelzprodukte: Anerkennung von Zertifizierungsstellen
  12. Art. 5g Pelze und Pelzprodukte: Aufgaben und Pflichten der Zertifizierungsstellen
  13. Art. 5h Pelze und Pelzprodukte: Zollveranlagungsverfahren
  14. Art. 5i Pelze und Pelzprodukte: Rückverfolgbarkeit
  15. Art. 5j Einfuhrverbot für Robbenprodukte
  16. Art. 6 Begleitdokumente
  17. Art. 7 Bewilligungen
  18. Art. 8 Registrierung in TRACES
  19. Art. 9 Voranmeldung bestimmter Sendungen
  20. Art. 10 Gesundheitsbescheinigungen
  21. Art. 11 Handelspapiere
  22. Art. 12 Vorlagen
  23. Art. 13 Anmeldung von Sendungen und Vorlegen der Begleitdokumente
  24. Art. 14 Mitführen von Lebensmitteln im Reiseverkehr
  25. Art. 15 Hygienebedingungen beim Transport
  26. Art. 16 Temperaturen bei Transport und Lagerung
  27. Art. 17 Transportbedingungen
  28. Art. 18 Schlachtvieh
  29. Art. 19 Meldepflicht des Bestimmungsbetriebs
  30. Art. 19a Aufzeichnungspflicht des Bestimmungsbetriebs bei der Weitergabe importierter Hummeln
  31. Art. 20 Aufbewahrungspflicht des Bestimmungsbetriebs
  32. Art. 21 Pflichten des Importeurs
  33. Art. 22 Pflichten des Abfertigungsunternehmens
  34. Art. 23 Pflichten des Flughafenhalters
  35. Art. 24
  36. Art. 25 Grundsatz
  37. Art. 26 Bruteier
  38. Art. 27 Bewilligung für tierische Nebenprodukte
  39. Art. 28 Begleitdokumente für tierische Nebenprodukte
  40. Art. 29 Bestimmungen für zur Entsorgung bestimmte tierische Nebenprodukte
  41. Art. 30 Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer
  42. Art. 31 Registrierung in TRACES
  43. Art. 32 Verantwortung für Sendungen und Dokumente
  44. Art. 33
  45. Art. 34 Kontrolle der Einfuhr und der Durchfuhr
  46. Art. 35 Amtstierärztliche Überwachung
  47. Art. 36 Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren
  48. Art. 36a Massnahmen bei der Zollanmeldung über das System «e-dec»
  49. Art. 37 Massnahmen der kantonalen Behörde
  50. Art. 37a Massnahmen des BLV bei der widerrechtlichen Einfuhr von Pelzen, Pelzprodukten oder Robbenprodukten
  51. Art. 38 Registrierung
  52. Art. 39 Zugang
  53. Art. 39a Datenbearbeitung
  54. Art. 40 Durchführung der Schulungen
  55. Art. 41 Pflichten der kantonalen Behörden
  56. Art. 41a Verknüpfung
  57. Art. 42 Koordination
  58. Art. 42a
  59. Art. 43 Grundsatz
  60. Art. 44 Gebühren des BLV
  61. Art. 45 Gebührenerhebung durch die Kantone
  62. Art. 46 Verfügungen und Rechtsmittel
  63. Art. 47 Meldung von Widerhandlungen
  64. Art. 48 Strafverfolgung
  65. Art. 49 Vollzug
  66. Art. 50 Anpassungen technischer Vorschriften
  67. Art. 51 Inkrafttreten
  68. Art. 52 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025

68 provisions

Art. 30 Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer

Es ist verboten, Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, aus dem Zollgebiet nach EU-Mitgliedstaaten und in die Zollausschlussgebiete zu verbringen.

Art. 31 Registrierung in TRACES

1 Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen der Herkunftsbetrieb, der Exporteur und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr entsprechen. 2 Die Registrierung ist vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Adressänderungen sind dieser Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 32 Verantwortung für Sendungen und Dokumente

Der Exporteur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.

Art. 33

Für den Grenzweidegang zur Sömmerung, zur Winterung und auf die Tagesweide gelten die Bestimmungen nach Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens.

Art. 34 Kontrolle der Einfuhr und der Durchfuhr

1 Bei Einfuhrsendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, die bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» angemeldet werden, wird ein elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssystem EDAV (Art. 42a) enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die erforderliche Gesundheitsbescheinigung oder Bewilligung vorliegt. 2 Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden, kontrolliert das BAZG risikobasiert, ob die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Bewilligungen mitgeführt werden. 3 Bei den übrigen Ein- und Durchfuhrsendungen kann das BAZG stichprobenweise kontrollieren, ob die erforderlichen Begleitdokumente mitgeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).

Art. 35 Amtstierärztliche Überwachung

1 Risikobasiert wird eine amtstierärztliche Überwachung durchgeführt bei: a. eingeführten Klauentieren; b. eingeführten Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln; c. eingeführten Europäischen Honigbienen und Hummeln; d. Schweinen, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft eingesetzt worden sind. 2 Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Festlegung der Fälle, in denen eine amtstierärztliche Überwachung notwendig ist, und zur Durchführung der Überwachung. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die Überwachung an. Sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen im Rahmen der Überwachung.

Art. 36 Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren

1 Stellt das BAZG Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so meldet es dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. 1bis Stellt es bei der Einfuhr Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet es dies dem BLV. 2 Das BAZG erteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 36a Massnahmen bei der Zollanmeldung über das System «e-dec»

Ergibt die Prüfung nach Artikel 34 Absatz 1, dass die erforderliche Gesundheitsbescheinigung oder Bewilligung nicht vorliegt, so erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).

Art. 37 Massnahmen der kantonalen Behörde

1 Sind bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. 1bis Stellt eine kantonale Behörde Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet sie dies dem BLV. 2 Melden Private oder andere Organe als das BAZG widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere oder Tierprodukte im Einfuhrgebiet, so benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde das BAZG. 3 Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung und die Beschlagnahme der Tiere oder Tierprodukte oder die Tötung der Tiere verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme von Tieren verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 37a Massnahmen des BLV bei der widerrechtlichen Einfuhr von Pelzen, Pelzprodukten oder Robbenprodukten

Bei Meldungen nach Artikel 36 Absatz 1bis oder 37 Absatz 1bis kann das BLV Proben entnehmen, um Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte zu identifizieren. Es weist Pelze, Pelzprodukte und Robbenprodukte, deren Einfuhr verboten ist, zurück. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 38 Registrierung

1 Die folgenden Behörden und Personen müssen in TRACES registriert sein: a. das BLV; b. das BAZG; c. die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte; d. die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker; e. die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; f. die von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bezeichneten kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren. 2 Die Registrierung sowie die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Registrierung erfolgt durch das BLV. 3 Die registrierten Behörden und Personen müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen.

Art. 39 Zugang

Zugang zu TRACES erhalten Personen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Behörde oder der Betrieb, für die oder den die Personen tätig sind, ist in TRACES registriert. b. Sie haben die von der zuständigen kantonalen Behörde angebotene Schulung besucht oder die Behörde oder der Betrieb bestätigt, dass bei diesen Personen das für die Nutzung von TRACES erforderliche Wissen vorliegt. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 39a Datenbearbeitung

1 Die Betriebe dürfen die Daten zu ihren Sendungen erfassen und diese Daten bis zur Kontrolle der Sendung bearbeiten. 2 Die Behörden dürfen die Daten der Sendungen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 40 Durchführung der Schulungen

1 Das BLV führt die Schulungen für das BAZG und die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben. 2 Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen die Schulungen durch für: a. die Herkunfts- und die Bestimmungsbetriebe, die Importeure, die Exporteure und die Transportunternehmen; b. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 41 Pflichten der kantonalen Behörden

1 Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Registrierung der Personen nach den Artikeln 8 und 31 sowie für die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit diesen Registrierungen. 2 Jede registrierte kantonale Amtsstelle muss eine TRACES-Verantwortliche oder einen TRACES-Verantwortlichen bezeichnen.

Art. 41a Verknüpfung

Die Verknüpfung von TRACES mit dem System «e-dec» richtet sich nach Artikel 101a EDAV-DS. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671). SR 916.443.10

Art. 42 Koordination

1 Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES. 2 Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.

Art. 42a

1 Das Informationssystem EDAV enthält für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach dieser Verordnung die Daten nach Artikel 102b EDAV-DS sowie die Daten zum Exporteur. 2 Im Übrigen gelten die Artikel 102a und 102c–102i EDAV-DS. SR 916.443.10

Art. 43 Grundsatz

Sämtliche Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ein-, Durch- und Ausfuhr werden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Art. 44 Gebühren des BLV

Die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV richtet sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985. SR 916.472

Art. 45 Gebührenerhebung durch die Kantone

Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.

Art. 46 Verfügungen und Rechtsmittel

1 Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59b TSG. 2 Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG. 3 Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons. SR 172.021 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).

Art. 47 Meldung von Widerhandlungen

Die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere betreffend: a. die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten; b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder c. die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).

Art. 48 Strafverfolgung

1 Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das ZG oder gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so leitet das BAZG eine Strafverfolgung ein. 2 Das BAZG eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die vom BAZG untersucht wurden. 3 Bei der widerrechtlichen Ausfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein. 4 Vorbehalten bleibt Artikel 37 LMG. SR 631.0 SR 641.20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).

Art. 49 Vollzug

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist der Vollzug Sache der Kantone. 2 Das BAZG vollzieht diese Verordnung an der Zollgrenze. 3 Das BLV erlässt die für einen sachgemässen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Weisungen technischer Art.

Art. 50 Anpassungen technischer Vorschriften

1 Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der massgebenden Erlasse der EU in Bezug auf die Ein-, Durch- und Ausfuhrbedingungen (Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 3 Bst. a und 25 Abs. 1 Bst. a) nachzuführen. 2 Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen in Bezug auf die zusätzlich zu erbringenden Gesundheitsgarantien (Art. 6 Abs. 2) vorzunehmen.

Art. 51 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Artikel 22 Absatz 3 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Art. 52 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025

Pelze und Pelzprodukte, die nicht unter Artikel 5c oder 5d fallen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2029 eingeführt und bis zum 30. Juni 2030 verkauft werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025 (AS 2025 374). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 5. Juni 2026 über die Verlängerung der Übergangsfristen zum Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 327).

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