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17 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) bestreitet die Aufwendungen an die
Elementarschadenverhütung und an den vorbeugenden Brandschutz aus dem Fonds
zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfonds).
2 Im Rahmen der vorhandenen Mittel werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Beiträge ausgerichtet an
a) freiwillige Vorkehrungen, die zu einer Verbesserung der Brandsicherheit von
Gebäuden führen, oder der Verhütung von Elementarschäden an Gebäuden
dienen (Schutzmassnahmen),
b) Grundlagen der Raumplanung,
c) Wasserbauprojekte.
3 Nicht beitragsberechtigt sind
a) Vorhaben, die kein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen,
b) Unterhalt und Reparatur der unterstützten Bauten, Anlagen und Einrichtungen.
1) SAR 673.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
673.156
§ 2
Finanzmittel
1 Der Präventionsfonds wird im Wesentlichen gespiesen mit Präventionsabgaben der
AGV sowie im Rahmen des Bundesrechts mit Beiträgen der Versicherungsunternehmen, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern.
§ 3
Gesuch
1 Beitragsgesuche sind zeitlich so einzureichen, dass die Mitwirkung der AGV bei
der Projektierung sichergestellt ist.
2 Das Beitragsgesuch muss enthalten:
a) Name der projektverantwortlichen Stelle für die Unterstützung von Grundlagen der Raumplanung,
b) Name der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise des -eigentümers und Bezeichnung des Gebäudes beim Objektschutz beziehungsweise der betroffenen
Gebäude bei einer koordinierten Objektschutzmassnahme sowie bei Brandschutzvorkehrungen,
c) Beschrieb des Gesuchgegenstands mit Planunterlagen,
d) Kostenvoranschlag; im Falle einer koordinierten Objektschutzmassnahme
können zusätzlich Kostenvoranschläge der die einzelnen Gebäude betreffenden Objektschutzmassnahmen eingefordert werden,
e) Name der projektverantwortlichen Stelle bei Wasserbauprojekten, eine
Kostenübersicht, einen Beschrieb des Projekts sowie eine Bestätigung, dass
die Voraussetzungen für die Beitragsleistung gemäss § 11 erfüllt sind.
§ 4
Bemessung der Beiträge an Schutzmassnahmen
1 Der Beitrag wird bemessen nach
a) dem Verhältnis der Kosten der Objektschutzmassnahme zur Risikoreduktion,
b) der Höhe von Beiträgen Dritter.
2 Er darf 40 % der Kosten der Schutzmassnahme nicht übersteigen.
3 In begründeten Fällen kann die AGV einen höheren Beitrag ausrichten.
4 Sie kann die Beiträge über statistisch begründete Flächen-Kennwerte festlegen.
§ 5
Beitragsleistung
1 Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die AGV vor Beginn
der Projektrealisierung voraus.
2 Die AGV definiert die massgebende Betriebsdauer von Schutzeinrichtungen.
3 Sie kann bei vorzeitigem Rückbau oder vorzeitiger Ausserbetriebnahme der
Schutzeinrichtung den entsprechenden Anteil des geleisteten Beitrags zurückfordern.
673.156
§ 6
Projektänderung
1 Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist
hierfür die Zustimmung der AGV einzuholen.
2 Die AGV kann bei namhaften Projektänderungen ein neues Beitragsgesuch verlangen.
3 Falls einzig bei den Kosten eine Änderung eintritt, ist für die Übernahme der
Mehrkosten in jedem Fall ein neues Beitragsgesuch einzureichen.
§ 7
Auszahlung
1 Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in Übereinstimmung mit dem
bewilligten Gesuch aufgrund der Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung über
die unterstützten Raumplanungsgrundlagen, Schutzmassnahmen oder Wasserbauprojekte. Einrichtungen müssen funktionstüchtig sein.
2 Die AGV ist berechtigt, vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchung durch
eine Fachperson anzuordnen.
2. Beiträge Elementarschadenprävention
2.1 Unterstützung von Grundlagen der Raumplanung
§ 8
Beitragsvoraussetzungen und -höhe
1 Als unterstützungswürdige Grundlagen der Raumplanung gelten grundlegende Untersuchungen wie Risikokataster und Gefahrenkarten.
2 Die Beitragsleistung richtet sich danach, in welchem Mass die Grundlagen der
Verringerung des Elementarrisikos dienen, und beträgt höchstens 30 % des Aufwands.
2.2 Unterstützung des Objektschutzes
§ 9
Beitragsvoraussetzungen
1 Unterstützt werden Schutzmassnahmen an einzelnen Objekten sowie koordinierte
Objektschutzmassnahmen,
a) für die aufgrund der Lage der zu schützenden Objekte ein erhöhter Bedarf besteht,
b) die baulich und technisch geeignet sind, Objekte weitgehend vor drohenden
Elementarschäden zu schützen.
673.156
§ 10
Ausschluss
1 Keine Beiträge werden ausgerichtet an Kosten für den Objektschutz, wenn koordinierte Objektschutzmassnahmen oder Massnahmen des übergeordneten Elementarschadenschutzes zweckmässiger sind beziehungsweise innert nützlicher Frist realisiert werden.
2.3 Unterstützung von Wasserbauprojekten
§ 11
Wasserbauprojekte
1 An Wasserbauprojekte, die den koordinierten Objektschutz in der Bauzone bezwecken, werden Beiträge in Höhe von 5 % der Projektkosten ausgerichtet, wenn sie
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Das Schutzdefizit gemäss Gefahrenkarte wird für die betroffenen Gebäude behoben,
b) die Hochwasserschutzmassnahme ist ein Ersatz für notwendige Präventionsmassnahmen an den Einzelobjekten,
c) sie ist aus Gründen der Elementarschadensprävention notwendig,
d) sie gewährleistet einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen,
e) der Beitrag an die Hochwasserschutzmassnahme ist nicht höher als die Summe der Beiträge an die zu ersetzenden Einzelmassnahmen.
3. Beiträge vorbeugender Brandschutz
§ 12
Gegenstand der Beiträge
1 Beiträge an freiwillige Vorkehrungen für den Brandschutz am Gebäude können auf
Gesuch hin insbesondere ausgerichtet werden an
a) Brandschutzanlagen wie Sprinkler-, Rauch- oder Brandmeldeanlagen,
b) Einrichtungen und bauliche Massnahmen zur Verhinderung der Brand- und
Rauchausbreitung.
2 Beiträge werden nur an Vorkehrungen ausgerichtet, die einen wesentlichen Beitrag
an die Verminderung der Schadenlast der AGV leisten können.
4. Kürzung und Verfall der Beiträge
§ 13
Kürzung des Beitragsanspruchs
1 Der Beitrag kann gekürzt oder vollständig verweigert werden, wenn
a) eine Projektänderung ohne die vorgängige Zustimmung der AGV ausgelöst
wurde,
673.156
b) das realisierte Projekt nicht der Beitragszusicherung entspricht.
2 Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als das geänderte beziehungsweise realisierte Projekt nicht der Beitragszusicherung entspricht.
§ 14
Verfall des Beitragsanspruchs
1 Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung nicht innert drei Jahren
der AGV eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen
verlängert werden.
5. Verpflichtung der Beitragsempfänger
§ 15
Unterhalt und Verwendung
1 Bauten, Anlagen und Einrichtungen, für die Beiträge geleistet worden sind, müssen
in gutem und einsatzbereitem Zustand erhalten werden. Bei Handänderung des
betreffenden Gebäudes informiert die Verkäuferschaft die neue Eigentümerschaft
entsprechend.
2 Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann die AGV die gänzliche oder teilweise Rückzahlung der empfangenen Beiträge verfügen.
3 Der AGV steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16
Übergangsbestimmung
1 Projekte, für die bereits verbindlich Beiträge zugesichert sind oder die vor dem
1. Januar 2022 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.
§ 17
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Aarau, 22. September 2021 Regierungsrat Aargau
Landammann
ATTIGER
Staatsschreiberin
FILIPPI
673.156
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.09.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021/12-30
673.156
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.09.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021/12-30