38 provisions
§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung auf Volksschulstufe.
2 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen, und wo aufgeführt, für
die Privatschulen und den Privatunterricht, in denen oder in dem die Schulpflicht erfüllt wird.
§ 2
Bildungsziele
1 Die solothurnische Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung
der Kinder zu Menschen, die sich vor Gott und gegenüber dem Nächsten
verantwortlich wissen und nach dieser Verantwortung handeln. Sie entfaltet die seelischen, geistigen und körperlichen Kräfte in harmonischer Weise, erzieht zu selbständigem Denken und Arbeiten und vermittelt die
grundlegenden Kenntnisse zur Bewährung im Leben.
2 Die Volksschule
a) trägt durch die Förderung der Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz
zur ganzheitlichen Entwicklung der Schüler und Schülerinnen bei
und fordert von ihnen Leistungsbereitschaft;
b) fördert die Selbständigkeit im Denken, Werten und Handeln und
trägt zur Gemeinschaftsbildung bei;
c) fördert Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und
Kritikvermögen sowie Dialogfähigkeit;
d) erfüllt ihren Bildungsauftrag in Zusammenarbeit mit den Eltern und
Erziehungsberechtigten und unterstützt diese in ihrem Erziehungsauftrag;
e) berücksichtigt individuelle Begabungen und Neigungen;
f) vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Grundlage
für die berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schulen und für das lebenslange Lernen darstellen.
§ 3
Unentgeltlichkeit
1) BGS 111.1.
GS 2022, 3
1 An den öffentlichen Schulen ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich.
2 An den öffentlichen Schulen ist die Verwendung von Lernmedien und
Schulmaterial sowie die Nutzung von Apparaten unentgeltlich.
3 Von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können Beiträge erhoben
werden:
a) an die Kosten der Verpflegung in den öffentlichen Schulen, auf
mehrtägigen Schulreisen und in Klassenlagern;
b) an die Aufwendungen, die über den obligatorischen Teil hinausgehen.
§ 4
Bearbeitung von Daten für die Bildungsstatistik
1 Der Kanton führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik.
2 Der Regierungsrat bestimmt die zu erhebenden Daten über die Schüler
und Schülerinnen, die Bildungsabschlüsse, das Schulpersonal und die Bildungsausgaben.
3 Die öffentlichen und privaten Schulträger übermitteln dem Kanton die
erforderlichen Daten.
§ 5
Bearbeitung sozio-ökonomischer Daten
1 Der Kanton kann über Schüler und Schülerinnen Daten erheben, welche
die Darstellung von Testergebnissen nach der Sozio-ökonomischen Herkunft ermöglichen. Die Beantwortung von Fragen zur sozio-ökonomischen
Herkunft ist freiwillig und die Auswertung der Daten erfolgt anonymisiert.
2 Der Regierungsrat bestimmt, bei welchen Erhebungen Daten zur sozioökonomischen Herkunft erhoben werden.
3 Die öffentlichen und privaten Schulträger übermitteln dem Kanton die
erforderlichen Daten.
§ 6
Bearbeitung von Schülerdaten
1 Die kommunalen und kantonalen Behörden bearbeiten diejenigen Daten
von Schülerinnen und Schülern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dazu gehören insbesondere:
a) Identifizierende Daten;
b) Daten für die Leistungsbeurteilung und Daten über die Promotion;
c) Daten für die Beurteilung von Massnahmen der Speziellen Förderung, von Massnahmen der Sonderpädagogik und der weiteren
kantonalen Spezialangebote;
d) Daten für die Bildungsstatistik;
e) Daten über Absenzen und Dispensationen;
f) Daten über Disziplinarmassnahmen;
g) Gesundheitsdaten, sofern sie für den Schulbetrieb zwingend erforderlich sind.
§ 7
Weitergabe von Schülerdaten
1 Die identifizierenden Daten von Schülerinnen und Schülern dürfen zwischen den abgebenden und aufnehmenden Schulen weitergegeben werden, soweit dies erforderlich ist.
2 Die Daten für die Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und Schülern
dürfen zwischen den abgebenden und aufnehmenden Schulen weitergegeben werden, soweit sie für die laufende Promotion relevant sind.
3 Nach einem Schulübertritt oder Schulwechsel ist die frühere Schulleitung
berechtigt, die nachfolgende Schulleitung zu informieren, wenn ein Schüler oder eine Schülerin wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das sich
im schulischen Umfeld zugetragen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.
4 Die weiteren schulrelevanten Daten von Schülerinnen und Schülern dürfen zwischen den abgebenden und aufnehmenden Schulen weitergegeben
werden, soweit diese Daten für die Aufgabenerfüllung nötig sind. Besonders schützenswerte Daten dürfen nur weitergegeben werden, soweit dies
für die Aufgabenerfüllung unentbehrlich ist.
§ 8
Meldung von Vorfällen an die kantonale Aufsichtsbehörde
1 Die Schulleitung ist berechtigt, die kantonale Aufsichtsbehörde über Vorfälle an der Schule zu informieren, sofern
a) eine Intervention der Polizei oder anderer Behörden erforderlich ist;
b) andere geeignete Vorkehren zur Abwehr einer Gefahr getroffen
werden müssen;
c) eine Untersuchung der Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wird.
§ 9
Bildungs-Identität (Bildungs-ID)
1 Die Bildungs-Identität (Bildungs-ID) ist eine eindeutige und unveränderliche Nutzer-Identität.
2 Die Bildungs-ID bezweckt:
a) die sichere Authentisierung der Nutzer und Nutzerinnen von digitalen Dienstleistungen in der Volksschule;
b) den sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der Volksschule.
3 Der Kanton sorgt dafür, dass Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen,
Schulleiter und Schulleiterinnen sowie weiteres Schulpersonal über eine
Bildungs-ID verfügen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, welche weiteren Nutzer und Nutzerinnen mit einer Bildungs-ID ausgestattet
werden dürfen.
4 Der Regierungsrat stellt sicher, dass die Datenhoheit über die mit der Bildungs-ID erfassten Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern verbleibt.
5 Zur Förderung von digitalen Bildungs-Identitäten kann der Regierungsrat
zusammen mit anderen Kantonen eine gemeinsame Organisation bezeichnen.
§ 10
Beiträge an die Tätigkeit von Organisationen des Volksschulwesens
1 Der Kanton kann die Tätigkeit von Organisationen, die im Volksschulwesen tätig sind, in folgenden Bereichen mit Kantonsbeiträgen unterstützen:
a) Beratung und Unterstützung von Schulleitungen und Lehrpersonen
in schwierigen Situationen;
b) Erhaltung, Stärkung und Förderung der physischen und psychischen
Gesundheit von Lehrpersonen;
c) Organisation und Entwicklung innovativer Projekte.
2. Öffentliche Volksschulen
2.1. Schulträger
§ 11
Schulträger
1 Als Schulträger gelten in diesem Gesetz die Einwohnergemeinden, die
Schulkreise sowie der Kanton.
2 Jede Einwohnergemeinde ist verpflichtet, für sich oder in Verbindung mit
anderen öffentlichen Schulträgern die Regelschule zu führen.
3 Der Kanton ist Schulträger der Heilpädagogischen Schulzentren und zuständig für die kantonalen Spezialangebote.
§ 12
Progymnasiale Ausbildung
1 Die progymnasiale Ausbildung ist Teil der Sekundarstufe I (vgl. § 25). Sie
wird durch einen kommunalen oder kantonalen Schulträger geführt.
2 Der Regierungsrat bestimmt nach dem Gebot der Ressourcenoptimierung
die Schulträger, die Standorte und das Einzugsgebiet der einzelnen Schulen.
§ 13
Bildung eines Schulkreises
1 Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können sich zur Führung von
Schulstufen oder Fächern zu einem Schulkreis zusammenschliessen.
2 Der Zusammenschluss kann durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
oder durch Errichten eines Zweckverbandes erfolgen.
3 Im öffentlich-rechtlichen Vertrag oder in den Zweckverbandsstatuten sind
die Schulorte, die Rechte und Pflichten der Schulortsgemeinden und der
übrigen Einwohnergemeinden, die Organisation der Schule und die Finanzierung festzulegen.
4 Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Departement.
5 Die Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 166 Abs. 3 des Gemeindegesetzes [GG] vom 16. Februar 19921)).
§ 14
Anordnung der Schulkreisbildung
1 Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden zur Bildung eines
Schulkreises verpflichten und bestehende Schulkreise abändern, sofern eine vernünftige Schulplanung diese Massnahmen erfordert.
2 Sind sich die Einwohnergemeinden über die Bildung eines Schulkreises einig, können sich jedoch über die Modalitäten des künftigen Schulkreises
nicht einigen, bestimmt der Regierungsrat die Modalitäten.
§ 15
Vertragliche Zusammenarbeit ohne Schulkreisbildung
1 Eine Einwohnergemeinde kann die Führung einzelner Schulstufen oder
Fächer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen Schulträger
übertragen, ohne dass ein Schulkreis gebildet wird.
2 Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Departement.
1) BGS 131.1.
§ 16
Übertragung von Staatsaufgaben an Dritte
1 Der Regierungsrat kann die Durchführung kantonaler Spezialangebote
an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen wie Sonderschulzentren, Schulheime oder Spitalschulen übertragen, wenn:
a) die fachkundige Leitung sichergestellt ist;
b) die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist;
c) die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen;
d) die Kosten aus den Anstellungsverhältnissen des Personals die
Höchstgrenze bei staatlicher Führung gemäss den Regelungen des
Gesamtarbeitsvertrags (GAV) vom 25. Oktober 20041) nicht überschreiten;
e) die Rechnungsführung gemäss den Vorgaben des Regierungsrates
erfolgt.
2 Für einzelne Kinder und Jugendliche mit einer schweren Behinderung
kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Durchführung der Spezialangebote einem Dritten übertragen. Die zu erbringenden Leistungen sowie die
Abgeltung durch den Kanton werden in einer Leistungsvereinbarung geregelt.
3 Die privatrechtlichen Organisationen sind berechtigt, bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben hoheitlich zu handeln und Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen der privatrechtlichen Organisationen
können innert zehn Tagen mit Beschwerde an das Departement weitergezogen werden.
4 Die Aufsicht obliegt der kantonalen Aufsichtsbehörde.
§ 17
Meldepflicht für Schülerdaten
1 Die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen, denen der
Regierungsrat Staatsaufgaben übertragen hat (§ 16), melden den kommunalen und kantonalen Behörden jene Daten über Schüler und Schülerinnen, die die Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
§ 18
Öffentlich-privates Partnerschaftsmodell (Public Private Partnership, PPP)
1 Kanton und Einwohnergemeinden können zwecks Planung, Finanzierung, Bau und Betrieb einer Infrastruktur oder einer Dienstleistung eine
öffentlich-private Zusammenarbeit (Public Private Partnership, PPP) vereinbaren.
2 Die Ausgabenbewilligung richtet sich nach der WoV-Gesetzgebung.
1) BGS 126.3.
2.2. Volksschulangebot
2.2.1. Allgemeines
§ 19
Bildungszyklen
1 Die Volksschule besteht aus drei Zyklen und gliedert sich in die Primarstufe und die Sekundarstufe I.
2 Die Primarstufe dauert acht Jahre und setzt sich aus dem Kindergarten
und der Primarschule zusammen. Die Zyklen umfassen:
a) 1. Zyklus: zwei Jahre Kindergarten sowie erste und zweite Klasse der
Primarschule;
b) 2. Zyklus: dritte bis sechste Klasse der Primarschule.
3 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an. Sie dauert in der Regel drei Jahre und bildet den dritten Zyklus. Der Regierungsrat kann die
Sekundarstufe I durch Verordnung in höchstens drei verschiedene Anforderungsniveaus unterteilen.
4 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers abhängig.
§ 20
Lehrplan
1 Der Lehrplan regelt verbindlich die Bildungsziele und die grundlegenden
Inhalte des Unterrichts.
2 Lernmedien dienen zur Erreichung der Ziele des Lehrplans.
§ 21
Festlegung des Volksschulangebots
1 Der Kanton schliesst mit allen Schulträgern Vereinbarungen über die
Volksschulangebote ab.
2 Die Vereinbarungen umschreiben für alle kommunalen und kantonalen
Volksschulangebote die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Trägerschaften.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst die Vereinbarung ab:
a) für die Regelschule: mit der zuständigen kommunalen Aufsichtsbehörde;
b) für die kantonalen Spezialangebote: mit den Organisationen, denen
der Regierungsrat Aufgaben überträgt.
4 Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das Controlling der Vereinbarungen sicher.
§ 22
Leistungsbeurteilung der Schüler und Schülerinnen
1 Die Schüler und Schülerinnen der Primar- und Sekundarstufe I werden regelmässig schriftlich beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung und die überfachlichen Kompetenzen.
2 Ab dem zweiten Zyklus werden Zeugnisse ausgestellt.
3 Das Departement bestimmt den Inhalt und die Form der schriftlichen Beurteilung, die Notengebung für die Zeugnisse und die Bedingungen für die
Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schulstufen.
2.2.2. Kommunale Volksschulangebote (Regelschule)
§ 23
Regelschule
1 Die Regelschule umfasst die Primarstufe und die Sekundarstufe I.
§ 24
Angebot Primarstufe
1 Der Kindergarten unterstützt und fördert die individuelle Entwicklung
der Kinder und schafft die Grundlagen für ein zielgerichtetes und gesteuertes Lernen an der Primarschule.
2 Die Primarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Grundlagen der elementaren Grundkompetenzen Lesen, Schreiben, Rechnen und
Informatische Bildung. Sie ist auf eine ausgewogene Bildung der menschlichen Fähigkeiten bedacht und bereitet auf den Besuch der Sekundarstufe I
vor.
§ 25
Angebot Sekundarstufe I
1 Die Sekundarstufe I vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine niveauspezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder eine allgemein bildende Schule der Sekundarstufe II ermöglicht. Sie fördert die Handlungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein.
§ 26
Angebot Spezielle Förderung
1 Die Spezielle Förderung umfasst Massnahmen für Schüler und Schülerinnen mit
a) einer besonderen Begabung;
b) einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand;
c) einer Verhaltensauffälligkeit.
2 Sie hilft, die Fähigkeiten der Schüler und Schülerinnen innerhalb der Regelschule mit Angeboten zu entwickeln, die namentlich:
a) die besondere kognitive Leistungsfähigkeit fördern;
b) die Lernbeeinträchtigungen und Lernrückstände mindern;
c) die Sprachentwicklung, Kommunikation und Bewegung fördern;
d) die Integration von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern unterstützen;
e) zugezogene Schüler und Schülerinnen im Bereich der Frühfremdsprachen unterstützen.
3 Die Spezielle Förderung erfolgt integrativ im Regelunterricht der Primarstufe bzw. der Sekundarstufe I. Die Schulträger können für einzelne Schüler und Schülerinnen temporäre und separative Schulungsformen einsetzen.
§ 27
Anordnung der Speziellen Förderung
1 Die Schulleitung ordnet die Spezielle Förderung an. Dauern die Fördermassnahmen insgesamt länger als zwei Jahre, holt die Schulleitung vor einer Verlängerung bei der vom Kanton bezeichneten Fachstelle einen Abklärungsbericht ein.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in die Fördermassnahmen
einzubeziehen.
2.2.3. Kantonale Volksschulangebote (kantonale Spezialangebote)
2.2.3.1. Art und Zweck der kantonalen Spezialangebote
§ 28
Kantonale Spezialangebote
1 Die kantonalen Spezialangebote umfassen:
a) die zeitlich befristeten Spezialangebote (SpezA);
b) die sonderschulischen Angebote.
§ 29
Zweck der kantonalen Spezialangebote
1 Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der
Kanton für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA) und sonderschulische Angebote.
2 Der Aufenthalt in einem zeitlich befristeten Spezialangebot ist einmalig
und dient der Integration bzw. Reintegration in die Regelschule. Der Unterricht richtet sich nach den Zielen und Inhalten der Regelschule.
3 Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik
aus und orientieren sich, soweit möglich, an den Zielen und Inhalten der
Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern
die Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung.
2.2.3.2. Zeitlich befristete Spezialangebote
§ 30
Vorbereitungsklassen (SpezA VK)
1 In die Vorbereitungsklassen (SpezA VK) werden Kinder im Alter von vier
bis acht Jahren aufgenommen, die schwere Auffälligkeiten im Bereich Verhalten oder Sprache und Kommunikation zeigen. Ziel der SpezA VK ist es,
diese Kinder auf den Übertritt in die Regelschule vorzubereiten.
2 Der Unterricht basiert auf der systematischen Zusammenarbeit der Fach-
und Lehrpersonen und dem intensiven Einbezug der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
3 Die Schulleitung der Regelschule beantragt die Aufnahme in die SpezA
VK bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.
4 Voraussetzungen für die Aufnahme in die SpezA VK sind:
a) Abklärung durch die vom Kanton bezeichnete Fachstelle;
b) Regelung der Modalitäten in einer Zielvereinbarung mit den Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten;
c) Kapazität des Angebots.
5 Kommt keine Zielvereinbarung mit den Eltern zustande, wird ein Verfahren um Sonderschulung eingeleitet.
6 Der Aufenthalt in den SpezA VK dauert zwei Jahre. Anschliessend erfolgt
ein Wechsel in die Regelschule der Wohngemeinde oder in eine Sonderschule.
§ 31
Klassen für Kinder mit massiven Verhaltensauffälligkeiten (SpezA
Verhalten)
1 In die Klassen für Kinder mit massiven Verhaltensauffälligkeiten (SpezA
Verhalten) werden Schüler und Schülerinnen mit massiven Verhaltensauffälligkeiten ab der dritten Primarschulklasse aufgenommen. Der Aufenthalt dauert nicht länger als ein Jahr. In besonderen Fällen kann der Aufenthalt um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
2 Die Schulleitung der Regelschule beantragt die Aufnahme in die SpezA
Verhalten bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.
3 Voraussetzungen für die Aufnahme in die SpezA Verhalten sind:
a) Abklärung durch die vom Kanton bezeichnete Fachstelle;
b) Regelung der Modalitäten in einer Zielvereinbarung mit den Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten;
c) Kapazität des Angebots.
4 Kommt keine Zielvereinbarung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zustande, entscheidet das Departement über die Aufnahme in die
SpezA Verhalten. Vor dem Entscheid hört das Departement die Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten und die Schulleitung der Regelschule an.
§ 32
Klassen für Kinder aus Durchgangszentren (SpezA Sprache/Kultur)
1 Bei Bedarf, insbesondere bei starker Zunahme von Flucht und Migration,
kann der Kanton für die Phase der Unterbringung zusätzliche Klassen für
Kinder aus Durchgangszentren (SpezA Sprache/Kultur) errichten.
2 Der Aufenthalt dauert nicht länger als ein Jahr. In besonderen Fällen
kann der Aufenthalt um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
3 Bei Bedarf kann der Regierungsrat diese schulischen Angebote befristet
mit spezialisierten unterstützenden Diensten ergänzen.
§ 33
Spezialangebot bei Hospitalisierung (SpezA Med)
1 Das Spezialangebot bei Hospitalisierung (SpezA Med) richtet sich an Schüler und Schülerinnen mit längerem Spitalaufenthalt.
2 Das SpezA Med setzt eine Kostengutsprache der kantonalen Aufsichtsbehörde voraus. Diese wird erteilt, wenn:
a) die Spitalschule über eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton
Solothurn gemäss § 16 verfügt und
b) der Spitalaufenthalt länger als zwei Wochen dauert oder über einen
längeren Zeitraum wiederkehrende Spitalaufenthalte notwendig
sind.
3 Kann der Unterricht nach einem Spitalaufenthalt nicht ordentlich besucht
werden, kann das Departement Einzelbeschulungen zu Hause gemäss den
Vorgaben für die Spitalschulung anordnen.
2.2.3.3. Sonderschulische Angebote
§ 34
Sonderschulangebot
1 Das Sonderschulangebot für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung umfasst insbesondere:
a) Unterricht in Sonderschulen;
b) integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM);
c) heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen;
d) behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung;
e) behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate);
f) behinderungsbedingte Schülertransporte;
g) bedarfsweise Einzelfalllösungen;
h) bedarfsweise ausserkantonale Schulung.
2 Das Angebot beginnt mit dem Schuleintritt und dauert bis zum Abschluss
der Volksschule.
3 Das Angebot kann in begründeten Fällen längstens bis zum 20. Altersjahr
ausgedehnt werden.
§ 35
Anspruch auf Sonderschulung
1 Die vom Kanton bezeichnete Fachstelle klärt den Anspruch auf Sonderschulung ab.
2 Das Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag der Fachstelle
an.
3 Das Departement hört zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten an.
4 Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der Frist zu überprüfen.
2.2.4. Freiwillige Angebote der Schulträger
§ 36
Wahlangebote
1 Die Einwohnergemeinden können zusätzlich zum obligatorischen Unterricht des zweiten und dritten Zyklus freiwillige Wahlangebote für Schüler
und Schülerinnen einrichten.
2 Für den Besuch dieser Wahlangebote können die Einwohnergemeinden
einen Beitrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten verlangen. Die
Einwohnergemeinden bestimmen die Tarife in einem rechtssetzenden Reglement.
§ 37
Freiwilliger Musikunterricht und freiwilliger Schulsport
1 Die Einwohnergemeinden können freiwilligen Musikunterricht und freiwilligen Schulsport anbieten.
2 Sie bestimmen die Tarife in einem rechtsetzenden Reglement.
§ 38 Aufgabenhilfe
1 Die Einwohnergemeinden können betreute Aufgabenhilfe anbieten.
2 Sie bestimmen die Tarife in einem rechtsetzenden Reglement.
3 In besonderen Fällen, insbesondere bei längerer Absenz, kann die Schulleitung einen Schüler oder eine Schülerin für eine zeitlich befristete Dauer
zum Besuch der betreuten Aufgabenhilfe verpflichten. In diesen Fällen ist
das Angebot unentgeltlich.
§ 39 Schulische Betreuungsangebote
1 Die Einwohnergemeinden können freiwillige Betreuungsangebote anbieten.
2 Sie bestimmen die Tarife in einem rechtsetzenden Reglement.
§ 40 Kantonale Schulträger
1 Die §§ 36 bis 39 gelten für die kantonalen Schulträger sinngemäss.
2.2.5. Angebote ausserschulischer Institutionen
§ 41 Kirchlicher Religionsunterricht
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (Landeskirchen) können den ihnen angehörenden Schülerinnen und Schülern in der
öffentlichen Volksschule auf eigene Kosten kirchlichen Religionsunterricht
erteilen. Die Schulträger stellen den Landeskirchen dafür die Schulräumlichkeiten zur Verfügung.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können die Schüler und Schülerinnen vor Schuljahresbeginn schriftlich vom kirchlichen Religionsunterricht abmelden. Haben die Schüler und Schülerinnen das 16. Altersjahr zurückgelegt, entscheiden sie selbständig über die Abmeldung vom kirchlichen Religionsunterricht.
§ 42 Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
1 Ausserschulische Institutionen können Kurse in heimatlicher Sprache und
Kultur (HSK) anbieten.
2 Die Schulträger stellen den ausserschulischen Institutionen dafür die
Schulräumlichkeiten zur Verfügung.
3 Der Besuch der HSK-Kurse kann in der schriftlichen Beurteilung (§ 22
Abs. 2) vermerkt werden.
2.2.6. Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht und Schulort
§ 43 Recht auf Schulbesuch
1 Alle Kinder mit Aufenthaltsort im Kanton Solothurn haben das Recht auf
Besuch der öffentlichen Volksschule.
§ 44 Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthaltsort im Kanton Solothurn haben die Pflicht, die
öffentliche Volksschule zu besuchen.
2 Die Schulpflicht dauert elf Jahre und beginnt mit dem Eintritt in ein
schweizerisches oder ein gleichwertiges ausländisches Schulsystem.
3 Die Schulpflicht endet mit dem 16. Altersjahr.
§ 45 Eintritt und Austritt
1 Die Schüler und Schülerinnen treten mit dem vollendeten vierten Altersjahr in den Kindergarten bzw. in den ersten Zyklus ein. Stichtag ist der
31. Juli.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können nach Rücksprache mit der
Schulleitung entscheiden, ob ihr Kind ausnahmsweise ein Jahr später eingeschult werden soll. Eine frühere Einschulung ist ausgeschlossen.
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, dürfen
die besuchte Schulstufe beenden.
4 Das Departement kann auf begründetes Gesuch hin bewilligen, dass ein
überdurchschnittlich begabter Schüler oder eine überdurchschnittlich begabte Schülerin die Schulpflicht beschleunigt absolvieren bzw. die Schulpflicht ausserhalb der Volksschule erfüllen kann.
5 Zugezogene Kinder, die ihren früheren Schulbesuch nicht nachweisen
können, werden so eingeschult, dass sie mit erfüllen der Schulpflicht die
Sekundarstufe I absolviert haben.
§ 46 Befreiung von der Schulpflicht
1 Das Departement kann einen Schüler oder eine Schülerin von der Schulpflicht an der öffentlichen Volksschule befreien, wenn er oder sie einen
der öffentlichen Volksschule gleichwertigen Unterricht in einer anderen
öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule besucht, ein anderes Angebot im Rahmen der vertikalen Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine gleichwertige Bildung erfährt.
2 Nach der Befreiung von der Schulpflicht an der öffentlichen Volksschule
tragen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Verantwortung für eine
ausreichende Grundbildung des Kindes.
§ 47 Reduktion des Unterrichtspensums
1 Die Schulleitung kann einem Schüler oder einer Schülerin auf Gesuch hin
für eine befristete Dauer eine Reduktion des Unterrichtspensums gestatten, wenn gesundheitliche Gründe dies rechtfertigen. Dem Gesuch muss
ein aussagekräftiges Arztzeugnis beigelegt werden.
§ 48 Schulort
1 Die Schulpflicht ist beim Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen.
2 Das Departement kann für einzelne Schüler und Schülerinnen den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen:
a) aus schulorganisatorischen Gründen;
b) bei einem verhältnismässig weiten, beschwerlichen oder gefährlichen Schulweg;
c) aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen.
2.3. Schuldienste
§ 49 Schulpsychologischer Dienst
1 Der Kanton unterhält einen schulpsychologischen Dienst.
2 Dem schulpsychologischen Dienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung der Schüler und Schülerinnen, der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen sowie der Schulleitung bei auftretenden Schul- und Erziehungsproblemen (Beratungsstelle);
b) Abklärung bei individuellen Problemlagen, Beurteilung von Förderbedarf und Begutachtung externer Fachberichte (Fachstelle);
c) Vermittlung bei Gruppenproblemen zwischen Schülerinnen und
Schülern, Lehrpersonen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
(Coaching);
d) Unterstützung und Institutionsberatung bei ausserordentlichen Ereignissen und in Krisenlagen (Interventionsteam).
3 Der Regierungsrat regelt die Wirkungsziele, die Finanzierung und die Einzelheiten der Organisation durch Verordnung.
§ 50 Schulärztlicher Dienst und Schulzahnpflege
1 Aufgaben, Organisation und Finanzierung des schulärztlichen Dienstes
und der Schulzahnpflege richten sich nach der Gesundheitsgesetzgebung.
§ 51 Schulsozialarbeit
1 Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schulsozialarbeit richten
sich nach der Sozialgesetzgebung.
2.4. Schulorganisation
§ 52 Geleitete Schulen
1 Die Schule ist eine durch eine Schulleitung geführte pädagogische und
betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die
Lehrpersonen, das übrige Schulpersonal sowie die Schüler und Schülerinnen umfasst.
2 Sie umfasst sämtliche Schulhäuser eines Schulträgers.
3 Sie gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe dieses
Gesetzes wahr.
§ 53 Schuljahr
1 Das Schuljahr beginnt administrativ am 1. August. Es umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und 39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen.
2 Der Regierungsrat bestimmt:
a) die Dauer der unterrichtsfreien Zeit;
b) die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr.
3 Die kommunalen Aufsichtsbehörden legen in regionaler Zusammenarbeit
die Ferien fest.
§ 54 Unterrichtszeiten
1 Das Departement bestimmt die Unterrichts- bzw. Obhutszeit.
§ 55 Schülerzahlen
1 Der Regierungsrat setzt Richtzahlen für die Klassenbestände und Lerngruppen der einzelnen Schulstufen fest.
2.5. Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw.
Erziehungsberechtigte
2.5.1. Rechte und Pflichten
§ 56 Rechte der Schüler und Schülerinnen
1 Die Schüler und Schülerinnen
a) erhalten einen alters- und stufengerechten sowie ihren geistigen
und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher
den Professionsstandards folgt;
b) haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit;
c) erhalten von ihren Lehrpersonen und der Schulleitung angemessen
Auskunft über sie betreffende schulische Fragen;
d) haben das Recht, an Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen
und Ausbildungen mitzuwirken.
§ 57 Pflichten der Schüler und Schülerinnen
1 Die Schüler und Schülerinnen
a) besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos.
Abwesenheiten sind zu begründen;
b) tragen mit ihrer Leistungsbereitschaft und ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schülergemeinschaft bei;
c) sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich;
d) halten die Regeln der Schule für einen geordneten Schulbetrieb ein;
e) halten die Anordnungen und Weisungen der Lehrpersonen, des übrigen Schulpersonals und der Behörden ein;
f) tragen Sorge zu den Lehrmitteln, den Lernmedien, dem Schulmaterial und den Apparaten.
§ 58 Rechte der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden
a) durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt;
b) über die ihre Kinder betreffenden Fragen, über die Leistungen, die
Lernentwicklung, die überfachlichen Kompetenzen und die Absenzen ihrer Kinder und die Arbeit in deren Schulen und Klassen informiert;
c) in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens
einbezogen;
d) auf Verlangen von den für ihre Kinder zuständigen Lehrpersonen
und der Schulleitung angehört.
§ 59 Pflichten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
a) sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;
b) sind für die Bildung ihrer Kinder mitverantwortlich und unterstützen
und fördern den schulischen Bildungsprozess ihrer Kinder;
c) arbeiten mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen und
suchen bei offenen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen;
d) halten ihre Kinder an, die Regeln, Anordnungen und Weisungen der
Schule einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.
§ 60 Zusammenarbeit aller Beteiligten
1 Behörden, Lehrpersonen, Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigten arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.
2.5.2. Absenzen und Dispensationen
§ 61 Absenzen und Dispensationen
1 Absenzen und Dispensationen müssen begründet werden. Bei krankheits-
oder unfallbedingten Absenzen kann die Schulleitung ein Arztzeugnis verlangen.
2 Der Regierungsrat regelt die Absenzen- und Dispensationsgründe durch
Verordnung.
§ 62 Unbegründete Absenzen
1 Bleiben Schüler und Schülerinnen erstmals unbegründet dem Unterricht
fern, werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch die Lehrperson
informiert und aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder den Unterricht lückenlos besuchen.
2 Bleiben Schüler und Schülerinnen wiederholt unbegründet dem Unterricht fern, meldet die Lehrperson den Namen der Schülerin oder des Schülers der Schulleitung. Die Schulleitung verfügt den Schulbesuch schriftlich
und droht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für das wiederholte unbegründete Fernbleiben ihrer Kinder eine Ordnungsbusse an.
2.5.3. Disziplinarwesen
§ 63 Disziplinarmassnahmen und Ordnungsbussen
1 Gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können die Lehrpersonen und die Schulleitung Disziplinarmassnahmen anordnen. Die Disziplinarmassnahmen müssen erzieherisch
sinnvoll sein.
2 Gegenüber Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die ihre Pflichten verletzen, kann die Schulleitung Ordnungsbussen aussprechen.
§ 64 Massnahmen der Lehrperson
1 Die Lehrperson kann gegenüber Schülerinnen und Schülern insbesondere
folgende Massnahmen anordnen:
a) zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit;
b) zeitlich befristete Wegnahme von Objekten, die dem Schüler oder
der Schülerin gehören, insbesondere elektronische Geräte, Waffen
oder Spielsachen;
c) Wegweisung aus der Lektion oder Veranstaltung;
d) Ausschluss von einer Veranstaltung;
e) Ausschluss vom Unterricht bis höchsten sieben Tage.
2 Die Lehrperson orientiert bei Disziplinarproblemen frühzeitig die Schulleitung und zieht eine geeignete Fachstelle bei.
§ 65 Massnahmen der Schulleitung
1 Die Schulleitung kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende
Massnahmen anordnen:
a) Versetzung in eine andere Klasse oder in ein anderes Schulhaus. Nötigenfalls wird die Versetzung in eine Schule eines anderen Schulträgers veranlasst;
b) teilweiser oder vollständiger Ausschluss vom Unterricht während
höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr.
2 Die vom Unterricht ausgeschlossenen Schüler und Schülerinnen dürfen
sich ohne Genehmigung der Schulleitung während der Schulzeit nicht auf
dem Schulareal aufhalten.
3 Die Schulleitung kann den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken auferlegen:
a) für das wiederholte unbegründete Fernbleiben ihrer Kinder vom Unterricht;
b) für die Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen
und der Schulleitung;
c) sofern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den weiteren Pflichten gegenüber der Schule nicht nachkommen.
§ 66 Betreuung und Beschäftigung während eines Unterrichtsausschlusses bis zu sieben Tagen
1 Bei einem Unterrichtsausschluss bis zu sieben Tagen sorgen die Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten für eine angemessene Betreuung und Beschäftigung.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der Betreuung
und Beschäftigung.
§ 67 Betreuung und Beschäftigung während eines Unterrichtsausschlusses von mehr als sieben Tagen
1 Dauert der Unterrichtsausschluss länger als sieben Tage, trifft die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die nötigen Abklärungen und ordnet die erforderlichen schulexternen Massnahmen an. Die Schulleitung informiert die KESB umgehend über den Schulausschluss.
2 Die Kostentragung für die von der KESB angeordneten Massnahmen richtet sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 19071).
3 Ordnet die KESB keine Massnahmen an, tragen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Kosten der Betreuung und Beschäftigung.
2.6. Lehrpersonen und übriges Schulpersonal
2.6.1. Ausübung pädagogischer Tätigkeiten
§ 68 Erteilung der Berufsausübungsbewilligung
1 Wer im Kanton Solothurn an der Volksschule als Lehrperson oder
pädagogisch-therapeutisch tätig sein will, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung des Departements.
2 Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Person
a) über die für die entsprechende Tätigkeit erforderlichen Ausbildungsabschlüsse verfügt (fachliche Qualifikation);
b) physisch und psychisch Gewähr bietet für eine einwandfreie Berufsausübung (persönliche Eignung).
§ 69 Entzug der Berufsausübungsbewilligung
1 Die Berufsausübungsbewilligung wird vom Departement entzogen, wenn
die fachliche Qualifikation oder die persönliche Eignung nicht mehr
gewährleistet sind, insbesondere wenn:
a) die Person ihre Handlungsfähigkeit verloren hat;
b) die Person wegen eines Delikts verurteilt worden ist, das sie nach
der Art und Schwere der Tat und nach dem Verschulden als nicht
vertrauenswürdig beziehungsweise als zur Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lässt;
c) aufgrund des Verhaltens der Person erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen;
d) die Person wiederholt durch ihr Verhalten die Sicherstellung des ordentlichen Schulbetriebs ernsthaft gefährdet;
e) die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist,
die bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben.
§ 70 Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung
1 Die Berufsausübungsbewilligung erlischt:
a) mit dem Tod;
b) mit dem schriftlichen Verzicht, im Kanton Solothurn tätig zu sein;
c) aufgrund eines in einem Strafverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbots.
1) SR 210.
2.6.2. Meldepflichten
§ 71 Meldungen an das Departement
1 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte melden dem Departement sämtliche für ein Verbot oder eine Einschränkung
der Berufsausübung erheblichen Vorfälle und Wahrnehmungen.
2 Eine Person, zu deren Lasten eine Meldung gemäss Absatz 1 erfolgt, hat
das Recht, eine Richtigstellung zu verlangen, wenn sich die Anschuldigungen als ungerechtfertigt erweisen. Die Schulleitung hat in geeigneter Weise über die Ergebnisse der Untersuchungen bzw. die ungerechtfertigten
Anschuldigungen zu informieren.
§ 72 Meldungen des Departements
1 Das Departement meldet den zuständigen Behörden inner- und ausserhalb des Kantons sämtliche Sachverhalte, die zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung oder zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses führen könnten.
2.6.3. Personalrechtliche Bestimmungen
§ 73 Anwendbares Personalrecht
1 Auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen
Volksschulen und auf die Anstellungsverhältnisse des übrigen kantonalen
Schulpersonals finden die Gesetzgebung über das Staatspersonal und der
GAV1) Anwendung.
2 Die Anstellungsverhältnisse des übrigen kommunalen Schulpersonals richten sich nach dem kommunalen Recht.
2.7. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
2.7.1. Kommunale Behörden
§ 74 Kommunale Aufsichtsbehörde
1 Der Gemeinderat einer Einwohnergemeinde beziehungsweise der Vorstand eines Schulkreises ist die kommunale Aufsichtsbehörde im Volksschulwesen.
2 Der kommunalen Aufsichtsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie übt die Aufsicht über die kommunalen Schulen aus;
b) sie trifft die strategischen Entscheide;
c) sie legt das kommunale Volksschulangebot unter Berücksichtigung
der kantonalen Vorgaben fest und stellt die dafür erforderlichen
personellen und finanziellen Ressourcen und die Infrastruktur sicher;
1) BGS 126.3.
d) sie stellt die Schulleitung an, beauftragt diese mit der Umsetzung
des kommunalen Volksschulangebots und stellt das Controlling sicher;
e) sie erlässt, unter Vorbehalt der gesetzlichen Kompetenzen der übrigen Gemeindeorgane, eine Schulordnung, die vom Departement genehmigt werden muss;
f) sie genehmigt das Schulprogramm.
§ 75 Aufgabenübertragung
1 Die kommunale Aufsichtsbehörde kann Aufgaben an eine Gemeinderatskommission (§ 71 GG1)) oder an ein einzelnes Gemeinderatsmitglied (Ressortsystem gemäss § 72 GG2)) übertragen, sofern:
a) die Aufgabenübertragung in der Gemeindeordnung vorgesehen ist
b) und es sich nicht um unübertragbare Befugnisse gemäss § 70 oder
§ 97 GG3) handelt.
§ 76 Schulleitung
1 Die Schulleitung führt die Schule operativ.
2 Die Schulleitung ist verantwortlich für das Erreichen der von der Gesetzgebung vorgegebenen und mit dem Kanton vereinbarten Wirkungsziele.
3 Der Schulleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der Schule im Bereich Administration und Finanzen: Vertretung der Schule gegen aussen, Verwaltung der der Schule zugeteilten Mittel;
b) Führung der Schule im Bereich Personal: Personalselektion, Personalentwicklung und Personalqualifizierung;
c) Führung der Schule im Bereich Pädagogik: Erstellung des Schulprogramms, interne Schul- und Qualitätsentwicklung.
2.7.2. Kantonale Behörden
§ 77 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt den Lehrplan für die Volksschule.
2 Er schliesst Vereinbarungen über den ausserkantonalen Schulbesuch ab.
§ 78 Departement
1 Dem Departement obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verantwortung für das Erreichen der von der Gesetzgebung vorgegebenen Wirkungsziele der Volksschule und der Ziele der einzelnen
Schulstufen;
b) Weiterentwicklung des Schulsystems und Anpassungen an die aktuellen Bedürfnisse;
c) Erstellung einer Bildungsstatistik;
d) Festsetzung der Lektionentafel;
1) BGS 131.1.
2) BGS 131.1.
3) BGS 131.1.
e) Bewilligung von Abweichungen von den rechtlichen und pädagogischen Vorgaben für eine zeitlich befristete Dauer im Rahmen eines
Schulversuchs;
f) Genehmigung der kommunalen Schulordnungen und der öffentlichrechtlichen Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden;
g) Erteilung und Entzug der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen;
h) Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der kommunalen
Behörden;
i) Genehmigung von geringfügigen Anpassungen des Lehrplans.
2 Das Departement erlässt Weisungen über:
a) die weiteren Einzelheiten zur Schulorganisation;
b) den Inhalt und die Form der schriftlichen Beurteilung der Schüler
und Schülerinnen;
c) die obligatorisch zu verwendenden Lernmedien in einzelnen Fächern;
d) die Informations- und Datensicherheit;
e) den Einsatz elektronischer Kommunikations- und Austauschplattformen;
f) die Einzelheiten zu Privatschulen und Privatunterricht;
g) weitere Bereiche, die für den Vollzug des Gesetzes erforderlich sind.
§ 79 Amt
1 Das Amt nimmt alle kantonalen Vollzugsaufgaben wahr, die keiner anderen Behörde zugewiesen werden.
§ 80 Kantonale Aufsichtsbehörde
1 Das Amt ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die gesamte Volksschule.
2 Der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben;
b) sie schliesst die Vereinbarungen über das kommunale Volksschulangebot mit den kommunalen Aufsichtsbehörden ab;
c) sie erteilt Kostengutsprachen für das Spezialangebot bei Hospitalisierung;
d) sie übt die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht
aus;
e) sie übt die Aufsicht über die Organisationen, denen der Regierungsrat Staatsaufgaben übertragen hat, aus.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann in ausserordentlichen Situationen,
insbesondere zur Bewältigung einer gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Krisensituation, für eine zeitlich befristete Dauer Abweichungen von
den pädagogischen, schulorganisatorischen oder finanziellen Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligen.
§ 81 Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das kantonale Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen sicher.
2 Die Weiterbildung dient den folgenden Zwecken:
a) dem Erhalt und der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der
Lehrperson;
b) der Erneuerung und Vertiefung der Unterrichtskompetenz;
c) dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für besondere
Schularten und neue Fächer;
d) dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Erfüllung neuer
Aufgaben;
e) der Qualitätssicherung.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitungen sorgen dafür,
dass die Weiterbildung der Lehrpersonen grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit stattfindet. Aus besonderen Gründen, insbesondere bei
gesamtkantonalen Veranstaltungen und kollektiven Weiterbildungen, darf
die Weiterbildung auch während der Schulzeit stattfinden.
4 Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitungen können die Lehrpersonen zur Teilnahme an obligatorischen Weiterbildungskursen und
Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten.
5 Der Regierungsrat regelt die Kostenverteilung zwischen dem Kanton, den
Schulträgern und den Lehrpersonen durch Verordnung.
§ 82 Entscheidbefugnisse bei Uneinigkeit der kommunalen Behörden
1 Besteht in einer kommunalen Angelegenheit unter mehreren beteiligten
kommunalen Behörden Uneinigkeit, entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates bei der
Schulkreisbildung (§ 14).
§ 83 Aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber kommunalen Behörden
1 Der Regierungsrat kann die Staatsbeiträge an die kommunalen Schulträger kürzen oder streichen:
a) wenn der ordnungsgemässe Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet
ist;
b) wenn die kommunalen Behörden den Anordnungen der kantonalen
Behörden keine Folge leisten;
c) bei mehrfachen oder schwerwiegenden Verstössen gegen vertragliche Vereinbarungen;
d) bei wiederholtem Nichterreichen der von der Gesetzgebung vorgegebenen oder mit dem Kanton vereinbarten Wirkungsziele.
2 Der Regierungsrat kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten der fehlbaren kommunalen Behörde anordnen, wenn die
festgestellten Mängel nicht innert Frist behoben werden (Ersatzvornahme).
2.8. Finanzierung
2.8.1. Grundsätze der Kostentragung
§ 84 Kosten Regelschule
1 Die kommunalen Schulträger tragen die Kosten für die Regelschule.
2 Der Kanton beteiligt sich mit einer Schülerpauschale an den Kosten der
Regelschule.
§ 85 Kosten kantonale Spezialangebote
1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Spezialangebote.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten leisten einen Beitrag an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge an die Verpflegungskosten
und die ausserschulische Betreuung fest.
§ 86 Beschaffung der finanziellen Mittel
1 Der Kantonsrat bewilligt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausgaben.
2 Die finanziellen Mittel dürfen zusätzlich beschafft werden durch:
a) Beiträge der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für freiwillige
Angebote;
b) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.
2.8.2. Beiträge der Einwohnergemeinden
§ 87 Kostenbeiträge im Schulkreis
1 Die an einem Schulkreis beteiligten Einwohnergemeinden haben an die
Kosten der Schulen Beiträge zu leisten.
2 Die Beiträge werden in den Zweckverbandsstatuten oder im öffentlichrechtlichen Vertrag geregelt.
§ 88 Kostenbeiträge an Schulträger ausserhalb des Schulortes der Schüler und Schülerinnen
1 Für den Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons zahlt die entlastete
Einwohnergemeinde dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe im Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme
von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom
23. November 20071) festgelegt wird.
2 Besuchen einzelne Schüler und Schülerinnen die Schule ausserhalb des
Schulortes innerhalb des Kantons, wird kein Schulgeld ausgerichtet.
1) BGS 411.241.
3 Besuchen mehrere Schüler und Schülerinnen aus einem Teil einer
Einwohnergemeinde, insbesondere einem Ortsteil, einem Quartier oder einem Weiler, die Schule ausserhalb des Schulorts innerhalb des Kantons,
zahlt die entlastete Einwohnergemeinde dem aufnehmenden Schulträger
ein Schulgeld. Die entlastete Einwohnergemeinde und der aufnehmende
Schulträger legen die Höhe des Schulgeldes vertraglich fest. Das Schulgeld
darf die Ansätze des RSA 20091) nicht überschreiten.
§ 89 Beiträge an die progymnasiale Ausbildung und die Talentförderklasse
1 Einwohnergemeinden, die keine eigene progymnasiale Ausbildung oder
Talentförderklasse führen, leisten dem aufnehmenden Schulträger ein
Schulgeld. Der Regierungsrat setzt die Höhe des Schulgeldes fest.
§ 90 Beiträge an die Unterkunfts- und Verpflegungskosten
1 Bei einem unverhältnismässig weiten oder beschwerlichen Schulweg hat
die Einwohnergemeinde einen angemessenen Beitrag an allfällige Kosten
für die auswärtige Unterkunft und die auswärtige Verpflegung zu leisten.
2.8.3. Beiträge des Kantons
§ 91 Schülerpauschalen
1 Der Kanton beteiligt sich mit einer Schülerpauschale an den Kosten der
Regelschule.
§ 92 Berechnung der Schülerpauschalen
1 Die Schülerpauschale berechnet sich aufgrund der Normkostenanteile pro
Schul- und Klassenstufe (Grundpauschale) sowie der Kosten für die über
das Grundangebot hinaus zu erteilenden Lektionen (Lektionenpauschale).
§ 93 Berechnung der Grundpauschalen
1 Die Grundpauschale berechnet sich aus:
a) dem Grundlohn der funktionalen Lohnklasse gemäss GAV2);
b) dem durchschnittlichen Erfahrungszuschlag;
c) dem wöchentlichen Unterrichtspensum in Lektionen pro Vollzeitstelle;
d) den Unterrichtslektionen gemäss Lektionentafel;
e) den Klassenbeständen;
f) der Schulleitungspauschale;
g) den Lektionen pro 100 Schüler und Schülerinnen für die Spezielle
Förderung gemäss § 26 Absatz 2 Buchstabe a, b und c.
§ 94 Berechnung der Lektionenpauschalen
1 Die Lektionenpauschale berechnet sich gemäss § 93 Absatz 1 Buchstabe a - d und wird ausgerichtet für:
a) Lektionen gemäss § 26 Absatz 2 Buchstabe d und e;
1) BGS 411.241.
2) BGS 126.3.
b) zusätzliche Lektionen gemäss § 26 Absatz 2 Buchstabe a, b und c;
c) weitere vom Regierungsrat festgelegte Speziallektionen.
§ 95 Festsetzung
1 Der Regierungsrat legt die Grund- und Lektionenpauschalen in Form von
Bruttopauschalen fest.
2 Der Kantonsrat legt auf der Grundlage des Wirksamkeitsberichts gemäss
§ 4 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz; FILAG EG) vom 30. November 20141) den Beitragsprozentsatz jeweils für vier Jahre fest.
3 Die Schülerpauschalen werden jährlich nach der Formel A des Anhangs 1
berechnet.
§ 96 Auszahlung der Schülerpauschalen
1 Besuchen Schüler und Schülerinnen die Schule ausserhalb des Schulortes,
werden die Schülerpauschalen wie folgt ausgerichtet:
a) beim innerkantonalen Schulbesuch leistet der Kanton die Schülerpauschalen an den aufnehmenden Schulträger;
b) beim ausserkantonalen Schulbesuch leistet der Kanton die Schülerpauschalen an den entsendenden Schulträger.
2 Beim innerkantonalen Schulbesuch leistet der Kanton den Beitragsprozentsatz der Bruttopauschalen.
3 Beim ausserkantonalen Schulbesuch leistet der Kanton den Beitragsprozentsatz des interkantonalen Schulgeldes.
§ 97 Beiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht
1 Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden Beiträge an den Lohn der
Lehrpersonen für den freiwilligen kommunalen Musikunterricht in Form
einer indexierten Musikschulpauschale pro Fachbelegung.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Musikschulpauschale jährlich fest.
§ 98 Akontozahlungen
1 Die Vereinbarung des Kantons mit den kommunalen Aufsichtsbehörden
bildet die Grundlage für die Finanzplanung und den Voranschlag sowie die
Akontozahlungen des Kantons an die kommunalen Schulträger.
2 Kommunale Schulträger, welche durch eigenes Verschulden bis zum festgelegten Stichtag keine Planung einreichen, erhalten keine Akontozahlungen.
3. Privatschulen und Privatunterricht
3.1. Privatschulen
§ 99 Erteilung der Bewilligung
1 Privatschulen bedürfen einer Bewilligung des Departements.
1) BGS 131.73.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) die erforderlichen Räumlichkeiten und Apparate zur Verfügung stehen;
b) sich die Schulleitung über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ausweist und die Lehrpersonen über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse verfügen;
c) eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet ist;
d) das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule (Lehrplan) entspricht;
e) die Privatschule den schulärztlichen Dienst sicherstellt.
§ 100 Entzug der Bewilligung
1 Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen
für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind. Fällt eine der Bewilligungsvoraussetzungen weg, ist der Schule vor dem Bewilligungsentzug
das rechtliche Gehör zu gewähren und die Gelegenheit zur Beseitigung
der Mängel innert angemessener Frist einzuräumen.
2 Das Departement kann die Bewilligung entziehen, wenn Anordnungen
der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht eingehalten werden.
3 Wird die Bewilligung entzogen, treten die Schüler und Schülerinnen in
die öffentliche Volksschule über.
§ 101 Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt, wenn eine Privatschule ihren Betrieb einstellt.
§ 102 Meldepflichten
1 Bei wesentlichen Veränderungen im Schulbetrieb hat die Privatschule unverzüglich die kantonale Aufsichtsbehörde zu informieren.
3.2. Privatunterricht
§ 103 Privatunterricht
1 Privatunterricht (Homeschooling) ist Volksschulunterricht, der zu Hause
erteilt wird. Es werden ausschliesslich Kinder aus der eigenen Familie unterrichtet.
2 Durch bewilligten Privatunterricht kann die Schulpflicht erfüllt werden.
§ 104 Erteilung der Bewilligung
1 Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) die Lehrpersonen über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse verfügen;
b) das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule (Lehrplan) entspricht.
§ 105 Entzug der Bewilligung
1 Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen
für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind.
2 Das Departement kann die Bewilligung entziehen, wenn Anordnungen
der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht eingehalten werden.
3 Wird die Bewilligung entzogen, treten die Schüler und Schülerinnen in
die öffentliche Volksschule über.
§ 106 Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit dem Tod der Lehrperson.
§ 107 Meldepflichten
1 Bei wesentlichen Veränderungen haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unverzüglich die kantonale Aufsichtsbehörde zu informieren.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben die Beendigung des Privatunterrichts auf Ende eines Semesters mindestens sechs Wochen im Voraus
der kantonalen Aufsichtsbehörde und der kommunalen Schulleitung zu
melden.
3.3. Aufsicht und Staatsbeiträge
§ 108 Aufsicht über Privatschulen und Privatunterricht
1 Die Aufsicht über Privatschulen und Privatunterricht obliegt der kantonalen Aufsichtsbehörde.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde überprüft in regelmässigen Abständen,
ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch erfüllt sind.
§ 109 Beiträge an Privatschulen und Privatunterricht
1 Der Kanton leistet keine Beiträge an Privatschulen und Privatunterricht.
2 Die kommunalen Schulträger können sich an den Kosten für Privatschulen und Privatunterricht beteiligen.
3 Schüler und Schülerinnen, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben gegenüber Kanton und Einwohnergemeinden
keinen Anspruch auf die für die öffentliche Volksschule unentgeltlich zur
Verfügung gestellten Leistungen.
4. Qualitätssicherung und Rechtsschutz
4.1. Qualitätssicherung
§ 110 Durchführung
1 Die Schulen sorgen für die Qualitätssicherung.
2 Die Überprüfung der Schulqualität erfolgt durch die kantonale Aufsichtsbehörde. Sie kann dafür eine externe Fachstelle beiziehen.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde
a) legt die Qualitätsstandards fest;
b) stellt den Schulen ein Instrumentarium für die Qualitätssicherung
zur Verfügung;
c) kann den Schulen in besonderen Fällen finanzielle Mittel für qualitätssichernde Massnahmen zur Verfügung stellen.
4 Werden Qualitätsmängel festgestellt, wird dem Schulträger die Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel innert angemessener Frist eingeräumt.
5 Werden wesentliche Qualitätsmängel festgestellt, welche der Schulträger
nicht selber beheben kann, sorgt die kantonale Aufsichtsbehörde auf
Kosten des Schulträgers für die Durchsetzung der erforderlichen Massnahmen.
§ 111 Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern
1 Die Leistungsmessungen liefern Informationen über den jeweiligen Leistungsstand der Schüler und Schülerinnen. Die Leistungsmessungen werden
für die individuelle Leistungsbeurteilung im Sinne von § 22 und den förderorientierten Unterricht verwendet.
2 Die anonymisierten Ergebnisse der Leistungsmessungen vermitteln
a) dem Departement Kenntnisse über die Wirksamkeit des Bildungssystems;
b) den Schulen Angaben für die interne und externe Evaluation.
4.2. Rechtsschutz
§ 112 Beschwerden gegen Entscheide der kommunalen Behörden
1 Entscheide der kommunalen Schulleitung können innert zehn Tagen an
die kommunale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2 Entscheide der kommunalen Aufsichtsbehörden können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.
3 Entscheide der kommunalen Behörden in Leistungs- und Disziplinarsachen können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.
§ 113 Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Behörden
1 Entscheide der Heilpädagogischen Schulzentren können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden.
2 Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen
an das Departement weitergezogen werden.
§ 114 Beschwerden gegen Departementsentscheide
1 Genehmigungsentscheide des Departements können innert zehn Tagen
an den Regierungsrat weitergezogen werden.
2 Die übrigen Departementsentscheide können innert zehn Tagen an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
§ 115 Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19701)
und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 19772).
1) BGS 124.11.
2) BGS 125.12.
§ 116 Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag
1 Der Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag richtet
sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal vom 27. September 19921).
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
5.1. Übergangsbestimmungen
§ 117 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen
1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben gültig.
§ 118 Weiterausübung des Lehrberufs
1 Die bisherige Wählbarkeit, das bisherige Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent und die bisher als gleichwertig anerkannte Lehrberechtigung
gelten als ausreichende fachliche Eignung.
2 Den folgenden Lehrpersonen kann eine Berufsausübungsbewilligung erteilt werden, sofern die persönliche Eignung nachgewiesen wird:
a) Lehrpersonen, die vor dem 1. August 2000 die Wählbarkeit nach altem Recht erworben haben;
b) Lehrpersonen, denen das Primarlehrer- und Primarlehrerinnenpatent nach altem Recht erteilt worden ist (also nach der Verordnung
zur Überführung der Organisationsstrukturen vom Lehrer- und Lehrerinnenseminar zur Pädagogischen Fachhochschule des Kantons Solothurn [Überführungsverordnung PFH] vom 17. Juni 20022));
c) Lehrpersonen, deren Lehrberechtigung nach altem Recht als gleichwertig anerkannt worden ist (also nach der Verordnung über die
Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 20003)).
§ 119 Ausweitung der Bewilligungspflicht
1 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausüben, die neu der Bewilligungspflicht unterstellt ist, haben innert
einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung einzureichen. Wird das Gesuch nicht innert Frist eingereicht, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagt.
5.2. Schlussbestimmungen
§ 120 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
1) BGS 126.1.
2) GS 97, 140.
3) BGS 411.256.
KRB Nr. RG 0096/2021 vom 26. Januar 2022.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 13. Mai 2022 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. August 2023.
Gemäss KRB Nr. SGB 0133/2021 vom 9. November 2021 gilt § 44quater Absatz
1bis des Volksschulgesetz (VSG) vom 14. September 1969 bis am 31. Juli 2026
weiter und lautet wie folgt: Die Einwohnergemeinden beteiligen sich mit
§ 37 bis einem Schulgeld an den Angeboten gemäss
Publiziert im Amtsblatt vom 26. Mai 2023.
Anhang 1
Formel A
Berechnung der Schülerpauschalen
ᡅᡂけ = 㐶ᠸᠷ ∗ ᠱᡅ
ᠸᡗᡣ ∗ ᡇᠸ
ᠧᠳ + ᡅᡤᡂ + ᡅᡨᡗᡸᠲ㑀 ∗ ᠨᡂ
Dabei gilt:
Die Schülerpauschale wird für verschiedene Schul- und Klassenstufen berechnet.
Es bedeuten:
ᡅᡂけ Schülerpauschale für die Schul- und Klassenstufe x
ᠸᠷ Lohn gemäss Lohnklasse
ᠱᡅ Multiplikationsfaktor für Erfahrungsstufe
ᠸᡗᡣ Anzahl Lektionen für ein 100%-Pensum (Normanzahl)
ᡇᠸ Unterrichtslektionen
ᠧᠳ Abteilungsgrösse (Normgrösse Schulklasse)
ᡅᡤᡂ Schulleitungspauschale
ᡅᡨᡗᡸᠲ Spezielle Förderung
ᠨᡂ Beitragsprozentsatz des Kantons